{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20091013.2bvl000305","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"2 BvL 3/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 3/05 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Frage, ob § 31 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und § 36 Absatz 2 Satz 1\ndes Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die\nFreibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die\ntarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des\nGesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) mit der Folge ganz oder\nteilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen - die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes unterschreitenden - Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der\nEinkommensteuer freigestellt worden sind,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November\n2004 - VIII R 51/03, nunmehr III R 94/03 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Vizepräsident Voßkuhle,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\nam 13. Oktober 2009 beschlossen:\n\n§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I\n\n\n                                          1/14\n\nS. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen,\nderen Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt\nnach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes im Veranlagungszeitraum\n2001 in Fällen, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt\nnach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in\nder Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000\n(BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist, weil es vorrangig zur Auffüllung\ndes Kindesunterhalts zu verwenden war (sog. Mangelfälle).\n\n                                          I.\n  1. Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen          2\nder Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 108, 52 <53 f.>). Für den\nhier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552). Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des\nBetreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür\nnicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Die Freibeträge werden nur\ndann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld bewirkt wird\n(„Günstigerprüfung“). Sind bei der Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das\ngezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Nicht steuerlich zusammenveranlagten Eltern stehen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG jeweils zur Hälfte zu. Da das Kindergeld nur einem Berechtigten - wie im Ausgangsverfahren meist dem betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil - ausgezahlt wird (§ 64\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), steht für die steuerliche Hinzurechnung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dem Erhalt von Kindergeld gleich (§ 31 Satz 5 EStG).\n\n\n\n\n                                          2/14\n\n Die für die Vorlagefrage bedeutsamen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes haben folgenden Wortlaut:\n\n§ 31 Familienleistungsausgleich                                                           4\n\nDie steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit\ndas Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im\nlaufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.\nWird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach\n§ 32 Abs. 6 abzuziehen. In diesen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare\nLeistungen nach § 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen\nim Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. ...\n\n§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer                                           6\n\n...                                                                                       7\n\nWurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um einen Freibetrag nach § 32                  8\nAbs. 6 vermindert, so wird im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der\nEinkommensteuer hinzugerechnet; …\n\n  Soweit § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG eine § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG entsprechende Regelung enthält, kommt ihr selbständige Bedeutung nicht zu.\n\n  2. Gemäß § 1612a Abs. 1 BGB in der bis zum 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung des Unterhaltsrechts kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem\nes nicht in einem Haushalt lebt, Barunterhalt in Höhe eines Prozentsatzes des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen (vgl. dazu auch BVerfGE 108,\n52 <56, 73 ff.>). Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen,\nwenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist (§ 1612b Abs. 1 BGB). Damit trägt das Unterhaltsrecht\ndem Umstand Rechnung, dass das Kindergeld grundsätzlich dem Elternteil gezahlt\nwird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).\n\n Diese Regelung galt bereits vor Inkrafttreten der die Vorlage des Bundesfinanzhofs      11\nauslösenden Änderung des Unterhaltsrechts nicht ausnahmslos. Gemäß § 1612b\nAbs. 5 BGB a. F. unterblieb die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der\nRegelbetrag-Verordnung zu zahlen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass der\nbetreuende Elternteil mindestens über den Regelbetrag und seinen eigenen Kindergeldanteil verfügen kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Der ausgleichsberechtigte Barunterhaltspflichtige sollte steuerrechtlich so behandelt werden,\nals habe er seinen halben Kindergeldanteil nach Absatz 1 zwar erhalten, aber ganz\noder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt (vgl. BTDrucks\n\n\n\n                                         3/14\n\n13/7338, S. 30). Mit der Begründung, dass die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung hinter dem Existenzminimum von Kindern zurückblieben, wurde darauf\nverzichtet, den Regelbetrag als im Regelfall bedarfsgerechten Unterhalt zu definieren\n(vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31).\n\n  Durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des          12\nKindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) wurde § 1612b\nAbs. 5 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin geändert, dass eine Anrechnung\ndes Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung\nzu leisten. Die Regelung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des\nDeutschen Bundestages zurück (BTDrucks 14/3781, S. 4): In Ergänzung der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Gesetz zur Familienförderung seien die Alleinerziehenden auch unterhaltsrechtlich zu entlasten. Erst durch eine solche unterhaltsrechtliche Neuregelung könne sichergestellt werden, dass das\nExistenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt werde, sondern\nauch Anknüpfungspunkt für die Verteilung und Verwendung des Kindergeldes werde.\nEine Anrechnung des Kindergeldes habe zu unterbleiben, soweit der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehende Betrag, also der tatsächlich geschuldete Unterhalt, hinter dem Barexistenzminimum des Kindes zurückbleibe. Der halbe Kindergeldanteil werde künftig nur angerechnet, soweit er zusammen mit dem tatsächlich\ngeschuldeten Unterhalt das Barexistenzminimum übersteige. Diese Regelung erscheine im Interesse des Kindes sachgerecht. Der neue § 1612b Abs. 5 BGB führe\nauf diese Weise zu einer geänderten Verwendung des Kindergeldes unter Übernahme des Barexistenzminimums als maßgeblicher Grenze, ohne dass von der in\n§ 1612b Abs. 1 BGB angeordneten Halbteilung des Kindergeldes abgewichen werde. Der Barunterhalt Leistende werde jedoch solange verpflichtet, die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert sei. Unberührt bleibe hiervon das Erfordernis,\nin Mangelfällen auch den notwendigen Selbstbehalt des Barunterhaltsverpflichteten\nzu wahren. Der Entwurf verzichte darauf, das Barexistenzminimum des Kindes autonom zu definieren. Ein eingehender Abgleich der Entwicklung der Beträge des Existenzminimums einerseits sowie der Regelbeträge andererseits habe ergeben, dass\ndie ohnehin beizubehaltenden Regelbeträge eine treffsichere Rechengrundlage abgäben und dass sich hiernach das Existenzminimum mit 135 Prozent des jeweiligen,\nnach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lasse (vgl. BTDrucks 14/\n3781, S. 7 f.).\n\nIm Jahr 2001 galt § 1612b BGB mit folgendem Wortlaut:                                    13\n\n(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an          14\nden barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.\n\n(2) bis (4) ...                                                                          15\n\n\n\n                                          4/14\n\n(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige          16\naußerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der\nRegelbetrag-Verordnung zu leisten.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 9. April             17\n2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - (BVerfGE 108, 52) die Vereinbarkeit von § 1612b\nAbs. 5 BGB mit dem Grundgesetz bestätigt.\n\n                                           II.