{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20081028_1bvr046206","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081028.1bvr046206","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"1 BvR 462/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr\n   Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken,\n   spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen,\n   ist Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab.\n2. Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakultäten an\n   staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand\n   des Unterrichts ist.\n3. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet\n   ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft\n   und an dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in\n   der Theologenausbildung zu erfüllen.\n4. Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der akademischen\n   Ausbildung.\n\n\n\n\n                                 1/24","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 462/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. L ...,\n\n- Bevollmächtigte: Muellensiefen Rechtsanwälte,\n                   Düsseldorfer Straße 58, 45481 Mülheim -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 -\n         BVerwG 2 C 31.04 -,\n\n       b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni\n          2004 - 5 LB 344/03 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 15. Mai 2002 - 3 A\n          3193/00 -, soweit in diesem Urteil die Klage gegen die Änderung der\n          Dienstaufgaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde,\n\n       d) den Widerspruchsbescheid der G.-Universität G. vom 28. März 2000 - R\n          1/L ... -, soweit darin der Widerspruch gegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers, künftig das Fach „Geschichte und Literatur des frühen\n          Christentums“ in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der G.-\n          Universität zu vertreten, zurückgewiesen wurde,\n\n       e) den Bescheid der G.-Universität G. vom 17. Dezember 1998 - P -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                  Präsident Papier,\n                                  Hohmann-Dennhardt,\n                                  Bryde,\n                                  Gaier,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier,\n                                  Kirchhof,\n                                  Masing\n\n\n\n                                        2/24\n\nam 28. Oktober 2008 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine von        1\nden Verwaltungsgerichten in allen Instanzen bestätigte Verfügung der G.-Universität\nG., mit welcher ihm anstelle des bisher von ihm als Hochschullehrer vertretenen Faches „Neues Testament“ das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ (nunmehr umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur Vertretung in Lehre, Forschung und Weiterbildung zugewiesen wurde.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1983 Professor an der Theologischen Fakultät der     2\nG.-Universität G. Vor seiner Ernennung zum Professor hatte sich das Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche, wie es in Art. 3 Abs. 2 des Vertrages\ndes Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen\nvom 19. März 1955 - Loccumer Vertrag (Nds. GVBl S. 159 ff.) vorgesehen ist, in einem Gutachten positiv zu Bekenntnis und Lehre des Beschwerdeführers geäußert.\n\n Durch Einweisungserlass vom 4. März 1983 verpflichtete ihn daraufhin der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, das Fach „Neues Testament“ in\nLehre, Forschung und Weiterbildung an der Theologischen Fakultät zu vertreten. Eine Änderung des Aufgabenkreises nach Art und Umfang blieb unter Bezugnahme\nauf § 55 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - vom 1.\nJuni 1978 (Nds. GVBl S. 473 ff.) vorbehalten. Das Fach „Neues Testament“ gehört zu\neinem von insgesamt fünf Theologischen Seminaren, die an der G.-Universität G.\nmiteinander vereinigt das Grundgerüst theologischer Lehre wie Forschung bilden.\n\n Im Dezember 1998 wies die Universität dem Beschwerdeführer durch Bescheid des         4\nPräsidenten unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 3 NHG (in der Fassung vom 24. März\n1998, Nds. GVBl S. 300 ff.) einen Sonderstatus außerhalb des regulären Ausbildungsbetriebs zu. § 50 Abs. 3 NHG lautet:\n\nArt und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der           5\nAbsätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen.\n\n  Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, von nun an das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu vertreten.\nDieses Fach wurde dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers wurden im Vorlesungsverzeichnis mit dem Zusatz\n„außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses“ an-\n\n\n                                        3/24\n\ngekündigt.\n\n 2. Dieser Umsetzung lag eine mehrere Jahre währende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der evangelischen Kirche zugrunde,\ndie sich durch die seit 1994 veröffentlichten wissenschaftlichen Schriften des Beschwerdeführers und durch seine öffentlichen Äußerungen in zahlreichen Zeitungsartikeln und Interviews mehr und mehr verschärfte. Der Beschwerdeführer durchlief\neine wissenschaftliche und persönliche Entwicklung, die ihn nach eigenem Bekunden\n1998 dazu veranlasste, sich vom christlichen Glauben insgesamt öffentlich loszusagen, ohne jedoch formal aus der evangelischen Kirche auszutreten (vgl. Lüdemann,\nDer große Betrug - Und was Jesus wirklich sagte und tat, 1998, S. 9-18).\n\n  Mit der Begründung, der Beschwerdeführer komme aufgrund seiner Lossagung              8\nvom Christentum für die Ausbildung von Theologen, die Pfarrer oder Religionslehrer\nwerden wollten, nicht mehr in Betracht, forderten sowohl das Kollegium der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät als auch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Schreiben an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 2. November 1998 die organisatorische\nAusgliederung des Beschwerdeführers aus der Theologischen Fakultät der Universität. Daraufhin fanden Gespräche zwischen dem Kollegium der Theologischen Fakultät, der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur statt. Diese Gespräche führten zur\nUmsetzung des Beschwerdeführers innerhalb der Theologischen Fakultät auf ein\nnicht konfessionsgebundenes Fach durch den angegriffenen Ausgangsbescheid.\n\n                                         II.\n Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer Klage, die in allen Instanzen ohne Erfolg blieb.\n\n  1. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2002 ab. Der Beschwerdeführer sei bis zum Erlass der streitigen Maßnahme Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes gewesen. Daher habe die zuständige staatliche Behörde die Befugnis gehabt, Folgerungen daraus zu ziehen, dass er als\nTheologieprofessor nach seinen eigenen Erklärungen dem christlichen Glauben nicht\nmehr anhänge und in allen Grundfragen der christlichen Lehre mit Nachdruck und\ngroßem publizistischem Aufwand von der evangelischen Kirche abweichende Auffassungen vertrete. Insbesondere habe sie den Beschwerdeführer verpflichten können,\nseine Aktivitäten als akademischer Forscher, Lehrer und Prüfer außerhalb der konfessionsgebundenen Studiengänge zu entfalten. Seine Wissenschaftsfreiheit werde\nnicht verletzt, da dem Inhaber einer konfessionsgebundenen Professur bei deren\nWahrnehmung immanente Grenzen gesetzt seien. Der Beschwerdeführer könne seine Forschung und Lehre in einem seinem bisherigen Fach sehr ähnlichen Arbeitsgebiet fortsetzen.