{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20090513_1bvl000708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090513.1bvl000708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"1 BvL 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 7/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 9 Satz 2\nTKG ergebende Pflicht, auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens an den\nsogenannten „Auslandsköpfen“ seines Telekommunikationsnetzes Vorrichtungen\nzur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 1GG vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli\n2008 - VG 27 A 3.07 -\n\n\n                                 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n                                 gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.\n                                 1473) am 13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\n\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 110 Telekommunikationsgesetz (TKG), soweit Telekommunikationsunternehmen danach verpflichtet sind, auf eigene Kosten Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation bereitzustellen und vorzuhalten.\n\n                                         I.\n 1. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG müssen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorhalten und\norganisatorische Vorkehrungen für die unverzügliche Umsetzung solcher Maßnahmen treffen. § 110 Abs. 2 TKG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer\nRechtsverordnung, die die technischen und organisatorischen Anforderungen näher\nausgestalten sowie Ausnahmefälle festlegen soll, in denen von den Vorgaben abgewichen werden kann; nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c TKG fällt darunter auch\n\n\n\n                                        1/10\n\ndie Befugnis zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für die Durchführung\nvon Überwachungsmaßnahmen keine Einrichtungen vorgehalten und keine Vorkehrungen getroffen werden müssen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die\nVerordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen\nzur Überwachung der Telekommunikation vom 3. November 2005 (BGBl I S. 3136,\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) ergangen.\n\n  Durch § 110 Abs. 9 Satz 1 TKG wird die Bundesregierung zudem ermächtigt, im          3\nWege einer Rechtsverordnung Regelungen über die Entschädigung von Leistungen\nzu treffen, die von den betroffenen Telekommunikationsunternehmen erbracht werden müssen. § 110 Abs. 9 Satz 2 TKG schränkt dies dahin ein, dass die Kosten für\ndie Vorhaltung der für eine Telekommunikationsüberwachung erforderlichen technischen Einrichtungen nicht Gegenstand einer Entschädigung sein können. Von der\nVerordnungsermächtigung hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht.\nNach dem Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung vom 29. April 2009\n(BGBl I S. 994 - TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz), welches am 1. Juli 2009\nin Kraft tritt, soll § 110 Abs. 9 TKG vielmehr aufgehoben und durch Änderungen des\nJustizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ersetzt werden (vgl. BTDrucks 16/\n7103; 16/11348; 16/12120).\n\n  2. Gegenstand der auf Grundlage von § 110 Abs. 2 TKG ergangenen                      4\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung sind auch die von Telekommunikationsunternehmen in Deutschland betriebenen Vermittlungseinrichtungen für Datentransporte und Telekommunikation im internationalen Verkehr (sogenannte „Auslandsköpfe“). Hierbei handelt es sich um inländische Fernmeldenetzknoten, die\njeweils mit einem ausländischen Netzknoten zusammengeschaltet sind, auf diese\nWeise das deutsche Telekommunikationsnetz punktuell mit einem benachbarten\nausländischen Telekommunikationsnetz verbinden und den vom und in das Ausland\ngeführten Telekommunikationsverkehr bündeln (vgl. BTDrucks 15/5199, S. 1 f.; Tiedemann, CR 2005, S. 858; Bock, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 110 Rn.\n89). Eine Telekommunikationsüberwachung, die Verbindungen von unbekannten Anschlüssen im Inland zu einem bestimmten Anschluss im Ausland erfassen soll, setzt\nan solchen Knotenpunkten an (Auslandskopfüberwachung; vgl. BRDrucks 631/05, S.\n26; BTDrucks 15/5199, S. 3; Bock a.a.O.).