{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20090922_2bvl000302","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20090922.2bvl000302","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"2 BvL 3/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 3/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes) von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des\nGrundgesetzes) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2001 - X R 32-33/01 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Voßkuhle,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 22. September 2009 beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Besteuerung des Ertragsanteils von Bezügen   1\naus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ohne die Berücksichtigung\neines Sparer-Freibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG\nvereinbar ist.\n\n\n\n                                        1/13\n\n                                          I.\n 1. a) Leibrenten - auf unbestimmte Lebenszeit eines Menschen zugesagte Renten -          2\nunterliegen seit dem Reichseinkommensteuergesetz 1920 vom 29. März 1920\n(RGBl S. 359) als wiederkehrende Bezüge der Einkommensbesteuerung. Mit dem\nGesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I S. 373) stellte\nder Gesetzgeber die Besteuerung privater Leibrenten auf eine neue rechtliche\nGrundlage. Nach der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG sind\nLeibrenten nur noch insoweit als sonstige Einkünfte steuerbar, als in den einzelnen\nBezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Dabei ging der\nGesetzgeber davon aus, dass sich der Begriff des Rentenertrags nicht immer mit\ndem Begriff der Zinsen decke. Nach der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise seien, wenn der Empfänger der Leibrente die voraussichtliche\nLaufzeit der Rente überlebe, aufgrund der Erschöpfung des Rentenstammrechts die\nweiteren Bezüge des Berechtigten in vollem Umfang Ertrag des Stammrechts. Da danach der Rentenertrag nicht nur aus Zinsen bestehe, werde die Besteuerung der\nLeibrenten weiterhin im Rahmen des § 22 EStG und nicht im Rahmen des § 20 EStG\ngeregelt. Mit Rücksicht auf die sozialen Härten, die die volle Besteuerung der Leibrenten im vorgeschrittenen Lebensalter, in dem die Berechtigten oft nur geringe Einkünfte hätten, mit sich bringen könne, werde bei der Neuregelung der Ertrag des\nStammrechts und damit die Steuerlast auf die gesamte Laufzeit der Rente verteilt.\nDer Ertrag des Stammrechts solle nur, aber auch stets, pro rata temporis besteuert\nwerden (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern, BTDrucks 2/481, S.\n86 ff.). In der Folgezeit wurde diese gesetzliche Regelung lediglich redaktionell geändert und die für die Bestimmung der Rentenertragsanteile maßgebliche Tabelle an\ndie Allgemeine Deutsche Sterbetafel angepasst.\n\n b) Für die Vorlagefrage sind folgende Normen des Einkommensteuerrechts in der            3\nFassung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Streitjahre 1997 und 1998\nvon Bedeutung:\n\n  aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen der Einkommensteuer „sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 22 EStG. Dies sind nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten\nEinkunftsarten gehören. § 22 EStG ist danach gegenüber den anderen Einkunftsarten kraft gesetzlicher Anordnung subsidiär. Zu den in § 22 Satz 1 EStG bezeichneten\nsonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG auch Leibrenten, soweit in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts\nenthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der\nsich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; der Kapitalwert ist nach dieser Laufzeit zu berechnen (§ 22 Nr. 1\nSatz 3 Buchstabe a Satz 2 EStG) und der „Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)“\nder Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 3 EStG zu entnehmen.\n\n\n                                          2/13\n\n bb) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind als Sonderausgaben auf besonderen          5\nVerpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abzuziehen, die\nnicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2\nEStG korrespondierend zur Besteuerung beim Empfänger nur der Anteil abgezogen\nwerden, der sich aus der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nEStG ergibt.