\n\n 2. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil      11\n\n\n                                        4/24\n\nvom 8. Juni 2004 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:\n\n  Gesetzliche Grundlage für die streitbefangene Maßnahme sei § 50 Abs. 3 NHG in        12\nder Fassung vom 24. März 1998. Zwar seien Änderungen der Dienstaufgaben eines\nProfessors mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nur innerhalb seines Faches möglich. Von dieser Möglichkeit habe hier Gebrauch gemacht werden können, weil durch\ndie Aufgabenänderung lediglich die Bekenntnisgebundenheit des vom Beschwerdeführer vertretenen Faches entfalle. Dies bedinge aber keine Veränderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit. Auswirkungen aus der Ankündigung der Lehrveranstaltungen „außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen\nNachwuchses“ ergäben sich nur mittelbar. Auch der Wegfall der Tätigkeit als Prüfer\nergebe sich nur mittelbar aus der Aufgabenänderung, da die Teilnahme an Prüfungen die Vertretung eines konfessionsgebundenen Faches voraussetze. Die Wahrung\nder Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät erfordere eine Umsetzung des Beschwerdeführers. Das ihm ursprünglich verliehene Staatsamt eines Theologieprofessors an der Theologischen Fakultät sei konfessionsgebunden. Die an einer theologischen Fakultät tätigen Theologieprofessoren hätten auch eine kirchliche Aufgabe.\nDies zeige sich in dem im Loccumer Vertrag eingeräumten Recht der zuständigen\nKirchenbehörde, sich vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen\nProfessors an der Theologischen Fakultät gutachterlich zu Lehre und Bekenntnis des\nAnzustellenden zu äußern. Staatlicherseits werde damit das legitime Interesse der\nKirchen anerkannt, Stellen mit qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Gewähr dafür böten, die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau angemessen\nzu repräsentieren. Das von der Verfassung garantierte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, betreffe auch die universitäre\nAusbildung der Theologen. Der Staat habe ein eigenes Interesse daran, dass die\nAusbildung der Amtsträger einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft\nnicht in kirchlicher Absonderung geschehe, sondern im Rahmen einer staatlichen\nUniversität mit dem dort möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die\nOrganisation der universitären Ausbildung von Theologen sei daher eine gemeinsame Angelegenheit von Staat, Universität und Kirche. Dies rechtfertige es, den Aufgabenbereich des bekenntnisgebundenen Professorenamtes zu ändern, wenn das vom\nAmtsinhaber ursprünglich in Anspruch genommene und kirchlich bestätigte Bekenntnis nicht mehr bestehe. So sei es hier: Das von dem Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes zu betreuende Fach „Neues Testament“ könne vom Beschwerdeführer nicht mehr glaubhaft vertreten werden, wenn er in Vorträgen und\nPublikationen das evangelische Bekenntnis und die maßgeblichen Glaubenssätze\nderart in Frage stelle.\n\n  Die angegriffene Maßnahme stelle den schonendsten Ausgleich zwischen den Verfassungsprinzipien der Wissenschaftsfreiheit und des Gebotes amtsangemessener\nBeschäftigung einerseits und der kirchlichen Organisationshoheit andererseits dar.\nDie dem Beschwerdeführer nunmehr zugewiesene Aufgabe unterscheide sich von\nseiner bisherigen Aufgabe in erster Linie durch den Wegfall der Bekenntnisgebun-\n\n\n\n                                        5/24\n\ndenheit. Mit Ausnahme des Wegfalls der Bekenntnisgebundenheit gingen keine inhaltlichen Unterschiede mit dieser Änderung einher. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sei daher nicht verletzt. Das gleiche gelte hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Gebotes einer amtsangemessenen Beschäftigung, des Gebotes der\nweltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, des Gebotes des bekenntnisfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern und der Bekenntnisfreiheit des Beschwerdeführers. Alle diese Rechte seien für den Inhaber eines bekenntnisgebundenen Amtes\ndurch die Verfassung selbst (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) eingeschränkt.\nAuch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestünden hinsichtlich\nder Ausübung des Ermessens keine Bedenken.\n\n Auch die Zuordnung des Faches zu dem Institut für Spezialforschungen und die Ankündigung der Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers „außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses“ beeinflussten den Inhalt der\nForschungs- und Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Die Auswirkungen seien\nnur mittelbar und beträfen die sachliche und personelle Ausstattung des Lehrstuhls\nsowie die wegen Fehlens der Prüfungsrelevanz des Faches verminderte Hörerzahl.\nDem Beschwerdeführer stehe es frei, auf die bestehenden Habilitations-, Promotions- und Prüfungsordnungen mit dem Ziel seiner Beteiligung an Prüfungen einzuwirken.\n\n  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 3. November 2005 zurück.\n\n Die Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG durch das Oberverwaltungsgericht sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Universität sei für die Änderung von Art und\nUmfang des Aufgabenkreises des Beschwerdeführers zuständig gewesen. Diese Änderung habe lediglich der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Kunst bedurft. Zur Änderung des Aufgabenkreises sei die Universität auch berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich vom christlichen Glauben\ngelöst habe, eine Lage geschaffen, die den Eingriff in seine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1\nGG geschützten Rechte erforderlich gemacht und gerechtfertigt habe.\n\n Die beamteten Hochschullehrer der Theologischen Fakultät übten ein konfessionsgebundenes Amt aus, dessen Bindung sich aus der ebenfalls konfessionsgebundenen Stellung dieser Fakultät ergebe. Ihr Lehrgegenstand „Theologie“ sei nur als glaubensgebundenes, konfessionell ausgerichtetes Fach denkbar. Im Unterschied zu\nden Lehrgegenständen anderer Fakultäten sei der konfessionell ausgerichtete Glaube für die Theologie nicht nur Gegenstand, sondern auch Voraussetzung, Fundament und Ziel ihrer Erkenntnisbemühungen. Dementsprechend sei es Aufgabe der\nTheologischen Fakultät, den Glauben nicht nur mit wissenschaftlichen Mitteln zu\ndurchdringen, sondern auch, ihn zu entfalten und an seiner Verkündung mitzuwirken.\n\n  Als glaubensgebundene Einrichtung sei die Theologische Fakultät selbst Teil und         18\nFunktion der evangelischen Kirche. Ihr Auftrag und gleichzeitig ihr Zweck seien die\ntheologische Vorbildung des geistlichen Nachwuchses der evangelischen Landeskir-\n\n\n                                          6/24\n\nchen in Niedersachsen. Dieser Bindung unterlägen auch die an ihr tätigen Theologieprofessoren. Die Hochschullehrer müssten persönlich geeignet sein, die Vorbildung\ndes Geistlichen zu gewährleisten. Dies erfordere als Eignungsmerkmal nicht nur ihre\nobjektive Konfessionsbindung, sondern auch ihre subjektive Bekenntnistreue. Im vorliegenden Fall habe die Universität die Beanstandungen von Seiten der Konföderation der evangelischen Kirchen Niedersachsens und der Professoren ihrer Theologischen Fakultät zu Recht aufgegriffen. Unstreitig erkenne der Beschwerdeführer\ndie Glaubensinhalte der evangelischen Kirche nicht mehr als wahr und für sich verbindlich an. Die Universität sei daher befugt gewesen, diesen Eignungsmangel des\nBeschwerdeführers aufzugreifen und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich gewesen seien, um die an ihrer Theologischen Fakultät vertretene Lehre\nauch hinsichtlich der bekenntnismäßigen Bindung des Hochschullehrers in Übereinstimmung mit dem sich aus dem Loccumer Vertrag ergebenden Auftrag zu halten.