\n\n  In den Anwendungsbereich von § 110 TKG fallen auch Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer derartigen Auslandskopfüberwachung. Nach § 3\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 TKÜV zählen zum Kreis der nach § 110\nTKG Verpflichteten die Betreiber eines Netzknotens, welcher der Vermittlung eines\nöffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dient. In sachlicher Hinsicht\nnimmt § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 TKÜV von der erfassten Telekommunikation zwar solche aus, bei der sich das Endgerät im Ausland befindet. Nach der Unterausnahme in\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 TKÜV ist die Telekommunikation gleichwohl in solchen Fällen zu er-\n\n\n                                        2/10\n\nfassen, in denen sie von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Anschluss\nherrührt und für eine ausländische Rufnummer bestimmt ist. Dies betrifft Sachverhalte, in denen Ermittlungsbehörden mangels Kenntnis der Anschlusskennung mit\nÜberwachungsmaßnahmen nicht an einem bestimmten inländischen Telekommunikationsanschluss ansetzen können, die Kommunikation aber aufgrund der Kenntnis\nvon einem bestimmten Zielanschluss im Ausland mittels einer Auslandskopfüberwachung erfasst werden kann (vgl. BTDrucks 15/5199, S. 2; Tiedemann, CR 2005, 858\n<859>).\n\n  3. Entschädigungsleistungen für eine angeordnete und durchgeführte Telekommunikationsüberwachung werden nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -\nentschädigungsgesetzes (JVEG) gewährt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG werden Telekommunikationsunternehmen, die eine nach § 100b Abs. 3 StPO\nangeordnete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen,\nwie Zeugen entschädigt. Der Entschädigungsumfang ist nach § 23 Abs. 5 Halbsatz 1\nJVEG auf einen Höchstsatz von 306 € begrenzt; darüber hinaus sind Verbindungskosten, die nach den Tarifen des Telekommunikationsanbieters abgerechnet werden\nkönnen (§ 23 Abs. 5 Halbsatz 2 JVEG), sowie ein über die Bereitstellung hinausgehender Arbeitsaufwand von Hilfspersonen zu einem Stundensatz von höchstens 17 €\n(§ 23 Abs. 2, Abs. 5 JVEG i.V.m. §§ 7, 22 JVEG) zu erstatten. Eine Entschädigung\nfür die den Telekommunikationsunternehmen entstehenden Anschaffungs- und Bereithaltungskosten wird nicht gewährt. Auch die Neuregelung durch das TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz vom 29. April 2009 (BGBl I S. 994) sieht allein\neine Entschädigung von Sach- und Personalkosten vor, die durch die Anordnung einer konkreten Überwachungsmaßnahme anfallen.\n\n                                          II.\n  1. Die Klägerin des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist ein Telekommunikationsunternehmen, das anderen Telekommunikationsunternehmen den\nTransport von Daten und Sprache im internationalen Telekommunikationsverkehr\nanbietet. Die Klägerin bedient sich hierfür in Deutschland zweier Vermittlungseinrichtungen, sogenannter Auslandsköpfe. Sie begehrt im Ausgangsverfahren gegenüber\nder Bundesrepublik Deutschland die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an\nihren hier belegenen Vermittlungsstellen auf ihre Kosten Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation ins Ausland einzurichten und zu unterhalten. Sie hält\ndie Regelungen in den §§ 3, 4 TKÜV, soweit ein Netzbetreiber hiernach die Überwachung von Telekommunikationsvorgängen mit Auslandsbezug zu ermöglichen hat,\nfür verfassungswidrig. Die Vorschriften seien unverhältnismäßig, denn angesichts\nder Höhe der vorzunehmenden Investitionen sei ihre Umsetzung unzumutbar. Die\nanfallenden Kosten seien erheblich; ihnen stünden nur zu einem Bruchteil Entschädigungsleistungen gegenüber.\n\n Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den voraussichtlichen          8\nVerfahrensstreitwert trug die Klägerin unter Vorlage von Auszügen eines Kostenvor-\n\n\n                                         3/10\n\nanschlages vor, die Bereitstellung der Technik für die Auslandskopfüberwachung gehe mit Kosten in Höhe von mindestens 180.000 € pro Vermittlungseinrichtung einher;\nwegen ihrer vertraglichen Bindung an einen „Preferred Supplier“ sei allerdings mit\nvierfach höheren Kosten zu rechnen. Hinzu kämen laufende Personalkosten in Höhe\nvon 450.000 € pro Jahr, weil für Überwachungsaufgaben eigens Personal in einem\nSchichtdienst vorgehalten werden müsse. Die Beklagte bestritt diesen Vortrag.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt         9\nund dem Bundesverfassungsgericht die im Rubrum wiedergegebene Frage zur Entscheidung vorgelegt (vgl. CR 2008, S. 563). Die Klägerin werde von der Verpflichtung\nzur Vorhaltung von Überwachungsvorrichtungen auf eigene Kosten nach § 110 Abs.