{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090826_1bvq003709","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090826.1bvq003709","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"1 BvQ 37/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 37/09 -\n\n                              In dem Verfahren\n                               über den Antrag\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung,\n\na) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. August 2009 - 7 L\n   840/09.DA (3) – und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August\n   2009 - 7 B 2407/09 - aufzuheben,\n\nb) das Land Hessen zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. mit Beginn des\n   Schuljahres 2009/2010 am 25. August 2009 den Besuch der B. Schule in D.\n   statt der örtlich zuständigen M.schule vorläufig zu gestatten,\n\nhilfsweise das Land Hessen zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. nach Beginn\ndes Schuljahres 2009/2010 in die B. Schule in D. umzuschulen\n\nAntragsteller:            1.    Minderjährige F...,\n                                vertreten durch F... und F...,\n\n                          2.    Frau F...,\n\n                          3.    Herr F...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralph Sauer,\n                    Kinzigtalblicke 3, 77960 Seelbach -\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Gaier,\n                                  Schluckebier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                             I.\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über das Begehren der Antragstellerin zu 1) auf Einschulung in eine Grundschule außerhalb des für sie geltenden Schulbezirks.\n\n 1. Die in Hessen lebende, am ... geborene Antragstellerin zu 1) ist die Tochter der     2\nAntragsteller zu 2) und 3). Sie ist am 25. August 2009 in die für sie nach § 60 Abs. 4\n\n\n\n                                             1/6\n\nHSchG in Verbindung mit § 143 Abs. 1 HSchG zuständige M.schule eingeschult worden.\n\n  Die Antragsteller hatten zuvor erfolglos beim zuständigen Schulamt beantragt, der      3\nAntragstellerin zu 1) nach § 66 HSchG aus wichtigem Grund den Besuch der B.\nSchule anstatt der M.schule zu gestatten. Zur Begründung hatten sie insbesondere\ndarauf verwiesen, dass die B. Schule eine internationale Begegnungsschule sei, an\nder der Englischunterricht ab der 1. Klasse durch bilinguale Angebote, die teilweise\ndurch eine Muttersprachlerin geleitet würden, ergänzt werde. Außerdem passe die\nAusrichtung der B. Schule als zertifizierte Musikalische Grundschule gut zur Antragstellerin zu 1), die großen Spaß an Musik habe und deren Motivation und Konzentration durch den Einsatz von Musik zusätzlich gefördert werden könnten.\n\n  2. Den von den Antragstellern daraufhin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Voraussetzungen des § 66 Nr. 3 HSchG lägen nicht vor. Ein besonderes pädagogisches\nKonzept im Sinne dieser Vorschrift sei an der B. Schule nicht ersichtlich. Ebenso wie\ndort erfolge auch an der M.schule eine Heranführung an die englische Sprache von\nder ersten Klasse an. Lediglich der bilinguale Unterricht werde an Letzterer „derzeit“\nnoch nicht angeboten. Aber auch an der B. Schule sei gegenwärtig nicht absehbar,\ndass die Antragstellerin zu 1) überhaupt zum bilingualen Unterricht zugelassen werde. Mit Blick auf Pläne der Familie für einen Umzug nach Irland spätestens im Jahr\n2013 sei bilingualer Unterricht sicher günstig. Abgesehen davon aber, dass diese\nPläne momentan alles andere als konkret seien, könne der Antragstellerin zu 1) auch\neine andere Sprachförderung als in einem bilingualen Unterricht zuteil werden. Im\nÜbrigen fehle der M.schule zwar die Zertifizierung als „Musikalische Grundschule“.\nAuch dort bestehe aber nach Auskunft des Schulleiters ein Konzept zur musikalischen Förderung, so dass besondere Andersartigkeiten zwischen beiden Schulen\nauch insoweit nicht zu erkennen seien. Der einzige gravierende Unterschied sei,\ndass die B. Schule nur Klassen der Stufen eins bis vier umfasse, während die\nM.schule mit einer integrierten Gesamtschule verbunden sei. Dies sei aber kein Konzept, das sich auf den Unterricht auswirke. Die Lehrinhalte an der Grundstufe der\nM.schule seien die gleichen wie an anderen Grundschulen auch.