{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl000308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"2 BvL 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 3/08 -\n- 2 BVL 4/08 -\n- 2 BVL 5/08 -\n- 2 BVL 6/08 -\n- 2 BVL 11/09 -\n\n                               In den Verfahren\n                     zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden\nist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos\nentfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n27. Dezember 2007 - 2 K 3224/04 -\n\n- 2 BVL 3/08 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden\nist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos\nentfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n27. Dezember 2007 - 2 K 2366/06 -\n\n- 2 BVL 4/08 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\n\n\n                                        1/8\n\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden\nist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos\nentfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n27. Dezember 2007 - 2 K 480/06 -\n\n- 2 BVL 5/08 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) gültigen Fassung vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden\nist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos\nentfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n27. Dezember 2007 - 2 K 4083/04 -\n\n- 2 BVL 6/08 -,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV. NW S. 696 –) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes\nNordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 und des Gesetzes zur Änderung\nhaushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006) vom 23. Mai\n2006 (GV. NW S. 197) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002\n\n\n\n                                        2/8\n\n(BGBl I S. 1780) nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom\n11. März 2008 - 2 K 2359/07 -\n\n- 2 BVL 11/09 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes        1\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Urlaubsgeldes“.\n\n                                        I.\n  1. Die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes war ebenso wie die jährliche Sonderzuwendung bis zum Jahr 2003 bundeseinheitlich durch Bundesrecht geregelt.\nNach § 68a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) erhielten die Beamten, Richter und\nSoldaten ein Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung, dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz –\nUrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780).\nDes Weiteren erhielten die Beamten, Richter und Soldaten eine jährliche Sonderzuwendung nach § 67 BBesG in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung einer\njährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz – SoZuwG) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642).\n\n 2. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)\nwurden das Urlaubsgeldgesetz und das Sonderzuwendungsgesetz aufgehoben. Zugleich wurde darin gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG\n2003/2004 den Ländern im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG die Befugnis\n\n\n                                        3/8\n\neingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sind das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.\n\n 3. Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als         4\nArtikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren\n2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Gewährung\neiner Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land\nNordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW – SZG-NRW). Das Gesetz, das\nam 30. November 2003 in Kraft trat, sieht eine gegenüber der alten Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wird nicht mehr gewährt.\n\n                                         II.\n 1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Beamte des Landes Nordrhein-                 5\nWestfalen. Sie wenden sich gegen die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts für\ndie Jahre 2004 bis 2007 und begehren die Fortzahlung des bisherigen Urlaubsgeldes. Den Vorlageverfahren 2 BvL 3/08, 2 BvL 4/08, 2 BvL 5/08 und 2 BvL 11/09 liegen jeweils Verpflichtungsklagen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 auf Gewährung von Urlaubsgeld „in vergleichbarer Höhe wie im Jahr 2003“ zugrunde, und\nzwar für das Jahr 2004 (2 BvL 3/08), für das Jahr 2005 (2 BvL 5/08), für das Jahr\n2006 (2 BvL 4/08) und für das Jahr 2007 (2 BvL 11/09). Das Vorlageverfahren 2 BvL\n6/08 betrifft die allgemeine Leistungsklage eines Beamten der Besoldungsgruppe\nA 10 auf Gewährung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 „in (mindestens) der Höhe\ndes bis zum Jahre 2003 gezahlten Urlaubsgeldes“.\n\n 2. a) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht – mit im Einzelnen unterschiedlichen Formulierungen, aber in\nallen Verfahren sinngemäß – die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und            7\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel I des Gesetzes\nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre\nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz ersatzlos entfallen ist.\n\n b) Das Verwaltungsgericht hält das aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Sonderzahlungsgesetz NRW für unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und damit für verfassungswid-\n\n\n                                         4/8\n\nrig, soweit es bewirkt, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld infolge des Wegfalls des\nUrlaubsgeldgesetzes entfallen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hängt\nseine Entscheidung über die Klagen von der Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW ab, weil in diesem Falle das Urlaubsgeldgesetz weiter anzuwenden sei mit der Folge, dass der von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend\ngemachte Anspruch auf Gewährung von Urlaubsgeld begründet sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW lasse sich nicht mit der Erwägung verneinen, dass verfassungsrechtlich\nnicht eine Rückgängigmachung der „Streichung“ des Urlaubsgeldes, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten wäre. Der durch das Sonderzahlungsgesetz NRW bewirkte ersatzlose Fortfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Maßgabe des Urlaubsgeldgesetzes führe zu einem mit\nArt. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbarenden Zustand, weil er – im Zusammenhang mit\nanderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des Landes – in\nden Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreife.\n\n                                         B.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                           9\n\n                                         I.