{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090617_1bvq002609","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090617.1bvq002609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"1 BvQ 26/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 26/09 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                über den Antrag\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung,\nzu entscheiden, dass die Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € und für\nden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von\nOrdnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat, den auf der Grundlage wesentlicher Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers mit den\nHauptdarstellern K., H., R. und in Regie von W. hergestellten Film „Rohtenburg“\n(englischer Titel: „Butterfly - A grimm love-story“) zu vervielfältigen, vorzuführen, zu\nbewerben oder auf andere Weise in den Verkehr zu bringen beziehungsweise vervielfältigen, vorführen, bewerben oder auf andere Weise in den Verkehr bringen zu\nlassen.\n\nAntragsteller: Herr M…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Both, Harald Ermel, Michael Bock,\n                   in Sozietät Both & Partner\n                   Gartenstraße 4, 36199 Rotenburg -\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richter Eichberger,\n                                   Schluckebier,\n                                   Masing\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n                                        Gründe:\n\n                                            I.\n Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei              1\ndem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von\nRotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 - rechtskräftig seit Februar 2007 - wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Mit sei-\n\n                                            1/6\n\nnem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG möchte er\nverhindern, dass ein Kinofilm über sein Leben und seine Tat, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist, vor Entscheidung über eine noch zu erhebende\nVerfassungsbeschwerde gezeigt wird.\n\n  Im Jahr 2005 hatte eine in den Vereinigten Staaten ansässige Filmproduktionsgesellschaft auf der Grundlage der Tat des Antragstellers einen Spielfilm produziert, in\ndem die Lebensgeschichte und die Persönlichkeitsmerkmale des Antragsteller sowie\nder Hergang seiner Straftat nahezu detailgetreu entsprechend den realen Gegebenheiten dargestellt wurden. Der Antragsteller, der mit einer deutschen Vermarktungsgesellschaft einen Kooperationsvertrag zur exklusiven Verwertung seiner Lebensgeschichte abgeschlossen und in verschiedenen Medien über seine Person und seine\nTat Auskunft erteilt hatte, forderte die Produktionsgesellschaft auf, die ursprünglich\nfür März 2006 in Deutschland vorgesehene Vorführung der deutschen Fassung des\nSpielfilms und dessen weitere Verwertung zu unterlassen. Nachdem dies abgelehnt\nworden war, nahm der Antragsteller die Produktionsgesellschaft gerichtlich auf Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Spielfilms in Anspruch. Das fachgerichtliche Verfahren fand seinen Abschluss in dem Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, mit dem die Klage des Antragstellers abgewiesen\nwurde.\n\n Der Antragsteller beabsichtigt, das Urteil des Bundesgerichtshofs mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe\nvorliegen. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache begehrt er den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des\nSpielfilms vorläufig untersagt werden soll. Er macht geltend, dass die geplante Filmvorführung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Der Film\nenthalte eine Vielzahl von Szenen, die erkennbar sein Lebensbild nachzeichneten\nund dabei namentlich seine Intimsphäre beträfen. Dabei gehe es der Beklagten des\nAusgangsverfahrens nicht um Aufklärung, sondern um die schockierende Wirkung.\nAn keiner Stelle des Films erfahre der Zuschauer etwas über die Hintergründe\nmenschlichen Kannibalismus. Besonders schwer wiege, dass der Film den Eindruck\nder Authentizität erwecke, dabei aber zum Zweck der Effekthascherei Einzelheiten\nabweichend von der Realität wiedergebe - wie etwa die Darstellung der Hauptfigur\nals homosexuell statt, wie es der tatsächlichen Veranlagung des Beschwerdeführers\nentspreche, bisexuell. Insgesamt werde das Persönlichkeitsbild des Antragstellers\nauf das Klischee eines „perversen Lebens“ verkürzt. Der Antragsteller werde dabei\nim Unterhaltungsinteresse zur Erzielung von Horroreffekten instrumentalisiert, die in\ndem Film mit den typischen Mitteln des Genres erreicht würden.\n\n Hinzu komme die Verletzung des Rechts des Antragstellers am eigenen Bild. Durch         4\nden Hauptdarsteller des Films werde das Bild des Antragstellers nachgeahmt. Zwar\nsei dieser relative Person der Zeitgeschichte. Dennoch sei seine Einwilligung nach\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht entbehrlich gewesen, denn die Beklagte komme\n\n\n                                          2/6\n\nmit der Veröffentlichung des Bildes keinem schutzwürdigen Informationsinteresse\nnach.\n\n  Der Umstand, dass der Antragsteller selbst über verschiedene Medien die Öffentlichkeit gesucht habe, stehe seiner Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht entgegen. Ihm gehe es nicht darum, jede öffentliche Auseinandersetzung\nmit seiner Tat zu unterbinden, sondern nur die reißerische, unsachliche Befassung\nmit dem Thema.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen        6\nnicht vor.