{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090807_1bvq003509","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090807.1bvq003509","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-07","aktenzeichen":"1 BvQ 35/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 35/09 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                   über den Antrag\n                         im Wege der einstweiligen Anordnung,\ndie Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 -\n537 F 123/08 SO - bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nAntragstellerin: K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoffmann, Peschkes & Partner GbR,\n                   Langgasse 36, 65183 Wiesbaden -\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und die Richter Bryde,\n                                   Kirchhof\n\nam 7. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009\n- 537 F 123/08 SO - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache,\nlängstens bis zum 7. Februar 2010, ausgesetzt, soweit der Antragstellerin darin die\nelterliche Sorge für ihre beiden Kinder Ma. und Mi. entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit - Bezirkssozialarbeit - der Landeshauptstadt\nWiesbaden zum Amtsvormund bestimmt wurde.\nFür diese Dauer wird das Verbleiben beider Kinder bei der Antragstellerin angeordnet.\nDer Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.\nDas Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                          1/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.\n\n 1. Die Antragstellerin ist Mutter der aus der - geschiedenen - Ehe zum Kindesvater     2\nhervorgegangenen Tochter J. (geboren im Januar 1995) sowie der aus der späteren\nEhe mit dem im September 2005 verstorbenen Kindesvater hervorgegangenen Söhne Mi. (geboren im Juni 2000) und Ma. (geboren im Mai 2001).\n\n  Da die Antragstellerin seit April mit einem rechtskräftig wegen schweren sexuellen    3\nMissbrauchs an Kindern zu einer zweijährigen zur Bewährung ausgesetzten Strafe\nverurteilten Partner zusammen ist, erteilte ihr das Amtsgericht zum Schutz der Kinder\nAuflagen, an die sie sich jedoch nach eigenen Angaben nicht hielt. Mittlerweile gelangten allerdings der behandelnde Therapeut und das Landeskriminalamt zu der\nEinschätzung, dass die Rückfallgefahr sehr gering sei, so dass einem Umgang mit\nden Kindern der Antragstellerin nichts mehr im Wege stehe.\n\n  Nachdem das Jugendamt einen Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge für die       4\nKinder gestellt hatte, holte das Amtsgericht zur Frage der Erziehungseignung der Antragstellerin ein kinderpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dr. K.-K.\nein, in dem diese zu dem Ergebnis kam, die Erziehungsdefizite der Antragstellerin\nkönnten mit ambulanten Maßnahmen bewältigt werden, wenn diese - im Hinblick auf\ndie von der Sachverständigen gesehene Gefährdung seitens des Lebensgefährten -\nmit den Kindern allein lebe und langfristig eine Alkoholtherapie mache. Darüber hinaus hörte das Amtsgericht am 6. Mai 2005 die Kinder, die sich für einen Verbleib bei\nder Mutter aussprachen, die Familienpflegerin, die Vertreterin des Jugendamtes, die\nSachverständige sowie die Verfahrensbeteiligten an. Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11. Mai 2009 stellte das Amtsgericht den Entzug der elterlichen Sorge\nfür Mi. und Ma. für den Fall in Aussicht, dass das Jugendamt ein schlüssiges Konzept\nfür die Unterbringung beider Kinder in Vollzeitpflege vorlege. Das Jugendamt schlug\nsodann eine Unterbringung beider Kinder in einer Familienpflege vor.\n\n Daraufhin entzog das Amtsgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 10. Juli        5\n2009 die elterliche Sorge für die Kinder Ma. und Mi., ordnete für beide Kinder Vormundschaft an und bestimmte das Amt für Soziale Arbeit zum Amtsvormund. Gleichzeitig gab es dem Vormund auf, die beiden Kinder in der genannten Erziehungsstelle\nunterzubringen und einen regelmäßigen Kontakt (mindestens einmal monatlich einen\nTag) zwischen beiden Kindern und ihrer Mutter sicherzustellen. Darüber hinaus wurden weitere, die Tochter betreffende Regelungen getroffen.\n\n Eine Gefahr für die Kinder könne nicht ohne eine Trennung von der Antragstellerin      6\nabgewendet werden. Zwar zeigten beide Söhne - anders als J. - bislang noch keine\n\n\n                                         2/6\n\nVerhaltensauffälligkeiten oder Störungen, die auf eine nachgeburtliche Vernachlässigung durch die Mutter zurückzuführen seien, doch sei auch insoweit die Prognose\nungünstig, weshalb das Gericht eine Fremdunterbringung als einzigen Ausweg sehe, um Schaden abzuwenden. Aufgrund der Ermittlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ambulante öffentliche Hilfen ausreichten, um den beiden Jungen das für die weitere gedeihliche Entwicklung erforderliche Minimum an Stabilität\nund Bindungssicherheit zu bieten. Dies wird unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin nur schleppend und zögerlich angenommene Familienhilfe, deren Ungeeignetheit zur Vermeidung des sexuellen Missbrauchs J. und verschiedener weiterer\nProblemlagen in der Vergangenheit ausgeführt. Die Antragstellerin habe sich selbst\nunter dem Eindruck des drohenden Entzugs des Sorgerechts nur beschränkt an die\nvom Gericht erteilten Auflagen gehalten und sei beispielsweise am 3. Juli 2009 in\nvolltrunkenem Zustand mit beiden Söhnen in einer Klinik erschienen.\n\n  Die Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass bei allen drei Kindern eine       7\ntiefgreifende Bindungsunsicherheit bestehe, die nicht zuletzt Folge des Verhaltens\nund des biografischen Werdegangs der Mutter sei. Die Kinder hätten nicht nur die Alkoholexzesse und Partnerwechsel miterlebt, sie würden von der Antragstellerin auch\nnicht angemessen in ihrer kindlichen Entwicklung und ihren Bedürfnissen unterstützt,\nda diese offensichtlich nicht in der Lage sei, diese zu erkennen oder der Erkenntnis\nTaten folgen zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass J. in der Familie mittlerweile\ndas Sagen habe und die Erziehung der beiden Jungen übernehme, womit sie naturgemäß überfordert sei. In der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens habe die\nSachverständige entgegen der zunächst schriftlich geäußerten Einschätzung ausdrücklich geäußert, dass eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle des Verbleibs\nder Kinder im mütterlichen Haushalt auch dann angenommen werden müsse, wenn\nvom Partner der Mutter keine Gefahr für die Kinder ausgehe. Die Mutter sei aufgrund\nihrer kognitiven Fähigkeiten und der von ihr eingenommenen „Opferrolle“ langfristig\nnicht in der Lage, den Kindern gesicherte Bindungen zu vermitteln und sie so vor einer Gefährdung ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls zu schützen.