\nHierzu sei es zumindest notwendig gewesen, den Beschwerdeführer aus der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der Evangelischen Landeskirchen herauszunehmen und ihm die Vertretung seines Faches zu entziehen, soweit es für angehende Geistliche und Religionslehrer zentrales und verpflichtendes Prüfungsfach sei.\n\n Mit der Zuweisung des neuen Aufgabengebietes habe die Universität einen Weg             19\ngewählt, dem Missstand ohne Beeinträchtigung des Status des Beschwerdeführers\nals beamteter Professor abzuhelfen. Das neue Aufgabengebiet betreffe zumindest\nschwerpunktmäßig das Neue Testament und seine Rezeption. Auch hier könne der\ngeistige Entfaltungsprozess des Glaubens als historisches Phänomen dargestellt\nwerden. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der konfessionsgebundenen\nAusbildung des theologischen Nachwuchses der evangelischen Kirche Niedersachsens sei die zwangsläufige Folge seiner eigenen freien Entscheidung, sich von den\nGlaubensbindungen an das Christentum loszusagen. Durch ihre Doppelfunktion als\nstaatliche wissenschaftliche Einrichtung einerseits und als konfessionsgebundene\nEinrichtung des kirchlichen Lehr- und Ausbildungsbetriebes andererseits sei die\nTheologische Fakultät Göttingen eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Der Staat habe das Recht, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Personals festzulegen, während der Kirche das alleinige Recht zustehe, ihre Maßstäbe bei\nder inhaltlichen Festlegung der Lehre, bei der Auswahl des Lehrpersonals und bei\nder Ausgestaltung und Abnahme der auch von ihr anerkannten Prüfungen durchzusetzen. Dieses kirchliche Recht sei Ausfluss des durch Art. 140 GG in Verbindung mit\nArt. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.\n\n Der bei der Kollision von Grundrechtspositionen erforderliche schonende Ausgleich       20\ngreife erst im Verhältnis zwischen Staat und Hochschullehrer. Er werde dadurch erzielt, dass der in weltanschaulicher Hinsicht neutrale Staat darauf verzichte, aus dem\nWegfall eines aus den spezifischen kirchlichen Belangen erwachsenden Eignungsmerkmals statusrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Der Beschwerdeführer bleibe\nweiterhin Professor an der Hochschule, sogar an der Theologischen Fakultät. Er könne seine wissenschaftlichen Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur oder Nachteil für\n\n\n\n                                         7/24\n\nseinen Status als Hochschullehrer vertreten und verbreiten. Zur Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts könne er seine Tätigkeit lediglich nicht mehr im Rahmen eines bekenntnisgebundenen, für die angehenden Geistlichen und Religionslehrer obligaten Faches ausüben und seine Auffassungen nicht mehr als Bestandteil\n„der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen Nachwuchses“ ankündigen.\nDer neue Aufgabenbereich sei amtsangemessen. Der Beschwerdeführer könne sein\ntheologisches Wissen nutzen und seine Forschung und Lehre fortsetzen. Darüber\nhinaus sei er auch in seinem neuen Aufgabenbereich berechtigt, Doktoranden und\nHabilitanden anzunehmen.\n\n                                           III.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im                21\nVerwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergangenen\nEntscheidungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie\nArt. 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GG.\n\n  1. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG liege jedenfalls dann   22\nvor, wenn einem Professor ein anderes Fach übertragen und dadurch das bisherige\nForschungs- und Lehrgebiet verändert werde. Auch wenn das neue Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ an das Fach „Neues Testament“ angelehnt\nsei, unterschieden sich beide Fächer wesentlich. Ferner stehe außer Frage, dass die\nangegriffene Maßnahme der Universität allein von der Lossagung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben veranlasst gewesen sei. Hierin liege ein Eingriff in\nseine individuelle Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die es umfasse, an\ndie historische Wahrheit wesentlicher christlicher Glaubensgrundsätze nicht zu glauben und dies in Wort und Schrift auch zu verbreiten. In Art. 33 Abs. 3 GG greife die\nMaßnahme ein, da der Beschwerdeführer aus Anlass seiner vom christlichen Glauben abweichenden Überzeugungen von der regulären Theologenausbildung ausgeschlossen werde. Schließlich habe die angegriffene Maßnahme eine Entziehung\nsämtlicher Möglichkeiten zur Prüfungsbeteiligung bewirkt und sei daher nicht mit\nArt. 33 Abs. 5 GG vereinbar.\n\n 2. Der Eingriff in seine Grundrechte sei nicht gerechtfertigt.                             23\n\n Es fehle bereits an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Es lasse          24\nsich keiner der landesbeamtenrechtlichen oder landeshochschulrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung entnehmen, nach der ein Theologieprofessor oder überhaupt ein Hochschullehrer von der Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte\nüberzeugt sein müsse. Insbesondere könne § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG kein Eignungskriterium im Sinne eines subjektiven Glaubensbekenntnisses entnommen werden.\nAuch die einschlägigen Bestimmungen des Loccumer Vertrages regelten lediglich\ndas Verfahren, das im Falle der Berufung eines Theologieprofessors anzuwenden\nsei. Insbesondere existiere keine Vorschrift, die eine spätere Überprüfung eines einmal berufenen Professors vorsehe.\n\n\n\n                                           8/24\n\n  Darüber hinaus fehle es an einer Beschränkung der betroffenen Grundrechtspositionen durch kollidierende Grundrechte Dritter oder durch Gemeinschaftswerte von\nVerfassungsrang. Zwar garantiere Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3\nSatz 1 WRV der evangelischen Kirche Niedersachsens die Freiheit der selbständigen\nOrdnung ihrer Angelegenheiten. Daraus folge aber nicht, dass Organisation und Verwaltung der theologischen Fakultäten rein kirchliche Angelegenheiten wären. Vielmehr seien in solchen Fällen die betroffenen Grundrechtspositionen, insbesondere\ndie Wissenschaftsfreiheit des Lehrpersonals einerseits und die der kirchlichen\nSelbstorganisationshoheit andererseits, im Kollisionsfall gegeneinander abzuwägen.\nEin Kollisionsfall liege hier indes gar nicht vor. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nur „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ gewährt. Das gewährleistete Grundrecht werde daher durch\ndas einfache Recht, namentlich den Loccumer Vertrag, näher ausgestaltet. Im Loccumer Vertrag hätten die Evangelischen Kirchen Niedersachsens auf das Recht einer nachträglichen Beurteilung und Beanstandung der an der Theologischen Fakultät\ntätigen Professoren verzichtet. Daher könne eine solche Beanstandung auch nicht\nvon Seiten des Staates als grundrechtsrelevanter Belang eingestuft werden.\n\n  Selbst wenn der Kirche ein nachträgliches Beanstandungsrecht zukäme, fehle es        26\njedenfalls an dem erforderlichen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Die Universität habe keine Güterabwägung im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen. Materiell überwiege die Gesamtheit der betroffenen Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.