{"status":"available","doknr":"BVERFG-es20091013_2bve000408","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:es20091013.2bve000408","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"2 BvE 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVE 4/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                                    den Antrag,\nfestzustellen,\ndass die Bundesregierung dadurch, dass sie nach der Unabhängigkeitserklärung\ndes Kosovo am 17. Februar 2008 keine erneute Zustimmung zur Fortführung des\nBundeswehreinsatzes im Kosovo eingeholt hat, Rechte des Deutschen Bundestages verletzt hat\n\nAntragstellerin: Fraktion DIE LINKE\n                 im Deutschen Bundestag,\n                 vertreten durch den Vorsitzenden,\n                 Platz der Republik 1, 11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Thomas Bruha,\n                    Babendiekstraße 1, 22587 Hamburg -\nAntragsgegner: Bundesregierung,\n               vertreten durch die Bundeskanzlerin,\n               Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland,\n                    Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Vizepräsident Voßkuhle,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\nam 13. Oktober 2009 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:\n\n\n                                         1/13\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\n                                      Gründe:\n  Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, nach der    1\nUnabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 für den dortigen Einsatz der Bundeswehr erneut die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.\n\n                                         A.\n\n                                          I.\n  1. a) Nach Beendigung der militärischen Intervention der NATO zum Schutz der Bevölkerung des Kosovo beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am\n10. Juni 1999 mit seiner Resolution Nr. 1244 (1999) die Stationierung einer internationalen Militär- sowie Zivilpräsenz. Auf der Grundlage dieses Mandats wurde unter\nder militärischen Führung der NATO die Mission „Kosovo Force“ (KFOR) entsandt\nmit der Aufgabe, ein Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen\nzwischen Serben und Kosovo-Albanern zu verhindern, Sicherheit und Ordnung im\nKosovo herzustellen sowie die parallele zivile Mission „Interim Administration Mission\nin Kosovo“ (UNMIK) zu unterstützen. Die Resolution Nr. 1244 (1999) betont in ihren\nErwägungsgründen die Souveränität und territoriale Integrität der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien, zu welcher der Kosovo gehörte, aber auch die Grundsätze\nsubstantieller Autonomie und Selbstverwaltung des Kosovo. Diese Resolution leitete\neinen politischen Prozess ein, ließ die Frage aber offen, welchen völkerrechtlichen\noder staatsrechtlichen Status der Kosovo erhalten soll. Intensive internationale Verhandlungen über die Statusfrage blieben letztlich ohne Erfolg; auch über den Statusvorschlag des Sondergesandten der Vereinten Nationen Ahtisaari vom 26. März\n2007 („Comprehensive Proposal for the Kosovo Status Settlement“, UN-Dok. S/\n2007/168/Add. 1) konnte keine Einigkeit erzielt werden.\n\n  b) Am 17. Februar 2008 erklärte sich der Kosovo unter Loslösung von Serbien einseitig für unabhängig und wurde in den Folgetagen von zahlreichen Staaten, darunter\ndie Bundesrepublik Deutschland, anerkannt. Der Präsident des Kosovo teilte dem\nGeneralsekretär der NATO namens der kosovarischen Regierung mit, dass diese die\nFortsetzung der KFOR-Mission auf der Grundlage der Sicherheitsratsresolution\nNr. 1244 (1999) wünsche. Daraufhin sagte der NATO-Rat die Fortsetzung des militärischen Engagements im Kosovo zu (vgl. NATO-Presseerklärung <2008> 025 vom\n18. Februar 2008). Am 10. Oktober 2008 ersuchte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 1\nder Charta der Vereinten Nationen um die Erstattung eines Rechtsgutachtens zu der\nFrage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem geltenden\nVölkerrecht in Einklang stehe (A/RES/63/3 vom 8. Oktober 2008).