{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090115.2bvc000404","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"2 BvC 4/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden\nWahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus\ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n\n\n\n                                      1/11","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVC 4/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Wahlprüfungsbeschwerde\ndes Herrn S…,\n\ngegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 - WP\n      206/02 -, BTDrucks 15/1850, S. 57 ff. <Anlage 11>; Stenografischer Bericht\n      vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n\n                                  Vizepräsident Voßkuhle,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\nam 15. Januar 2009 beschlossen:\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 und ergänzenden Schreiben vom 22. Mai 2003, 29. Mai 2003 und 25. Juni 2003 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.\n\n Zur Begründung machte er geltend, das gesamte Wahlrecht sei verfassungswidrig,         2\nweil es nicht in der Verfassung selbst normiert sei. Die in Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1\n\n\n\n                                         2/11\n\nGG geregelte Altersgrenze für das aktive Wahlrecht verletze die Wahlrechtsgrundsätze. Gleiches gelte für die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG), die\nZuteilung von Überhangmandaten (§ 6 Abs. 5 BWG), die Aufstellung „starrer“ Landeslisten (§ 27 Abs. 1 BWG) und die Verbindung von Verhältnis- und Personenwahl.\nDie auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG vorgenommene Berücksichtigung\nder Zweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der Partei des Demokratischen Sozialismus\n(PDS) zu einem Mandat verholfen, mit ihrer Zweitstimme jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte Berliner Zweitstimmen), verstoße gegen den\nGrundsatz der Gleichheit der Wahl. Darüber hinaus sei es im Vorfeld der Wahlen\nzum 15. Deutschen Bundestag durch ein Täuschungsverhalten von Regierungsmitgliedern zu erheblichen Einflussnahmen auf die Wähler gekommen. Die Bundesregierung habe ferner durch Veröffentlichungen vor der Wahl ihre Pflicht zur Wahrung parteipolitischer Neutralität verletzt. Auch der Einfluss auf die Willensbildung\nder Wähler durch Meinungsumfragen unmittelbar vor der Wahl sei verfassungswidrig. Zudem sei die aufgrund einer Verletzung von Rechenschaftspflichten unzulässige Finanzierung von Wahlwerbung durch die Freie Demokratische Partei (FDP) für\nden Wahlausgang maßgeblich gewesen. Schließlich stelle eine rechtswidrige Datennutzung seitens der Christlich Demokratischen Union (CDU) für Wahlkampfzwecke\neinen Wahlfehler dar.\n\n 2. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch in seiner 72. Sitzung vom             3\n6. November 2003 als offensichtlich unbegründet zurück (vgl. Beschlussempfehlung\ndes Wahlprüfungsausschusses vom 23. Oktober 2003, BTDrucks 15/1850, S. 57 ff.\n<Anlage 11>; Stenografischer Bericht vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.).\n\n  3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. Januar 2004 erhobene Beschwerde. Sie wird von mehr als einhundert Wahlberechtigten unterstützt. Der Beschwerdeführer wiederholt seine Rügen aus dem Einspruchsverfahren.\n\n 4. Am 21. Juli 2005 hat der Bundespräsident den 15. Deutschen Bundestag auf            5\nVorschlag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 GG aufgelöst (BGBl I S. 2169). Am\n18. September 2005 hat die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag stattgefunden und\nder 16. Deutsche Bundestag hat sich konstituiert.\n\n Der Beschwerdeführer verfolgt seine Beschwerde weiter.                                 6\n\n                                         II.\n Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.                                          7\n\n 1. Das Wahlprüfungsverfahren soll die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 <433>; 103, 111 <134>;\nstRspr). Da der 15. Deutsche Bundestag aufgelöst worden ist und sich ein neuer\nBundestag konstituiert hat, kann eine Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung\ndes 15. Deutschen Bundestages haben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit\n\n\n                                         3/11\n\ngegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 22, 277 <280 f.>; 34, 201 <203>).\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach der Auflösung eines Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu\nprüfen.\n\n a) Ob eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt wird, obliegt der freien Entscheidung jedes Beschwerdeberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht von\nAmts wegen tätig werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat demgemäß eine Anstoßfunktion. Über den weiteren Verlauf des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl.\nBVerfGE 34, 81 <97>) entscheidet jedoch das Bundesverfassungsgericht. Insoweit\nkommt es auf das öffentliche Interesse an (vgl. BVerfGE 89, 291 <299>).\n\n b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein\nmöglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n  aa) Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl       12\nund eine Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften entsprechen der Bedeutung\nder Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch\nArt. 38 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 <250 f.>). In der durch das Grundgesetz verfassten\nfreiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt\nvom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk übt sie in Wahlen und Abstimmungen aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Im demokratisch verfassten Staat des\nGrundgesetzes können die Abgeordneten ihre Legitimation zur Repräsentation nur\naus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. BVerfGE 97, 317 <323>); die Wahlen zur\nVolksvertretung sind der Grundakt demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 44,\n125 <142>). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich essentiell als Teilhabe an der\nStaatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (vgl.\nBVerfGE 8, 104 <115>; 83, 60 <71>).\n\n  bb) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den        13\nangegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl.\nBVerfGE 97, 317 <322>), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz\nmit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>;\n34, 81 <95>). Als letzte und in der Regel einzige Instanz hat das Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine mittelbare Normenkontrolle angewandter\nWahlrechtsnormen durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger\nÜbung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl. nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229).\nIhm fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des Deutschen Bundesta-\n\n\n                                        4/11\n\nges zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC\n1/07, 2 BvC 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 <992>).\n\n  cc) Wahlrechtsvorschriften entfalten über die jeweilige Wahlperiode hinaus solange   14\nWirkung, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für\nnichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Die Fortsetzung einer durch die Wahlprüfungsbeschwerde veranlassten mittelbaren verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt daher grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für sonstige wahlrechtliche\nZweifelsfragen, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben.\n\n  c) Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht nicht, soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig\nist. Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des\nBundesverfassungsgerichts ergangen.\n\n Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann ferner insbesondere          16\ndann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu\neiner abweichenden Beurteilung geben könnten. Gleiches gilt, wenn der gerügte\nMangel durch Änderung der Vorschrift zwischenzeitlich behoben wurde oder die Vorschrift in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Normen steht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat. Ein öffentliches Sachentscheidungsinteresse kann auch entfallen, wenn der Deutsche\nBundestag einen vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen eine Wahlrechtsnorm bereits im Einspruchsverfahren festgestellt hat.\n\n 3. Danach hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers erledigt.         17\nDas öffentliche Interesse steht einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung\nzur Sache nicht entgegen.\n\n a) Zum Teil sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen unzulässig, weil sie        18\nden Begründungsanforderungen nicht genügen.\n\n  Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG sind Anträge, die ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 24, 252 <258>). Eine\nordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend substantiierte und aus sich\nheraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin\nein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl.\nBVerfGE 58, 175 <175 f.>). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern\noder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügen nicht\n\n\n\n                                        5/11\n\n(vgl. BVerfGE 40, 11 <31 f.>; 66, 369 <378 f.>; 89, 291 <304 f., 308 f.>). Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der\nWahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen (vgl. BVerfGE 40, 11\n<30>), mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 <32>; 59, 119 <124>; 66, 369\n<379>).\n\n  aa) Soweit der Beschwerdeführer die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht als verfassungswidrig rügt, genügt sein pauschales Vorbringen den genannten Mindestanforderungen nicht. Diese Altersgrenze ist an den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38\nAbs. 1 GG nicht zu messen, weil sie in Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1 GG auf gleicher\nRangebene wie diese geregelt ist (vgl. BVerfGE 3, 225 <231 f.