{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090722.1bvl000907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"1 BvL 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 9/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom\n24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002) mit Art. 14 GG vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007\n(S 56 AL 2259/06) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 22. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob die Verkürzung      1\nder Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n 1. Die Vorschriften über die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sind wiederholt geändert worden.\n\n  a) Unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), an dessen Stelle das SGB        3\nIII zum 1. Januar 1998 getreten ist, betrug die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuletzt grundsätzlich 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlängerte sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der\nauf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose\nbei Entstehung des Anspruchs vollendet hatte, bis zu einer Höchstdauer von 832 Tagen (vgl. § 106 Abs. 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung).\n\n b) § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember     4\n2003 unverändert geltenden Fassung (im Folgenden: SGB III a.F.) ordnete sodann\nan, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\n\n1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre      5\nerweiterten Rahmenfrist und\n\n2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet          6\n\n\n\n                                         1/10\n\nhat,\n\n richtet. Es galt danach unter Berücksichtigung der allgemeinen Rahmenfrist für die    7\nErfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von drei\nJahren (§ 124 Abs. 1 SGB III a.F.) im Ergebnis wie zuvor eine erweiterte Rahmenfrist\nvon regelmäßig sieben Jahren. Nach § 127 Abs. 2 SGB III a.F. betrug die Dauer des\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld\n\n                                                                                       8\n\nnach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer    und nach Vollendung    … Mo-Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten          des ... Lebensjahres   nate\n\n12                                                                         6\n\n16                                                                         8\n\n20                                                                         10\n\n24                                                                         12\n\n28                                                  45.                    14\n\n32                                                  45.                    16\n\n36                                                  45.                    18\n\n40                                                  47.                    20\n\n44                                                  47.                    22\n\n48                                                  52.                    24\n\n52                                                  52.                    26\n\n56                                                  57.                    28\n\n60                                                  57.                    30\n\n64                                                  57.                    32\n\n  c) Im Rahmen der Gesetze zu arbeitsmarktpolitischen Reformen erfolgten Ende          9\n2003 erhebliche Änderungen. Zum einen wurde durch Art. 1 Nr. 66 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003\n(BGBl I S. 2848) die allgemeine Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit\nfür einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf zwei Jahre verkürzt (§ 124 Abs. 1 SGB\nIII n.F.). Zum anderen wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002) § 127 SGB III neu gefasst.\n§ 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sah nunmehr nur noch eine um ein Jahr erweiterte\nRahmenfrist vor, so dass die für die Bestimmung der Anspruchsdauer maßgebliche\nerweiterte Rahmenfrist unter Berücksichtigung der Verkürzung der allgemeinen Rahmenfrist insgesamt nur noch drei Jahre betrug. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeits-\n\n\n                                        2/10\n\nlosengeld betrug nunmehr gemäß § 127 Abs. 2 SGB III:\n\n                                                                                        10\n\nnach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer    und nach Vollendung     … Mo-Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten          des ... Lebensjahres    nate\n\n12                                                                          6\n\n16                                                                          8\n\n20                                                                          10\n\n24                                                                          12\n\n30                                                  55.                     15\n\n36                                                  55.                     