\n\n 2. a) Deutsche Soldaten beteiligten sich an der KFOR-Mission von Beginn an. Be-         4\n\n\n\n                                         2/13\n\nreits am 11. Juni 1999 beschloss die Antragsgegnerin eine deutsche Beteiligung an\nder internationalen Sicherheitspräsenz und beantragte die parlamentarische Zustimmung zu diesem Einsatz. Der Deutsche Bundestag stimmte dem Antrag am gleichen\nTag mit breiter Mehrheit zu (vgl. BTPlenprot 14/43, Stenografischer Bericht, S. 3584).\nDer Zustimmungsantrag der Bundesregierung führt aus, die Bundesregierung werde\nden Deutschen Bundestag nach Ablauf von zwölf Monaten mit der Frage der Fortdauer der Operation befassen (vgl. BTDrucks 14/1133, S. 4). In der Folge etablierte\ndie Bundesregierung die Praxis, den Kosovo-Einsatz trotz nicht bestehender zeitlicher Befristung des Mandats alljährlich neu zu beschließen und sodann erneut um\nZustimmung des Deutschen Bundestages nachzusuchen (vgl. BTDrucks 14/3454,\nS. 1; BTPlenprot 14/108, Stenografischer Bericht, S. 10154; vgl. auch Hummel, NZ-WehrR 2001, S. 221 ff.). Am 13. Juni 2007 beschloss die Antragsgegnerin erneut die\nunveränderte Fortsetzung des Einsatzes, solange ein Mandat des Sicherheitsrats der\nVereinten Nationen vorliege, und beantragte die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dieser Fortsetzung. Als Begründung führte sie unter anderem aus, dass\nsich die Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo in einer entscheidenden Phase befänden (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2). Der Deutsche Bundestag stimmte der Fortsetzung des Einsatzes am 21. Juni 2007 - gegen die Stimmen der Antragstellerin - wiederum mit breiter Mehrheit zu (vgl. BTPlenprot 16/105, Stenografischer\nBericht, S. 10772).\n\n  b) Nach dem Scheitern der Statusverhandlungen und der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo fand am 20. Februar 2008 eine Aussprache im Deutschen\nBundestag statt. In dieser vertraten Abgeordnete der Fraktionen CDU/CSU, FDP und\nBündnis 90/DIE GRÜNEN die Auffassung, die Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelte auch nach der Unabhängigkeitserklärung\ndes Kosovo fort und sei weiterhin die völkerrechtliche Grundlage der KFOR-Mission\n(vgl. BTPlenprot 16/144, Stenografischer Bericht, S. 15192 ff.). Demgegenüber erklärten Mitglieder der Antragstellerin, die einseitige Lösung der Statusfrage durch die\nkosovarische Unabhängigkeitserklärung habe der Resolution Nr. 1244 (1999) sachlich den Boden entzogen. Die KFOR-Mission habe somit keine völkerrechtliche\nGrundlage mehr, deshalb fehle auch die verfassungsrechtliche Grundlage für den\nVerbleib deutscher Soldaten im Kosovo (vgl. BTPlenprot 16/144, Stenografischer Bericht, S. 15196). Am 9. April 2008 brachten die Antragstellerin und einige ihrer Mitglieder einen Entschließungsantrag in den Deutschen Bundestag ein, mit dem sie die\nFeststellung begehrten, dass die Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 (1999) und damit\nauch der parlamentarische Zustimmungsbeschluss vom 21. Juni 2007 ihre Grundlagen verloren hätten; gleichzeitig beantragten sie, die Antragsgegnerin zum unverzüglichen Rückzug der Bundeswehr aus dem Kosovo aufzufordern (vgl. BTDrucks 16/\n8779). Der Auswärtige Ausschuss empfahl am 8. Mai 2008 die Ablehnung dieses Antrags (vgl. BTDrucks 16/9151).\n\n c) Die Antragsgegnerin beschloss am 27. Mai 2008 erneut die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der KFOR-Mission auf der Grundlage von Resolution Nr. 1244\n\n\n\n                                           3/13\n\n(1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen mit der Zielsetzung, ein sicheres\nUmfeld für die Bewohner des Kosovo aufrechtzuerhalten und den Aufbau selbsttragender Sicherheitsstrukturen zu unterstützen (vgl. BTDrucks 16/9287, S. 1). Sie beantragte hierfür am selben Tag die Zustimmung des Deutschen Bundestages. Zur\nBegründung führte sie unter anderem aus, die Sicherheitsratsresolution Nr. 1244\n(1999) gelte bis zum Beschluss einer Folgeresolution fort und bleibe Rechtsgrundlage für die vom Kosovo ausdrücklich gewünschte Fortführung der KFOR-Mission der\nNATO. Nach einer Aussprache lehnte der Deutsche Bundestag am 5. Juni 2008 zunächst den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich eines Rückzugs der Bundeswehr\naus dem Kosovo ab (vgl. BTPlenprot 16/166, Stenografischer Bericht, S. 17556); anschließend stimmte er mit breiter Mehrheit gegen die Stimmen der Mitglieder der Antragstellerin einer Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes im Kosovo zu (vgl. BTPlenprot 16/166, Stenografischer Bericht, S. 17558).