{"status":"available","doknr":"BVERFG-cs20090226_2bvc000104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090226.2bvc000104","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"2 BvC 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVC 1/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Wahlprüfungsbeschwerde\ndes Herrn R...,\n\ngegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 -\n      WP 7/02 -, BTDrucks 15/1850, S. 45 ff. <Anlage 8>; Stenografischer Bericht\n      vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Voßkuhle,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 26. Februar 2009 beschlossen:\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. September 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.\n\n Zur Begründung seines Einspruchs machte er geltend, die in § 6 Abs. 5 BWG geregelte Zuteilung von Überhangmandaten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Wähler, die mit ihren Erststimmen zum Erwerb von Direktmandaten\nund zugleich von Überhangmandaten für die Christlich Demokratische Union (CDU)\n\n\n\n                                        1/7\n\nund Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) beigetragen hätten, hätten aufgrund der Berücksichtigung auch ihrer Zweitstimmen bei der Verteilung der über die\nLandeslisten zugeteilten Listenmandate im Gegensatz zu Wählern anderer Parteien einen doppelten Stimmerfolg gehabt. Auch die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1\nSatz 1 BWG vorgenommene Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die\nin zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin\nder Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) zu einem Mandat verholfen, mit\nihrer Zweitstimme jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte\nBerliner Zweitstimmen), verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.\n\n 2. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch in seiner 72. Sitzung vom 6.         3\nNovember 2003 als offensichtlich unbegründet zurück (vgl. Beschlussempfehlung\ndes Wahlprüfungsausschusses vom 16. Oktober 2003, BTDrucks 15/1850, S. 45 ff.\n<Anlage 8>; Stenografischer Bericht vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.).\n\n  3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. Januar 2004 erhobene Beschwerde. Sie wird von mehr als einhundert Wahlberechtigten unterstützt. Der Beschwerdeführer wiederholt seine Rügen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend macht er\ngeltend, die Wahl der Wahlkreiskandidaten in relativer Mehrheitswahl sei mit den\nGrundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien unvereinbar. Eine Partei könne auf diese Weise einen Kandidaten\ndurchsetzen, obwohl nur eine Minderheit der abgegebenen Erststimmen auf ihn entfallen sei.\n\n 4. Am 21. Juli 2005 hat der Bundespräsident den 15. Deutschen Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 GG aufgelöst (BGBl I S. 2169). Am 18.\nSeptember 2005 hat die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag stattgefunden und der\n16. Deutsche Bundestag hat sich konstituiert.\n\n Der Beschwerdeführer verfolgt seine Beschwerde weiter.                                6\n\n                                         II.\n Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.                                         7\n\n 1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 <433>; 103, 111 <134>;\nstRspr). Da der 15. Deutsche Bundestag aufgelöst worden ist und sich ein neuer\nBundestag konstituiert hat, kann eine Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung\ndes 15. Deutschen Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit\ngegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277 <280 f.>; 34, 201 <203>).\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach der Auflösung eines Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu\n\n\n\n                                         2/7\n\nprüfen.\n\n a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt wird, obliegt der freien Entscheidung jedes Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht von\nAmts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl.\nBVerfGE 34, 81 <97>) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht. Insoweit\nkommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl. BVerfGE 89, 291 <299>).\n\n b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein\nmöglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n  aa) Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl       12\nund eine Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung\nder Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch\nArt. 38 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 <250 f.>). In der durch das Grundgesetz verfassten\nfreiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt\nvom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk übt sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des\nGrundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur\naus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. BVerfGE 97, 317 <323>); die Wahlen zur\nVolksvertretung sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 44,\n125 <142>). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich essentiell als Teilhabe an der\nStaatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (vgl.\nBVerfGE 8, 104 <115>; 83, 60 <71>).\n\n  bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den        13\nangegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl.\nBVerfGE 97, 317 <322>), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz\nmit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>;\n34, 81 <95>). Als letzte und in der Regel einzige Instanz hat das Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine mittelbare Normenkontrolle angewandter\nWahlrechtsnormen durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger\nÜbung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl. nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229).\nIhm fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom\n3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 <992>).\n\n cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die jeweilige Wahlperiode hinaus solange    14\nWirkung, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für\n\n\n                                         3/7\n\nnichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Die Fortsetzung\neiner durch die Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige wahlrechtliche Zweifelsfragen, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben.\n\n  c) Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht nicht, soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig\nist. Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des\nBundesverfassungsgerichts ergangen.\n\n Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann ferner insbesondere             16\ndann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu\neiner abweichenden Beurteilung geben könnten. Gleiches gilt, wenn der gerügte\nMangel durch Änderung der Vorschrift zwischenzeitlich behoben wurde oder die Vorschrift in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Normen steht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat.\n\n 3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers erledigt.            17\nDas öffentliche Interesse steht einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung\nzur Sache nicht entgegen.\n\n a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wahl der Wahlkreiskandidaten in            18\nrelativer Mehrheitswahl wendet, ist seine Rüge unzulässig. Sie kann schon deshalb\nnicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer sie nicht zum Gegenstand\ndes Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag gemacht, sondern sie\nerstmals mit der Wahlprüfungsbeschwerde erhoben hat (vgl. BVerfGE 16, 130\n<144>; 79, 161 <165>).\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Entstehung von Überhangmandaten            19\nund die Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu einem\nMandat verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme jedoch für eine andere Landesliste\ngestimmt haben (sogenannte Berliner Zweitstimmen), die Gleichheit der Wahl verletzen, besteht aufgrund der Entscheidung des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2\nBvC 1/07, 7/07 - (NVwZ 2008, S. 991 ff.) kein öffentliches Interesse an der Weiterführung des Wahlprüfungsverfahrens.\n\n  aa) Es muss nicht entschieden werden, ob § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2        20\nin Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG\nverstoßen, als sie die Zuteilung von Überhangmandaten ohne Verrechnung oder\nAusgleich zulassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelungen aus einem anderen Grund für verfassungswidrig\n\n\n\n                                          4/7\n\nerklärt. In seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O.) hat es festgestellt, dass § 7 Abs. 3\nSatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674)\nden Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen,\nsoweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs\nan Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom\n3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.). Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die\nzu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl.\nBVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum Auftreten des sogenannten negativen Stimmgewichts führen kann,\nbis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt\nwerden kann. Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann\neine Neuregelung beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung\nvon Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit\nvon Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli\n2008, a.a.O., S. 998). Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum\nnoch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im\nDeutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu\nstellen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O.).\n\n Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit von               22\nÜberhangmandaten wird sich nach einer Neuregelung nicht mehr in der gleichen\nWeise stellen. Ob und inwieweit die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag mit\nder Verfassung vereinbar ist, lässt sich nur unter Würdigung des Zusammenspiels\nder verschiedenen Wahlrechtsnormen und mit Blick auf das vom Gesetzgeber gewählte Wahlsystem beurteilen. Im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 38\nAbs. 3 GG zustehenden Gestaltungsspielraums wäre bei einer Neuregelung zum\nBeispiel eine Berücksichtigung von Überhangmandaten bei der Oberverteilung, der\nVerzicht auf Listenverbindungen nach § 7 BWG oder eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip\n(Grabensystem) denkbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008,\na.a.O., S. 996). Je nachdem für welche Lösung sich der Gesetzgeber entscheidet, ist\ndie Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mandatsverteilung dann auf der Grundlage\ndes neuen Regelungskomplexes zu beurteilen.\n\n\n\n\n                                          5/7\n\n  bb) Die Rüge, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG erfolgte Berücksichtigung der            23\nZweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der\njeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu einem Mandat verholfen haben, mit ihrer\nZweitstimme jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte Berliner Zweitstimmen), verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, steht in\neinem sachlichen Zusammenhang mit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil\nzum sogenannten negativen Stimmgewicht für verfassungswidrig erachteten Vorschriften. Die Frage, ob durch das „Splitten“ von Erst- und Zweitstimme ein doppelter\nStimmerfolg erzielt werden kann, wenn die für politische Parteien abgegebenen\nZweitstimmen diesen zu Listenplätzen verhelfen, obwohl die Erststimmen der Wähler\nschon zur Zuteilung eines Bundestagssitzes geführt haben, der nicht im Wege des\nVerhältnisausgleichs verrechnet werden kann, hängt ebenfalls von der künftigen\nAusgestaltung der Wahlrechtsbestimmungen ab, die der Gesetzgeber im Hinblick auf\ndas Urteil des Zweiten Senats zum sogenannten negativen Stimmgewicht zu überprüfen hat. In Anbetracht der angeordneten Neuregelung des Vorschriftenkomplexes, der auch zum Phänomen der „Berliner Zweitstimmen“ geführt hat, bedarf es\nhierzu keiner Sachentscheidung mehr.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass           24\ndas Bundeswahlgesetz in seiner jetzigen Form keine ausdrückliche Regelung für den\nFall enthält, dass Kandidaten einer Partei, die gemäß § 6 Abs. 6 BWG bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen sind, ein oder zwei Wahlkreismandate erhalten haben, und der Gesetzgeber mit Blick auf die im Wahlrecht in\nbesonderem Maße gebotene Rechtsklarheit eine entsprechende Ergänzung von § 6\nAbs. 1 Satz 1 BWG zu erwägen haben wird (vgl. BVerfGE 79, 161 <168>).\n\n                                         III.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                             25\n< tr>\n              Voßkuhle                  Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                       Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2009 -\n2 BvC 1/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2009 -\n                2 BvC 1/04 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                cs20090226_2bvc000104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090226.2bvc000104\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090226_2bvc000104.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-26/2-bvc-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090226_2bvc000104.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090226_2bvc000104.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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