\n\n  3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Die in § 60 Abs. 4 HSchG geregelte Sprengelpflicht begegne keinen\ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Deren Verfassungsmäßigkeit\nwerde auch durch den Umstand nicht maßgebend berührt, dass allen Schulen durch\nden Gesetzgeber Gestaltungsspielräume einschließlich der Entwicklung eigenständiger pädagogischer Profile eröffnet würden. Im Übrigen habe keiner der von den Antragstellern für ihr Begehren angeführten Gesichtspunkte ein Gewicht, das die Annahme eines wichtigen Grundes (§ 66 HSchG) zuließe. Dies gelte auch bei einer\nZusammenschau der Gesichtspunkte.\n\n\n\n\n                                          2/6\n\n                                          II.\n  1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller geltend, die Sprengelpflicht nach § 60 Abs. 4 HSchG sei aufgrund der den\nSchulen durch die §§ 127a ff. HSchG eingeräumten Möglichkeiten zu einer weitgehenden Profilbildung im Rahmen pädagogischer Eigenverantwortung verfassungswidrig. Das schulische Selbstverwirklichungsrecht der Antragstellerin zu 1) aus Art. 2\nAbs. 1 GG, das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 3 in Verbindung\nmit Art. 12 GG und das damit einhergehende Erziehungsrecht der Antragsteller zu 2)\nund 3) aus Art. 6 Abs. 2 GG könnten durch die Sprengelpflicht nicht mehr verfassungsgemäß eingeschränkt werden, wenn den Schulen eine derart weitgehende unterschiedliche Ausrichtung ermöglicht werde. Daran ändere die Vorschrift des § 66\nHSchG nichts. Denn durch die Schwerpunktsetzungen könne nicht mehr in allen\nSchulbezirken allen Schülern ein weitgehend gleiches Schulbildungsangebot gemacht werden. Diese unterschiedlichen Bildungschancen könnten auch Einfluss auf\neine spätere Berufswahl haben. Die Antragstellerin zu 1) werde auf der B. Schule eine musikalische Förderung erfahren, die ihr weder auf der M.schule noch außerschulisch zuteil werden könne. Darauf legten die Antragsteller zu 2) und 3) wegen der damit verbundenen nachgewiesenen Steigerung der Lern- und Konzentrationsfähigkeit\ngroßen Wert. Gleiches gelte für die Teilnahme am bilingualen Englischunterricht\nauch vor dem Hintergrund des geplanten Umzugs der Familie nach Irland.\n\n 2. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, könnten die Antragsteller ihre überragenden wichtigen Grundrechtspositionen nicht mehr verwirklichen. Denn sollten sie\nerst im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre die Antragstellerin zu 1) gleichwohl gezwungen, den Besuch der M.schule fortzusetzen. Ein Schulwechsel gerade zu Beginn der Schulzeit sei pädagogisch problematisch. Er führe anerkanntermaßen zu\nschulischen Problemen und sonstigen Verhaltensauffälligkeiten. Es komme hinzu,\ndass bei zunehmendem Zeitablauf die besonderen Förderangebote der B. Schule\nnicht mehr nachholbar seien.\n\n                                         III.\n Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs.         8\n1 BVerfGG liegen nicht vor. Dabei ist nur noch über den Hilfsantrag auf Umschulung\nder Antragstellerin zu 1) in die B. Schule zu entscheiden, da der Hauptantrag durch\nZeitablauf gegenstandslos geworden ist. Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensicht-\n\n\n                                          3/6\n\nlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).\n\n 2. Im vorliegenden Fall lässt sich weder die Unzulässigkeit noch die offensichtliche   10\nUnbegründetheit der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde feststellen.\n\n  3. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120\n<128 f.>; stRspr). Der Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht in aller\nRegel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>;\nBVerfGK 3, 97 <99>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlerhaft sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt.\n\n  a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich eine noch einzulegende      12\nVerfassungsbeschwerde aber als begründet, müsste die Antragstellerin zu 1) gegen\nihren Willen die M.schule besuchen. Mit fortschreitendem Zeitablauf würde ihr Anliegen, von den besonderen Angeboten des Schulprogramms der B. Schule profitieren\nzu können, zunehmend in Frage gestellt. Aus den von den Antragstellern angeführten Gründen könnten vor einer Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde sogar endgültige Tatsachen geschaffen werden, weil der Antragstellerin zu 1) aus pädagogischen Gründen ein Schulwechsel möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres\nzugemutet werden kann.\n\n  b) Erginge die einstweilige Anordnung hingegen, erwiese sich eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber als unbegründet, wäre die Erreichung der Zwecke, die den gesetzlichen Regelungen über die Einhaltung der Schulbezirke zugrunde liegen, nachhaltig in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit\nneben organisatorischen Belangen wie einer möglichst gleichmäßigen Aus- und Belastung der einzelnen Schulen auch das Ziel an, allen schulpflichtigen Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in einem einheitlichen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und dadurch für alle -\nunabhängig vom weiteren Bildungsweg - eine gemeinsame schulische Bildung zu ermöglichen. Aus den zuvor genannten Gründen wäre auch in diesem Fall davon auszugehen, dass diese Zwecke - bezogen auf die Antragstellerin zu 1) - endgültig vereitelt würden, weil dieser ein - dann erneuter - Schulwechsel zur M.schule nicht mehr\nzugemutet werden könnte. Im Übrigen kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach\nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Bezirk der M.schule 19 weitere\nAnträge auf Gestattung des Besuchs einer anderen Grundschule vorliegen und deshalb nicht allein der Fall der Antragsteller in die Abwägung eingestellt werden kann.\n\n c) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nachteile im zuerst genannten Fall      14\nschwerer wiegen als diejenigen im zuletzt genannten. Das Verwaltungsgericht hat\n\n\n                                         4/6\n\nausgeführt, dass auch an der M.schule eine Heranführung an die englische Sprache\nvon der ersten Klasse an erfolgt. Auch gibt es danach dort ein Konzept für eine musikalische Förderung der Schüler. Im Übrigen sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Lehrinhalte an der Grundstufe der M.schule die gleichen wie die\nan anderen hessischen Grundschulen und damit auch der B. Schule. Zwar mag es\nsein, dass aufgrund des bilingualen Unterrichts an der B. Schule, an dem die Antragstellerin zu 1) - so das Verwaltungsgericht - aber nicht ohne Weiteres teilnehmen kann, dort eine intensivere fremdsprachliche Förderung der Antragstellerin zu 1)\nmöglich sein kann als auf der M.schule. Gleiches gilt für deren musische Bildung aufgrund der Zertifizierung der B. Schule als „Musikalische Grundschule“. Die Antragsteller haben aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht aufzeigen können, dass diese\nUnterschiede von solchem Gewicht sind, dass sie sich durchgreifend auf den weiteren schulischen Bildungsweg der Antragstellerin zu 1) oder gar auf deren künftige\nBerufschancen auswirken können. Die damit verbleibenden Nachteile für die Antragsteller, die sich aus einem Besuch der M.schule ergeben, überwiegen nicht diejenigen, die sich aus einer Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen ergäben. Damit\nsind auch keine schweren Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG ersichtlich,\ndie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n                Gaier              Schluckebier             Kirchhof\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. August 2009 - 1 BvQ 37/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 - 1 BvQ 37/09 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090826_1bvq003709.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090826.1bvq003709\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090826_1bvq003709.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-26/1-bvq-37-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090826_1bvq003709.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090826_1bvq003709.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-26/1-bvq-37-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090826_1bvq003709.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:45.767398+00:00"}}