{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20090107_1bvl000205","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090107.1bvl000205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"1 BvL 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 2/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nvon § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und 2 BGB sowie § 67 FGG\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Ilmenau vom 22. Februar\n2005 (XVII 183/04) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs.       1\n5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002,\nBGBl I S. 42) sowie die des § 67 FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl I S.\n1580).\n\n 1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob „§ 1906        2\nAbs. 5 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42) und § 67 FGG (in der\nFassung vom 25. Juni 1998, BGBl I S. 1580) mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG vereinbar sind“.\n\n 2. Im Ausgangsverfahren ist an das vorlegende Gericht der Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen für den Betroffenen gerichtet worden.\n\n  Der Betroffene hatte im Oktober 2003 seiner Tochter eine Vorsorgevollmacht für die    4\nBereiche Bestimmung des Wohnorts und des Aufenthalts, Regelung aller Wohnungsfragen, Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge, Entscheidungen bei\nnotwendigen Schutzmaßnahmen, Vermögensvorsorge, Regelungen laufender finanzieller Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Rententrägern, Krankenkassen etc., sowie eine Postvollmacht erteilt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht\nA. im Januar 2004 von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen.\n\n Das A. Seniorenheim, in dem der Betroffene wohnhaft ist, übersandte dem Gericht        5\nmit Schreiben vom 30. September 2004 den Antrag auf Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen für den Betroffenen. Nach der beigefügten formularmä-\n\n\n                                         1/8\n\nßigen „Ärztliche(n) Bescheinigung“ vom gleichen Tag ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig. Aufgrund eines Zustandes nach Koma, hypoxischer Hirnschaden, wird\nzu seinem Wohle die Anbringung eines Bettgitters und die Fixierung durch Beckengurt/Vorbrett am Rollstuhl für notwendig erachtet, um zu verhindern, dass er sich bei\nStürzen nicht unerheblich verletzt. Die Maßnahme soll länger als ein Jahr erforderlich sein. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zeile zur Eintragung des Namens des\nBetreuers - hier der Bevollmächtigten - und daneben vorgedruckt der Name und die\nAdresse des A. Seniorenheims. Hiernach folgt - im Ankreuzverfahren - die an das\nAmtsgericht - Vormundschaftsgericht - gerichtete Bitte auf Genehmigung der oben\nangeführten Maßnahme, die Mitteilung, dass die Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug schon durchgeführt werden, sowie die Anregung, einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zu bestellen mit einer\neigenen Unterschriftzeile für den Betreuer und die Heimleitung.\n\n  Auf dem Formular ist der Name der Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch den an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme nicht unterschrieben.\nUnterschrieben ist der Antrag allein von Seiten der Heimleitung des A. Seniorenheims.\n\n Bei der Anhörung war eine Verständigung mit dem zeitlich und örtlich nicht               7\norientierten Betroffenen nicht möglich.\n\n Das vorlegende Gericht hat - bei gleichzeitiger deklaratorischer Feststellung, dass      8\ngegen die Anbringung von Bettgittern keine Bedenken bestehen - das Verfahren ausgesetzt.\n\n  Das Gericht ist der Überzeugung, dass § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und        9\nAbs. 2 BGB mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\nnicht vereinbar ist. Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB könne ein Bevollmächtigter die\nEinwilligung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 erteilen, sofern die ihm durch den Betroffenen schriftlich erteilte Vollmacht die nach Abs. 4 möglichen freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich umfasse. Gemäß § 1906\nAbs. 5 Satz 2 BGB bedürfe es, wenn der Betroffene sich in einer Anstalt, einem Heim\noder einer sonstigen Einrichtung aufhalte, ohne untergebracht zu sein, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser Genehmigungsvorbehalt sei mit Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Betroffene habe mit\nder von ihm der Bevollmächtigten erteilten Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass\ner in Ausübung seines verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts\nweder über den Weg der rechtlichen Betreuung noch durch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner mit der Vorsorgevollmacht vorgefassten Entscheidung mit dem Vormundschaftsgericht konfrontiert werden wolle.\n\n  Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass die Vorschrift des § 67 FGG mit dem       10\nin Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf infor-\n\n\n                                          2/8\n\nmationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar ist. Habe ein Betroffener durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er keine Genehmigung\nseiner Festlegungen durch das Vormundschaftsgericht wünsche, müsse es dem Vormundschaftsgericht verwehrt sein, für den Betroffenen - auch wenn eine adäquate\nVerständigung nicht möglich sei - einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Andernfalls\nwürde das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen missachtet. Daher bedeute die -\nfür die Aufgabenwahrnehmung durch den Verfahrenspfleger notwendige - Weitergabe persönlicher Daten des Betroffenen an den Verfahrenspfleger weiter einen nicht\ngerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Durch die Verfahrenspflegerbestellung bei vorliegender Vorsorgevollmacht\nwerde der Betroffene zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.