{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20090810_1bvl001509","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090810.1bvl001509","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-10","aktenzeichen":"1 BvL 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 15/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in\nVerbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Mai\n2009 (XVI 0006/07) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 10. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7          1\nSatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.\n\n 1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 9 Abs.         2\n7 Satz 2 LPartG (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt\nwird.\n\n  2. Das Ausgangsverfahren betrifft die Annahme des im Juli 2006 geborenen Kindes         3\nL. durch Frau K. Die Annehmende, Frau K., und die Kindesmutter begründeten am\n2. Mai 2006 vor dem Notar in Sch. eine Lebenspartnerschaft. Die Annehmende beantragte mit notarieller Urkunde vom 13. November 2006 am 21. März 2007 die Annahme des Kindes L. Die Kindesmutter willigte mit gleicher Urkunde in eigenem Namen und als alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Annahme ein. Der\nleibliche Vater erklärte mit gleicher Urkunde ebenfalls seine Einwilligung zu der beabsichtigten Annahme des Kindes durch die Annehmende. Das zuständige Jugendamt\nbefürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption. Zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe eine Mutter-\n\n\n                                          1/5\n\nKind-Beziehung. Durch die Adoption werde die bereits bestehende soziale Elternschaft auch rechtlich bekräftigt.\n\n  Das Gericht hat das Adoptionsverfahren ausgesetzt. Auf die Verfassungsmäßigkeit      4\ndes § 9 Abs. 7 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB komme es bei\nder zu treffenden Entscheidung allein an. Im Hinblick auf die Sachlage habe das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG\nin Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB gegeben seien und die begehrte Adoption daher auszusprechen wäre, wenn die fragliche Vorschrift dem Grundgesetz entspräche. Insbesondere beständen keinerlei Zweifel an der persönlichen Eignung der\nAnnehmenden. Im konkreten Fall seien auch die Voraussetzungen des § 1741 BGB\ngegeben. Nach dem Bericht des Jugendamtes sei zwischen der Annehmenden und\ndem Kind ein Mutter-Kind-Verhältnis bereits entstanden und abgesehen von der Tatsache, dass die Annehmende und die Kindesmutter in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebten, wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Adoption dem Kindeswohl diene.\n\n  Jedoch sei § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB      5\nzur Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig und nichtig, da er gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem er durch den Verweis auf\n§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB den annehmenden Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle.\n\n Der annehmende Lebenspartner sei nicht schon deshalb Elternteil im Sinne des          6\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil ihm § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754\nAbs. 1, Abs. 3 BGB diese Stellung zuweise. Denn eine solche Auffassung würde\nnach Art eines Zirkelschlusses verkennen, dass die verfassungsrechtliche Haltbarkeit einer Rechtsstellung nicht davon abhängen könne, dass sie einfachrechtlich gewährt werde. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber dem annehmenden Lebenspartner eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung nur dann einräumen, wenn er\ndamit nicht gegen die grundgesetzliche Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\nverstoße. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkenne den Eltern das „natürliche Recht“ zur Kindererziehung vorrangig vor allen anderen möglicherweise mit Erziehungsauftrag ausgestatteten Personen zu.\n\n  Zur Frage, welche Personen „Eltern“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein        7\nkönnten, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass das\nGrundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass Eltern eines Kindes dessen\nVater und dessen Mutter seien (Hinweis auf BVerfGE 108, 82). Mit „Vater“ und „Mutter“ seien hier verschiedengeschlechtliche Personen gemeint, wobei unter „Geschlecht“ das biologische Geschlecht zu verstehen sei. Die zitierte Entscheidung\nkreise zwar um die Frage der Rechtsstellung des sogenannten „biologischen Vaters“,\nindessen seien grundsätzliche Überlegungen daraus auch hier relevant. Denn gerade aus dem Umstand, „dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne“,\nschließe das Bundesverfassungsgericht, „dass der Verfassungsgeber auch nur ei-\n\n\n\n                                         2/5\n\nnem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen“ (Hinweis auf\nBVerfGE 108, 82 <101>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht stelle also gerade auf die für die einfachgesetzliche       8\nAusgestaltung des Elternrechts schlechthin konstituierenden Strukturmerkmale ab,\ndie sich letztlich aus der biologischen Beschaffenheit des Menschen herleiten ließen\nund vom Verfassungsgeber vorgefunden und als selbstverständlich vorausgesetzt\nworden seien. Diesen Strukturmerkmalen und damit der grundgesetzlichen Wertordnung entsprächen weder einfachrechtliche Vorschriften, die eine durch Adoption entstandene Vielzahl von Müttern beziehungsweise Vätern zuließen, noch solche, die\neine Adoption vorsähen beziehungsweise erlaubten, die die rechtliche Existenz eines\ngleichgeschlechtlichen „Elternpaares“ nach sich zöge.\n\n                                          II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                              9\n\n 1. a) Der Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG muss neben der Begründung, inwiefern die in einem bestimmten Verfahren zu treffende Entscheidung von\nder Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm sie nicht vereinbar ist, die Angabe enthalten, welches Verfahren davon\nbetroffen ist, welcher Spruchkörper oder Richter darüber zu entscheiden und insofern\ndie Entscheidung über die Vorlage getroffen hat, und muss wie jede schriftlich abzusetzende Entscheidung unterschrieben sein (s. auch §§ 313, 315 ZPO).\n\n b) Dem genügt die Vorlage in keiner Weise. Sie gibt im Beschlusstenor an, das           11\n„Amtsgericht Schweinfurt“ halte die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB für verfassungswidrig, ohne zu erkennen zu geben, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. In welchem Verfahren der Beschluss ergangen ist, erschließt sich nur durch die beigefügte Verfahrensakte.\nSchließlich ist der Beschluss im Original, wie er sich in der Verfahrensakte befindet,\nnicht unterschrieben.\n\n 2. Darüber hinaus genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis des             12\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.\n\n  Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf die Entstehungsgeschichte von              13\nArt. 6 GG und eventuelle Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts\neingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur\nungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der in der\nLiteratur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein\nkann, auseinandergesetzt.\n\n Soweit das Gericht meint, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs.        14\n1, Abs. 3 BGB sei verfassungswidrig und nichtig, weil die Norm gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den Verweis auf § 1754\n\n\n\n                                          3/5\n\nAbs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des\nKindes gleichgestellt wird, geht das Gericht nicht darauf ein, dass die Gleichstellung\ndes Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes\ndurch einen Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner. Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178>),\ndie Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht\nallein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>;\n103, 89 <107>), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>) und dass nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und\nsozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82\n<105 f.>).\n\n  Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen          15\nzur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines\nKindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) stützt,\nverkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der\nzwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat. Schließlich zieht das Gericht\nnicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich\n(vgl. BVerfGE 47, 46 <76>; 99, 145 <164>). Etwaigen Folgerungen hieraus für die\nFrage, wer unter welchen Voraussetzungen Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG sein kann, geht das Gericht nicht nach.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    16\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. August 2009 - 1 BvL 15/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2009 - 1 BvL 15/09 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20090810_1bvl001509.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090810.1bvl001509\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/lk20090810_1bvl001509.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-10/1-bvl-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/lk20090810_1bvl001509.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/lk20090810_1bvl001509.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-10/1-bvl-15-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/lk20090810_1bvl001509.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:44.014949+00:00"}}