>).\n\n  bb) Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht die Möglichkeit eines Wahlfehlers aufgrund von Zeitungs- und Magazinbeilagen, die von der\nBundesregierung vor der Wahl veranlasst worden waren. Der Beschwerdeführer hat\ndie betreffenden Veröffentlichungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt\nnach wiedergegeben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Handlungen im Umfeld von Wahlen umfassend aufzuklären und auf einen möglichen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften zu prüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers allein lässt nicht auf eine Überschreitung der Grenze zur unzulässigen\nWahlwerbung (vgl. dazu BVerfGE 44, 125 <138 ff., 154>) schließen.\n\n  cc) Soweit der Beschwerdeführer Meinungsumfragen vor der Wahl als verfassungswidrig beanstandet, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Es erschöpft sich in der Vermutung, dass viele Bürger ihr Wahlverhalten\nnach den Darstellungen in den Medien ausrichteten und viele Meinungsforschungsinstitute mit Parteien verwoben seien und daher Umfrageergebnisse fälschten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Wahlfehlers lässt sich dieser nicht weiter belegten Vermutung nicht entnehmen.\n\n dd) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch einen Wahlfehler aufgrund einer wegen Verstoßes gegen die Rechenschaftspflicht unzulässig finanzierten Wahlwerbung\ndurch die FDP nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf einen nicht beigefügten Zeitschriftenartikel, dessen Inhalt\ner nicht wiedergibt. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf seine Einspruchsschreiben\nan den Deutschen Bundestag. Derartige Bezugnahmen reichen zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde jedoch nicht aus (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>).\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Entstehung von Überhangmandaten          24\nund die Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu einem\nMandat verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme jedoch für eine andere Landesliste\ngestimmt haben (sogenannte Berliner Zweitstimmen), die Gleichheit der Wahl verletzen, besteht aufgrund der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2\nBvC 7/07 - (NVwZ 2008, S. 991 ff.) kein öffentliches Interesse an der Weiterführung\n\n\n                                         6/11\n\ndes Wahlprüfungsverfahrens.\n\n  aa) Es muss nicht entschieden werden, ob § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2         25\nin Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG\nverstoßen, als sie die Zuteilung von Überhangmandaten ohne Verrechnung oder\nAusgleich zulassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelungen aus einem anderen Grund für verfassungswidrig\nerklärt. In seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.) hat es festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung\nmit § 6 Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674) den Grundsatz der\nGleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der\nLandeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.). Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit\nder Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.,\nS. 996).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Regelungskomplex, der zum Auftreten des sogenannten negativen Stimmgewichts führen kann,\nbis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern, damit der Deutsche Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang mit der Verfassung stehenden Gesetzes gewählt\nwerden kann. Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann\neine Neuregelung beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung\nvon Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit\nvon Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.,\nS. 998). Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl.\nBVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.).\n\n Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit von                 27\nÜberhangmandaten wird sich nach einer Neuregelung nicht mehr in der gleichen\nWeise stellen. Ob und inwieweit die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag mit\nder Verfassung vereinbar ist, lässt sich nur unter Würdigung des Zusammenspiels\nder verschiedenen Wahlrechtsnormen und mit Blick auf das vom Gesetzgeber gewählte Wahlsystem beurteilen. Im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 38\nAbs. 3 GG zustehenden Gestaltungsspielraums wäre bei einer Neuregelung zum\nBeispiel eine Berücksichtigung von Überhangmandaten bei der Oberverteilung, der\nVerzicht auf Listenverbindungen nach § 7 BWG oder eine Wahl des Deutschen Bun-\n\n\n                                          7/11\n\ndestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip\n(Grabensystem) denkbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996). Je\nnachdem für welche Lösung sich der Gesetzgeber entscheidet, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mandatsverteilung dann auf der Grundlage des neuen Regelungskomplexes zu beurteilen.