\n\n                                         II.\n Die Antragstellerin hat am 9. Juni 2008 ihren Antrag im Organstreitverfahren gestellt. Zur Begründung trägt sie vor:\n\n  Verletzt seien Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung habe dessen wehrverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und deren Anerkennung dadurch verletzt, dass sie\nkeine neue parlamentarische Zustimmung zur fortgesetzten deutschen Beteiligung\nam KFOR-Einsatz herbeiführte. Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürften nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich der vorherigen\nkonstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages. Dessen Recht, über Auslandseinsätze der Bundeswehr zu entscheiden, könne nicht nur dadurch verletzt werden, dass Auslandseinsätze gänzlich ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages durchgeführt würden, sondern auch dadurch, dass die jeweiligen Einsätze über\nden durch Antrag und Zustimmungsbeschluss gesetzten rechtlichen Rahmen hinausgingen. So liege hier der Fall. Die Beteiligung der Bundeswehr an der KFOR-Mission\nhabe nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo den durch Antrag\nund Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2007 gesetzten rechtlichen Rahmen verlassen.\n\n 1. In diesem Zustimmungsbeschluss sei der KFOR-Einsatz der Bundeswehr von             9\nder Bedingung abhängig gemacht worden, dass er völkerrechtlich von einem Mandat\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gedeckt sei. Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 habe die KFOR-Mission sich aber nicht\nmehr im Rahmen der Vorgaben der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 (1999) bewegt, sondern den durch diese Resolution gesetzten Rahmen\nüberschritten. Das ursprünglich bestehende Mandat in Form der Resolution Nr. 1244\n(1999) rechtfertige den Einsatz der Bundeswehr in einem unabhängigen Kosovo\nnicht; denn dieses Mandat sehe die Verwaltung des Kosovo als Teil der Bundesrepu-\n\n\n                                        4/13\n\nblik Jugoslawien und nicht als unabhängiger Staat vor. So enthalte die Resolution\nunter anderem eine Verpflichtung auf die Wahrung der Souveränität und der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien und sehe vor, dass die endgültige\nBestimmung des Status des Kosovo auf politischem Wege durch Verhandlungen zu\nerfolgen habe. Nur diese Auslegung der Resolution stehe in Übereinstimmung mit\nobjektivem Völkerrecht und subjektivem Verständnis des Deutschen Bundestages im\nZeitpunkt seiner Zustimmung: Das Völkerrecht erlaube die Loslösung des Kosovo\nvon Serbien ebenso wenig wie die daraufhin abgegebenen Anerkennungserklärungen durch andere Staaten; jedenfalls habe der Deutsche Bundestag keine Zustimmung zum Einsatz der Bundeswehr in einem unilateral proklamierten Staat Kosovo\nabgeben wollen.\n\n  2. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo habe zudem die der Zustimmung vom            10\n21. Juni 2007 zugrundeliegenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nso wesentlich verändert, dass eine Neubefassung des Deutschen Bundestages erforderlich geworden sei. Dieser treffe seine Entscheidung über die politische Zweckmäßigkeit und die rechtliche Zulässigkeit eines Bundeswehreinsatzes auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung. Gegenstand der\nBeurteilung sei dabei der konkrete Einsatz, wie er sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung darstelle. Änderten sich diese Umstände wesentlich, entfalle der Gegenstand des Zustimmungsbeschlusses nachträglich. Diese Sichtweise habe ihre\nGrundlage in der Erkenntnis, dass rechtsverbindliche Erklärungen ihre Grenzen in einer wesentlichen Änderung der Umstände fänden; es handele sich um den Gedanken der clausula rebus sic stantibus, die als ungeschriebener Bestandteil des Verfassungsrechts anerkannt sei. Zwar setze die clausula rebus sic stantibus\ntypischerweise eine vertragliche Beziehung voraus, der ihr innewohnende Gedanke,\ndass einmal getätigte Willensäußerungen ihre Urheber nicht ohne Rücksicht auf Änderungen der äußeren Umstände binden können, lasse sich aber auf alle rechtsverbindlichen Willensäußerungen übertragen. Die Frage, ob die Schwelle zur wesentlichen Änderung überschritten sei, müsse immer einzelfallbezogen beantwortet\nwerden. Im konkreten Fall ergebe sich die Wesentlichkeit daraus, dass der Verbleib\nder Bundeswehr im Kosovo sich nach der Unabhängigkeitserklärung nicht mehr als\nMittel zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Lösung, sondern als Parteinahme in\neinem wieder aufflammenden Konflikt darstelle. Die Bundeswehr sichere die kosovarische Unabhängigkeit ab - mithin einen Zustand, welcher der Resolution Nr. 1244\n(1999) zuwiderlaufe - und diene nicht mehr der Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung.\n\n                                          III.\n Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig und auch für unbegründet.             11\n\n  Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt; denn sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin Rechte des Deutschen Bundestages dadurch verletzt haben könnte, dass sie nicht unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung\n\n\n                                          5/13\n\ndes Kosovo am 17. Februar 2008 eine erneute parlamentarische Zustimmung zur\nFortsetzung der deutschen Beteiligung am KFOR-Einsatz eingeholt habe. Der Deutsche Bundestag habe dem Einsatz am 21. Juni 2007 ausdrücklich und unbefristet zugestimmt, solange ein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorliege.\nDieses Mandat sei nach wie vor in der Resolution Nr. 1244 (1999) zu sehen. Zwar sei\nein Einsatz dann nicht mehr von der parlamentarischen Zustimmung gedeckt, wenn\ner den in dieser Zustimmung gezogenen Rahmen verlasse; dies bedeute aber gleichzeitig, dass von dem konkret gesetzten Rahmen auszugehen sei und nicht von Rahmenbedingungen, die außerhalb der Zustimmungsentscheidung lägen. Im konkreten\nFall sei die Verabschiedung einer Folgeresolution des Sicherheitsrats, mit der das\nRegime der Resolution Nr. 1244 (1999) abgelöst worden wäre, stets als Anlass einer Neubefassung des Deutschen Bundestages angesehen worden, nicht dagegen\ndie Veränderung der Rahmenbedingungen des Einsatzes, mit der angesichts der unklaren Statusfrage des Kosovo und der schwierigen internationalen Verhandlungen\nstets zu rechnen gewesen sei. Überdies passe der von der Antragstellerin herangezogene Gedanke der clausula rebus sic stantibus nicht, weil er durch die Regelungen des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung\nüber den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz\n- ParlBG vom 18. März 2005, BGBl I S. 775) ausgeschlossen worden sei. Dem Deutschen Bundestag stehe nach § 8 ParlBG ein voraussetzungsloses Rückholrecht zur\nVerfügung; damit könne er auf eine Veränderung der außerhalb des Zustimmungsbeschlusses liegenden Umstände durch den Widerruf seiner Zustimmung reagieren\nund so Herr seiner Zustimmungsentscheidung bleiben.\n\n Die Antragstellerin habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe erst vier Tage    13\nnach dem erneuten Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. Juni 2008 ihren Antrag beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht. Spätestens\ndurch diesen Beschluss habe sich aber die Frage nach der Notwendigkeit einer neuen parlamentarischen Zustimmung erledigt. Die Frage, ob die deutsche Beteiligung\nan dem Militäreinsatz im Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo auf die parlamentarische Zustimmung vom 21. Juni 2007 habe gestützt werden\nkönnen, könne auch nicht erneut klärungsbedürftig werden; ein fortdauerndes Klarstellungsinteresse bestehe daher nicht.\n\n                                        IV.\n Bundespräsident, Bundestag und Bundesrat wurden von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt (§ 65 Abs. 2 BVerfGG).\n\n                                        B.\n Der Antrag im Organstreitverfahren ist offensichtlich unbegründet.                   15\n\n                                         I.\n Bei einem Beschluss nach § 24 Satz 1 BVerfGG kann es dahinstehen, ob der An-         16\n\n\n\n                                        6/13\n\ntrag im Organstreitverfahren zulässig ist, wenn er offensichtlich unbegründet ist (vgl.