\nDieses werde durch eine universitäre Ausbildung des theologischen Nachwuchses\ndurch den Beschwerdeführer nicht nennenswert verletzt, da die innere Einstellung\ndes Lehrenden zum Gelehrten ohne Auswirkung auf die objektive Vermittlung der\nLehrinhalte bliebe. Dem gegenüber stünden gewichtige und weitgehende Beeinträchtigungen der betroffenen Rechte des Beschwerdeführers durch die Umsetzung.\nEine Kollision könne nicht mit dem Verweis darauf gelöst werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Umsetzung ein konfessionsgebundenes Staatsamt innegehabt habe und dieses jetzt, mangels Konfession, aufzugeben habe. Denn bei\ndem Begriff des konfessionsgebundenen Staatsamtes handele es sich lediglich um\neine verkürzte Beschreibung eines Zustandes, der sich aus der Kollision staatlicher\nund kirchlicher Interessen ergebe. Es komme daher für das Ausmaß der konfessionellen Bindungen des Theologieprofessors auf die im Einzelfall tatsächlich berührten\nInteressen an. Zumindest hätte die Universität den Beschwerdeführer und das ihm\nübertragene Fach in die geltenden Studien-, Verfahrens- und Prüfungsordnungen organisatorisch einbetten müssen.\n\n                                        IV.\n  Zur Verfassungsbeschwerde haben die G.-Universität G., die Evangelische Kirche       27\nin Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz und der Deutsche Hochschulverband Stellung genommen. Der Evangelisch-theologische Fakultätentag und die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben sich die Stellungnahme\n\n\n                                        9/24\n\nder Evangelischen Kirche in Deutschland zu eigen gemacht.\n\n 1. Die G.-Universität G. hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.              28\n\n  Der Beschwerdeführer sei durch die Entlassung aus seinem Amt eines Lehrers der       29\nevangelischen Theologie weder in seiner Glaubens- noch in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt. Die Entlassung sei möglich und rechtmäßig gewesen, nachdem hierüber zwischen Staat und Kirche wegen der Evidenz der Verletzung der Konfessionsbindung Willensübereinstimmung hergestellt gewesen sei.\n\n Zwar sei der Staat hinsichtlich der Eignungsprognose und der Beurteilung der amtsgerechten Funktionswahrnehmung grundsätzlich blind, da ihm die Urteilsfähigkeit für\nglaubensbasierte Streitigkeiten fehle. Eine theologische Wahrheitsfrage sei vorliegend jedoch nicht zu klären gewesen, da der Beschwerdeführer sich selbst vom\nChristentum losgesagt habe. Es seien daher nicht Einzelergebnisse der Forschung\ndes Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sondern die Selbsterklärungen des Beschwerdeführers ernst zu nehmen. Da er den Wissenschaftscharakter der Theologie in Frage gestellt habe, könne er sein Fach „Neues Testament“\nnicht mehr lehren, sondern habe für den Staat evident die Amtsgrundlagen eines\nevangelischen Theologieprofessors verloren. Zwar sei der Staat selbst in diesem Evidenzfall noch auf ein gemeinsames Handeln mit der Kirche verwiesen. Auf eine entsprechende Anzeige seitens der Kirche sei er aber handlungsfähig.\n\n Die Verhältnismäßigkeit stehe außer Frage, da fehlende Eignung nicht im Sinne des     31\nFreiheitsschutzes konkordanzfähig mit anderen Rechtsgütern sei. Wegen Art. 4 Abs.\n1 GG dürfe ein Theologieprofessor den Maßstab seines Bekenntnisses verlassen,\nund wegen Art. 5 Abs. 3 GG desavouiere ihn dies nur als Theologen, nicht als Wissenschaftler. Durch die staatliche Großzügigkeit der Weiterbeschäftigung ehemaliger\nTheologen als Religionswissenschaftler würden die Hochschullehrer der Theologie\nim freiheitsrechtlichen Konflikt mit ihren Kirchen geschützt. Die praktische Konkordanz liege darin, dass der Staat die untrennbare Einheit des Eignungskriteriums\nGlaube als Erkenntnisvoraussetzung für Theologie als Wissenschaft aufspalte, wenn\ndie konfessionelle Eignung entfalle. Die praktische Konkordanz sei demgegenüber\nnicht in einer Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Betroffenen und\ndenen der evangelischen Kirche herzustellen. Angesichts der Evidenz der Lossagung des Beschwerdeführers komme es nicht darauf an, ob das Land auch anders\nhätte entscheiden können. Im Ergebnis sei das Land Niedersachsen sogar rechtlich\nverpflichtet gewesen, derart einzuschreiten, dass der Beschwerdeführer angehende\nGeistliche nicht mehr ausbilden dürfe.\n\n Auf der anderen Seite wahre die Neuregelung die Wissenschafts- und die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Universität habe seine Belange im weitestgehend möglichen Umfang beachtet. Sein bisheriger Arbeitsschwerpunkt sei in die\nneue Situation verlorener Konfessionsbindung prolongiert worden. Das Promotionsund Habilitationsrecht seien ihm nicht genommen. Allenfalls fehlten notwendige ergänzende Regelungen, nach denen er berechtigt wäre, von ihm als Religionswissen-\n\n\n                                        10/24\n\nschaftler betreute Dissertationen zum Beispiel in der Philosophischen Fakultät vorlegen zu dürfen. Die Anregung entsprechender Regelungen bleibe ihm indes unbenommen. Für den Fall der Verweigerung der Teilnahme am Promotionsverfahren\nhabe der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Universität Göttingen\nseine Rechtsposition aus Art. 5 Abs. 3 GG verteidigte und gegebenenfalls durch den\nErlass entsprechender Regelungen durchsetzte.\n\n  2. Die Evangelische Kirche in Deutschland schließt sich in ihrer Stellungnahme im     33\nWesentlichen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Aufgabe der\ntheologischen Fakultäten sei nicht nur die wissenschaftliche Durchdringung und Entfaltung der Glaubensgrundlage der Kirche, sondern auch die theologische Vorbildung\ndes geistlichen Nachwuchses der Evangelischen Landeskirchen. Ein Theologieprofessor übe daher ein konfessionsgebundenes Amt aus. Seine persönliche Eignung\nsei nicht (mehr) gegeben, wenn er an die Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte nicht glaube, sondern die Lehrmeinung der Kirche als Ergebnis seiner wissenschaftlichen Erkenntnis im Kern für unwahr halte. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich einen gegen staatliche Eingriffe geschützten\nFreiraum der Forschung und Lehre. Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter seien jedoch nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertesystems zu lösen. Der Schutzbereich des\nArt. 5 Abs. 3 GG respektiere das staatliche und kirchliche Interesse an der wissenschaftlichen Durchdringung und Entfaltung der Glaubensgrundlage der Kirche und an\ngeeignetem theologischen Nachwuchs sowie das Interesse des theologischen Nachwuchses an der von ihm angestrebten Qualifizierung für den kirchlichen Dienst. Die\ngetroffene Maßnahme sei daher erforderlich gewesen, um die Erfüllung der Aufgaben der Theologischen Fakultät zu gewährleisten. Ein Recht des Beschwerdeführers,\ntrotz fehlender Eignung an der staatlichen Ausbildung des theologischen Nachwuchses beteiligt zu bleiben, könne Art. 5 Abs. 3 GG nicht entnommen werden. Da sein\nStatus unberührt bleibe, er außerhalb der Theologenausbildung ungehindert forschen und lehren könne und es ihm nicht verwehrt sei, Doktoranden oder Habilitanden zu betreuen, sei seine Mitwirkung an der Theologenausbildung für seine wissenschaftliche Betätigung nicht unerlässlich.