\n1 TKG erfasst; da sie mit ihren Auslandsköpfen Netzknoten betreibe, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dienten, sei sie nach\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 TKÜV von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausgenommen. Ihre Klage sei daher unbegründet, wenn sich die Auferlegung der Pflicht als\nverfassungsgemäß erweise. Dies sei aber nicht der Fall. § 110 TKG sei im Hinblick\nauf die dort vorgesehene Kostentragungspflicht der Telekommunikationsdienstleister\nmit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der durch die Auferlegung\nder Pflicht zur Bereitstellung und Unterhaltung von Überwachungseinrichtungen bezweckte Schutz der öffentlichen Sicherheit obliege grundsätzlich dem Staat. In der\nVerpflichtung der Klägerin sei daher eine Indienstnahme Privater für eine öffentliche\nAufgabe zu sehen. Sie sei als Berufsausübungsregelung am Maßstab des Art. 12\nAbs. 1 Satz 2 GG zu messen. Hiernach genügten die in Rede stehenden Regelungen\ndes       Telekommunikationsgesetzes         und      der      Telekommunikations-Überwachungsverordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, soweit sie\nden Betroffenen Handlungspflichten auferlegten, nicht jedoch im Hinblick auf die Auferlegung der damit einhergehenden Kosten. Insoweit fehle es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.\n\n  Die entschädigungslose Auferlegung der Anschaffungs- und Vorhaltekosten sei,          10\nwie das Verwaltungsgericht näher ausführt, nicht zumutbar. Die von Telekommunikationsunternehmen aufzubringenden Kosten für Überwachungsmaßnahmen seien beträchtlich. Anders als für eine vergleichsweise unaufwändige und kostengünstige\nÜberwachung herkömmlicher Festnetzanschlüsse müssten erhebliche, von den einschlägigen Verbänden „in zweistelliger Höhe“ - gemeint: Millionenhöhe - bezifferte\nKosten für die Entwicklung der Software für die Überwachung von Mobilfunknetzen\naufgebracht werden; hinzu kämen Hardware- und Personalkosten. Das Verwaltungsgericht verweist im Übrigen auf die im Sachvortrag der Klägerin bezifferten Personalund Entwicklungskosten für Software. Es hält diese Angaben „zur Bestimmung der\nGrößenordnung der finanziellen Belastung“ für ausreichend.\n\n  Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, eine derartige Belastung sei weder unter historischen noch unter sonstigen Zurechnungsgesichtspunkten gerechtfertigt.\nJedenfalls für die Gruppe der kleineren Unternehmen, deren Geschäft - wie jenes der\nKlägerin - ausschließlich die Auslandsvermittlung ohne eigenes Endkundennetz dar-\n\n\n                                         4/10\n\nstelle, erweise sie sich - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - als unverhältnismäßig. Eine Berufsausübungsregelung sei verfassungswidrig, soweit sie Ungleichheiten nicht berücksichtige, die typischerweise innerhalb eines Berufes bestünden,\ndessen Ausübung durch sie gestaltet werde. So verhalte es sich hier; denn durch\ndie unterschiedslose Auferlegung der Kosten würden kleinere und mittelständische\nTelekommunikationsanbieter in wirtschaftlicher Hinsicht härter getroffen als große.\nVon der in § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c TKG eröffneten Möglichkeit, aus Verhältnismäßigkeitsgründen Ausnahmen von der Implementierungspflicht zuzulassen,\nhabe der Gesetzgeber zugunsten von Telekommunikationsunternehmen ohne Endkundennetz keinen Gebrauch gemacht. Die Kostentragungsverpflichtung nach § 110\nTKG stelle sich damit auch als unzulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar.\n\n                                          III.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                              12\n\n  1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es auf die Gültigkeit der Vorschrift für\ndie im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung ankommt, und wenn es davon\nüberzeugt ist, dass die Vorschrift mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Es muss sich\nhierbei umfassend mit der Rechtslage auseinandersetzen. Seine Erwägungen müssen sich zudem auf eine vollständige Tatsachengrundlage stützen (vgl. BVerfGE 76,\n100 <104>; 77, 259 <261>; 86, 52 <57>; 105, 61 <67>).\n\n  Das vorlegende Gericht muss daher unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Es muss tragfähige Feststellungen treffen, die es seiner fachund verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann (vgl. BVerfGE 37, 328\n<333>; 48, 396 <400>; 86, 52 <57>; 86, 71 <78>; 88, 198 <201>; BVerfGK 10, 171\n<176>). Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich\nnicht aus (vgl. BVerfGE 87, 341 <346>). Nur hierdurch wird das vorlegende Gericht\nder dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechenden Aufgabenverteilung zwischen\nden Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht gerecht, wonach allein den\nFachgerichten die Funktion zukommt, die für die Rechtsfindung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Die Sachaufklärung muss sich daher auch auf solche Umstände\nerstrecken, auf die das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit\nder Vorschrift stützt. Daher muss ausgeschlossen sein, dass nach den tatsächlichen\nVerhältnissen von der vorgelegten Vorschrift nur verfassungsrechtlich unbedenkliche\nWirkungen ausgehen. Denn eine Vorlage ist unzulässig, solange eine Beweisaufnahme zu einem Ergebnis führen kann, auf dessen Grundlage sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung im Ausgangsverfahren nicht stellt (vgl. BVerfGE 86,\n71 <77 f.>).\n\n Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss zudem nur, wenn er erkennen lässt, dass die gebotene Prüfung vorge-\n\n\n                                          5/10\n\nnommen wurde. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift müssen\nden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und alle für die Überzeugung\ndes Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten. Der Vorlagebeschluss muss\nauch den zugrunde liegenden Sachverhalt darstellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist (vgl. BVerfGE 87, 341 <346>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>;\n105, 48 <56>).\n\n  2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach seine im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der Verpflichtung zur Einrichtung\nund Unterhaltung der Überwachungsvorrichtungen auf Kosten der Klägerin nach\n§ 110 TKG abhängt, da die Klägerin dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt und sie von der Verpflichtung auch nicht anderweitig ausgenommen ist. Dagegen\nhat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der\nVorschrift weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ausreichend begründet.\nEs hat den für seine verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt nur\nlückenhaft ermittelt und dargelegt. Zugleich lässt es den verfassungsrechtlichen\nMaßstab, an den es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift\nknüpft, nicht hinreichend konkret erkennen.\n\n  a) Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses kommt der Höhe der die Klägerin         17\ndes Ausgangsverfahrens infolge der Verpflichtungen nach § 110 TKG treffenden\nKostenbelastung eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu. Denn das Verwaltungsgericht hat das Ausmaß der\nKostenbelastung und seine unzureichende Kompensation ausdrücklich zur Begründung dafür herangezogen, dass sich die zur Prüfung gestellten Regelungen als unverhältnismäßig im engeren Sinne erweisen. Seinen Ausführungen zufolge bilden sowohl die absoluten Kosten, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu tragen\nsind, als auch die - bezogen auf die Unternehmensgröße und die Belastung von Konkurrenzunternehmen - relativen Auswirkungen der Kostenregelung Umstände, welche die Schwere des Grundrechtseingriffes begründen, und denen hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite stehen. Dem\nVorlagebeschluss lässt sich zugleich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht\nbereits die Auferlegung der Bereitstellungs- und Vorhaltekosten losgelöst von ihrer\nkonkreten Höhe für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG hält. Indem\nes die Größenordnung der finanziellen Belastung zum Ausgangspunkt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nimmt, die Kosten einer Auslandskopfüberwachung den als\nwesentlich geringer bezeichneten Aufwendungen für eine Festnetzüberwachung gegenüberstellt und sich auf unterschiedliche Auswirkungen der Kostenbelastung auf\ndie betroffenen Unternehmen bezieht, verdeutlicht es vielmehr, dass es Belastungen\nerst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle als unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar ansieht (vgl. insoweit BVerfGE 22, 380\n<385 f.>; 30, 292 <311 f.>; 58, 137 <150>).\n\n\n\n\n                                         6/10\n\n b) Das Verwaltungsgericht hätte demnach zumindest die ungefähre Höhe der für               18\ndie Klägerin zu erwartenden Kostenbelastung ermitteln und in seinem Vorlagebeschluss feststellen müssen. Hieran fehlt es.