\nBVerfGE 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 97, 350 <368>). An der Zulässigkeit bestehen Zweifel. Streitgegenstand ist hier ein rechtserhebliches Unterlassen der Antragsgegnerin: die Nichteinholung der erneuten Zustimmung des Deutschen Bundestages\nzur deutschen Beteiligung an der KFOR-Mission nach der Unabhängigkeitserklärung\nvom 17. Februar 2008. Die zunächst unterlassene Handlung nahm die Antragsgegnerin indes bereits am 27. Mai 2008 vor, indem sie dem Deutschen Bundestag die\nvon ihr beschlossene Fortsetzung des Einsatzes zur Zustimmung vorlegte. Erst vier\nTage nachdem der Deutsche Bundestag diesem Antrag am 5. Juni 2008 zugestimmt\nund damit den Bundeswehreinsatz im Kosovo auf eine neue parlamentarische Mandatsgrundlage gestellt hatte, ging der Antrag im Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Anschluss an eine vor Rechtshängigkeit beendete Unterlassung,\netwa wegen einer Wiederholungsgefahr, in dieser Konstellation fortbestehen kann,\nerscheint durchaus fraglich, muss hier aber nicht entschieden werden.\n\n                                          II.\n Die Antragsgegnerin war jedenfalls nach dem 17. Februar 2008 offensichtlich von          17\nVerfassungs wegen nicht verpflichtet, eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages für die Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes im Kosovo herbeizuführen.\n\n  1. a) Wie die Zuständigkeiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesregierung beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte verteilt sind, ist in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geklärt. In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat der Senat\nfestgestellt, dass die Bundeswehr ein Parlamentsheer ist und dass deshalb jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung\ndes Deutschen Bundestages bedarf (vgl. BVerfGE 90, 286 <381 ff.>; zuletzt BVerfG,\nUrteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, NJW 2009, S. 2267\n<2291>). Die Frage, wann es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte handelt,\nder eine parlamentarische Zustimmung erfordert, hat der Senat in seinem Urteil vom\n7. Mai 2008 (BVerfGE 121, 135) beantwortet und zudem hervorgehoben, dass dem\nDeutschen Bundestag beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht lediglich die Rolle\neines nachvollziehenden, nur mittelbar lenkenden und kontrollierenden Organs zukommt. Das Parlament ist vielmehr zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung\nberufen, weil ihm die maßgebliche Verantwortung für den bewaffneten auswärtigen\nEinsatz der Bundeswehr obliegt (vgl. BVerfGE 121, 135 <161 f.>). Nach diesem Urteil stellen die Beschlüsse von Bundesregierung und Deutschem Bundestag über ein\nmilitärisches Unternehmen einen auf den konkreten Streitkräfteeinsatz bezogenen\nEntscheidungsverbund her, bei dem der Deutsche Bundestag den Einsatz nicht nur\nin Form eines einmaligen Zustimmungsakts bestätigt, sondern fortlaufend mitverantwortet.\n\n b) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist beim Kosovo-Einsatz der         19\nBundeswehr nicht verletzt worden. Erstmals stimmte der Deutsche Bundestag die-\n\n\n                                          7/13\n\nsem Einsatz mit Beschluss vom 11. Juni 1999 zu und wiederholte seine Zustimmung\njeweils in den darauffolgenden Jahren. Vor der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 hatte der Deutsche Bundestag zuletzt am 21. Juni 2007\nzugestimmt. Diese Zustimmung hat auch über den 17. Februar 2008 hinaus bis zu\nihrer Erneuerung wirksam fortbestanden.\n\n 2. Das Organstreitverfahren wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein     20\nneuer Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages erforderlich wird, wenn\nsich rechtliche oder tatsächliche Umstände eines Streitkräfteeinsatzes nach Erteilung\neiner parlamentarischen Zustimmung verändern.\n\n  a) Die Bundesregierung muss eine erneute konstitutive Zustimmung des Deutschen        21\nBundestages herbeiführen, wenn nachträglich tatsächliche oder rechtliche Umstände\nwegfallen, die der Zustimmungsbeschluss selbst als notwendige Bedingungen für einen Einsatz nennt. Eine entsprechende Handlungspflicht obliegt der Bundesregierung grundsätzlich schon deshalb, weil dem Deutschen Bundestag das Initiativrecht\nfür einen neuen Einsatzbeschluss fehlt (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 <389>). Er kann\nin solchen Fällen seine Mitverantwortung für den Einsatz auch nicht durch ein Handeln nach § 8 ParlBG wahrnehmen; denn wenn seine Zustimmung bereits durch das\nEintreten auflösender Bedingungen entfallen ist, greift ein Widerruf der Zustimmung\nnotwendig ins Leere.