\n\n cc) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist nach Abzug der Werbungskosten der Sparer-Freibetrag in Höhe von 6.000 DM abzuziehen;\nEhegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 12.000 DM gewährt (§ 20\nAbs. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung nach Art. 1\nNr. 4 des Zinsabschlaggesetzes - ZinsAbschlG - vom 9. November 1992,\nBGBl I S. 1853). Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung\nbei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6.000 DM, so ist der anteilige\nSparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen (§ 20\nAbs. 4 Satz 3 EStG). Der Sparer-Freibetrag soll nach dem Willen des Gesetzgebers\neinen Anreiz für die Spartätigkeit breiter Bevölkerungsschichten insbesondere aus\nkapitalmarkt- sowie aus gesellschafts- und eigentumspolitischen Gründen setzen\n(Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 220).\n\n  2. Den Hintergrund der Vorlagefrage bildet folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Leibrenten: In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen hat der Bundesfinanzhof in\nseinem Urteil vom 25. November 1992 - X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 =\nBFHE 170, 82) festgestellt, dass der Ertragsanteil einer Leibrente, die als Gegenleistung für eine - nicht existenzsichernde - Vermögensumschichtung erbracht werde,\nmateriellrechtlich als pauschalierter Zinsanteil zu qualifizieren sei. Dies habe aufgrund des Abzugsverbots für private Schuldzinsen zur Folge, dass der Ertragsanteil\nbeim Verpflichteten nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG\nabgezogen werden könne. In seinem Urteil vom 14. November 2001 - X R 39/98 -\n(BStBl II 2002, S. 246 = BFHE 197, 179) hielt der Bundesfinanzhof an diesem rechtlichen Ansatz fest: Die Ausklammerung des Ertragsanteils der Gegenleistungsrente\naus dem Anwendungsbereich des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a\nSatz 2 EStG und dessen Beschränkung auf die private Versorgungsleibrente halte\nsich im Rahmen zulässiger Rechtsanwendung, da sie der Entscheidung des Einkommensteuergesetzes, dass private Schuldzinsen nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürften, Rechnung trage. Allein der Hinweis auf einen „eindeutigen    Gesetzeswortlaut“     reiche    für   eine    methodologisch       einwandfreie\nRechtsanwendung nicht aus. Zur Herstellung eines gleichheitsgerechten Ergebnisses der Rechtsanwendung seien die Gerichte berechtigt und verpflichtet, die einschränkende Auslegung und sogar eine teleologische Reduktion in Betracht zu zie-\n\n\n\n                                         3/13\n\nhen; der bloße Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift könne dies nicht\nhindern.\n\n 3. Mit Erlassen vom 23. Dezember 1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96 - (BStBl I 1996,        8\nS. 1508 Rn. 46) und vom 16. September 2004 - IV C 3 - S 2255 - 354/04 - (BSt-Bl I 2004, S. 922 Rn. 54) folgte das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung\ndes Bundesfinanzhofs und ordnete an, hinsichtlich des „Zinsanteils“ der Leibrenten\nden Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu versagen.\n\n                                         II.\n  1. Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger der Ausgangsverfahren           9\nsind seit dem Jahr 1992 miteinander verheiratet. Der Kläger hatte im Jahr 1990 sein\nmit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück der Klägerin übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich diese zur monatlichen Zahlung einer lebenslänglichen\nwertgesicherten Rente an den Kläger in Höhe von 4.000 DM. Seither bewohnen die\nKläger das Einfamilienhaus gemeinsam. In einem als Arbeitszimmer eingerichteten\nRaum des Hauses übte die Klägerin ihre freiberufliche Tätigkeit aus. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 1997 und\n1998 sonstige Einkünfte aus einer Leibrente. Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil der Rente - der Einkommensteuererklärung folgend - als Einkünfte des Klägers\ngemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Den von der Klägerin aufgrund der Verpflichtung aus der Leibrente im Gegenzug begehrten Sonderausgabenabzug nach\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für den Anteil des Ertragsanteils, der nicht als Betriebsausgaben für die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin geltend gemacht werden konnte (79\n% von 13.440 DM = 10.617 DM), lehnte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25. November 1992\n- X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = BFHE 170, 82) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96 -\n(BStBl I 1996, S. 1508 Rn. 46) ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen mit Urteilen\njeweils vom 21. November 2000 (- 8 K 7309/99 - betreffend das Streitjahr 1997,\nEFG 2001, 626 ff. und\n- 8 K 7310/99 - betreffend das Streitjahr 1998) statt, da es der Auffassung war, dass\nder Klägerin der begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des\nBundesfinanzhofs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren sei.