\n\n  3. Auch die Deutsche Bischofskonferenz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Theologie könne nach deutschem Staatskirchenrecht nur in Verbindung mit\neiner Religionsgemeinschaft gelehrt werden. Diese sei Ansprechpartner des Staates\nfür inhaltliche Fragen der theologischen Lehre und müsse bei der Berufung von Professoren beteiligt werden. Theologische Fakultäten hätten einen von Staat und Kirche anerkannten staatlich-kirchlichen Doppelcharakter, der die Voraussetzung dafür\nbilde, dass die Kirchen die Ausbildung ihrer Geistlichen und anderer kirchlich gebundener Berufsträger sowie die wissenschaftliche Erforschung und Vermittlung ihrer\nLehrgrundlagen der staatlichen Wissenschaftspflege anvertrauten. Die bekenntnisgebundene Ausbildung von Theologen in einem theologischen Studiengang sei in-\n\n\n\n                                        11/24\n\nhaltlich allein von der Kirche zu verantworten. Wenn die Kirche einem Theologieprofessor die Eignung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses abspreche,\nweil dieser seine Kirche verlasse oder wesentliche Lehren der Kirche nicht mehr akzeptiere, sei die Universität verpflichtet, einen solchen Theologieprofessor von seinen Ausbildungsaufgaben im Bereich der Theologie zu entbinden.\n\n 4. Der Deutsche Hochschulverband hält das Grundrecht des Beschwerdeführers             35\naus Art. 5 Abs. 3 GG für nicht verletzt.\n\n  Durch die erhebliche Änderung des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers sei          36\nin den Schutzbereich der Lehr- und Forschungsfreiheit eingegriffen worden. Dieser\nEingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei\ndurch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV einschränkbar. Es\nsei ein spezifisch kirchliches Anliegen, dass die Aufgabe der Theologieausbildung an\nstaatlichen Hochschulen bekenntnisgemäß durchgeführt werde. Über diese Bekenntnisgemäßheit könne nicht der religiös-weltanschaulich neutrale Staat, sondern nur\ndie Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis betroffen sei, entscheiden. Auf dieses\nder Religionsgemeinschaft zukommende Recht habe die Evangelische Kirche Niedersachsen auch nicht partiell durch den Loccumer Vertrag verzichtet.\n\n   § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG stelle eine dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende gesetzliche Grundlage dar. Mit dem in dieser Norm enthaltenen Überprüfungsvorbehalt\ngehe ein Änderungsvorbehalt einher. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da\nsie die grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche im Wege praktischer Konkordanz in Einklang bringe. Die Zuweisung des neuen Faches sei\ngeeignet, erforderlich und angemessen, um dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche\nzu einem Mindestmaß an Entfaltung zu verhelfen. Da der Beschwerdeführer weiterhin Professor der Universität Göttingen und Mitglied der Theologischen Fakultät sei,\nwerde seine Stellung als Professor nicht angetastet. Er könne seine wissenschaftlichen Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur und ohne Nachteil für seinen Status als\nHochschullehrer weiterhin vertreten und verbreiten. Da beide Fächer denselben Forschungsgegenstand hätten, könne der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen\nForschung nachgehen. Er sei auch immer noch berechtigt, Doktoranden und Habilitanden anzunehmen. Zwar könne er seine Tätigkeit nicht mehr im Rahmen eines\nbekenntnisgebundenen Faches ausüben, das Pflichtfach für angehende Geistliche\nund Religionslehrer sei. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, seine Auffassungen als\nBestandteil der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses anzukündigen. Diese Einschränkung der Lehrfreiheit des Beschwerdeführers sei jedoch\ndurch die Anforderungen, die an die theologische Lehre gestellt werden, gerechtfertigt.\n\n                                         B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Maßnahme der Universität und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen\n\n\n                                        12/24\n\nden Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.\n\n                                         I.\n Die Umsetzung greift zwar in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5           39\nAbs. 3 Satz 1 GG ein (1, 2), dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt (3).\n\n  1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15,\n256 <263 f.>; 88, 129 <136>). Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327\n<367>; 90, 1 <12>; 111, 333 <354>). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung\nstellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung\nund Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111,\n333 <354>). Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen\nvorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>; 88,\n129 <136>; 90, 1 <11 f.>).\n\n Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Freiheit wird daher auch durch das ihnen übertragene Amt, nämlich ihren Lehrauftrag, maßgeblich geprägt. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Amtsstellung als beamteter Hochschullehrer einwirken,\nspezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist daher Art. 5\nAbs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 35, 79\n<147>).\n\n 2. In dieses Grundrecht des Beschwerdeführers ist eingegriffen worden, indem ihm       42\nmit der Verfügung vom 17. Dezember 1998 anstelle des Faches „Neues Testament“\ndas Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ (inzwischen umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur Vertretung in der Lehre zugewiesen wurde.\nDer Beschwerdeführer schied damit aus seinem bisherigen Ausbildungsfeld in der\nTheologenausbildung aus.\n\n  Zwar kann der Beschwerdeführer weiter ungehindert Lehrveranstaltungen anbieten        43\nund den Studierenden die Ergebnisse seiner Forschung vermitteln. Auch steht es\nihm nach wie vor frei, in einem von ihm selbst bestimmten Bereich zu forschen und zu\npublizieren, wovon er auch Gebrauch macht.\n\n  Aber der Inhalt der Lehrfreiheit kann nicht unabhängig vom zu lehrenden Fach bestimmt werden; sie umfasst vielmehr die Freiheit der Lehre des dem Hochschullehrer\nübertragenen Faches. Eine Änderung dieses Faches berührt daher notwendig den\nInhalt der Lehrfreiheit. Der Beschwerdeführer kann nach der Umsetzung nicht mehr\ndie zum Fach „Neues Testament“ gehörenden Veranstaltungen anbieten, in diesem\nFach Prüfungen abhalten und Promotionen und Habilitationen durchführen. Dass er\nim neuen Fach ganz ähnliche Lehrinhalte vermitteln kann, ändert am Eingriff in die\n\n\n                                        13/24\n\nLehrfreiheit nichts, mag allenfalls dessen Gewicht beeinflussen.\n\n  Die Freiheit der Wissenschaft ist auch dadurch betroffen, dass die Maßnahme eine        45\nstaatliche Reaktion auf die Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers ist.\nSie ist veranlasst durch Positionen in Wort und Schrift, die er in Ausübung seiner Wissenschaftsfreiheit entwickelt hat. Ihm wird durch die Umsetzung von einem Kernfach\nin ein nicht ausbildungsrelevantes Randgebiet eine in ihrer Bedeutung im Lehr- und\nForschungszusammenhang der Universität deutlich verminderte Stellung übertragen\n- mit Folgen auch zum Beispiel für die Mittelausstattung -, und dies geschieht in Reaktion auf spezifisch wissenschaftliche Äußerungen und Positionen des Beschwerdeführers. Dieser Zusammenhang zwischen wissenschaftlichen Positionen, die ein\nHochschullehrer entwickelt, und staatlichen Veränderungen seiner Stellung in der\nUniversität gegen seinen Willen macht die Maßnahme zu einem Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. Denn dadurch realisiert sich die Gefahr, vor der Art. 5 Abs. 3\nSatz 1 GG gerade Schutz gewähren will.