{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl001308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"2 BvL 13/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 13/08 -\n- 2 BVL 6/09 -\n- 2 BVL 7/09 -\n- 2 BVL 8/09 -\n- 2 BVL 9/09 -\n- 2 BVL 10/09 -\n\n                               In den Verfahren\n                     zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe\nnach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über\ndie Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n14. März 2008 - 2 K 3513/04 -\n\n- 2 BVL 13/08 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n\n\n\n                                       1/10\n\nGesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe\nnach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über\ndie Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n14. März 2008 - 2 K 1070/04 -\n\n- 2 BVL 6/09 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des\nLandes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und des Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006) vom\n23. Mai 2006 (GV. NW S. 197) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar\nist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der Besoldungsgruppe\nA 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung\neiner jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese\nBeamtengruppe für das Jahr 2006 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch\nauf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n14. März 2008 - 2 K 22/07 -\n\n- 2 BVL 7/09 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NW S. 351) mit Artikel 33\nAbsatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des\n\n\n\n                                       2/10\n\nArtikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer\njährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch\nauf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr 2005 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für\ndas Land Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen\nist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n14. März 2008 - 2 K 3116/05 -\n\n- 2 BVL 8/09 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe\nnach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über\ndie Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n14. März 2008 - 2 K 664/04 -\n\n- 2 BVL 9/09 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\n\n\n\n                                       3/10\n\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für diese Beamtengruppe für das Jahr 2004 durch einen der Höhe\nnach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über\ndie Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n14. März 2008 - 2 K 680/05 -\n\n- 2 BVL 10/09 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes        1\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 unter dem Gesichtspunkt der jährlichen Sonderzuwendung.\n\n                                        I.\n 1. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war ebenso wie das jährliche       2\nUrlaubsgeld bis zum Jahr 2003 bundeseinheitlich durch Bundesrecht geregelt. Nach\n§ 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) erhielten die Beamten, Richter und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung, dem Gesetz\n\n\n\n                                        4/10\n\nüber die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz\n– SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I\nS. 3642). Des Weiteren erhielten die Beamten, Richter und Soldaten ein jährliches\nUrlaubsgeld nach § 68a BBesG in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung\neines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780).\n\n 2. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)\nwurden das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Zugleich wurde darin gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG\n2003/2004 den Ländern im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG die Befugnis\neingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sind das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter\nanzuwenden.\n\n 3. Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als         4\nArtikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren\n2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Gewährung\neiner Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land\nNordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW – SZG-NRW). Das Gesetz, das\nam 30. November 2003 in Kraft trat, sieht eine gegenüber der alten Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wird nicht mehr gewährt.\n\n                                         II.\n  1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Beamte des Landes Nordrhein-                5\nWestfalen. Sie wenden sich gegen die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts für\ndie Jahre 2003 bis 2006 und begehren die ungeschmälerte Weitergewährung der\nbisherigen jährlichen Sonderzuwendung. Den Vorlageverfahren 2 BvL 13/08 und\n2 BvL 6/09 liegen jeweils Leistungsklagen von Beamten der Besoldungsgruppe A 10\nauf die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 84,29 v. H.\nder für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Besoldungsbezüge zugrunde. Das\nVorlageverfahren 2 BvL 9/09 betrifft die Leistungsklage eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe\nvon 84,29 v. H. der für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Besoldungsbezüge. Die Vorlageverfahren 2 BvL 7/09, 2 BvL 8/09 und 2 BvL 10/09 betreffen Leistungsklagen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf die Gewährung von Sonderzahlungen „nach Maßgabe der sich aus dem Sonderzuwendungsgesetz in der\nzuletzt gültigen Fassung ergebenden Bemessungsfaktoren“, und zwar für das Jahr\n\n\n                                        5/10\n\n2004 (2 BvL 10/09), für das Jahr 2005 (2 BvL 8/09) und für das Jahr 2006 (2 BvL 7/\n09).\n\n 2. a) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht – mit Differenzierungen nach dem Kalenderjahr und der Besoldungsgruppe der Kläger des Ausgangsverfahrens – die Frage zur Entscheidung\nvorgelegt,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und            7\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Sonderzuwendungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1998 nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine\njährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW ersetzt worden und\nim Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n  b) Das Verwaltungsgericht hält das aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Sonderzahlungsgesetz NRW für unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und damit für verfassungswidrig, soweit es bewirkt, dass der Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung verringert beziehungsweise entfallen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hängt\nseine Entscheidung über die Klagen von der Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW ab, weil in diesem Falle das Sonderzuwendungsgesetz weiter\nanzuwenden sei mit der Folge, dass der von den Klägern des Ausgangsverfahrens\ngeltend gemachte Anspruch auf Weitergewährung der jährlichen Sonderzuwendung\nbegründet sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungswidrigkeit\ndes Sonderzahlungsgesetzes NRW lasse sich nicht mit der Erwägung verneinen,\ndass verfassungsrechtlich nicht eine Rückgängigmachung der Kürzung der Sonderzuwendung, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten wäre. Die durch das Sonderzahlungsgesetz NRW bewirkte\nKürzung der jährlichen Sonderzuwendung führe zu einem mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht\nzu vereinbarenden Zustand, weil sie\n– im Zusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden\nMaßnahmen des Landes – in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreife.\n\n                                        B.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                         9\n\n\n\n\n                                        6/10\n\n                                         I.\n  Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen,\nwenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre\nVerfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss hierzu darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Normen abhängt. Dabei sind an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Interesse der Abgrenzung der konkreten von der abstrakten Normenkontrolle strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>).\nFerner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der\nNorm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen\nGrundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist.\nDazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 88, 198\n<201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>).\n\n                                         II.\n  Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise dargelegt. Es hat die von den Klägern in den Ausgangsverfahren erhobenen Leistungsklagen auf die Gewährung von jährlichen\nSonderzahlungen ohne Weiteres als statthaft angesehen, ohne sich mit anderen in\nBetracht kommenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes und den daraus resultierenden potentiell unterschiedlichen Auswirkungen auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zu befassen. Das vorlegende Gericht hätte thematisieren müssen, ob die Klagen nicht unabhängig von der Gültigkeit des\nSonderzahlungsgesetzes NRW als unzulässig abzuweisen gewesen wären mit der\nFolge, dass die Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich wären. Insoweit fehlt es\nan einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung des Alimentationsprinzips in erfolgversprechender\nWeise nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.\n\n  1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,           12\ndass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Das Ziel, eine höhere als die jeweils\ngesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, werde mit einem Feststellungsantrag\nin der umfassendsten und zweckentsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 14. November 1985 – 2 C 14.83 –, DVBl 1986, S. 468\n<468>; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, NVwZ 1998, S. 76 <77>;\nBVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 –, BVerwGE 123, 308 = NVwZ-RR 2005, S. 833 <834>; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –,\nBVerwGE 117, 305 = NVwZ 2003, S. 869 <870>). Insbesondere hat das Bundesver-\n\n\n\n                                         7/10\n\nwaltungsgericht in einem Urteil zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale\nnach § 12a der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung ausgesprochen, dass\ndie Verletzung des Alimentationsprinzips durch besoldungsrelevante Einschnitte in\neinfachrechtlich statthafter Weise nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerw-GE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass aufgrund des besoldungsrechtlichen      13\nGesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers den Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage stehe,\nkeine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zugesprochen werden\nkönnten. Vielmehr seien sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch durch\nKlagen auf Feststellung geltend zu machen, dass ihr Nettoeinkommen – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller besoldungsrelevanten Regelungen – verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Teile das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so\nmüsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des die Dienstbezüge festlegenden Besoldungsgesetzes einholen. Dieser Rechtsprechung hat sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen neuerlichen\nVorlagebeschlüssen angeschlossen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris-Rn. 36 ff., 173 ff.).\n\n  2. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, sich mit der Rechtsauffassung des         14\nBundesverwaltungsgerichts betreffend die im fachgerichtlichen Verfahren statthafte\nKlageart zur Geltendmachung einer möglichen Unteralimentation auseinanderzusetzen. Es hätte begründen müssen, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung die\nLeistungsklagen im Ausgangsverfahren als statthaft zu erachten sind mit der Folge,\ndass die Gültigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich ist\n(vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2009 – 2 BvL 3/09 –, juris-Rn. 15 ff.).\n\n  In den Ausgangsverfahren haben die Kläger nach den vom Vorlagegericht getroffenen Feststellungen weder ausdrücklich noch sinngemäß Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Nettoeinkommen in den fraglichen Kalenderjahren verfassungswidrig\nzu niedrig bemessen gewesen sei. Vielmehr haben sie nach Wertung des vorlegenden Gerichts Leistungsklage mit dem Ziel erhoben, für das jeweilige Kalenderjahr eine Sonderzahlung in vergleichbarer Höhe wie in früheren Jahren zu erhalten. Auf der\nBasis der vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht gezwungen gewesen wäre, dem Vorbringen der Kläger ein\nFeststellungsbegehren zu entnehmen.\n\n Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich, weil\nzur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation nicht eine Korrektur der das\n\n\n\n                                        8/10\n\nAlimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze, sondern schlicht die Rückgängigmachung der Kürzung beziehungsweise Streichung der\njährlichen Sonderzahlung geboten sei. Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung\nkürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für\nsich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom\n20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>;\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037\n<1038>), ohne dass das Verwaltungsgericht sich hiermit auseinandersetzt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20091014_2bvl001308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl001308\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-14/2-bvl-13-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-14/2-bvl-13-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:59.774566+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-14/2-bvl-13-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-14","dockets":["2 BvL 13/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl001308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl001308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 – 2 BvL 13/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-14/2-bvl-13-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":9},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BBesG/67","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"67","label":"§ 67 BBesG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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