\n\n Bestätigt werde diese Sichtweise durch die Neufassung von § 1904 Abs. 4 BGB im         11\nReferentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Hiernach bedürfe es der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht, wenn ein\nschriftlich Bevollmächtigter die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erteile, verweigere oder widerrufe. Wenn selbst Entscheidungen eines Bevollmächtigten, die irreversibel sein und zum Tode des Betroffenen führen könnten, keiner Genehmigung\ndurch das Vormundschaftsgericht bedürften, sei es mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn für den Betroffenen weniger einschneidende Maßnahmen des Bevollmächtigten, wie die Einwilligung in freiheitsentziehende\nMaßnahmen, unter den Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung gestellt würden.\n\n Auf die Gültigkeit der Vorschriften des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und     12\nAbs. 2 BGB und des § 67 FGG komme es für die vorliegende Entscheidung an. Im\nFalle der Gültigkeit der Normen bedürfe es der Genehmigung der durch die Bevollmächtigte zu erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden Maßnahmen durch\ndas Vormundschaftsgericht wie auch der Bestellung eines Verfahrenspflegers, im\nFall ihrer Ungültigkeit entfiele die richterliche Genehmigung ebenso wie die Verfahrenspflegerbestellung.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            13\n\n  1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die          14\nVerfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch\nihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Der\nGrundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63, 131 <141>),\ngebietet es dabei, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es\ndas Bundesverfassungsgericht anruft.\n\n\n\n                                         3/8\n\n Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur, wenn die Ausführungen erkennen lassen, dass das Gericht die\nhiernach gebotene Prüfung vorgenommen hat. Eine Vorlage ist deshalb nur zulässig,\nwenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten\nNorm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 52\n<57>; 86, 71 <77 f.>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die zur Entscheidung stehende Vorlage nicht. Das        16\nGericht hat weder die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen\nnoch ihre Verfassungswidrigkeit in hinreichend nachvollziehbarer Weise dargetan.\n\n  a) Nach § 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4, Abs. 2 BGB bedarf die von dem Bevollmächtigten eines Betroffenen zu erteilende Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn der Betroffene unter anderem in einem Heim wohnhaft ist, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des\nBevollmächtigen auf Genehmigung jener Maßnahmen voraus. Den tatsächlichen\nFeststellungen des Amtsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass ein Antrag auf Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahmen für den Betroffenen an das\nGericht gerichtet worden ist. Dass die Bevollmächtigte diesen Antrag gestellt hat,\ngeht daraus nicht hervor.\n\n  Der beigezogenen Verfahrensakte des Gerichts ist zu entnehmen, dass es sich bei       18\ndem Antrag um ein von dem A. Seniorenheim erstelltes, formularmäßiges Schriftstück handelt. Dieses ist aufgeteilt in eine „Ärztliche Bescheinigung“, welche formularmäßig die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, die zum Wohl des Betroffenen erforderliche unterbringungsähnliche Maßnahme, eine Kurzdiagnose, den\nGrund für die Maßnahme und deren Zeitdauer erfasst. Nach diesem Abschnitt folgt\neine Zeile zur Eintragung des Namens des Betreuers - hier der Bevollmächtigten -\nund daneben vorgedruckt der Name und die Adresse des A. Seniorenheims. Im Anschluss hieran folgt der an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - gerichtete Antrag auf Genehmigung der oben angeführten Maßnahme mit einer eigenen Unterschriftzeile für den Betreuer und die Heimleitung. Auf dem Formular ist zwar der\nName der Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch den an das\nVormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in die\nfreiheitsentziehende Maßnahme nicht unterschrieben. Der Antrag, der lediglich die\nUnterschrift der Heimleitung enthält, ist insofern allein von dieser gestellt worden.\n\n Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen ist damit nicht       19\ngegeben. In Ermangelung eines Antrags der Bevollmächtigten auf Genehmigung der\nvon ihr zu erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden Maßnahmen ist kein\nRaum für eine solche Genehmigung durch das Amtsgericht. Auf die Frage, ob die zur\nPrüfung gestellten Normen mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind, kommt es daher nicht an.\n\n b) Zudem wäre im Falle eines Antrags der Bevollmächtigten auf Genehmigung der          20\n\n\n                                         4/8\n\nfreiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen gewesen, ob die der Bevollmächtigten\nerteilte Vorsorgevollmacht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst; denn für den Fall der Nichterfassung scheidet eine vormundschaftsgerichtliche\nGenehmigung aus. Konsequenz dessen wäre auch in diesem Fall, dass es an der\nEntscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen mangelt.\n\n  Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB muss die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, wozu das Anbringen von\nBettgittern ebenso wie die Fixierung durch einen Beckengurt beziehungsweise ein\nVorbrett am Rollstuhl zu rechnen ist, ausdrücklich umfassen. Die der Bevollmächtigten am 22. Oktober 2003 durch den Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht benennt\ndie Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nicht ausdrücklich. Das Gericht\nstellt auf die in der Vollmacht aufgeführten Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie die Entscheidungen bei notwendigen Schutzmaßnahmen ab.