\n\n  2. Im Revisionsverfahren legte der X. Senat des Bundesfinanzhofs dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die Besteuerung der Ertragsanteile\nvon Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem\nvollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet\ndessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, dass\nes sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.\n\n\n\n\n                                         4/13\n\n  a) Der Bundesfinanzhof beabsichtige, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin den Abzug des Ertragsanteils der von ihr gezahlten Leibrente als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG begehre. Der Ertragsanteil sei seinem materiellrechtlichen Charakter nach ein privater Zinsanteil, der ungeachtet seiner\nPauschalierung wie andere private Schuldzinsen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfe. Zwar sei ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern 1954 erwogen worden, dass sich\n„der Begriff des Rentenertrags“ nicht immer mit „dem Begriff der Zinsen decke“; die\nRentenzahlung könne „in vollem Umfang Ertrag des Stammrechts“ sein. Dies sei jedoch unzutreffend, da die Leibrente neben dem Vermögensumschichtungs- und dem\nZinsanteil keine weiteren steuerlich relevanten Ertragskomponenten enthalte. Der\nRentenbarwert werde niemals durch Tilgungsanteile „verzehrt“, sondern tendiere\n- mit abnehmender Lebenserwartung des Bezugsberechtigten - stets gegen Null.\nWenn der Gesetzgeber die Ertragsanteile den Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 EStG) zugeordnet habe, seien die Gründe hierfür nicht mehr stichhaltig. Die auch im Interesse der Finanzverwaltung vorgesehene Pauschalierung ändere nichts daran, dass die „Erträge des Rentenrechts“ ihrem materiellrechtlichen\nRechtscharakter nach Zinseinkünfte seien, daher systematisch zur sechsten Einkunftsart (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gehörten und demgemäß in § 20 EStG geregelt werden müssten.\n\n  Andererseits zwinge diese Rechtsnatur des Ertragsanteils folgerichtig zu der Annahme, dass dem Kläger der für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltende Sparer-Freibetrag des § 20 Abs. 4 EStG in dem für die „Übertragung“ des Freibetrags zwischen Ehegatten maßgebenden Umfang in Höhe von 3.977 DM im Streitjahr 1997\nund in Höhe von 1.993 DM im Streitjahr 1998 zustehen würde, wenn dieser nicht bei\nder Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ausgeschlossen wäre oder\nwenn derartige Erträge entsprechend ihrer Rechtsnatur bei § 20 EStG erfasst würden. Die Verfassungsmäßigkeit einer nicht durch den Sparer-Freibetrag abgemilderten Besteuerung des Ertragsanteils unterstellt, müsste der Bundesfinanzhof der Revision des Finanzamts auch insoweit stattgeben, als dieses den Ertrag des\nRentenrechts (Ertragsanteil) mit dem vollen Nennbetrag der Einkommensteuer unterworfen und nicht - nach näherer Maßgabe des § 20 Abs. 4 Satz 4 EStG - unter Anwendung eines anteiligen Sparer-Freibetrags versteuert habe. Dieses Ergebnis sei\nnicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n b) Eine verfassungskonforme Auslegung, die dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1      13\nGG Rechnung trage, sei in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher\nErträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1\nEStG („Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ...“) anderseits nicht\nmöglich. Mit dem Sparer-Freibetrag habe der Gesetzgeber eine rechts- und gesellschaftspolitisch umstrittene Grundsatzfrage der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen normiert. Mit einer vom Gesetzestext abweichenden Einkünftezuordnung oder Erstreckung des Sparer-Freibetrags auf die siebte Einkunftsart („Sonstige\n\n\n\n                                        5/13\n\nEinkünfte“) würde das Gericht in die Entscheidungsprärogative des Parlaments übergreifen.