\n\n  aa) Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich nicht hinreichend sicher, von welchen die        19\nKlägerin treffenden Kosten das Verwaltungsgericht bei seiner verfassungsrechtlichen\nBewertung ausgegangen ist. Die knappen Ausführungen zur Kostenlast enthalten\nkeine tragfähigen Feststellungen. Soweit das Verwaltungsgericht von beträchtlichen\nKosten spricht, die von Verbänden allein hinsichtlich der Entwicklung von Software\nauf eine zweistellige Millionenhöhe beziffert werden, ordnet es diese Angaben ersichtlich nicht der Klägerin im Streitfall, sondern den Telekommunikationsunternehmen im Allgemeinen zu. Zudem ist nicht zu ersehen, ob es sich bei dem genannten\nBetrag um eine über Jahre aufsummierte Gesamtkostenlast handelt, um eine durchschnittliche Jahresbelastung, oder ob damit einmalige Investitionskosten bezeichnet\nsind. Zu Herkunft und Grundlage der Kostenschätzung teilt die Vorlage nichts mit.\nDer Verweis auf zusätzliche „Hardware- und Personalkosten“ bleibt in gleicher Weise\ninkonkret.\n\n  Der Vorlagebeschluss beschränkt sich im Übrigen auf eine Wiedergabe des Sachvortrages der Klägerin, dem das Verwaltungsgericht insoweit folgt, als es ihn zur Bestimmung der Größenordnung der finanziellen Belastung heranzieht. Eine inhaltliche\nAuseinandersetzung mit dem Parteivorbringen, die Angabe nachvollziehbarer Belege, auf die es sich stützt, und eine Würdigung unter Einbeziehung des bestreitenden\nVortrages der Beklagten des Ausgangsverfahrens unterbleibt dabei ebenso wie eine\nErläuterung, warum das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich hält. Unabhängig hiervon tritt nicht zutage, auf welche der von der Klägerin\nbehaupteten Kostenpositionen sich das Verwaltungsgericht bezieht. Da die Klägerin\nfür Entwicklungskosten alternativ einen Mindestbetrag und dessen voraussichtliche\nErhöhung um ein Vielfaches in Ansatz bringt und weiterhin wiederkehrende Personalkosten erwähnt, die Beklagte des Ausgangsverfahrens dem aber mit unterschiedlichen Argumenten entgegengetreten ist, ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts\ninsoweit ersichtlich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähig.\n\n bb) Das Verwaltungsgericht hat auch keine hinreichenden Anstrengungen zur                  21\nSachaufklärung unternommen. Da es die voraussichtliche tatsächliche Kostenlast im\nRahmen seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen wollte, hätte es\nhierzu nicht ohne Weiteres vom Vortrag der Parteien ausgehen dürfen. Dieser bot\nbereits deshalb keine ausreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen,\nweil er nicht als Sachvortrag auf die materiell-rechtliche Beurteilung, sondern allein in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Bestimmung des vorläufigen Streitwertes des\nAusgangsverfahrens abzielte, dem Verwaltungsgericht mithin nur einen Anhalt für die\nWertfestsetzung bieten sollte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 61 GKG). Für\ndie Klägerin des Ausgangsverfahrens bestand daher keine Veranlassung, sich auf\ndie gerichtliche Anfrage substantiiert und abschließend zur materiellen Kostenfrage\nzu äußern. Auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens musste sich zu einer sub-\n\n\n                                           7/10\n\nstantiierten Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin nicht veranlasst sehen. Damit bot bereits die prozessuale Situation keine Gewähr dafür, dass die Parteien dem\nVerwaltungsgericht einen vollständigen und abschließenden Tatsachenvortrag zur\nFrage der Kostenbelastung unterbreitet hatten.\n\n  Auch der Sache nach bot der Vortrag der Parteien keine hinreichende Grundlage,        22\num hierauf die Überzeugung von einer auch nur der Größenordnung nach bestimmbare Kostenbelastung durch die zur Prüfung gestellte Regelung stützen zu können.\nSo hat die Klägerin ihre Behauptung einer Kostenbelastung von mindestens 180.000\n€ pro Vermittlungseinrichtung nur durch einen in englischer Sprache verfassten und\nverkürzt wiedergegebenen Kostenvoranschlag belegt, der die erforderlichen Vorrichtungen und Tätigkeiten unter Verwendung telekommunikationstechnischer Fachbegriffe beschreibt und den behaupteten Betrag nur als handschriftlich eingetragene Ergänzung enthält. Zur Frage einer möglichen Steigerung dieser Kosten fehlen jegliche\nAngaben zur Person des von der Klägerin behaupteten „Preferred Suppliers“, der\nGrundlage der vertraglichen Bindung an diesen und zur Frage des sachlichen Grundes der Kostensteigerung. Der Personalkostenberechnung der Klägerin ist die Beklagte entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht wäre daher nach § 86 Abs. 1 Vw-GO zu weiterreichenden Ermittlungen gehalten gewesen. Denn es ist nicht\nersichtlich, dass es zu einer eigenen Beurteilung der auch nach Auffassung der Parteien des Ausgangsverfahrens komplexen technischen und betriebswirtschaftlichen\nFragen, die einer Abschätzung der Kostenbelastung zugrunde liegen, in der Lage\nwar.