\n  Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen,\nwenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre\nVerfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss hierzu darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Normen abhängt. Dabei sind an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Interesse der Abgrenzung der konkreten von der abstrakten Normenkontrolle strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>).\nFerner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der\nNorm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen\nGrundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist.\nDazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 88, 198\n<201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>).\n\n                                         II.\n  Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise dargelegt. Es hat die von den Klägern in den Ausgangsverfahren erhobenen Verpflichtungs- bzw. allgemeinen Leistungsklagen auf\ndie Gewährung von Urlaubsgeld ohne Weiteres als statthaft angesehen, ohne sich\nmit anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes\n\n\n                                         5/8\n\nund den daraus resultierenden potentiell unterschiedlichen Auswirkungen auf die\nEntscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zu befassen. Das vorlegende Gericht\nhätte thematisieren müssen, ob die Klagen nicht unabhängig von der Gültigkeit des\nSonderzahlungsgesetzes NRW als unzulässig abzuweisen gewesen wären mit der\nFolge, dass die Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich wären. Insoweit fehlt\nes an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung des Alimentationsprinzips in erfolgversprechender\nWeise nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.\n\n  1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,           12\ndass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Das Ziel, eine höhere als die jeweils\ngesetzlich vorgesehene Besoldung zu erhalten, werde mit einem Feststellungsantrag\nin der umfassendsten und zweckentsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 14. November 1985 – 2 C 14.83 –, DVBl. 1986, S. 468\n<468>; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, NVwZ 1998, S. 76 <77>;\nBVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 –,\nBVerwGE 123, 308 = NVwZ-RR 2005, S. 833 <834>; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305 = NVwZ 2003, S. 869 <870>). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zur beihilferechtlichen\nKostendämpfungspauschale nach § 12a der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung ausgesprochen, dass die Verletzung des Alimentationsprinzips durch besoldungsrelevante Einschnitte in einfachrechtlich statthafter Weise nur im Wege der\nFeststellungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März\n2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass aufgrund des besoldungsrechtlichen       13\nGesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers den Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage stehe,\nkeine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zugesprochen werden\nkönnten. Vielmehr seien sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch durch\nKlagen auf Feststellung geltend zu machen, dass ihr Nettoeinkommen – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller besoldungsrelevanten Regelungen – verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Teile das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so\nmüsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des die Dienstbezüge festlegenden Besoldungsgesetzes einholen. Dieser Rechtsprechung hat sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen neuerlichen\nVorlagebeschlüssen angeschlossen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris-Rn. 36 ff., 173 ff.).\n\n 2. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, sich mit der Rechtsauffassung des           14\nBundesverwaltungsgerichts betreffend die im fachgerichtlichen Verfahren statthafte\nKlageart zur Geltendmachung einer möglichen Unteralimentation auseinanderzusetzen. Es hätte begründen müssen, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung die Ver-\n\n\n                                         6/8\n\npflichtungs- beziehungsweise allgemeinen Leistungsklagen im Ausgangsverfahren\nals statthaft zu erachten sind mit der Folge, dass die Gültigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich ist (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Juli 2009 – 2 BvL 3/09 –, juris-Rn. 15 ff.).\n\n  In den Ausgangsverfahren haben die Kläger nach den vom Vorlagegericht getroffenen Feststellungen weder ausdrücklich noch sinngemäß Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Nettoeinkommen in den fraglichen Kalenderjahren verfassungswidrig\nzu niedrig bemessen gewesen sei. Vielmehr haben sie nach Wertung des vorlegenden Gerichts Verpflichtungs- beziehungsweise allgemeine Leistungsklage mit dem\nZiel erhoben, für das jeweilige Kalenderjahr ein Urlaubsgeld in vergleichbarer Höhe\nwie in früheren Jahren zu erhalten. Auf der Basis der vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht gezwungen gewesen wäre, dem Vorbringen der Kläger ein Feststellungsbegehren zu entnehmen.\n\n  Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich, weil\nzur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation nicht eine Korrektur der das\nAlimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze, sondern schlicht die Rückgängigmachung der Streichung des Urlaubsgeldes geboten\nsei. Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des\nGesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich genommen verfassungsrechtlich\nnicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerw-GE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April\n2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037 <1038>), ohne dass das Verwaltungsgericht sich hiermit auseinandersetzt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    17\n\n              Voßkuhle               Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20091014_2bvl000308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl000308\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-14/2-bvl-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-14/2-bvl-3-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:59.523997+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-14/2-bvl-3-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-14","dockets":["2 BvL 3/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl000308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20091014.2bvl000308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 – 2 BvL 3/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-14/2-bvl-3-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Vorlagen sind unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":8},{"id":"BBesG/67","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"67","label":"§ 67 BBesG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:59.523997+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}