\n\n  bb) Die Rüge, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG erfolgte Berücksichtigung der            28\nZweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der\njeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu einem Mandat verholfen haben, mit ihrer\nZweitstimme jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte Berliner Zweitstimmen), verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, steht in\neinem sachlichen Zusammenhang mit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil\nzum sogenannten negativen Stimmgewicht für verfassungswidrig erachteten Vorschriften. Die Frage, ob durch das „Splitten“ von Erst- und Zweitstimme ein doppelter\nStimmerfolg erzielt werden kann, wenn die für politische Parteien abgegebenen\nZweitstimmen diesen zu Listenplätzen verhelfen, obwohl die Erststimmen der Wähler\nschon zur Zuteilung eines Bundestagssitzes geführt haben, der nicht im Wege des\nVerhältnisausgleichs verrechnet werden kann, hängt ebenfalls von der künftigen\nAusgestaltung der Wahlrechtsbestimmungen ab, die der Gesetzgeber im Hinblick auf\ndas Urteil des Senats zum sogenannten negativen Stimmgewicht zu überprüfen hat.\nIn Anbetracht der angeordneten Neuregelung des Vorschriftenkomplexes, der auch\nzum Phänomen der „Berliner Zweitstimmen“ geführt hat, bedarf es hierzu keiner\nSachentscheidung mehr.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass           29\ndas Bundeswahlgesetz in seiner jetzigen Form keine ausdrückliche Regelung für den\nFall enthält, dass Kandidaten einer Partei, die gemäß § 6 Abs. 6 BWG bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen sind, ein oder zwei Wahlkreismandate erhalten haben, und der Gesetzgeber mit Blick auf die im Wahlrecht in\nbesonderem Maße gebotene Rechtsklarheit eine entsprechende Ergänzung von § 6\nAbs. 1 Satz 1 BWG zu erwägen haben wird (vgl. BVerfGE 79, 161 <168>).\n\n  c) Soweit der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Datennutzung seitens der CDU         30\nfür Wahlkampfzwecke rügt, besteht kein öffentliches Sachentscheidungsinteresse,\nweil der Deutsche Bundestag bereits im Einspruchsverfahren festgestellt hat, dass\ndie Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten der betreffenden Wahlkreise seitens der Stadt Köln an die CDU rechtswidrig war. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat dies inzwischen auch durch eine Gesetzesänderung klargestellt.\n\n  Nach § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW)            31\nin der seinerzeit maßgeblichen Bekanntmachung der Neufassung vom 16. September 1997 (GVBl NW S. 332) durfte die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und\nanderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und\nKommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem\nMelderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG NW bezeichneten Daten (Vor- und\n\n\n\n                                         8/11\n\nFamilienname, Doktorgrad und Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend\nwar, sofern keine Übermittlungssperre bestand (§ 35 Abs. 5 MG NW) und die Betroffenen nicht widersprochen hatten (§ 35 Abs. 6 MG NW). Die Vorschrift wurde in\nZiff. 15.3.3 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NW\n(Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 2. Oktober 1998 - I A 6/\n41.12 -, MBl NW S. 1149) in dem Sinne verstanden, dass eine Auskunft über alle\nWahlberechtigten unzulässig war; Auskünfte durften nur über Wahlberechtigte einzelner oder mehrerer Altersjahrgänge, soweit beantragt, erteilt werden. Da der in\nmehrere Gruppenauskunftsersuchen geteilte Antrag des Kreisverbands der CDU\nvom 2. Juli 2002 insgesamt auf die Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten\nder betreffenden Wahlkreise gerichtet war, hat der Deutsche Bundestag in Übereinstimmung mit der Landeswahlleiterin und dem Datenschutzbeauftragen des Landes\nNordrhein-Westfalen sowie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen festgestellt,\ndass gegen § 35 Abs. 1 MG NW verstoßen wurde (vgl. BTDrucks 15/1850 S. 61; Stenografischer Bericht vom 6. November 2003, S. 6188 B ff.). Der Landesgesetzgeber\nhat § 35 Abs. 1 MG NW durch Gesetz vom 5. April 2005 (GVBl NW S. 263) dahingehend ergänzt, dass die Auskunft auf zwei Gruppen zu beschränken ist, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Spätestens seit dieser\nGesetzesänderung steht fest, dass eine Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten der jeweiligen Wahlkreise seitens der Meldebehörde an Parteien im Vorfeld von\nWahlen in Nordrhein-Westfalen unzulässig ist. Ob und inwieweit die Übermittlung der\nDaten aller Wahlberechtigten in der Vergangenheit einen erheblichen Wahlfehler begründen konnte, bedarf daher keiner Entscheidung mehr.