\n\n  c) Derartige Ermittlungen hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Vorlageverfahrens nicht nachzuholen. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Falle nachträglicher Feststellungen im Hinblick auf die der Klägerin treffende Kostenlast nicht\nzweifelsfrei feststünde, ob das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage die zur Prüfung gestellte Norm noch für verfassungswidrig halten würde. Dem Vorlagebeschluss\nermangelt es insoweit an einer hinreichend präzisen Darlegung der Erwägungen, die\nfür des Verwaltungsgerichts Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift leitend gewesen sind. So hat das Gericht im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Ausführungen den Gesichtspunkt, unter dem sich nach seiner Auffassung die\nVorschrift als verfassungswidrig erweist, benannt und sich mit den in Literatur und\nRechtsprechung vertretenen Auffassungen auseinander gesetzt. Es hat allerdings\nverfehlt, seinen Prüfungsmaßstab, wonach sich die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift anhand von Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten beurteilt, fallbezogen zu präzisieren und auszufüllen. So ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, ab welcher Größenordnung der Kostenbelastung\nes die von ihm bezeichnete Grenze des Zumutbaren überschritten sieht. Die dem\nVorbringen der Klägerin entnommenen Beträge bieten hierzu wegen ihrer Unterschiede in der Höhe, in ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und in ihrem Bezugspunkt\nkeinen hinreichenden Anhaltspunkt. Unklar bleibt nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auch, ob es die Kostenbelastung unabhängig von der Höhe, von Art\n\n\n\n                                         8/10\n\nund Umfang des Telekommunikationsangebotes und von der wirtschaftlichen Situation des betroffenen Unternehmens als verfassungswidrig ansieht, oder ob es sie umso eher für hinnehmbar hält, als nach diesen Faktoren eine Kostenübernahme für\ndas Unternehmen tragfähig erscheint. Das Verwaltungsgericht verstellt sich ohne nähere Tatsachenaufklärung und Präzisierung seines rechtlichen Prüfungsmaßstabes\nzugleich den Weg für eine etwaige verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift,\nwelche einer Vorlage ebenso entgegenstünde (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 88, 187\n<194>; 96, 315 <324>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 24\n\n               Papier                   Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Mai 2009 - 1 BvL 7/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2009\n                - 1 BvL 7/08 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20090513_1bvl000708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090513.1bvl000708\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-13/1-bvl-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":15},{"jurabk":"TKÜV 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"TKÜV 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-13/1-bvl-7-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:23.252377+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-05-13/1-bvl-7-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-05-13","dockets":["1 BvL 7/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090513.1bvl000708","ids":{"doknr":"BVERFG-lk20090513_1bvl000708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090513.1bvl000708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 1 BvL 7/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-13/1-bvl-7-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"TKG 2004/110","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"110","label":"§ 110 TKG 2004","mentions":15},{"id":"TKÜV 2005/4","law":"TKÜV 2005","abbreviation":"TKÜV 2005","ref":"4","label":"§ 4 TKÜV 2005","mentions":3},{"id":"JVEG/23","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"23","label":"§ 23 JVEG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"TKÜV 2005/3","law":"TKÜV 2005","abbreviation":"TKÜV 2005","ref":"3","label":"§ 3 TKÜV 2005","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/61","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"61","label":"§ 61 GKG 2004","mentions":1},{"id":"JVEG/7","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"7","label":"§ 7 JVEG","mentions":1},{"id":"JVEG/22","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"22","label":"§ 22 JVEG","mentions":1},{"id":"StPO/100b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100b","label":"§ 100b StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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