\n\n 3. Der Eingriff ist jedoch mit Rücksicht sowohl auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) als auch auf die ihrerseits\ndurch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Fakultät gerechtfertigt.\n\n  Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE\n47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>). Ein Konflikt\nzwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den\nGrundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl.\nBVerfGE 47, 327 <369>).\n\n  a) In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben die Fachgerichte         48\nangenommen, dass die Umsetzung des Beschwerdeführers auf § 50 Abs. 3 NHG (in\nder Fassung vom 24. März 1998) und damit auf eine gesetzliche Grundlage gestützt\nwerden konnte. Die Vorschrift bestimmt, dass sich Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben des Hochschullehrers nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle richten und die Festlegung\nunter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen muss.\nNach der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte\nerschöpft sich der Regelungsgehalt von § 50 Abs. 3 NHG nicht in der bloßen Pflicht,\ndie Festlegung der von einem Professor wahrzunehmenden Aufgaben unter den Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen zu stellen, wie dies gegenüber dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Einweisungsverfügung erfolgt ist.\nDer Regelung in § 50 Abs. 3 NHG kann nach dieser Auslegung vielmehr auch die Befugnis entnommen werden, infolge einer Überprüfung Art und Umfang der von einem\nProfessor wahrzunehmenden Aufgaben einseitig zu ändern. Dies widerspricht nicht\ndem in § 50 Abs. 2 Satz 1 HRG (§ 55 Abs. 5 Satz 1 NHG) festgelegten Grundsatz,\n\n\n\n                                         14/24\n\ndass Professoren nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden können. Dieser Grundsatz betrifft die als Umsetzung einzuordnende Zuweisung eines\nanderen funktionellen Amtes innerhalb der Universität nicht (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, HRG, § 50 Rn. 23; vgl. auch\nReich, BayHSchLG, 2. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 7 a.E.).\n\n Diese Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift lässt bei diesem Verständnis hinreichend Raum für die notwendige Abwägung\nvon Wissenschaftsfreiheit und kollidierenden Verfassungsrechten. Insbesondere\nkönnen hierbei auch die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit berücksichtigt werden,\ndie aus der Eigenart der theologischen Fakultäten für die an ihr tätigen Professoren\nerwachsen.\n\n  b) Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Das Grundgesetz erlaubt die Lehre der Theologie als Wissenschaft an staatlichen Hochschulen. Sind\nstaatliche theologische Fakultäten eingerichtet, muss das Selbstbestimmungsrecht\nderjenigen Religionsgemeinschaft beachtet werden, deren Theologie Gegenstand\nder konfessionsgebundenen Lehre ist.\n\n  aa) Anders als für andere wichtige Formen institutionalisierter Zusammenarbeit von       51\nStaat und Kirche - Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG), Kirchensteuer (Art. 140 GG\ni.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) und Anstaltsseelsorge (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141\nWRV) - trifft das Grundgesetz allerdings keine Regelung hinsichtlich der theologischen Fakultäten. Demgegenüber enthielt die Weimarer Reichsverfassung in\nArt. 149 Abs. 3 eine ausdrückliche Garantie für deren Erhalt („Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten“). Diese Bestimmung wurde, im Gegensatz zu anderen Kirchenartikeln der Weimarer Verfassung, nicht mit Art. 140 GG\nin das Grundgesetz inkorporiert.\n\n  Daraus folgt jedoch keine Entscheidung des Grundgesetzes gegen die Zulässigkeit          52\ntheologischer Fakultäten (so auch die ganz herrschende Lehre: Solte, Die theologischen Fakultäten im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, in: Weth/\nGestrich/Solte, Theologie an staatlichen Universitäten?, S. 102 ff.; Morlok, in: Dreier,\nGG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 23; v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts,\nBd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 968 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen\nVerfassungsstaat, 1986, S. 2; Jeand'Heur/ Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 332; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn.\n394; Preuß, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 140 Rn. 43; a.A.: Fischer, Trennung von\nStaat und Kirche, 3. Aufl. 1984, S. 177 ff.; v. Zezschwitz, JZ 1966, S. 337 f.).\n\n  Schon angesichts der Tatsache, dass eine Reihe von vorkonstitutionellen Landesverfassungen ausdrückliche Bestandsgarantien enthielten (Art. 150 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Verfassung und Art. 39\nAbs. 1 Satz 3 der Rheinland-Pfälzischen Verfassung), kann das Schweigen des\n\n\n                                          15/24\n\nGrundgesetzes zur Frage des Bestandes der theologischen Fakultäten nicht als Entscheidung gegen deren Zulässigkeit verstanden werden. Dem bloßen Schweigen\ndes Parlamentarischen Rates lässt sich eine gegenteilige, mit der vorgefundenen\ndeutschen Universitätstradition radikal brechende Entscheidung angesichts der bekannten und akzeptierten Existenz theologischer Fakultäten an fast allen damaligen\nUniversitäten und deren Garantie in den dem Grundgesetz vorausgehenden Landesverfassungen nicht entnehmen. Auch vertragliche Abkommen zwischen Staat und\nKirche, insbesondere das Reichskonkordat, die eine Garantie theologischer Fakultäten enthielten, sprechen gegen eine derartige Absicht des Parlamentarischen Rates.\n\n  Ein weiterer Beleg für die Zulässigkeit theologischer Fakultäten ergibt sich aus          54\nArt. 7 Abs. 3 GG (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137\nWRV Rn. 23; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 398; Hollerbach, Die Theologischen Fakultäten und ihr Lehrpersonal im Beziehungsgefüge\nvon Staat und Kirche, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (16),\n1982, S. 73). Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in\nArt. 7 Abs. 3 Satz 1 GG stellt klar, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist (vgl. BVerfGE 74, 244 <251>). Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist der\nReligionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen. Die Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Konfession ist von der Verfassung vorgegeben (vgl. BVerfGE 74, 244 <253>). Damit belegt\nArt. 7 Abs. 3 GG, dass bekenntnisgebundene Religionslehre staatlich veranstaltet\nwerden und daher auch Lehrinhalt staatlicher Universitäten und der an ihnen erfolgenden staatlichen Lehrerausbildung sein darf (vgl. Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 398).\n\n  Da das Grundgesetz theologische Fakultäten hiernach weder garantiert noch verbietet, ergibt sich ihre Zulässigkeit letztlich in erster Linie aus Recht und Pflicht des\nStaates - und zwar der Länder als Träger der Kulturhoheit -, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Die Länder können ihre Verpflichtung, Wissenschaft und Lehre an den Universitäten zu veranstalten, so definieren, dass dies die universitäre Theologie einschließt (vgl. BVerwGE 101, 309\n<316 ff.