\n\n  Die Herausnahme der beiden Jungen aus dem mütterlichen Haushalt und ein Entzug der gesamten elterlichen Sorge sei geboten. Das Konzept des Jugendamtes gewährleiste beiden Kindern langfristig den Aufbau sicherer Bindungen und damit eine\nihrem Wohl entsprechende Entwicklung. Durch die gemeinsame Unterbringung beider Kinder in einer Familie bleibe die Geschwisterbindung erhalten, darüber hinaus\nkönnten sie Bindungen zu den Pflegeeltern aufbauen.\n\n  Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts lehnte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2009 mit der Begründung ab, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht und die Rechte der\nKinder erkennen zu können, nachdem während der Dauer des Verfahrens eine nachhaltige Stabilisierung der Antragstellerin unter dem Einsatz der Familienhilfe bislang\noffenbar nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr zeige der Umstand, dass\n\n\n                                          3/6\n\ndie Antragstellerin - trotz behaupteter Fortschritte aufgrund einer Suchttherapie - am\n3. Juli 2009 mit den Kindern wegen eines Radunfalls von Mi. in volltrunkenem Zustand in die Klinik gekommen sei, dass eine konkrete Gefährdung des Wohls der\nbeiden acht und neun Jahre alten Jungen mit weniger einschneidenden Maßnahmen\njedenfalls derzeit nicht abzuwenden sei.\n\n 2. Die Antragstellerin wendet sich sinngemäß gegen den die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts und begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des\namtsgerichtlichen Beschlusses auszusetzen, soweit ihr damit das Sorgerecht für ihre\nSöhne entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit zum\nAmtsvormund bestellt wurde.\n\n                                          II.\n 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.\n\n  a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu\nverfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>;\n103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185\n<186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.\nBVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen\nFolgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller\nRegel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen\nEntscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>).\n\n Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig,        13\nwenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; stRspr).\n\n  b) Nachdem die noch nicht eingelegte Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht          14\noffensichtlich unbegründet wäre, führt die Folgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung.\n\n\n                                          4/6\n\n  Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, so blieben beide Kinder - gemäß ihrem eigenen Wunsch - bis zum Abschluss des Verfahrens bei ihrer Mutter in ihrer\nvertrauten Umgebung; nach Ende der Schulferien könnten sie weiterhin ihre bisherigen Schulen besuchen. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als\nunbegründet, verzögerte sich die - nach Einschätzung des Amtsgerichts - mit Stabilität und Bindungssicherheit verbundene Aufnahme der Kinder in der Pflegefamilie um\neinen - allerdings überschaubaren - Zeitraum.\n\n Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würden die Kinder gegen ihren Willen      16\nvon ihrer Mutter als Hauptbezugsperson sowie ihrer Halbschwester getrennt und in\nein über hundert Kilometer entferntes unbekanntes Umfeld nach M. verbracht. Dies\nwäre mit einem vollständigen Wechsel der Bezugspersonen verbunden. Ein Kontakt\nzur Antragstellerin wäre angesichts der Entfernung und deren finanzieller Verhältnisse auf ein Minimum beschränkt, so dass eine innerfamiliäre Entfremdung drohte. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein nochmaliger Wohnort- und Schulwechsel der Kinder zurück zur Mutter zu erwarten. Diese\nmehrfachen Wechsel des Ortes, der unmittelbaren Bezugsperson und des schulischen Umfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße.\n\n Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die den           17\nKindern im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer\nals die Nachteile, die Kindern und Mutter im Falle der Versagung des Erlasses der\neinstweiligen Anordnung entstehen könnten. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass das Amtsgericht den Entzug der elterlichen Sorge mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11. Mai 2009 nur für den Fall der Vorlage eines schlüssigen Konzeptes für eine Unterbringung beider Kinder in Vollzeitpflege durch das Jugendamt in\nAussicht gestellt hatte und damit zu erkennen gegeben hat, dass eine akute Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt nicht angezeigt ist.\n\n 2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines              18\nRechtsanwalts kann mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nicht stattgegeben werden. Das Antragsformular ist nur ansatzweise ausgefüllt.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.       19\n\n        Hohmann-Dennhardt              Bryde                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090807_1bvq003509.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090807.1bvq003509\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090807_1bvq003509.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-07/1-bvq-35-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090807_1bvq003509.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/qk20090807_1bvq003509.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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