\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>). Bei offenem\nAusgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158\n<161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).\n\n  2. So liegt der Fall hier. Mangels vorliegender Entscheidungsgründe des Revisionsurteils, das der Antragsteller mit seiner zu erhebenden Verfassungsbeschwerde anzugreifen beabsichtigt, lässt sich weder deren Zulässigkeit noch deren Begründetheit\nderzeit zuverlässig beurteilen. Es ist demnach eine Beurteilung und Abwägung der\nFolgen geboten, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten. Dabei kann es allerdings auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen nur insoweit ankommen, als die im Fall der Ablehnung einer einstweiligen\nAnordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragssteller isoliert betrachtet als\n„schwere Nachteile“ im Sinne des § 32 BVerfGG einzustufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW\n2000, S. 2890 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt mithin voraus,\ndass anderenfalls Folgen eintreten würden, die erstens für sich genommen hinreichend gewichtig sind und zweitens gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn\ndie einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen. Vorliegend fehlt es schon an der\nerstgenannten Voraussetzung. Die Ausführungen des Antragstellers lassen einen\nhinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweili-\n\n\n                                         3/6\n\ngen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films „Rohtenburg“ nicht erkennen.\n\n  Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Film seine Biografie und seine Tat       9\nunter Wiedergabe zahlreicher zutreffender Details auch aus seinem Intimleben abbilde, liegt hierin schon deshalb kein schwerer Nachteil, weil davon auszugehen ist,\ndass diese Informationen einer breiten Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt und -\nim Hinblick auf die zeitliche Nähe des Abschlusses des Strafverfahrens gegen den\nAntragsteller - auch noch aktuell bewusst sind. Dies folgt zum einen aus dem großen\nöffentlichen Aufsehen, das die beispiellose Straftat des Antragstellers und ihre Würdigung durch die Strafgerichte erregt haben, zum anderen aber daraus, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben selbst in vielfältiger Weise die Öffentlichkeit\ngesucht und namentlich sowohl an einem Buchprojekt als auch an einer Fernsehsendung über seine Tat und sein Leben mitgewirkt hat. Da der Antragsteller noch mehrere Jahre in Strafhaft wird verbringen müssen, ist auch eine Beeinträchtigung seines\nResozialisierungsinteresses nicht ersichtlich.\n\n  Dasselbe gilt für die vom Antragsteller befürchtete Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Vorführung eines Filmes - in\ndem der Antragsteller durch einen ihm ähnlich sehenden Schauspieler dargestellt\nwird - ihn schwer in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, nachdem er selbst freimütig an der Veröffentlichung von ihn zeigenden Fotos in der Presse mitgewirkt hat und auch ein Buch autorisiert hat, das auf dem Umschlag eine Portraitaufnahme des Antragstellers trägt. Soweit der Antragsteller außerdem anführt,\ndass das Drehbuch des Films trotz seiner großen Realitätsnähe einzelne Darstellungen enthalte, die unzutreffend seien, zeigt auch dies keinen besonders schweren\nNachteil auf. Bei den in der Antragsschrift genannten Fehldarstellungen handelt es\nsich um lediglich geringfügige Abweichungen von der Wirklichkeit, die eine gegenüber der Wiedergabe der wahren Umstände gesteigerte Rufbeeinträchtigung nicht\nbefürchten lassen.\n\n  Schließlich liegt auch in der vom Antragsteller gerügten Aufbereitung seiner Lebensgeschichte mit den Mitteln eines Horrorfilms jedenfalls kein den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung rechtfertigender schwerer Nachteil. Zwar mag der Einsatz\nder genretypischen Stilmittel dazu führen, dass der Antragsteller durch die Kinozuschauer als eine Person wahrgenommen wird, die monströse, furchteinflößende Persönlichkeitszüge trägt. Indes ist zu berücksichtigen, dass bereits ein neutraler Bericht\nüber die Tat des Antragstellers geeignet wäre, derartige Reaktionen auszulösen. Es\nist nicht zu erwarten, dass die Akzentuierung dieses Geschehens als Schauergeschichte diesen Effekt in einer die Persönlichkeitsbelange des Antragstellers erheblich zusätzlich belastenden Weise steigern wird.\n\n Der Wunsch des Antragstellers, dass seine Tat nur behutsam und unter sachlicher           12\nWürdigung ihrer Beweggründe dargestellt werden möge, vermag das Fehlen eines\nschweren Nachteils nicht zu kompensieren.\n\n 3. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung           13\n\n\n                                           4/6\n\nist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\nRechtsanwalts abzulehnen.\n\n             Eichberger           Schluckebier            Masing\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Juni 2009 - 1 BvQ 26/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2009 - 1 BvQ 26/09 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090617_1bvq002609.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090617.1bvq002609\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/qk20090617_1bvq002609.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-17/1-bvq-26-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/qk20090617_1bvq002609.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/qk20090617_1bvq002609.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-17/1-bvq-26-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/qk20090617_1bvq002609.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:29.481562+00:00"}}