\n\n  c) Die im Gegensatz zu Einkünften aus Kapitalvermögen ungemilderte Besteuerung          14\ndes Ertrags des Rentenrechts (Ertragsanteils) verstoße gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da diese Ungleichbehandlung nicht durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Zwar sei der (nur) für die sechste Einkunftsart geltende Sparer-Freibetrag durch die Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen gerechtfertigt. Hierzu zählten insbesondere die Geldwertabhängigkeit und\ndamit die gesteigerte Inflationsanfälligkeit des Kapitalvermögens und seine Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge.\n\n  Gemessen an diesen Regelungszielen habe der Gesetzgeber mit dem Sparer-                 15\nFreibetrag eine großzügige Regelung getroffen, die steuerbare Sachverhalte einbeziehe, auf welche die gesetzgeberischen Erwägungen nicht zuträfen und mit denen\nMitnahmeeffekte erzielt werden könnten. Gerade diese Großzügigkeit der gesetzlichen Regelung sei in gleichheitswidriger Weise unabgestimmt mit der ungemilderten\nBesteuerung von in der Form des Ertragsanteils pauschalierten Kapitaleinkünften.\nDiese seien Ausfluss eines „klassischen“ Altersvorsorgeprodukts, für welches die Privilegierungsgründe, die für den Sparer-Freibetrag angeführt würden, im Wesentlichen in gleicher Weise zuträfen. Danach sei ein gleichheitsrechtlich tragfähiger\nGrund dafür, den Sparer-Freibetrag nicht auf die der siebten Einkunftsart zugehörigen Erträge des Rentenrechts (Ertragsanteile) zu erstrecken, nicht ersichtlich und die\nungemilderte Besteuerung von Ertragsanteilen aus Gegenleistungs-Leibrenten verfassungswidrig.\n\n                                          III.\n Zu der Vorlage haben sich das Bundesministerium der Finanzen für die Bundesregierung, der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs sowie die Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert.\n\n  1. Das Bundesministerium der Finanzen hält den Vorlagebeschluss für unzulässig,         17\nda die eigentliche Streitfrage des Revisionsverfahrens den Sonderausgabenabzug\nder von der Klägerin an den Kläger gezahlten Leibrente betreffe, die Vorlagefrage\nhingegen die Besteuerung der Leibrente beim Leistungsempfänger zum Gegenstand\nhabe. Die Vorlage sei zudem unbegründet, da der Bundesfinanzhof seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nicht aus\nzwingendem Gesetzesrecht, sondern aus der vermeintlichen Konsequenz seiner - im\nSchrifttum nicht unbestrittenen - Qualifizierung der Ertragsanteile als Zinsen ableite.\nDie gesetzgeberische Entscheidung, Ertragsanteile von Leibrenten nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, beruhe jedoch auf sachlichen Gründen.\nDemgegenüber werde die steuerrechtliche Prämisse des Gerichts weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers gerecht. Schließlich habe der\nGesetzgeber nur die Vermögensbildungsphase mit dem Sparer-Freibetrag steuerlich\nentlastend berücksichtigen wollen. Der Rentenempfänger befinde sich jedoch in ei-\n\n\n                                          6/13\n\nner Phase, in der der Vermögensbildungsprozess typischerweise bereits abgeschlossen sei.\n\n 2. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken      18\ndes X. Senats des Bundesfinanzhofs und stimmt dem Vorlagebeschluss sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch hinsichtlich der tragenden Gründe zu.\n\n  3. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, dass die Vorlage unzulässig sei, da der Bundesfinanzhof eine verfassungswidrige Umdeutung der Ertragsanteile in Zinsen vornehme.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            20\n\n Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Verfassungswidrigkeit der       21\nzur Überprüfung gestellten Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit einer Vorlage\nnach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>; 105, 48 <56>).\n\n 1. a) Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die    22\nVerfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren\nentscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 <334>; 107, 218 <232>; stRspr).\nFür die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich\nunhaltbar ist (vgl. BVerfGE 31, 47 <52>; 100, 209 <212>; 105, 61 <67>; stRspr) oder\ndie Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl.\nBVerfGE 46, 268 <284>; 63, 1 <27>).\n\n  Die Entscheidungserheblichkeit ist vom vorlegenden Gericht zu begründen (§ 80         23\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen\nlassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als\nim Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 107, 59 <85>; stRspr), und\nsich unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten\nRechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 47,\n109 <114 f.