>). Damit stellen sie Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Studierenden zur Verfügung (vgl. BVerwGE 101, 309 <316>), für die auf studentischer Seite ein Bedarf besteht, weil entsprechende Berufe oder auch nur der Erwerb entsprechender Kenntnisse angestrebt werden. Außerdem haben die Länder das Recht, ihr Verständnis\nvon Wissenschaft und Bildung in einer Weise zu bestimmen, dass die glaubensgebundene Theologie entsprechend den deutschen universitären Traditionen dazu gehört. Damit werden sie insbesondere auch den Interessen ihrer Universitäten an einem breiten, Interdisziplinarität ermöglichenden Fächerspektrum gerecht (vgl.\nBVerwGE 101, 309 <317>).\n\n Daneben ist die Errichtung theologischer Fakultäten auch ein Angebot des Staates           56\nan die Religionsgemeinschaften, ihren Nachwuchs nicht in eigenen Institutionen,\nsondern zusammen mit anderen Studierenden an öffentlichen Einrichtungen ausbil-\n\n\n                                          16/24\n\nden zu lassen (vgl. Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 32; v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in:\nFlämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 973). In der\nhistorischen Entwicklung stand dabei das staatliche Interesse im Vordergrund, angesichts des großen Einflusses, den die Kirchen über ihre Geistlichen auf die Bevölkerung ausübten, die Ausbildung der Geistlichen nicht allein den Kirchen zu überlassen\n(vgl. zu diesen Hintergründen Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, 1980, S. 31 f., m.w.N.). Im Interesse der\nReligionsfreiheit darf es in einer pluralistischen Gesellschaft zwar keine auch nur indirekte Kontrolle der Geistlichkeit durch den Staat geben. Einem gleichwohl vorhandenen legitimen kulturpolitischen Interesse des Staates, theologische Ausbildungen in\nuniversitärer Freiheit und auf einem universitären wissenschaftlichen Qualifikationsniveau stattfinden zu lassen, stehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen\nHindernisse entgegen.\n\n bb) Richtet der Staat theologische Fakultäten ein, so hat er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist.\n\n Zwar sind theologische Fakultäten staatliche Einrichtungen, die staatliche bildungsund wissenschaftspolitische Ziele verfolgen. Ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht\nkann daher nicht damit begründet werden, dass die Fakultäten (auch) Einrichtungen\nder Kirche seien (so auch Emde, AöR 106 (1981), S. 355 <371 ff.>). Die verbreitete\nDeutung, nach der die theologischen Fakultäten eine „Doppelstellung“ als staatliche\nEinrichtungen „zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben“ hätten (vgl. v. Campenhausen,\nTheologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 972; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3.\nAufl. 2004, Rn. 262) beziehungsweise „gemeinsame“ Angelegenheiten von Staat und\nKirche darstellten (vgl. BVerwGE 101, 309 <313>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/\nHofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 140 Rn. 4), kann nur Beschreibung eines\nnotwendigen Zusammenwirkens von Staat und Religionsgemeinschaft sein (vgl.\nMorlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 24; H. Weber,\nNVwZ 2000, S. 848 <851 f.>), nicht aber eine doppelte Rechtsnatur begründen.\n\n Vielmehr sind Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaften, für deren Berücksichtigung sich diese auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, notwendige\nFolge der Entscheidung des Staates, an seinen Universitäten Theologie als bekenntnisgebundene Glaubenswissenschaft, nämlich zum Beispiel als evangelische oder\nkatholische Theologie, zu lehren. Damit werden theologische Fakultäten zwar nicht\nzu kirchlichen Einrichtungen, aber doch zu Institutionen, die für das kirchliche Leben\neine solche zentrale Bedeutung haben, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht\nMitwirkungsrechte verlangt.\n\n  Das Selbstbestimmungsrecht ist zum einen wegen der Aufgabe der Fakultäten betroffen, den kirchlichen Nachwuchs auszubilden. Wegen Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist\n\n\n\n                                          17/24\n\ndas Selbstbestimmungsrecht ferner hinsichtlich der Religionslehrerausbildung betroffen: Die Garantie eines Religionsunterrichts „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ verlangt auch für die Religionslehrerausbildung\neine Organisation, die den Kirchen erlaubt, den zukünftigen Religionslehrern in geeigneter Weise (beispielsweise mit missio canonica beziehungsweise Vokation) zu\nbestätigen, dass sie gemäß diesen Grundsätzen ausgebildet worden sind.\n\n  Aber das Selbstbestimmungsrecht ist noch grundsätzlicher betroffen. Wenn der            61\nStaat sich entschließt, an seinen Universitäten Theologie als bekenntnisgebundene\nGlaubenswissenschaft zu lehren, dann werden Glaubenswahrheiten Gegenstand\n(staatlicher) universitärer Lehre. Das Nachdenken über Glaubensinhalte und die Weiterentwicklung von Glaubenssätzen erfolgt dann in großem Umfang im Rahmen solcher Fakultäten, die damit für das kirchliche Leben einschließlich der Verkündigung\nder Glaubenslehre als dessen Kern eine zentrale Stellung einnehmen. Es kann und\ndarf aber nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates sein, über die\nBekenntnisgemäßheit theologischer Lehre zu urteilen. Dies ist vielmehr ein Recht der\nGlaubensgemeinschaft selbst, um deren Theologie es sich handelt (vgl. Böckenförde, NJW 1981, S. 2101 <2102>; Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen\nBeanstandung eines katholischen Theologen, 1980, S. 56; Mainusch, DÖV 1999,\nS. 677 <679>; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat,\n1986, S. 20; Emde, AöR 106 (1981), S. 355 <394>; H. Weber, NVwZ 2000, S. 848\n<853>). Mit dem Recht, selbst zu bestimmen, was zum Beispiel (noch) katholische\noder (noch) evangelische Theologie ist und sich im Rahmen des Bekenntnisses hält,\nist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht daher hinsichtlich der Lehre an theologischen Fakultäten in seinem Kern betroffen.\n\n Wenn theologische Fakultäten eingerichtet werden, muss der Staat daher die Mitwirkungsrechte der Kirche beachten, die das Recht zur Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) verlangt.\n\n  Diese Mitwirkungsrechte verwirklichen sich insbesondere in einer Einflussnahme          63\nder Religionsgemeinschaften auf die personelle Zusammensetzung der Fakultäten.\nDas Amt des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät darf daher bekenntnisgebunden ausgestaltet werden, weil gerade das eine Funktionsbedingung dieses\nAmtes ist, ohne dass Art. 33 Abs. 3 GG, nach dem ein öffentliches Amt nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden darf, entgegensteht (vgl. Battis, in:\nSachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 33 Rn. 44; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140/\nArt. 136 WRV Rn. 69 <Oktober 2008>; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006,\nArt. 33 Rn. 57; a.A.: Sachs, in: HStR V, 2. Aufl. 2000, § 126 Rn. 133; vgl. auch Preuß,\nin: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 140 Rn. 43; Jeand'Heur/Korioth, Grundzüge des\nStaatskirchenrechts, 2000, Rn. 334 ff.).\n\n  Die Einflussnahme der Kirche ist in Konkordaten und Kirchenverträgen unterschiedlich geregelt. Nach dem Loccumer Vertrag zwischen den Evangelischen Landeskirchen und dem Land Niedersachsen beschränkt sich die Mitwirkung der Kirchen auf\n\n\n\n                                         18/24\n\neine Begutachtung im Berufungsverfahren. Das schließt jedoch weder die Pflicht des\nStaates aus, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über die Bekenntnismäßigkeit der Lehre ihrer Theologie zu\nachten, noch das Recht der Kirche, beim Staat auf Abhilfe zu dringen, wenn sie diese\nBekenntnismäßigkeit als verletzt ansieht.