{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090810_1bvq003409","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090810.1bvq003409","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-10","aktenzeichen":"1 BvQ 34/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 34/09 -\n\n                              In dem Verfahren\n                               über den Antrag\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung,\nunter Aufhebung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth\nvom 24. Juni 2009 - B 1 S 09.410 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 29. Juli 2009 - 10 CS 09.1604 - die aufschiebende Wirkung einer Klage des\nAntragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Wunsiedel vom 26. Mai 2009\n- 3/30-1341 - wiederherzustellen.\n\nAntragsteller: R…,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Anordnung der     1\nsofortigen Vollziehung einer auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 130\nAbs. 4 StGB gestützten versammlungsrechtlichen Verfügung, mit welcher die vom\nAntragsteller für den 22. August 2009 in Wunsiedel angemeldete Versammlung mit\ndem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ einschließlich jeder Form von Ersatzveranstaltung sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich\ndes Stadtgebietes Wunsiedel verboten wird.\n\n 2. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag des Antragstellers       2\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage\nabgelehnt (B 1 S 09.410). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen\neingelegte Beschwerde zurückgewiesen (10 CS 09.1604).\n\n 3. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensicht-\n\n                                         1/4\n\nlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).\n\n  4. Im vorliegenden Fall lässt sich weder die Unzulässigkeit noch die offensichtliche      4\nUnbegründetheit der eingelegten Verfassungsbeschwerde im Zuge der dem Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung\nfeststellen. Die dem versammlungsbehördlichen Verbot zugrunde liegende, im Jahre\n2005 geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB wirft eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, die nur in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt\nwerden können. Die Notwendigkeit einer solchen Klärung gilt auch in Blick auf die im\nJahre 2008 geschaffene, sich am Wortlaut des § 130 Abs. 4 StGB orientierende,\nüber diesen jedoch teils hinausgehende landesrechtliche Norm des Art. 15 Abs. 2 Nr.\n2 BayVersG, auf welche das Landratsamt Wunsiedel und das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth - im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der\nsich auf die Ermächtigungsgrundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit\n§ 130 Abs. 4 StGB beschränkt hat - das sofort vollziehbare Verbot zusätzlich gestützt\nhaben. Mittlerweile liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der entsprechenden Versammlung im Jahre 2005 (Urteil vom 25. Juni 2008 -\nBVerwG 6 C 21.07 -) und damit eine aus verwaltungsgerichtlicher Sicht abschließende fachgerichtliche Aufbereitung der Rechtsprobleme vor. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt\n(1 BvR 2150/08), über die in Kürze eine Entscheidung ergehen wird. Angesichts der\nVielschichtigkeit der hiermit verbundenen Fragen kann dieser Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgegriffen werden. Für dieses bleibt nach alledem nur\nfestzustellen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot insoweit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.\n\n 5. Die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren ist damit anhand einer Folgenabwägung zu treffen. Daher sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten\nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn\ndie begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde\naber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>;\nstRspr).\n\n  Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots der Versammlung bestehen, hätte          6\ndie Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so könnte der Antragsteller die geplante Versammlung nicht durchführen und würde dadurch um die Möglichkeit gebracht, von dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise\nGebrauch zu machen. Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich\ndie Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, so wäre die Versammlung\ndurchgeführt worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen. In diesem Fall hätte die Versammlung stattgefunden, obwohl die Gefahr eines Verstoßes\ngegen § 130 Abs. 4 StGB unmittelbar bestanden hat, also die einer Störung des öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch, dass\ndie nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder ge-\n\n\n                                           2/4\n\nrechtfertigt wird.\n\n  In den vergangenen Jahren hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere unter Verweis auf die in den Gesetzesmaterialien zum\nAusdruck gebrachte Einschätzung des Gesetzgebers zur Gewichtung des Schutzguts von § 130 Abs. 4 StGB abgelehnt (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. August 2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 14. August 2006 - 1\nBvQ 25/06 -; Beschluss vom 13. August 2007 - 1 BvR 2075/07 -; Beschluss vom 13.\nAugust 2008 - 1 BvR 2102/08 -). In ihre Abwägung hat die Kammer dabei eingestellt,\ndass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sich auf eine in jährlichen Abständen\nimmer wieder am Todestag von Rudolf Heß geplante Veranstaltung bezieht; der\nNachteil für den Antragsteller sei insoweit geringer, als wenn es um eine Demonstration aus einem besonderen aktuellen und insofern unwiederbringlichen Anlass ginge.\nIm Falle eines Obsiegens im verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren bleibe\nes dem Antragsteller unbenommen, zukünftig wieder derartige Gedenkveranstaltungen zu planen und gegebenenfalls unter Beachtung des Versammlungsgesetzes\ndurchzuführen. Die Kammer hat zwar auch darauf verwiesen, dass sich dieser Gesichtspunkt im Laufe der Zeit immer mehr verbraucht und der Nachteil des Antragstellers durch die Nichtdurchführung der Veranstaltung bei mehrmaliger Versagung\neiner einstweiligen Anordnung zunehmend an Gewicht gewinnt. In der Tat wird das\nAnliegen des Antragstellers, eine Gedenkkundgebung durchzuführen, die mit einem\nbestimmten Datum verknüpft ist, hier dem Todestag von Rudolf Heß, nun zum wiederholten Male vereitelt. Gewiss ist eine solche fünfte Untersagung der Veranstaltung\nin Folge von ganz erheblichem Gewicht. Dennoch erreicht der Nachteil auch in diesem Jahr noch nicht ein solches Gewicht, dass er die Nachteile überwiegt, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. In diesem Fall würde eine\nsolche Versammlung gegen § 130 Abs. 4 StGB verstoßen, durch den der Gesetzgeber die Strafwürdigkeit der vom Antragsteller konkret geplanten Gedenkkundgebung\nzum Ausdruck bringen wollte. Angesichts des Gewichts dieses Nachteils ist dem Antragsteller zuzumuten, mit Rücksicht auf die nun unmittelbar bevorstehende endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht\nnochmals aufgrund einer bloßen Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auf die\nDurchführung der von ihm geplanten Versammlung zu verzichten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n                     Papier         Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. August 2009 - 1 BvQ 34/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2009 - 1 BvQ 34/09 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090810_1bvq003409.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090810.1bvq003409\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090810_1bvq003409.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-10/1-bvq-34-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090810_1bvq003409.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090810_1bvq003409.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-10/1-bvq-34-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090810_1bvq003409.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:44.181574+00:00"}}