>; 105, 61 <67>; stRspr). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die\nweiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl.\nBVerfGE 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; stRspr).\n\n b) Diesen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit wird die       24\nVorlage des Bundesfinanzhofs nicht gerecht.\n\n Die Frage, ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG es verfassungsrechtlich gebietet, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG auch auf die\n\n\n                                         7/13\n\nBesteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu erstrecken, kann, wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausführt, nur dann entscheidungserheblich sein, wenn der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von jeweils\n10.617 DM in den Streitjahren 1997 und 1998 abzuweisen ist. Wäre dagegen dem\nKlageantrag, an den der Bundesfinanzhof auch der Höhe nach gebunden ist, stattzugeben, käme eine Erstreckung des Sparer-Freibetrags auf die Rentenbezüge des\nKlägers schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht in Betracht, denn eine weitere Herabsetzung der Steuer durch die Erstreckung des Sparer-Freibetrags nach\n§ 20 Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von 3.977 DM im Streitjahr 1997 und 1.993 DM\nim Streitjahr 1998 wäre wegen Erschöpfung des Klageantrags ausgeschlossen (§ 96\nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 Finanzgerichtsordnung; vgl. Ruban, in: Gräber,\nFGO, 6. Aufl. 2006, § 121 Rn. 1).\n\n  Bei dieser Ausgangslage, bei der die Versagung des Sonderausgabenabzugs entscheidungserheblich für die Vorlagefrage ist, ist es nicht hinreichend, wenn sich der\nBundesfinanzhof zur Begründung seiner Auffassung, dass die Klage insoweit abzuweisen sei, lediglich auf seine eigene Rechtsprechung beruft. Die Zulässigkeit der\nVorlage erfordert, dass das vorlegende Gericht sich eingehend mit der Rechtslage\nauseinandersetzt, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt und auf unterschiedliche Auslegungsergebnisse eingeht\n(vgl. BVerfGE 97, 49 <60>; 99, 300 <312 f.>; 105, 48 <56>). Danach hätte der Bundesfinanzhof die Argumente, die in der Literatur für und gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Versagung des Sonderausgabenabzugs für den Ertragsanteil von Leibrenten vorgebracht worden sind (vgl.\nBiergans/Koller, DStR 1993, S. 858 <864>; Harenberg, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Bd. 10, § 20 Rn. 835; Drenseck, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9\nRn. 99; ders., DStR 1993, S. 1430 <1434 f.>; ders., StbJB 1993/1994, S. 187\n<203 f.>; ders., in: Festschrift für Ludwig Schmidt zum 65. Geburtstag, 1993, S. 845\n<858 ff.>; Jansen, DStR 1995, S. 203 <204 f.>; Rose, StuW 2002, S. 276 ff.;\nSchmitz, Besteuerung wiederkehrender Bezüge, Diss. 1998, S. 157 f.; Stuhrmann,\nin: Blümich, EStG, Bd. 2, § 22 Rn. 66 (März 2004); Weber-Grellet, FR 2002,\nS. 467 f.) fundiert erörtern müssen; denn solange die Möglichkeit besteht, dass das\nvorlegende Gericht den Rechtsstreit entscheiden kann, ohne die Norm, die es für verfassungswidrig hält, anwenden zu müssen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 64, 251 <254>; 105, 48 <56>). Der Bundesfinanzhof wiederholt jedoch nur seine eigene Rechtsprechung, ohne sich mit den Gegenstimmen\nauseinanderzusetzen.\n\n 2. Der Bundesfinanzhof hat auch nicht hinreichend die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der zur Überprüfung gestellten Norm erörtert, obwohl eine solche Lösung nahe liegt (vgl. BVerfGE 70, 134 <137>; 78, 20 <24>; 85, 329\n<333 f.>; 87, 114 <133>).\n\n\n\n\n                                         8/13\n\n  a) Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 BVerfGG\nnur einholen, wenn es sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat.\nDas verlangt eine Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 80, 96 <100>).\nDer Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und die\nÜberzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten\nRegelung näher darlegen (vgl. BVerfGE 80, 59 <65>). Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in\ngrundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE\n85, 329 <333 f.>).