\n\n Eine notwendige Bedingung in diesem Sinne kann die explizite Verknüpfung einer         22\nZustimmung mit dem Fortbestand eines völkerrechtlichen Mandats des\nSicherheitsrats der Vereinten Nationen sein. Sofern sich im Zeitpunkt der Zustimmung bereits die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass sich Bedingungen, die der\nDeutsche Bundestag für notwendig hält, in absehbarer Zeit ändern, kann in die Zustimmung auch ein ausdrücklicher Vorbehalt dahingehend aufgenommen werden,\ndass der Deutsche Bundestag erneut befasst werden muss, sobald solche Veränderungen eintreten; derlei Vorbehalte hat der Deutsche Bundestag etwa für die deutsche Beteiligung an den Missionen der Vereinten Nationen im Sudan oder im Libanon formuliert (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278, S. 1). Durch\nVeränderung dieser Umstände entfällt dann entweder eine notwendige Bedingung\noder ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt wird wirksam. In einem solchen Fall kann\nauch eine Mehrheit des Deutschen Bundestages nicht stillschweigend von der Fortgeltung der einmal erteilten Zustimmung ausgehen, vielmehr bedarf es dann schon\naus Gründen der Rechts- und Verantwortungsklarheit einer erneuten parlamentarischen Entscheidung.\n\n b) Ein parlamentarischer Zustimmungsbeschluss zu einem Einsatz bewaffneter             23\nStreitkräfte verliert aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aber nicht\nschon dann seine Wirkung, wenn der Fortbestand von Umständen, an die der Deutsche Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, lediglich zweifelhaft wird. In solchen\nFällen kann der Deutsche Bundestag seine politische Verantwortung notfalls durch\nAusübung seines Rückholrechts nach § 8 ParlBG betätigen. Aus verfassungsrechtli-\n\n\n\n                                         8/13\n\nchen Gründen erfordert es gerade der von der Antragstellerin als verletzt gerügte\nkonstitutive Parlamentsvorbehalt, dass bestehende Unsicherheiten nicht das einmal\nerteilte parlamentarische Mandat des Deutschen Bundestages eo ipso entfallen lassen. Der Deutsche Bundestag hat nach der durch Erteilung seiner Zustimmung begründeten Verantwortung die Möglichkeit, Zweifel über das Fortbestehen von Bedingungen, an die er seine Zustimmung gebunden hat, selbst auszuräumen; dadurch\nbleibt er - im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - Herr seiner Zustimmungsentscheidung (vgl. BVerfGE 121, 135 <161 f.>).\n\n  Deshalb kann der Deutsche Bundestag sogar die Änderung solcher Umstände, die          24\ner in seiner Zustimmungsentscheidung nicht erkennbar in den Rang wesentlicher\nEinsatzbedingungen erhoben hat, stets zum Anlass nehmen, seine Zustimmung\nnachträglich zu revidieren. So liegt es in seinem politischen Ermessen, ob er infolge\nveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Rahmenbedingungen die erteilte Zustimmung widerrufen und dadurch den Rückruf deutscher Soldaten verfügen will. Der\nDeutsche Bundestag ist dabei in Fällen nachträglicher Lageänderungen - anders als\nbei der ersten Streitkräfteentsendung - nicht auf einen Antrag der Bundesregierung\nauf Neumandatierung angewiesen, sondern er kann selbst initiativ werden und auf\ndiese Weise seine Mitverantwortung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte wahrnehmen. Denn die Regelung des § 8 ParlBG macht den Deutschen Bundestag zum\nHerrn über seine Zustimmungsentscheidungen, indem sie deren jederzeitige Widerruflichkeit festlegt. Insoweit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Zustimmungsbeschlüsse im Fall der Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände\ngrundsätzlich nicht eo ipso entfallen. Seine Regelung drückt vielmehr aus, dass der\nDeutsche Bundestag erteilte Zustimmungen grundsätzlich durch einen actus contrarius aufheben muss (vgl. auch Hummel, a.a.O., S. 226 ff.; Nolte, ZaöRV 1994, S. 652\n<682>; Wolfrum, VVDStRL 1997, S. 38 <53>). Entbehrlich ist dies nur, wenn Voraussetzungen, an die die Zustimmung nach dem Wortlaut des Zustimmungsbeschlusses\noder des Regierungsbeschlusses, auf den er sich bezieht, ausdrücklich geknüpft ist,\noffensichtlich entfallen. Nur ein solcher Evidenzmaßstab vermeidet, dass die Bundesregierung von Verfassungs wegen fortwährend dem Dilemma ausgesetzt ist, bei\njeder Veränderung