\n  1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit Dezember 2000 geschieden. Aus der          18\ngeschiedenen Ehe sind zwei 1993 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen, die\nim Haushalt der Mutter leben. Der Kläger hat sich in der Scheidungsvereinbarung\nverpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 128 Prozent des jeweiligen Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle (nach Einkommensgruppe 5) abzüglich\n50 Prozent des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. Während er noch im Januar\n2001 Unterhalt in Höhe von insgesamt 737 DM unter Berücksichtigung von 135 DM\nKindergeld für jedes Kind zahlte, erbrachte er im weiteren Jahresverlauf erhöhte Zahlungen, weil das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in geringerem Umfang angerechnet wurde. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 gab\nder Kläger die Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs mit jeweils 1.317 DM\n(insgesamt 2.634 DM) an. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2001 bei einem zu versteuernden Einkommen von 64.553 DM (nach Abzug von zwei Kinderfreibeträgen und zwei Betreuungsfreibeträgen) gemäß der Grundtabelle auf 14.640 DM\nund unter Hinzurechnung der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes (insgesamt\n3.240 DM) auf 17.880 DM fest.\n\n  Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, mit der er im Wesentlichen geltend machte, als „gezahltes Kindergeld“ im Sinne des § 36 Abs. 2 EStG\ndürften nur die unter Berücksichtigung des § 1612b Abs. 5 BGB noch anrechenbaren\nKindergeldbeträge in Höhe von insgesamt 2.635 DM angesetzt werden. Das Finanzgericht Münster verurteilte das Finanzamt zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides zugunsten des Klägers (Urteil vom 21. Mai 2003 - 10 K 38/03 E - EFG\n2003, S. 1249): Gemäß § 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht die Hälfte des\ngesetzlichen Kindergeldes, sondern nur Kindergeld in Höhe des bestehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu verrechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des\n§ 31 Satz 5 EStG sei das Bestehen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs in jedem Fall Voraussetzung für die Hinzurechnung des halben Kindergeldes, wenn dieses - wie im Streitfall - nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an den anderen Elternteil ausgezahlt worden sei. Dem Kläger habe im Streitfall nur ein zivilrechtlicher\nAusgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 2.635 DM zugestanden. Nach § 1612b\nAbs. 5 BGB n.F. unterbleibe eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande sei, 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Der Kläger sei nur zur Zahlung von\n128 Prozent des Regelbetrages verpflichtet. Da nach dem Wortlaut des § 31 Satz 5\n\n\n                                          5/14\n\nEStG („zustehen“) aber nur ein bestehender Ausgleichsanspruch dem Kindergeld\ngleichgestellt sei, habe die Hinzurechnung des Kindergeldes zwingend zu unterbleiben, soweit der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht um das anteilige Kindergeld gekürzt werden dürfe.\n\n 2. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat das Verfahren über die vom Finanzamt        20\neingelegte Revision ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG\ndem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 31\nSatz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 6\nGG, mit dem Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums aus Art. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgelegt (Beschluss vom 30. November 2004 - VIII R\n51/03 -, BStBl II 2008, S. 795 = BFHE 207, 471).\n\n  Der Senat müsse nach Maßgabe der einfachrechtlichen Bestimmungen das angefochtene Urteil aufheben und die Klage abweisen. Der Abzug der Freibeträge gemäß\n§ 32 Abs. 6 EStG bewirke für den Kläger eine höhere steuerliche Entlastung als das\nhalbe Kindergeld. Die dem Kläger zurechenbare Hälfte des gemäß § 64 EStG an die\nMutter gezahlten Kindergeldes (3.240 DM) sei gemäß § 31 Satz 5 in Verbindung mit\n§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG seiner tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Dem\nstehe nicht entgegen, dass der Kläger wegen § 1612b Abs. 5 BGB nur einen Teil des\nihm zurechenbaren Kindergeldes (2.635 DM) auf den Unterhaltsanspruch seiner Kinder habe anrechnen können. Auch soweit eine Anrechnung gemäß § 1612b Abs. 5\nBGB ausgeschlossen sei, ändere das nichts daran, dass gemäß § 1612b Abs. 1\nBGB dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleichsanspruch in Höhe des halben Kindergeldes zustehe. § 1612b Abs. 5 BGB stelle den zum Barunterhalt Verpflichteten so, als habe er das halbe Kindergeld zwar erhalten, aber ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht eingesetzt.