\n\n b) Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht.                               29\n\n  aa) Der Auffassung des Bundesfinanzhofs, es liege eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, liegt die von ihm selbst aufgestellte Prämisse zugrunde, dass\nes sich bei dem Ertragsanteil der Leibrente materiellrechtlich um einen Zinsanteil\nhandele. Hiervon ist der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus der Gesetzesbegründung\nzur Neuregelung der Leibrentenbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von\nSteuern ergibt, nicht ausgegangen. Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der Leibrenten im Rahmen des § 22 EStG und nicht im Rahmen des § 20 EStG, dem Besteuerungstatbestand für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, geregelt, da der Rentenertrag nach seiner Auffassung nicht nur aus Zinsen bestehe. Dies begründet er\neingehend damit, dass, sobald der Empfänger der Leibrente die voraussichtliche\nLaufzeit der Rente überlebe, nach der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Rentenbarwert verzehrt sei. Die weiteren Bezüge gingen dann\nüber den Barwert und die Verzinsung hinaus. Die Rentenzahlung sei ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang Ertrag des Rentenstammrechts außerhalb einer Kapitalrückzahlung. Der Begriff des Rentenertrags decke sich deshalb nicht immer mit dem Begriff der Zinsen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern, BTDrucks 2/\n481, S. 86). Diese Ausführungen hat der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch über sie hinweg gesetzt, da er sie\nfür unzutreffend hält. Insoweit kann dahingestellt bleiben, wie weit das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es dem Richter allgemein erlaubt, den gesetzgeberischen Willen zu begrenzen oder zu ergänzen. Keinesfalls darf eine verfassungskonforme Auslegung jedoch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt\nverfehlen oder verfälschen (vgl. BVerfGE 8, 28 <33 ff.>).\n\n bb) Die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende Auslegung der Norm entbindet den Bundesfinanzhof jedenfalls nicht davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner Rechtsprechung - materiellrechtlich als Zinsanteil zu\nqualifizierende Ertragsanteil der Leibrente in verfassungskonformer Auslegung unter\nden Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert werden kann, mit der Folge,\n\n\n                                          9/13\n\ndass der Sparer-Freibetrag des § 20 Abs. 4 EStG von Gesetzes wegen zu gewähren\nund die Vorlagefrage hinfällig wäre. Nicht hinreichend ist insoweit der kurze Hinweis\ndes Gerichts, dass eine verfassungskonforme Auslegung, die den Erwägungen zum\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen würde, in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher Erträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG anderseits nicht möglich sei.\n\n  Dieses Auslegungsergebnis hätte insofern einer weitergehenden Begründung bedurft, als sich der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 25. November 1992\n- X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = BFHE 170, 82) und vom 14. November\n2001 - X R 39/98 - (BStBl II 2002, S. 246 = BFHE 197, 179) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Ertragsanteils der Leibrente beim Verpflichteten weder durch\nden Willen des Gesetzgebers noch durch den eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1\nNr. 1a Satz 2 EStG gehindert sah, auf die materiellrechtliche Rechtsnatur der in der\nForm der Ertragsanteile pauschalierten Schuldzinsen „durchzugreifen“ und den Sonderausgabenabzug zu versagen. Unbeantwortet lässt der Vorlagebeschluss danach\ndie Frage, warum es dem Bundesfinanzhof zwar möglich ist, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG den Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils der Leibrente aufgrund des von ihm unterstellten Schuldzinscharakters\nzu versagen, ihm diese Wertung jedoch bei der Besteuerung des Ertragsanteils beim\nBerechtigten verwehrt sein soll. Soweit der Bundesfinanzhof sich insoweit auf die\n„eindeutige“ gesetzliche Regelung beruft, hätte es der weiteren Begründung bedurft,\nwarum es ihm unter Zugrundelegung der von ihm selbst aufgestellten Auslegungsmaßstäbe versagt sein soll, auch im Anwendungsbereich des Sparer-Freibetrags auf\nden materiellrechtlichen Zinscharakter des Ertragsanteils der Leibrente bei der Besteuerung beim Verpflichteten „durchzugreifen“. Dies wäre nicht nur konsequent,\nsondern in Anbetracht der Subsidiarität der Besteuerung der sonstigen Einkünfte\nnach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG einfachrechtlich auch nicht von vornherein auszuschließen.