18\n\n Die genannten Vorschriften traten zum 1. Januar 2004 in Kraft (Art. 124 Abs. 1 des     11\nDritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember\n2003 und Art. 5 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember\n2003). Es wurden aber Übergangsregelungen geschaffen. § 434 j Abs. 3 SGB III in\nder Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\nvom 23. Dezember 2003 sieht unter anderem vor, dass die dreijährige allgemeine\nRahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nFassung für solche Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist, weiterhin anzuwenden ist. Die Übergangsregelung zur Anspruchsdauer enthält § 434 l Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Sie lautet:\n\n§ 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006\nentstanden ist. Insoweit ist § 127 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung\nnicht anzuwenden.\n\n Im Ergebnis bedeutete dies, dass in Fällen, in denen der Arbeitslosengeldanspruch      13\nnach dem 31. Januar 2006 entstand, die Höchstdauer 18 Monate betrug, wenn der\nArbeitslose unter anderem das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Für jüngere Arbeitslose betrug sie 12 Monate.\n\n d) Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            14\nund anderer Gesetze vom 8. April 2008 ist § 127 SGB III mit Wirkung zum 1. Januar\n2008 erneut geändert worden. Für die Bestimmung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs gilt nunmehr gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine um drei Jahre\nerweiterte Rahmenfrist, das heißt insgesamt eine erweiterte Rahmenfrist von fünf\nJahren. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nunmehr gemäß\n§ 127 Abs. 2 SGB III\n\n\n                                         3/10\n\n                                                                                        15\n\nnach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer    und nach Vollendung     … Mo-Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten          des ... Lebensjahres    nate\n\n12                                                                          6\n\n16                                                                          8\n\n20                                                                          10\n\n24                                                                          12\n\n30                                                  50.                     15\n\n36                                                  55.                     18\n\n48                                                  58.                     24\n\n  2. Der am 12. Mai 1954 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war vom 1. Juli         16\n1994 bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2005 als Verkaufsbeauftragter beschäftigt. Vom 10. November 2004 bis zum 31. Januar 2006 bezog er Krankengeld. Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten des Ausgangsverfahrens meldete er sich am 13. Juni 2005 arbeitsuchend im Sinne von § 37 b SGB\nIII in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Am 31. Januar 2006 meldete er sich arbeitslos, wobei in der Verwaltungsakte der Beklagten vermerkt wurde,\ndass die Arbeitslosmeldung zum 1. Februar 2006 wirken sollte. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 für die Dauer\nvon 360 Kalendertagen.\n\n Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe          17\nsich, nachdem er von seiner bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfahren habe, Mitte\ndes Jahres 2005 an die Beklagte gewandt, wo er gebeten worden sei, am 1. Dezember 2005 erneut vorstellig zu werden. Als er die Beklagte am 30. November 2005 erneut aufgesucht habe, habe man ihm aufgetragen, nach Ende der Krankschreibung\nwieder zu kommen. Dies habe er dann am 31. Januar 2006 getan. Auf der Bewilligungsstelle habe man ihm gesagt, er sei einen Tag zu lange krank geschrieben gewesen. Wenn man ihm dies direkt mitgeteilt hätte, hätte er sein Erscheinen sicherlich\nvorverlegt. Er müsse deshalb in den Stand versetzt werden, der ihm bei seiner Meldung am 30. November 2005 zugestanden hätte.\n\n Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, maßgeblich sei            18\n§ 127 SGB III in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung. Der Anspruch\nauf Arbeitslosengeld sei vorliegend erst am 1. Februar 2006 entstanden, weil der Kläger bis zum 31. Januar 2006 Krankengeld bezogen habe. Ein Beratungsfehler sei\nnicht erkennbar.\n\n Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld für eine längere Anspruchsdauer. Er trägt ergänzend vor, anlässlich\n\n\n                                         4/10\n\nseiner Vorsprache bei der Beklagten nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses sei\nseiner Annahme, dass er ab dem 1. Dezember 2005 arbeitslos sei, nicht widersprochen worden. Am 31. Januar 2006 habe es dann geheißen, er sei zwei Monate nicht\nvermittelbar gewesen. Hätte er dies gewusst, hätte er bei seinen Ärzten sicherlich eine verkürzte Krankschreibung erreichen können.\n\n 3. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 hat das Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt         20\nund dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 127\nDrittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002) mit\nArt. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n  Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten beruhe auf            21\n§ 127 SGB III in der Form des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe die Beklagte dem Kläger zutreffend am 1. Februar 2006 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Kalendertagen\ngewährt. Nach § 127 SGB III a.F. hätte der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 660 Kalendertagen erworben. Die Klage könne nur Erfolg haben, wenn die neue Regelung des § 127 SGB III verfassungswidrig sei.\n\n Die Kammer halte die neue Regelung für verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 14        22\nGG verstoße. Dem Eigentumsschutz unterfalle auch das Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld, das entstehe, wenn zum Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\nnur noch der Eintritt der Arbeitslosigkeit fehle. Hier habe der Kläger zum Zeitpunkt\nder Beschlussfassung über § 127 SGB III am 24. Dezember 2003 eine Anwartschaft\nauf Arbeitslosengeld von 22 Monaten erworben. Nach dem am 1. Februar 2006 gemäß § 434 j Abs. 3 SGB III in Kraft getretenen neuen § 127 SGB III stehe ihm nur\nnoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Monate zu. Nach Auffassung der\nKammer sei die neue Regelung des § 127 SGB III trotz der Übergangsfrist des\n§ 434 j Abs. 3 SGB III verfassungswidrig.\n\n  Aus dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge             23\ndie Notwendigkeit einer schonenden Übergangsregelung. Ob und in welchem Umfang sie notwendig sei, hänge von der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für die Allgemeinheit ab. Gesetzliches Anliegen der Bundesregierung sei es gewesen, mit der\nNeuregelung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld der Frühverrentung der Arbeitnehmer entgegen zu wirken. Dieses gesetzliche Anliegen rechtfertige aber nicht die\ndrastische Kürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. § 434 j Abs. 3 SGB\nIII habe das Inkrafttreten der Neuregelungen nur bis zum 1. Februar 2006 hinausgeschoben. Diese generelle Übergangsfrist von 25 Monaten reiche nicht aus, um die Eigentumsverletzung zu vermeiden. Mit Ablauf dieser Frist werde der Eingriff in das Anwartschaftsrecht in vollem Umfange wirksam, ohne dass ein Grund ersichtlich sei,\nwarum dies nötig sein sollte. Diese allgemeine Übergangsfrist stelle gerade keine\nschonende Übergangsregelung dar. Für diesen massiven Eingriff in das Arbeitslo-\n\n\n\n                                         5/10\n\nsengeld sei „eine großzügige und langfristige Übergangsregelung“ erforderlich\n(Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III, 67. Ergänzung, Stand Juni 2006, § 127 Rn.\n58). Der § 434 j Abs. 3 SGB III erfülle diesen Anspruch nicht. Eine schonende Übergangsregelung hätte etwa so aussehen können, dass jährlich die maximale Anspruchsdauer (rechte Spalte des § 127 Abs. 2 SGB III a.F.) um einen Monat reduziert\nworden wäre.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            24\n\n 1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss           25\ndas vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Norm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein            26\nVorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nnur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass das vorlegende\nGericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift\nzu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es\ndieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 105, 61 <67>\nstRspr). Das Gericht muss sich mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen\nAuffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten\neingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 88, 198 <201>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\nder Ersten Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris, Rn. 9; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris, Rn.\n19). Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung\ndie im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen\ndie weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die\nrechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu\njener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die\nentscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 <102>; 78, 306\n<316>; 105, 48 <56>; stRspr). Zudem muss das vorlegende Gericht den Sachverhalt\nsoweit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift\nfeststeht und die Vorlage deshalb unerlässlich ist. Solange die Möglichkeit besteht,\ndass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinne\nentscheiden kann, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm (vgl.\nBVerfGE 64, 251 <254>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die zur Entscheidung stehende Vorlage nicht.            