\n\n  Eine einschränkende Auslegung von § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend, dass das Kindergeld nur in Höhe des tatsächlich auf den Kindesunterhalt\nangerechneten Betrages der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen sei, komme nicht in Betracht. Dem stünden der Wille des Gesetzgebers und der eindeutige\nWortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG entgegen, wonach sich der Umfang der Hinzurechnung des Kindergeldes nach der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages richte. Dies entspreche dem Halbteilungsgrundsatz, wonach die Freibeträge des § 32\nAbs. 6 EStG wie auch das Kindergeld beiden Elternteilen, auch wenn sie nicht gemeinsam veranlagt werden, zugute kommen müsse. Eine reduzierte Hinzurechnung,\nwie sie das Finanzgericht befürworte, führe - bezogen auf beide Elternteile - zu einer\nkumulativen Begünstigung, die mit § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG gerade\nausgeschlossen werden solle. Sie hätte in den Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB zur\nFolge, dass bei nicht zusammenveranlagten Eltern im Ergebnis ein „höheres Existenzminimum“ von der Besteuerung freigestellt würde als bei zusammenveranlagten\nEltern.\n\n\n\n                                         6/14\n\n  § 31 Satz 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG verstoße aber insoweit gegen das Grundgesetz, als bei der Veranlagung eines Steuerpflichtigen, dessen Einkommen um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu mindern ist, der Ausgleichsanspruch in Höhe des halben Kindergeldes auch dann der Einkommensteuer\nhinzuzurechnen ist, wenn der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Zahlung von\nKindesunterhalt nicht in vollem Umfang mit dem Ausgleichsanspruch (§ 1612b Abs. 1\nBGB) verrechnen dürfe, weil er nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Hinzurechnung des halben Kindergeldes zur tariflichen Einkommensteuer bewirke, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die\ntatsächlichen - die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden - Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer freigestellt seien.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 246                  24\n<259>) fordere das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werde. Aus Art. 6\nAbs. 1 GG folge, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete in seiner\nAusprägung als „horizontale Steuergleichheit“, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern.\n\n  Zwar wäre das subjektive Nettoprinzip bei einem Elternteil, dessen Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind sich in den gerichtlich oder vertraglich festgelegten laufenden Unterhaltszahlungen erschöpften, wohl auch durch eine Regelung gewahrt,\ndie eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Höhe der Freibeträge, sondern nur in Höhe der (niedrigeren) tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen vorsehe, es widerspreche aber dem Gebot der Folgerichtigkeit, einem zum Barunterhalt\nverpflichteten Steuerpflichtigen, dem die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zustünden, die dadurch bewirkte steuerliche Entlastung seines Einkommens ganz oder teilweise wieder zu nehmen, indem seine tarifliche Einkommensteuer gemäß § 31\nSatz 5 EStG um den Ausgleichsanspruch des § 1612b Abs. 1 BGB erhöht werde, obwohl ihm dieser Anspruch nicht oder nur teilweise zugute gekommen sei. Zumindest\nmüsse durch den einkommensteuerlichen Familienleistungsausgleich sichergestellt\nsein, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Unterhalt\nseines Kindes, auch wenn sie die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschritten,\nim Ergebnis von der Einkommensteuer freigestellt seien. Dem werde die Regelung\ndes § 31 Satz 5 EStG seit dem Inkrafttreten des § 1612b Abs. 5 BGB bei einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht mehr gerecht. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass\ndie steuerliche Entlastung durch die Freibeträge in den Fällen des § 1612b Abs. 5\nBGB durch die in § 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 EStG angeordnete Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um das halbe Kindergeld teilweise wieder genommen werde.