\n\n  Soweit das Gericht auf die in der Vorsorgevollmacht aufgeführten Entscheidungen      22\nim Bereich der Gesundheitsfürsorge verweist, kann hieraus gerade nicht darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht auch die Einwilligung in freiheitsentziehende\nMaßnahmen umfassen soll. Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge wird von der Rechtsprechung gerade nicht als ausreichend für die Annahme einer antizipierten Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen erachtet\n(vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 301 T 222/99 -, NJWE-FER 2000,\nS. 123).\n\n Die Vorsorgevollmacht beinhaltet weiter Entscheidungen über notwendige Schutzmaßnahmen. Die Vorsorgevollmacht verhält sich aber nicht dazu, was unter notwendigen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist und worauf sich diese beziehen sollen. Ob\nderartige notwendige Schutzmaßnahmen auch freiheitsentziehende Maßnahmen\numfassen sollen, ist jedenfalls dem Wortlaut der Vorsorgevollmacht nicht zu entnehmen. Unter Schutzmaßnahmen sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz einer\nPerson zu verstehen. Derartige Maßnahmen können grundsätzlich auch freiheitsentziehende Maßnahmen sein. Ob diese jedoch nach dem Willen des Betroffenen von\nder von ihm erteilten Vollmacht umfasst sein sollen, ist der Vollmacht unmittelbar\nnicht zu entnehmen. Es hätte daher einer Begründung bedurft, dass die der Bevollmächtigten erteilten Vorsorgevollmacht gerade auch die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Mit dieser Frage setzt sich das vorlegende Gericht\nnicht auseinander. Nach dem Stand des Ausgangsverfahrens steht demnach im Hinblick auf den Umfang der der Bevollmächtigten erteilten Vorsorgevollmacht die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen ebenfalls nicht fest.\n\n c) Eine Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen ergibt sich      24\nauch nicht aufgrund der an das Amtsgericht gerichteten Anregung des A. Seniorenheims zu prüfen, ob für den Betroffenen eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung anzuordnen ist, unabhängig davon,\nob sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Ge-\n\n\n\n                                         5/8\n\nnehmigung auch im Falle der Anordnung einer rechtlichen Betreuung stellt; denn das\nGericht ist der Anregung nicht nachgegangen.\n\n d) Der Vorlagebeschluss lässt weiter nicht erkennen, dass sich das Gericht bei der      25\nDarlegung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen - insbesondere des § 1906 Abs. 5 BGB - mit den Erwägungen des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>).\n\n  Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit\ndes Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein\nkünftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber\nsichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl. BT-Drucks 13/7158, S. 34).\n\n  Gerade mit diesem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz des Betroffenen vor einem Missbrauch einer erteilten Vorsorgevollmacht setzt sich das Gericht nicht auseinander. Das Gericht stellt allein darauf ab, dass der Betroffene bei Erteilung der\nVorsorgevollmacht in Ausübung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts über - später vorzunehmende - freiheitsentziehende Maßnahmen\nentschieden hat. Es zieht hieraus den Schluss, dass eine vormundschaftsgerichtliche\nGenehmigung solcher Maßnahmen das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen\nmissachtet und folglich eine solche Genehmigung mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar\nist.\n\n  Dabei verkennt das Gericht mit seiner Argumentation, dass nicht die Genehmigung        28\nder freiheitsentziehenden Maßnahme als solche durch das Vormundschaftsgericht\nerfolgt, sondern die Einwilligung des Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende\nMaßnahme Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist. Das Gericht geht in seiner Argumentation auch nicht darauf ein, dass das Vormundschaftsgericht - zum Schutz des Betroffenen - zu prüfen hat, ob die eigene Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht - noch - gegeben ist, die Vorsorgevollmacht wirksam\nerteilt ist und die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Unter die\nKontrolle des Vormundschaftsgerichts ist damit gerade nicht die in Ausübung des\nSelbstbestimmungsrechts des Betroffenen erfolgte Entscheidung des Betroffenen\ngestellt, sondern die ordnungsgemäße Handhabung der Vorsorgevollmacht durch\nden Bevollmächtigten. Diesen Aspekt lässt das vorlegende Gericht außer Acht.\n\n Ist Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung die Kontrolle der            29\nordnungsgemäßen Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten\nbei einschneidenden Maßnahmen, soll damit sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ausgeübt wird.\nDiese Kontrolle dient der Sicherung des - in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts - artikulierten Willens des Betroffenen. Der Frage, ob die Kontrolle zur Siche-\n\n\n                                          6/8\n\nrung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen zugleich einen Eingriff in das\nSelbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen kann, geht das Gericht nicht\nnach.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             30\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier           Kirchhof\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20090107_1bvl000205.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:lk20090107.1bvl000205\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/01/lk20090107_1bvl000205.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-01-07/1-bvl-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/01/lk20090107_1bvl000205.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/01/lk20090107_1bvl000205.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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