27\n\n Der Vorlagebeschluss legt nicht hinreichend nachvollziehbar dar, dass die zur Prü-     28\n\n\n                                         6/10\n\nfung gestellte Norm und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Das vorlegende Gericht hat lediglich behauptet, dass die auf die Bewilligung einer längeren Anspruchsdauer gerichtete Klage nur\nErfolg haben kann, wenn § 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform\nam Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 verfassungswidrig ist. Es hat aber nicht\nnachvollziehbar begründet, dass und warum diese Vorschrift überhaupt anwendbar\nist. Vielmehr hat es sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Entscheidung der\nBeklagten auf dieser Vorschrift beruhe und die Beklagte nach dem Wortlaut dieser\nVorschrift die Anspruchsdauer zutreffend bestimmt habe. Aus diesen Anforderungen\ngeht nicht hinreichend deutlich hervor, dass das Gericht eigenständig geprüft hat, ob\ndie Entscheidung der Beklagten, § 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 für die Bestimmung der Anspruchsdauer heranzuziehen, rechtmäßig war. Mit den Voraussetzungen der einschlägigen\nÜbergangsregelung des § 434 l Abs. 1 SGB III hat es sich nicht beschäftigt. Es hat\ndiese Regelung sogar überhaupt nicht erwähnt, offensichtlich weil es ebenso wie\ndie Beklagte im Widerspruchsbescheid die Übergangsregelung hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld irrtümlich in § 434 j Abs. 3 SGB III verortet\nhat.\n\n Das vorlegende Gericht hat dementsprechend auch nicht, wie es geboten gewesen              29\nwäre, sorgfältig geprüft, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Sinne\nvon § 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist und deshalb § 127 SGB III a.F. Anwendung findet. Es hätte sich vor allem mit der in Literatur\nund Rechtsprechung verbreiteten Auffassung auseinandersetzen müssen, wonach\n„Anspruch“ im Sinne von § 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht den Einzelanspruch auf\nZahlung von Arbeitslosengeld, wie er durch den Bewilligungsbescheid konkretisiert\nwird (vgl. insoweit auch BSGE 75, 235 <237>), meint, sondern das Stammrecht auf\nArbeitslosengeld, das entsteht, wenn die seit dem 1. Januar 2005 in § 118 Abs. 1\nSGB III genannten Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung,\nErfüllung der Anwartschaftszeit) zugleich vorliegen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 26.\nSeptember 2006 - S 11 AL 34/06 -, juris, Rn. 15; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III,\n§ 434 l Rn. 5 <April 2009>; Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 434 l Rn. 14 a.E.\n<April 2009>). Der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 434 l Abs. 1 Satz 1\nSGB III steht danach zum Beispiel das Ruhen des Anspruchs nicht entgegen (vgl. SG\nAachen, a.a.O., Rn. 19; Voelzke, a.a.O.; Spellbrink, a.a.O.), weil das Ruhen nur bedeutet, dass Einzelansprüche während des Ruhenszeitraums nicht mit Erfolg geltend\ngemacht werden können und auch nicht erfüllt werden brauchen, das Stammrecht\naber unberührt lässt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88 -, juris,\nRn. 18). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Begründung der Beklagten im\nWiderspruchsbescheid, der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei vorliegend erst am\n1. Februar 2006 entstanden, weil der Kläger bis zum 31. Januar 2006 Krankengeld\nbezogen habe, nicht tragfähig, weil der Bezug von Krankengeld als solcher gemäß\n§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nur zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.\n\n\n                                           7/10\n\n Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und dem Zeitpunkt ihres Vorliegens hat das vorlegende Gericht keinerlei Feststellungen getroffen.\nHierzu hätte aber ausgehend von den vorstehenden Ausführungen Anlass bestanden, weil es nach Aktenlage durchaus möglich erscheint, dass alle Voraussetzungen\ndes § 118 Abs. 1 SGB III bereits bis zum 31. Januar 2006 vorlagen.\n\n  Dass der Kläger bis einschließlich 31. Januar 2006 arbeitsunfähig war, schließt seine objektive Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III und damit seine\nArbeitslosigkeit gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB\nIII nicht von vornherein aus, weil Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit, wie letztlich\nauch die Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zeigt, nicht deckungsgleich sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 78/78 -, SozR\n2200 § 1241 Nr. 14, S. 47). Im Übrigen käme zugunsten des Klägers die Anwendung\nder Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Betracht, wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er\nwegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit\nüblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Der Bezug von Krankengeld lässt die Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Bundesagentur für Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberührt\n(vgl. BSGE 93, 59 <61 Rn. 8>).\n\n  Der Kläger könnte sich auch bis zum 31. Januar 2006 arbeitslos gemeldet haben.         32\nDie Meldung als arbeitslos ist eine Tatsachenerklärung, die nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung unterliegt, weil sie keine Willenserklärung ist\n(vgl. BSGE 60, 43 <45>). Dementsprechend kann sie nicht aufschiebend befristet erklärt oder zurückgenommen werden. Sie ist von dem Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu unterscheiden, der gemäß § 323 Abs. 1 Satz 2, § 324 Abs. 2 Satz 1\nSGB III auch zu oder mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann.\nDas vorlegende Gericht hätte vor diesem Hintergrund zum einen aufklären müssen,\nob der Kläger anlässlich seiner Vorsprache am 31. Januar 2006 erklärt hat, dass er\nbereits jetzt arbeitslos sei, Leistungen aber erst ab dem 1. Februar 2006 beantrage,\noder ob er nur angekündigt hat, dass er ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos sein werde. Zum anderen hätte es dem sinngemäßen Vortrag des Klägers, er habe sich bereits anlässlich einer Vorsprache am 30. November 2005 beziehungsweise am\n1. Dezember 2005 arbeitslos gemeldet, nachgehen und den Sachverhalt insoweit\nweiter aufklären müssen. Hierzu hätte nicht zuletzt aufgrund eines in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Vermerks des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten Anlass bestanden. Darin heißt es, der Kläger habe sich bei einer persönlichen Vorsprache am 1. Dezember 2005 arbeitslos melden wollen, was aber wegen\nseiner Krankheit nicht möglich sei. Das vorlegende Gericht hätte vor diesem Hinter-\n\n\n\n                                         8/10\n\ngrund ermitteln müssen, welche Erklärung der Kläger tatsächlich abgegeben hat und\nob der zuständige Mitarbeiter der Beklagten die Erklärung nur deshalb fälschlicherweise nicht als Arbeitslosmeldung erfasst hat, weil er, unter Umständen rechtsirrig,\ndavon ausging, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld scheide wegen der Krankheit des\nKlägers schon dem Grund nach aus oder könne wegen des Bezugs von Krankengeld\ngegenwärtig nicht realisiert werden. Es ist in Anbetracht des Umstandes, dass sich\nArbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nicht ausschließen, auch nicht offensichtlich,\ndass die Wirkungen einer etwaigen Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2005 gemäß\n§ 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III wegen einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erloschen wären.\n\n  Das Gericht hätte schließlich gegebenenfalls auch zu den Voraussetzungen eines\nsozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Stellung nehmen müssen, der jedenfalls\ndann in Betracht käme, wenn die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 SGB III, insbesondere die Arbeitslosmeldung, bereits bis zum 31. Januar 2006 vorlagen, der Kläger\njedoch aufgrund einer unzureichenden oder unterlassenen Spontanberatung der Arbeitsagentur (vgl. hierzu z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007 -\nL 1 AL 62/06 -, juris, Rn. 18 ff.) eine Erklärung nach § 118 Abs. 2 SGB III abgegeben\nhätte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 1. Februar 2006 entstehen\nsoll.\n\n Unabhängig von der Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1            34\nGG hat sich das vorlegende Gericht auch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit wertmäßiger Verminderung von\nsozialversicherungsrechtlichen Anwartschaften mit Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. z.B.\nBVerfGE 100, 1 <37 f.>; 117, 272 <293 f.>) auseinander gesetzt. Insbesondere ist es\nnicht darauf eingegangen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von\nArt. 14 Abs. 1 GG durch die Begrenzung der Bezugsdauer von originärer Arbeitslosenhilfe verneint hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 -, juris, Rn. 17 ff.).\n\n Ob die Verkürzung der Anspruchsdauer unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. hierzu ausführlich Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB III, § 127 Rn. 50 ff. <April 2009>), hat das vorlegende Gericht\nebenfalls nicht erörtert.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    36\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Juli 2009 - 1 BvL 9/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 2009\n                - 1 BvL 9/07 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20090722_1bvl000907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090722.1bvl000907\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-22/1-bvl-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-22/1-bvl-9-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:38.506336+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-22/1-bvl-9-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-07-22","dockets":["1 BvL 9/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090722.1bvl000907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090722.1bvl000907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009 – 1 BvL 9/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-22/1-bvl-9-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 3/127","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"127","label":"§ 127 SGB 3","mentions":15},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":4},{"id":"SGB 3/118","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"118","label":"§ 118 SGB 3","mentions":4},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 3/119","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"119","label":"§ 119 SGB 3","mentions":2},{"id":"SGB 3/142","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"142","label":"§ 142 SGB 3","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"SGB 3/324","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"324","label":"§ 324 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/122","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"122","label":"§ 122 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/124","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"124","label":"§ 124 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/125","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"125","label":"§ 125 SGB 3","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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