\nDas Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erhöhe sich nicht dadurch, dass\n§ 1612b Abs. 5 BGB die Verwendung des Ausgleichsanspruchs aus § 1612b Abs. 1\nBGB zur Auffüllung des Kinderunterhaltes anordne. Die zivilrechtliche Zurechnung ei-\n\n\n\n                                          7/14\n\nnes Anspruchs, über den der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich verfügen könne, sei einem auf den Kindesunterhalt angerechneten Ausgleichsanspruch\noder der Entlastung durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG nicht gleichwertig.\n\n  Die Hinzurechnung des halben Kindergeldes könne auch nicht mit der Erwägung           26\ngerechtfertigt werden, der Ausgleichsanspruch diene nur insoweit der steuerlichen\nFreistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes, als der\nSteuerpflichtige mit seinen laufenden Unterhaltszahlungen den vollen existentiellen\nBedarf des Kindes abdecke; soweit dieser Bedarf nicht abgedeckt werde, sei das\nKindergeld Sozialleistung. Ob und in welcher Höhe das Kindergeld der Freistellung\ndes Einkommens in Höhe des Existenzminimums diene, bestimme sich allein nach\nder Höhe des Einkommens. Ergebe sich aus der Günstigerprüfung wie im Streitfall\neine höhere Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG als durch das\nKindergeld, so stehe fest, dass das anteilige Kindergeld in vollem Umfang als Steuervergütung gezahlt worden und daher vollumfänglich dem Steuerrecht und nicht dem\nSozialrecht zuzuordnen sei. Der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 52\n<70>) formulierte Einwand, ein Steuerpflichtiger bedürfe keiner steuerlichen Entlastung, soweit er den existenznotwendigen Bedarf des Kindes mit seinen Unterhaltszahlungen nicht abdecke, greife nicht durch. Der Anspruch auf die Freibeträge des\n§ 32 Abs. 6 EStG sei nicht von der Höhe der im konkreten Einzelfall geleisteten Unterhaltszahlungen abhängig. Bei Einkommensteuerpflichtigen mit einem Kind sei bereits ab einem Einkommen von 55.000 DM und einem Grenzsteuersatz von etwa\n34 Prozent der Abzug der Freibeträge günstiger als das Kindergeld. Es könne davon\nausgegangen werden, dass ein erheblicher Anteil aller Unterhaltspflichtigen nicht in\nder Lage sei, Kindesunterhalt von 135 Prozent des Regelbetrages zu zahlen.\n\n  Die in § 31 Satz 5 EStG angeordnete Hinzurechnung des halben Kindergeldes auf         27\ndie tarifliche Einkommensteuer unabhängig davon, ob ihnen das Kindergeld durch\nZahlung, durch volle Anrechnung auf den Kindesunterhalt oder in Mangelfällen des\n§ 1612b Abs. 5 BGB nur teilweise oder gar nicht zugute gekommen sei, benachteilige die Unterhaltspflichtigen mit geringerer Leistungsfähigkeit. Dies möge im Unterhaltsrecht sachgerecht sein, führe im Einkommensteuerrecht aber zu einer sachwidrigen Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten. Die unterschiedslose\nHinzurechnung des halben Kindergeldes zur tariflichen Einkommensteuer führe bei\nSteuerpflichtigen, denen nach § 1612b Abs. 5 BGB die Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf den Kindesunterhalt ganz oder teilweise versagt sei, dazu, dass ihre\ndurch die Unterhaltsverpflichtung geminderte Leistungsfähigkeit bei der Besteuerung\nnicht ausreichend berücksichtigt werde. Die Regelung führe in zahlreichen Fällen dazu, dass nicht einmal ihre tatsächlichen, die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden, Leistungen für den Kindesunterhalt in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt seien. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte sei nicht\nunter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.\n\n\n\n\n                                         8/14\n\n 3. Die Bundesregierung hält die Hinzurechnung des Kindergeldanteils auf die Einkommensteuer gemäß § 31 Satz 5 EStG auch in den Mangelfällen für verfassungsgemäß.\n\n  § 1612b Abs. 5 BGB stelle nicht den Halbteilungsgrundsatz des Kindergeldes in           29\nFrage, sondern verpflichte den barunterhaltspflichtigen Elternteil, seinen Kindergeldanteil zweckgebunden für den Unterhalt des Kindes zu verwenden; lediglich der Zahlungsweg werde abgekürzt. Die endgültige Unterhaltsleistung bestehe nunmehr aus\nseiner Zahlung zuzüglich seines Kindergeldanteils. Es mache keinen Unterschied, ob\nder Gesetzgeber den Unterhaltsverpflichteten verpflichtet hätte, zumindest Unterhalt\nin Höhe des Existenzminimums zu zahlen, oder mit demselben wirtschaftlichen Ergebnis für den Betroffenen die Unterhaltsverpflichtung niedriger ansetze, dafür aber\neine Anrechnung seines Kindergeldanteils auf diese Verpflichtung nicht zulasse.