{"status":"available","doknr":"BVERFG-cs20090209_2bvc001104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090209.2bvc001104","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"2 BvC 11/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVC 11/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Wahlprüfungsbeschwerde\nder Frau C…,\n\ngegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 WP\n      214/02 -, BTDrucks 15/1850, S. 75 ff. <Anlage 14>; Stenografischer Bericht\n      vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Vizepräsident Voßkuhle,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\nam 9. Februar 2009 beschlossen:\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 beim            1\nDeutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen\nBundestag am 22. September 2002. Zur Begründung machte sie geltend, die Wahlrechtsgrundsätze seien durch § 6 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2\nBWG verletzt, soweit hierdurch der Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts ermöglicht werde.\n\n 2. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch in seiner 72. Sitzung vom          2\n\n\n\n                                         1/5\n\n6. November 2003 als offensichtlich unbegründet zurück (vgl. Beschlussempfehlung\ndes Wahlprüfungsausschusses vom 16. Oktober 2003, BTDrucks 15/1850, S. 75 ff.\n<Anlage 14>; Stenografischer Bericht vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.).\n\n  3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Januar 2004 erhobene Beschwerde. Sie wird von mehr als einhundert Wahlberechtigten unterstützt. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Rüge aus dem Einspruchsverfahren.\n\n 4. Am 21. Juli 2005 hat der Bundespräsident den 15. Deutschen Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 GG aufgelöst (BGBl I S. 2169). Am 18.\nSeptember 2005 hat die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag stattgefunden und der\n16. Deutsche Bundestag hat sich konstituiert.\n\n Die Beschwerdeführerin verfolgt ihre Beschwerde weiter.                                5\n\n                                         II.\n Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.                                          6\n\n 1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 <433>; 103, 111 <134>;\nstRspr). Da der 15. Deutsche Bundestag aufgelöst worden ist und sich ein neuer\nBundestag konstituiert hat, kann eine Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung\ndes 15. Deutschen Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit\ngegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277 <280 f.>; 34, 201 <203>).\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach der Auflösung eines Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu\nprüfen.\n\n a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt wird, obliegt der freien Entscheidung jedes Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht von\nAmts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl.\nBVerfGE 34, 81 <97>) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht. Insoweit\nkommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl. BVerfGE 89, 291 <299>).\n\n b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein\nmöglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n aa) Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl        11\nund eine Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung\nder Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legiti-\n\n\n\n                                         2/5\n\nmation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch\nArt. 38 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 <250 f.>). In der durch das Grundgesetz verfassten\nfreiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt\nvom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk übt sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des\nGrundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur\naus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. BVerfGE 97, 317 <323>); die Wahlen\nzur Volksvertretung sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 44,\n125 <142>). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich essentiell als Teilhabe an der\nStaatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (vgl.\nBVerfGE 8, 104 <115>; 83, 60 <71>).\n\n  bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den        12\nangegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl.\nBVerfGE 97, 317 <322>), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz\nmit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>;\n34, 81 <95>). Als letzte und in der Regel einzige Instanz hat das Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine mittelbare Normenkontrolle angewandter\nWahlrechtsnormen durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger\nÜbung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl. nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229).\nIhm fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom\n3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 <992>).\n\n  cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die jeweilige Wahlperiode hinaus solange   13\nWirkung, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für\nnichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Die Fortsetzung einer durch die Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige wahlrechtliche\nZweifelsfragen, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben.\n\n c) Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere       14\ndann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu\neiner abweichenden Beurteilung geben könnten.\n\n 3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin erledigt.        15\nDas öffentliche Interesse steht einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung\nzur Sache nicht entgegen.\n\n\n\n                                         3/5\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin beanstandeten             16\nRegelungen in seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl.\nBVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008,\nS. 991 ff.) zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt. Es hat festgestellt, dass § 7\nAbs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I\nS. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem\nZuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.). Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für\ndie zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch\nseine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl.\nBVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum Auftreten des sogenannten negativen Stimmgewichts führen kann,\nbis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt\nwerden kann. Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann\neine Neuregelung beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung\nvon Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit\nvon Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli\n2008, a.a.O., S. 998). Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum\nnoch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im\nDeutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu\nstellen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O.).\n\n  Da das Bundesverfassungsgericht damit die Verfassungswidrigkeit des sogenannten negativen Stimmgewichts festgestellt hat, besteht kein öffentliches Interesse\nmehr an einer Sachentscheidung des Senats.\n\n                                           III.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                                19\n\n               Voßkuhle                  Broß                  Osterloh\n\n                Di Fabio              Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                         Landau\n\n\n\n\n                                            4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 -\n2 BvC 11/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 -\n                2 BvC 11/04 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                cs20090209_2bvc001104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090209.2bvc001104\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090209_2bvc001104.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-09/2-bvc-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090209_2bvc001104.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090209_2bvc001104.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-09/2-bvc-11-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/cs20090209_2bvc001104.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:58.595467+00:00"}}