{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090901.2bvl001007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"2 BvL 10/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 10/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 201 Abs. 2 Satz 11 - 14 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein verfassungswidrig ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 31. Oktober 2007 - 36 II 16/2007 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 1. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n  Das Amtsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht § 201 Abs. 2 Satz 11 bis 14        1\nLandesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (im Folgenden: LVwG SH) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Die vorgelegten Bestimmungen betreffen\ndie Zuweisung der - originären - Entscheidung über die Verlängerung eines polizeilich verhängten Aufenthaltsverbots an die Gerichte.\n\n § 201 LVwG SH hat folgenden Wortlaut:                                                2\n\n„(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das\nBetreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen\nangeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.\n\n(2) Sprechen Tatsachen dafür, dass eine Person in naher Zukunft in einem bestimmten örtlichen Bereich einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden strafbare\nHandlungen begehen wird, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, kann ihr, wenn auf andere Weise die Schadensverhütung nicht möglich erscheint, zeitlich befristet verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder\nsich dort aufzuhalten (Aufenthaltsverbot). Die Vorschriften des Versammlungsrechts\n\n\n                                         1/5\n\nbleiben unberührt. Das Verbot nach Satz 1 ist örtlich auf den zur Verhütung der erwarteten Schäden erforderlichen Umfang zu beschränken. Hat die betroffene Person im räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes ihren Wohnsitz oder\nmuss ihn aus einem vergleichbar wichtigen Grund betreten, ist dies bei der Entscheidung nach Satz 3 angemessen zu berücksichtigen. Das Verbot nach Satz 1\nsoll zunächst auf maximal 14 Tage befristet werden. Weitere Verlängerungen um jeweils maximal 14 Tage sind zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1\nweiterhin vorliegen. Das Verbot darf insgesamt die Dauer von drei Monaten nicht\nüberschreiten. Der Lauf der Frist des Verbotes nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages; § 89 findet keine Anwendung.\nDie Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis\nauf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Jede\nweitere Verlängerung des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Satz 6 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz\nhat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Die Entscheidung ergeht auf Antrag.\n§ 20 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“\n\n                                        II.\n  Gegen die Betroffenen des Ausgangsverfahrens ergingen unter dem 25. September 2007 Ordnungsverfügungen der Polizeidirektion Neumünster, die ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Straßen und Plätze in Rendsburg für die Zeit vom 27. September bis zum 10. Oktober 2007 enthielten. Per E-Mail beantragte die\nPolizeidirektion Neumünster beim Amtsgericht Neumünster die Verlängerung des\nVerbotes um weitere 14 Tage gemäß § 201 Abs. 2 LVwG SH.\n\n                                        III.\n  Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 setzte das Amtsgericht das Verfahren aus und       6\nlegte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 201 Abs.\n2 Satz 11 bis 14 LVwG SH verfassungswidrig ist. Es komme für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit des § 201 Abs. 2 LVwG SH an, soweit dem\nAmtsgericht durch diese Norm die Zuständigkeit für die Verlängerung der Aufenthaltsverbote zugewiesen werde. Bereits die Zuständigkeitszuweisung sei verfassungswidrig; es sehe sich daher an einer Entscheidung über den Antrag der Polizeidirektion Neumünster gehindert. Jegliche Verfahrens- oder Sachentscheidung\naufgrund des § 201 Abs. 2 LVwG SH stelle - selbst angesichts des eingetretenen\nZeitablaufs - einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs.\n2 GG dar. Keine andere landesrechtliche Regelung sehe, soweit dem Gericht ersichtlich, einen Richtervorbehalt vor. § 201 Abs. 2 LVwG SH übertrage den Gerichten Verwaltungsaufgaben und durchbreche damit in unzulässiger Weise den Gewaltenteilungsgrundsatz. Das Grundgesetz stelle nur die Entscheidung über die Zulässigkeit\n\n\n                                          2/5\n\nund Fortdauer der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 GG unter einen Richtervorbehalt. Eine bloße Freiheitsbeschränkung, wie sie auch der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes darstelle, falle dagegen nicht unter Art. 104 Abs. 2 GG. Die hohen\nverfahrensrechtlichen Anforderungen, die die Verfassung an die Anordnung einer\nFreiheitsentziehung stelle, sollten also nach dem Wortlaut des Art. 104 Abs. 2 GG für\ndie bloße Freiheitsbeschränkung nicht gelten. Der Richter übe mit seiner Entscheidung über die Verlängerung eines Aufenthaltsverbotes eine Verwaltungstätigkeit\naus. Die konstitutive Anordnungszuständigkeit der Polizei gehe nach zwei Wochen in\neine gerichtliche Zuständigkeit über. Der Landesgesetzgeber habe sich offensichtlich\nvon der Wertung leiten lassen, dass eine länger andauernde Freiheitsbeschränkung\nin Form eines Aufenthaltsverbots nach einer gewissen Dauer einen derart intensiven Grundrechtseingriff darstelle, dass sie einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen\nsei. Ein solcher gleitender Zuständigkeitswechsel sei mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar. Die Übertragung von Verwaltungstätigkeit auf den Richter bei der\neingriffsintensiven Freiheitsentziehung lasse sich noch mit der der richterlichen Anordnung zukommenden Rechtsschutzfunktion begründen; bei dem Aufenthaltsverbot\nbestehe keine entsprechende Notwendigkeit. Unabhängig von diesen verfassungsrechtlichen Bedenken sei die Regelung auch völlig unpraktikabel. Angesichts der\nnach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebotenen Anhörung der Betroffenen werde es bei der Höchstdauer des Aufenthaltsverbots\nvon drei Monaten und der jeweils im Zweiwochenrhythmus fälligen Fortdauerentscheidung zu einer selbst dem strafprozessualen Haftrecht fremden ungewöhnlich\nhohen Befassungsdichte des Gerichts kommen.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist mangels ausreichender Begründung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)           7\nunzulässig.\n\n  Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren\nentscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 <334>; 107, 218 <232>; stRspr).\nDie Entscheidungserheblichkeit, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muss (BVerfGE 85, 191 <203>; 108, 186 <209>;\nstRspr), ist zu begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Vorlagebeschluss muss\nhinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen\nErgebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>;\n107, 59 <85>; stRspr), und sich unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 47, 109 <114 f.>; 105, 61 <67>; stRspr).\n\n Darüber hinaus muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen darlegen und dabei nicht nur\ndeutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung ge-\n\n\n                                          3/5\n\nstellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist, sondern sich mit allen naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen; dazu gehört eine eingehende Darlegung der Rechtslage unter Einbeziehung von Rechtsprechung und Schrifttum (vgl.\nBVerfGE 94, 315 <325>; BVerfGK 3, 285 <292 f.>, jew. m.w.N.).\n\n Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht.                                 10\n\n Es kann offen bleiben, ob die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen         11\nzureichend dargelegt ist. Das vorlegende Gericht hat jedenfalls seine Überzeugung,\ndass die zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen, nicht in der erforderlichen Weise begründet. Es fehlt bereits an jeder\nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu\nMöglichkeiten und Grenzen der Zuweisung von Aufgaben an die Gerichte (vgl. nur\nBVerfGE 9, 89 <96 ff.>; 21, 139 <144>; 64, 175 <179>; 76, 100 <106>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n              Voßkuhle               Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. September 2009 - 2 BvL 10/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2009 - 2 BvL 10/07 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20090901_2bvl001007.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090901.2bvl001007\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-01/2-bvl-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-01/2-bvl-10-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:46.796961+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-01/2-bvl-10-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-09-01","dockets":["2 BvL 10/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090901.2bvl001007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090901.2bvl001007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.09.2009 – 2 BvL 10/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-01/2-bvl-10-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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