\n\n  Die in § 31 Satz 5 EStG unterschiedslos angeordnete Hinzurechnung des halben            30\nKindergeldes auf die Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen, denen das Kindergeld\nin voller Höhe auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, und denjenigen, die nicht in\nder Lage sind, 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu\nzahlen und denen deswegen die Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf den Kindesunterhalt ganz oder teilweise versagt ist, verletze den Gleichheitssatz nicht. Wirtschaftlich gesehen müssten in beiden Fallgruppen jeweils die Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums geleistet werden, bei beiden Fallgruppen würden\nentsprechend die Freibeträge gewährt. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung\nwerde die Kindergeldzahlung angerechnet. In den Mangelfällen bestehe nur die Besonderheit, dass die Verwendung des Kindergeldes zivilrechtlich zum Wohle des Kindes festgeschrieben sei. Die Unterhaltsverpflichtung sei in diesen Fällen zwar niedriger, faktisch sei aber in beiden Fallgruppen der für das Existenzminimum des Kindes\nerforderliche Betrag zu leisten.\n\n                                          B.\n Die zur Prüfung gestellten Bestimmungen der § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1           31\nEStG sind mit dem Grundgesetz vereinbar, auch soweit Steuerpflichtige von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen sind.\n\n                                          I.\n  1. Die verfassungsrechtliche Beurteilung hat in erster Linie auszugehen von dem         32\naus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG\nabzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des\nSteuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie. Danach hat der Staat\ndas Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und\nseine Familie benötigt (vgl. BVerfGE 107, 27 <48>; 120, 125 <154 f.>; siehe auch\nBVerfGE 99, 216 <232 ff.>; stRspr).\n\n\n\n\n                                          9/14\n\n  Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung            33\ndes Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf\nrealitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 112, 268 <281>; stRspr).\nIn einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des\nGesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl\nder Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen. Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er\ndabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen\nFällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 120, 125\n<155>; stRspr).\n\n  2. Der Gesetzgeber ist außerdem an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1     34\nGG), insbesondere in dessen Ausprägungen im Bereich des Steuerrechts, gebunden. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich\ngleich qualifiziert, wird im Steuerrecht, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt:\ndurch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der Leistungsfähigkeit\nund durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale\nSteuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen\nausgestaltet werden muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden; Ausnahmen bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (zum Ganzen vgl. BVerfGE 116, 164 <180 f.>; BVerfG,\nUrteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08 -, NJW 2009, S. 48 <49>;\nstRspr).\n\n                                         II.\n  Mit diesen Anforderungen ist vereinbar, dass die nach Verminderung des Einkommens um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ermittelte Einkommensteuer gemäß\n§ 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei denjenigen Steuerpflichtigen um die\nHälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht wird, die außerstande sind, Unterhalt in\nHöhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, und deshalb nach § 1612b Abs. 5 BGB im entsprechenden Umfang die in\n§ 1612b Abs. 1 BGB vorgesehene Anrechnung auf den gemäß § 1612a Abs. 1 BGB\nzu leistenden Barunterhalt nicht beanspruchen können.\n\n  1. a) Die verfassungsrechtlich gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums (vgl. dazu BVerfGE 99, 216 <233 f.>) wird in - hier allein zu betrachtenden\n- Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens dadurch bewirkt, dass das Einkommen\ndes Steuerpflichtigen um die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vermindert wird.\n\n\n                                        10/14\n\nDer Gesetzgeber hat sich damit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine generalisierende Regelung entschieden, mit der die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kindesunterhalt bei allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise in der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (vgl.