\n\n 3. Schließlich fehlt es in dem Vorlagebeschluss auch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die\nnach Auffassung des Bundesfinanzhofs bestehende Ungleichbehandlung der Besteuerung von Leibrenten gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften vorliegt.\n\n a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber,       34\nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln\n(BVerfGE 98, 365 <385>). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>). Verboten ist daher auch ein\ngleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine\nBegünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber\nvorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfGE 93, 386 <396 f.>; 112, 164 <174>; 116, 164\n<180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetz-\n\n\n                                        10/13\n\ngeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174> m.w.N.).\nEine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich\nbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher\nArt und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und\nallgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sachund Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <110>; 107, 27 <45 f.>;\n112, 268 <279>).\n\n b) Insoweit sind zunächst die Fachgerichte berufen, die Grundlagen zu ermitteln       35\nund darzustellen, die für die Beantwortung der Frage erheblich sind, ob die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften und Leibrenten, die durch den Sparer-Freibetrag bewirkt wird, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen\nGesichtspunkten zu dieser Frage nicht ausreichend auseinandergesetzt:\n\n  aa) Zwar hat sich der Bundesfinanzhof mit den gesetzgeberischen Zielen, die der      36\nEinführung des Sparer-Freibetrags zugrunde lagen, in seinem Vorlagebeschluss\nauseinandergesetzt und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzliche\nRegelung des Sparer-Freibetrags in gleichheitswidriger Weise unabgestimmt mit der\nungemilderten Besteuerung der Leibrente sei. Er hat dabei jedoch außer Betracht gelassen, dass die Leibrente eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand hat und\nbei dem aus der Leibrente Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist, so dass die Anreizwirkung des Sparer-Freibetrags, der gerade in der\nAnsparphase einsetzen soll (Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BT-Drucks 7/1470, S. 220), nicht mehr zum Tragen kommen kann. Ob bereits dieser\nLenkungszweck des Sparer-Freibetrags eine Ungleichbehandlung rechtfertigen\nkönnte, wäre vom Bundesfinanzhof zu erörtern gewesen.\n\n bb) Unerörtert bleibt in dem Vorlagebeschluss auch die Frage, ob die im Gesetzgebungsverfahren genannten Gründe für die unterschiedliche Besteuerung von Leibrenten und Zinsen geeignet wären, eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Sparer-Freibetrags zu rechtfertigen. Es fehlt insoweit jegliche Auseinandersetzung mit der\nKonzeption der durchgängigen Besteuerung der Leibrente „stets und nur“ in Höhe\ndes Ertragsanteils auch nach Erschöpfung des Rentenstammrechts, die zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, sobald dieser die voraussichtliche Laufzeit der\nRente überlebt. Insoweit verzichtete der Gesetzgeber nicht nur aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, sondern auch aus sozialen Gesichtspunkten auf eine volle\nBesteuerung des Rentenrechts nach der Erschöpfung des Rentenstammrechts (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern, BTDrucks 2/481, S. 86 f.). Insoweit hätte der Bundesfinanzhof auch den Gesichtspunkt, dass die abgemilderte Besteuerung der Leibrente im Vergleich zur Besteuerung von Kapitaleinkünften ein\n\n\n                                        11/13\n\ngleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die Nichtgewährung des Sparer-Freibetrags sein könnte, in seine Betrachtung mit einbeziehen müssen.\n\n            Voßkuhle              Broß              Osterloh\n\n             Di Fabio          Mellinghoff        Lübbe-Wolff\n\n            Gerhardt                                Landau\n\n\n\n\n                                  12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. September 2009\n- 2 BvL 3/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. September 2009 -\n                2 BvL 3/02 - Rn. 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