\n\n d) Die verbleibenden Rügen des Beschwerdeführers betreffen Wahlrechtsnormen,            32\nderen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, und\nwahlrechtliche Zweifelsfragen, die das Bundesverfassungsgericht schon entschieden\nhat. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Gesichtspunkte vorgetragen, die\nAnlass zu einer anderweitigen Beurteilung geben könnten.\n\n aa) Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verbindung von Verhältnis- und Personenwahl hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung im Urteil\nvom 3. Juli 2008 (a.a.O., S. 996) nochmals bekräftigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit die Verhältniswahl nach „starren“ Listen erfolgt (vgl.\nBVerfGE 3, 45 <50 f.>; 7, 63 <67 ff.>; 21, 355 <355 f.>; 47, 253 <283>).\n\n  bb) Der Einwand des Beschwerdeführers, das gesamte Wahlrecht sei verfassungswidrig, weil es nicht in der Verfassung selbst geregelt sei, greift nach gefestigter\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht durch. Das Grundgesetz schreibt kein bestimmtes Wahlrecht vor (vgl. BVerfGE 6, 104 <111>). Der\nVerfassungsgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Wahlsystem und dessen Durchführung verfassungsrechtlich vorzuschreiben. Er hat damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts offen gelassen, das vom Wahlgesetzgeber auszufüllen ist (vgl.\n\n\n                                         9/11\n\nBVerfGE 95, 335 <349>; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 993).\n\n cc) Das Bundesverfassungsgericht hat auch das als verfassungswidrig gerügte, in           35\n§ 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 BWG vorgesehene Quorum von 5 vom Hundert der im\nWahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss,\num bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu\nwerden, wiederholt als verfassungskonform beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 <247 ff.>;\n4, 31 <39 ff.>; 6, 84 <92 ff.>; 51, 222 <235 ff.>; 82, 322 <337 ff.>; 95, 335 <366>; 95,\n408 <417 ff.>; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, S.\n407 <410 f.>).\n\n  dd) Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch ein             36\nTäuschungsverhalten der Bundesregierung rügt, sind die verfassungsrechtlichen\nMaßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls geklärt.\nEine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der\nWahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich der Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die\nWählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit\nder Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl. BVerfGE 103,\n111 <132 f.>). Einer Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Wahlkampfäußerungen von Regierungsmitgliedern zur seinerzeitigen Haushaltslage des\nBundes, zur Einhaltung der Defizitgrenze der Europäischen Union, zur finanziellen\nSituation der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, zu Steuererhöhungen, zur Beteiligung am Irakkrieg und zur Abschaltung eines Atomkraftwerks anhand\nder aufgezeigten Maßstäbe bedarf es nach Ablauf der Wahlperiode nicht mehr, da es\nsich um in der Vergangenheit liegende, situationsbezogene Aussagen handelt.\n\n                                          III.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                               37\n\n               Voßkuhle                  Broß                  Osterloh\n\n               Di Fabio               Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                        Landau\n\n\n\n\n                                          10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 -\n2 BvC 4/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/\n                04 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/cs20090115_2bvc000404.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090115.2bvc000404\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-01-15/2-bvc-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-01-15/2-bvc-4-04","retrieved":"2026-07-10 10:57:55.758590+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-01-15/2-bvc-4-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2009-01-15","dockets":["2 BvC 4/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090115.2bvc000404","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:cs20090115.2bvc000404"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvC 4/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-01-15/2-bvc-4-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden\nWahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus\ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n                                      1/11","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":6},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/68","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"68","label":"Art 68 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 122, 304","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:55.758590+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}