\nBVerfGE 99, 246 <263 ff.>). Eine individuelle Würdigung der Leistungsfähigkeit des\nSteuerpflichtigen und ihrer Minderung durch die zur Befriedigung der Bedürfnisse\ndes Kindes zwangsläufig einzusetzenden Mittel findet nicht statt. Das dem Steuerpflichtigen als monatlich gezahlte Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) zugeflossene\nKindergeld ist zur Vermeidung doppelter Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums zurückzugewähren, indem es zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet wird (§ 31 Satz 5 EStG); eigenständige Bedeutung für den Familienleistungsausgleich hat das Kindergeld in diesem Fall nicht.\n\n  Dem einkommensteuerrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit folgend wird nach § 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 EStG gezahltes Kindergeld\nder Einkommensteuer nur dann hinzugerechnet, wenn es dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. Dies ist nach § 31 Satz 5 EStG auch dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen das Kindergeld im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Das\nSteuerrecht knüpft, wenn auch terminologisch nicht übereinstimmend, an § 1612b\nAbs. 1 BGB an, wonach das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den\ngemäß § 1612a Abs. 1 BGB zu leistenden Barunterhalt anzurechnen ist, wenn an\nden barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Damit orientiert sich die steuerrechtliche Regelung an\neiner Familienkonstellation, in der das Kind getrennt lebender Eltern mit einem Elternteil in einem Haushalt lebt und diesem das Kindergeld gezahlt wird (§ 64 Abs. 1,\n2 Satz 1 EStG). Dem barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil fließt das ihm zur\nHälfte zustehende Kindergeld dadurch zu, dass die zu leistende Unterhaltszahlung\num den entsprechenden Betrag gekürzt wird.\n\n  b) Entsprechend dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers fließt das Kindergeld          38\ndem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch in den Fällen zu, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder\nteilweise unterblieben ist, weil es vorrangig zur Auffüllung des Kindesunterhalts zu\nverwenden war (sog. Mangelfall).\n\n  Bereits mit der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB a.F. war beabsichtigt, den Barunterhaltspflichtigen auch im Mangelfall steuerrechtlich so zu behandeln, als habe er\nseinen halben Kindergeldanteil nach § 1612b Abs. 1 BGB zwar erhalten, aber ganz\noder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt (vgl. BTDrucks\n13/7338, S. 30). Der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages für die Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB ist zu entnehmen, dass die Vorschrift zu einer geänderten Verwendung des Kindergeldes unter Übernahme des\nBarexistenzminimums als maßgeblicher Grenze führe, ohne dass von der in § 1612b\nAbs. 1 BGB angeordneten Halbteilung des Kindergeldes abgewichen werde; der den\nBarunterhalt Leistende werde jedoch solange verpflichtet, die ihm zustehende Hälfte\n\n\n                                         11/14\n\ndes Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert sei (BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).\n\n  Der Wille des Gesetzgebers hat in § 1612b BGB nur insofern Niederschlag gefunden, als der Grundregel des Absatzes 1 eine Regel für bestimmte Unterfälle in Absatz 5 folgt, die von der Grundregel nicht grundsätzlich abweicht. Dem Wortlaut des\n§ 1612b Abs. 5 BGB, demzufolge „eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt“,\nkommt keine entscheidende Bedeutung zu. Die Norm bezweckt unterhaltsrechtliche\nWirkungen, ohne das bestehende System des steuerlichen Familienleistungsausgleichs in Frage zu stellen. Der Gesetzgeber hat mit dem - in rechtssystematischer\nSicht unspezifischen und auch deshalb steuerrechtlich nach seinem wirtschaftlichen\nGehalt interpretierbaren - Instrument der Anrechnung eine möglichst praktikable, die\nInteressen der Alleinerziehenden wahrende Gestaltung gewählt; danach ist das in\nden Materialien zum Ausdruck gebrachte Regelungsziel dem Verständnis der Norm\nzugrunde zu legen.