von Umständen nach Erteilung der parlamentarischen Zustimmung entweder vorsorglich eine - von Verfassungs wegen möglicherweise gar nicht\nnötige - neue Zustimmung des Deutschen Bundestages zu beantragen oder sich bei\nUnterlassung eines neuen Antrags dem Vorwurf der Verfassungsverletzung ausgesetzt zu sehen. Bindet der Deutsche Bundestag seine Zustimmung an ein Mandat\ndes UN-Sicherheitsrats, so muss dessen Beendigung evident sein, sei es dass eine\nBefristung oder eine ausdrückliche sachliche auflösende Bedingung ausgesprochen\nwurde, sei es dass der Beschluss ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird. Die Zustimmung des Deutschen Bundestages entfällt danach eo ipso grundsätzlich nur mit\nZeitablauf, wenn das Mandat des Sicherheitsrats befristet war, mit dem Eintritt eines\nUmstands, an den das Mandat ausdrücklich seine Beendigung - im Sinne einer auflösenden Bedingung - knüpft, oder mit einem Beschluss des Sicherheitsrats, durch den\ndas Mandat ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird.\n\n\n                                         9/13\n\n 3. Im vorliegenden Fall ist weder in einer evidenten Weise das völkerrechtliche Mandat für den Einsatz im Kosovo entfallen, noch ist erkennbar, dass der Deutsche Bundestag die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo als auflösende Bedingung seiner\nZustimmung ausdrücklich erklärt hätte.\n\n a) Die Resolution Nr. 1244 (1999) ist als völkerrechtliche Grundlage der KFOR-         26\nMission nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo weder aufgehoben noch durch eine neue Resolution ersetzt worden. Sie ist vielmehr mit ihrem unbefristeten Mandat für die internationale\nSicherheitspräsenz im Kosovo - jedenfalls formal - weiterhin in Kraft, nachdem im Sicherheitsrat kein Konsens über den Ahtisaari-Plan für die Zukunft des Kosovo erzielt\nwerden konnte. Sowohl die Regierung des Kosovo als auch die an der KFOR-Mission beteiligten Staaten gehen von der Fortwirkung der Resolution Nr. 1244\n(1999) aus. Denn die formale Fortgeltung der - nicht ausdrücklich mit auflösenden\nBedingungen verknüpften - Resolution Nr. 1244 (1999) stellt bereits ein hinreichend\nstarkes Indiz für den Fortbestand desjenigen völkerrechtlichen Mandats des Sicherheitsrats dar, an den der Deutsche Bundestag seine Zustimmungsentscheidung vom\n21. Juni 2007 gebunden hat (vgl. näher zur Diskussion über den Fortbestand des Sicherheitsratsmandats, Parameswaran, AVR 2008, S. 172 <182 ff.>; Schaller, AVR\n2008, S. 131 <145 ff.>).\n\n  Eine nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Antragstellerin, die mit        27\nvölkerrechtlichen Argumenten herzuleiten versucht, dass die fragliche Resolution bei\nmaterieller Betrachtung nicht als fortgeltend angesehen werden dürfe, muss hier bei\nAnlegung des gebotenen Evidenzmaßstabs unterbleiben. Zwar hat die Antragstellerin erkennen lassen, dass es ihr gerade auf die Klärung dieser völkerrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Das Organstreitverfahren dient\naber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet\nkeine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl.\nBVerfGE 68, 1 <69 ff.>; 100, 266 <268>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257 f.>).\n\n b) Der Deutsche Bundestag hat keine anderen wesentlichen Bedingungen für die           28\nZustimmung formuliert als die Fortgeltung des Mandats des Sicherheitsrats. Der Zustimmungsbeschluss vom 21. Juni 2007 enthält insbesondere keine Ausführungen,\naus denen hervorgeht, dass die Zustimmung nur bis zur Lösung der Statusfrage des\nKosovo gelten sollte. In dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung vom 13. Juni\n2007, der als völkerrechtliche Grundlage auf die Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verweist, heißt es (BTDrucks 16/5600, S. 1):\n\nDer Bundestag wolle beschließen:                                                        29\n\nDer Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 13. Juni 2007 beschlossenen unveränderten Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der Internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo […] zu. […] Die Kräfte können eingesetzt\nwerden, solange ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ein\n\n\n                                        10/13\n\nentsprechender Beschluss des NATO-Rates sowie die konstitutive Zustimmung des\nDeutschen Bundestages vorliegen.\n\n  Durch die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Antrag bestand eine         31\nunbefristete parlamentarische Zustimmung zur Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes im Kosovo, die lediglich an das Fortbestehen eines Mandats der Vereinten Nationen in Form der Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats geknüpft war. Den\nVerbleib des Kosovo im Staatsverband Serbiens oder allgemeiner das Ausbleiben einer bestimmten Lösung der Statusfrage thematisierte der Beschluss dagegen nicht.\nIn der Begründung ihres Zustimmungsantrags hat die Bundesregierung vielmehr die\nHoffnung ausgedrückt, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen möglichst\nbald eine Resolution verabschieden möge, die das Statuspaket zur Zukunft des Kosovo billige und die bisherige Resolution Nr. 1244 (1999) ablöse; eine solche Folgeresolution werde dann unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsfristen eine Neumandatierung des Einsatzes durch den Deutschen Bundestag erforderlich machen\n(vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2).\n\n\n\n\n                                        11/13\n\n  Dabei ist letztlich unerheblich, ob dem Deutschen Bundestag, wie die Antragsgegnerin unter Verweis auf die parlamentarischen Debatten geltend macht (vgl. BTPlenprot 16/105, Stenografischer Bericht, S. 10767), bei seiner Zustimmung am 21. Juni\n2007 auch die Option einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung konkret bewusst\nwar. Jedenfalls fehlt es an hinreichend klaren Anhaltspunkten dafür, dass der Deutsche Bundestag seine Zustimmung nur für den Fall erteilen wollte, dass eine einvernehmliche Lösung der Kosovo-Frage erreicht werden würde. Deutliche Indizien sprechen vielmehr gegen die Annahme eines Willens des Deutschen Bundestages, das\nAusbleiben einer einseitigen Loslösung des Kosovo als wesentliche Einsatzbedingung aufzufassen. Ausweislich des Zustimmungsantrags der Bundesregierung vom\n13. Juni 2007 wurde davon ausgegangen, dass sich der schwierige Statusprozess „in\neiner entscheidenden Phase“ befinde und dass „insbesondere in dieser sensiblen\nwie kritischen Phase“ die internationale Militärpräsenz „zur Aufrechterhaltung eines\nsicheren und stabilen Umfelds dringend erforderlich“ bleibe (vgl. BTDrucks 16/5600,\nS. 2). Es wurde damit gerechnet, dass sich die Zukunft des Kosovo alsbald klären\nwerde, ohne dass angesichts der erheblichen internationalen Differenzen zu dieser\nFrage (vgl. etwa Wirth, ZaöRV 2007, S. 1065 <1067 f.>; Parameswaran, AVR 2008,\nS. 172 <173 f.>) seinerzeit klar vorhersehbar gewesen wäre, in welche Richtung sich\ndie Entscheidung entwickeln würde. In dieser Situation hätte es für den Deutschen\nBundestag mehr als nahe gelegen, einem etwaigen Willen, dem Bundeswehreinsatz\nim Kosovo im zukünftigen Geschehensablauf nur nach Maßgabe bestimmter äußerer\nUmstände zuzustimmen, in seinem Beschluss Ausdruck zu verleihen beziehungsweise - wie in anderen Fällen geschehen (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BT-Drucks 16/6278, S. 1) - für einen entsprechenden Vorbehalt in dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung zu sorgen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht dafür,\ndass ein entsprechender Wille nicht bestand.\n\n              Voßkuhle                 Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                      Landau\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2009 -\n2 BvR 4/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2009 -\n                2 BvR 4/08 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                es20091013_2bve000408.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:es20091013.2bve000408\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/es20091013_2bve000408.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-13/2-bve-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"ParlBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/es20091013_2bve000408.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/es20091013_2bve000408.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-13/2-bve-4-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/es20091013_2bve000408.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:58.755956+00:00"}}