\n\n  Der Ansicht des Bundesfinanzhofs, es stehe mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steuerlich angemessen - in voller Höhe der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG - zu berücksichtigen, nicht in Einklang, dass der Steuerpflichtige über Kindergeld, das ihm für ein\nKind zusteht, nicht frei verfügen könne, sondern es ganz oder teilweise für den Unterhalt des Kindes einsetzen müsse, ist nicht zu folgen. Ein gemäß § 31 Satz 5 EStG\nauszugleichender Zufluss des Kindesgeldes ist nicht nur dann anzunehmen, wenn\nder Steuerpflichtige über das Kindergeld, das ihm für ein Kind zusteht, beliebig verfügen kann. Da den Eltern Kindergeld vor allem zugunsten des Kindes für dessen\nsächliches Existenzminimum sowie für seinen Betreuungs- und Erziehungs- oder\nAusbildungsbedarf gezahlt wird, trifft die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB eine\nZweckbestimmung für die Verwendung des Kindergeldes. Hinter dieser Ausgestaltung steht die materielle Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen, im Mangelfall den\ngemäß § 1612a Abs. 1, § 1612b Abs. 1 BGB geschuldeten Unterhalt auf das Barexistenzminimum (135 Prozent des Regelsatzes nach der Regelsatz-Verordnung)\naufzustocken. Insofern stellt sich die Regelung wirtschaftlich als Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Barunterhaltspflichtigen dar. Änderungen der individuellen Unterhaltslast berühren indes das System der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen im Wege generalisierter Freibeträge nicht, solange diese das\nKindesexistenzminimum angemessen abdecken, was im vorliegenden Verfahren\nnicht in Zweifel gezogen worden ist.\n\n  Es ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, bei der steuerlichen Berücksichtigung        42\nvon Unterhaltsleistungen auf Wertungen des Familienrechts zurückzugreifen. Im\nGrundansatz vergleichbar etwa der grundsätzlichen Zuordnung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu den\nSonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ESG) kann die Entscheidung des Steuergesetzgebers, die den Barunterhaltspflichtigen gemäß § 1612b Abs. 5 BGB treffende Last\nnicht gesondert zu erfassen, als Nachvollzug der familienrechtlichen Entscheidung\n\n\n                                          12/14\n\nverstanden werden, im Interesse der Existenzsicherung des Kindes dem Barunterhaltspflichtigen in Mangelfällen aufzugeben, den dem halben Kindergeld entsprechenden Betrag zur Aufstockung des Unterhalts einzusetzen. Weder gegenläufige\nsteuersystematische Erwägungen noch hypothetische Lastenberechnungen sind geeignet, durchgreifende verfassungsrechtliche Einwände gegen die gesetzliche Regelung zu begründen.\n\n  2. Ein Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen gesetzlicher Regelungsbefugnis lässt sich nicht feststellen. Die steuerliche Entlastung kindesbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit der von § 1612b Abs. 5 BGB betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt nach denselben Bestimmungen wie diejenige anderer\nUnterhaltspflichtigen. Die durch diese Vorschrift bewirkten finanziellen Einschränkungen Betroffener sind Konsequenz ihrer geringeren Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE\n108, 52 <69>). Nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers folgen könnte, für diesen Personenkreis zur Wahrung des\n\n  Gleichheitssatzes besondere, von den allgemeinen Bestimmungen des Familienleistungsausgleichs abweichende Regelungen zu schaffen.\n\n                                         C.\n Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.                                          45\n\n              Voßkuhle                  Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                       Landau\n\n\n\n\n                                         13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2009 -\n2 BvL 3/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2009 -\n                2 BvL 3/05 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                ls20091013_2bvl000305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20091013.2bvl000305\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-13/2-bvl-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":42},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":18},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":14},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-13/2-bvl-3-05","retrieved":"2026-07-10 10:58:58.931545+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-13/2-bvl-3-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2009-10-13","dockets":["2 BvL 3/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20091013.2bvl000305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20091013.2bvl000305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvL 3/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-13/2-bvl-3-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. 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