\n\n Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137        65\nAbs. 3 WRV ist daher ein verfassungsrechtlicher Belang, der im vorliegenden Fall geeignet ist, der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers Grenzen zu ziehen.\n\n c) Die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers findet ihre Grenze auch an           66\ndem seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>;\n21, 362 <373 f.>; 31, 314 <322>; 111, 333 <352>) Recht der Fakultät, ihre Identität\nals theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung\nzu erfüllen.\n\n Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können auch durch das       67\nZiel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 95,\n193 <212>; 111, 333 <353 f.>), damit diese ihre Aufgaben in Lehre und Forschung\nerfüllen können. Für eine theologische Fakultät wird ihr Lehr- und Forschungsauftrag\nwesentlich durch die Bekenntnismäßigkeit der Lehre mitbestimmt.\n\n  Die Fakultät durfte daher durch die Lehrveranstaltungen und öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers ihren Ausbildungsauftrag als gefährdet ansehen. Die\ntheologische Fakultät dient, wie gezeigt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise, der\nLehre bekenntnismäßiger Theologie, insbesondere auch der Ausbildung der Geistlichen der Kirche und der konfessionsgebundenen Religionslehrer. Diese Funktion\nwird gefährdet, wenn die Ausbilder öffentlich nicht mehr an den Glaubensüberzeugungen der Kirche festhalten. Eine theologische Fakultät wäre in ihrer Existenz bedroht, wenn die Kirche die dort vertretene Lehre, zumal in einem Kernfach wie „Neues Testament“, nicht mehr als bekenntnismäßig ansehen und in der Konsequenz ihre\nAbsolventen nicht als Geistliche aufnehmen und an ihr ausgebildeten Religionslehrern nicht die Erlaubnis zur Erteilung bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts\n(Vokation bzw. missio canonica) erteilen würde. Für evangelische Fakultäten kommt\nhinzu, dass die Kirche es ihnen - anders als die katholische Kirche mit ihrem verbindlichen Lehramt - in erster Linie selbst überlässt, die Bekenntnismäßigkeit der Lehre\nzu wahren (vgl. H. Weber, NVwZ 2000, S. 848 <856>). Die Rechtfertigung dieses\nVertrauens der Kirche ist für die Wissenschaftsfreiheit der theologischen Lehre und\nForschung an evangelischen theologischen Fakultäten von grundlegender Bedeutung. Es gehört daher zum Grundrecht der theologischen Fakultäten aus Art. 5 Abs. 3\nGG, die Bekenntnismäßigkeit der in ihrem Bereich vertretenen konfessionellen Lehre\nzu wahren.\n\n d) Die angegriffene Maßnahme der Universität und die verwaltungsgerichtlichen           69\nEntscheidungen haben im Ergebnis die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdefüh-\n\n\n                                         19/24\n\nrers zutreffend gegen die entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Belange abgewogen und dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer hat nach dem Urteil sowohl der zuständigen Landeskirchen als auch - was unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Wissenschaftsfreiheit\nbesonders wichtig ist - der Fakultät selbst einen traditionell weit gesteckten Rahmen\nevangelischer Theologie verlassen. Nach seinen eigenen Aussagen lehnt der Beschwerdeführer nicht nur zentrale Glaubenswahrheiten ab, sondern setzt sich kämpferisch mit dem Christentum auseinander und will seine Stellung in der Fakultät auch\ndazu benutzen, Studenten von der Fehlerhaftigkeit der kirchlichen Lehre zu überzeugen. Damit sind kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Funktionsfähigkeit der Fakultät massiv betroffen. Der vorliegende Fall erfordert daher keine Entscheidung, wie\nWissenschaftsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht in einem weniger evidenten Fall, insbesondere bei unterschiedlicher Einschätzung von Kirche und Fakultät, abzuwägen wären.\n\n  bb) Unter diesen Umständen war die Maßnahme zur Erreichung der mit ihr verfolgten, verfassungsrechtlich legitimen Ziele geeignet und erforderlich.\n\n  Die Umsetzung des Beschwerdeführers vom konfessionsgebundenen Fach „Neues             72\nTestament“ auf das nicht mehr konfessionsgebundene Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ und seine Entfernung aus der Ausbildung des theologischen Nachwuchses berücksichtigen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und\nfördern den Zweck der Bewahrung der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät. Ein milderes, die Wissenschaftsfreiheit weniger tangierendes Mittel bei gleicher\nFörderung des legitimen Zwecks als der Entzug eines konfessionsgebundenen und\ndie Zuweisung eines nicht konfessionsgebundenen Faches innerhalb der Theologischen Fakultät war nicht ersichtlich.\n\n cc) Die Übertragung des neuen Faches ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.           73\n\n  Der Eingriff ist bei ihm dadurch abgemildert, dass er seine Stellung als Hochschullehrer behält. Zudem wurde ihm ein seinem ursprünglichen Fach weitgehend ähnliches Fach übertragen. Die inhaltliche Nähe des Faches stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Wie das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen\nRevisionsurteil festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer\n„seine Kenntnisse in nahezu gleicher Weise verwerten kann wie in seinem bisherigen\nFachgebiet“, denn beide Fächer betreffen „zumindest schwerpunktmäßig das Neue\nTestament und seine Rezeption“. Wegen der weitgehenden Identität der Fächer liegt\nein nur geringer Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vor, der\nweiterhin als Universitätsprofessor an der Theologischen Fakultät beschäftigt ist und\nals solcher in seiner Forschungstätigkeit frei bleibt. Ihm wurde lediglich ein anders\nbezeichnetes, inhaltlich aber weitgehend identisches Fachgebiet zugewiesen. Dieses Fachgebiet erlaubt ihm gerade, sein in den letzten Jahren gefundenes wissenschaftliches Thema, ob das Neue Testament die religiöse und geschichtliche Realität\nrichtig erfasst, aufzunehmen und wissenschaftlich darzustellen und zu publizieren.\n\n\n                                        20/24\n\nDie Fachgerichte durften unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die dargestellten, mit der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers kollidierenden und\nebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange höher zu gewichten waren.\n\n dd) Auch die Folgen der Umsetzung für die Stellung des Beschwerdeführers in Lehre und Prüfung machen die Maßnahme nicht unzumutbar.\n\n  (1) Die Nichtberücksichtigung des neuen Faches des Beschwerdeführers in den          76\nPrüfungs- und Studienordnungen der Göttinger Theologischen Fakultät beeinträchtigt die Lehrfreiheit des Beschwerdeführers allerdings nicht unerheblich. Seine Veranstaltungen sind in keine Studiengänge eingebunden. Dementsprechend findet sich\nim Vorlesungsverzeichnis zu den Veranstaltungen des Beschwerdeführers der Hinweis: „Außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses\n(einschl. Lehramt)“. Es war auch erklärtes Ziel der Maßnahme, dem Beschwerdeführer ein Fach zwar innerhalb der Theologischen Fakultät, aber außerhalb der regulären Studienangebote einzuräumen.\n\n Die Folgen gehen über die bloß faktischen Schwierigkeiten, interessierte Studenten    77\nzu finden, hinaus. Es ist Teil des seit Bestehen des Universitätswesens allgemein\nhergebrachten Tätigkeitsfeldes und Berufsbildes eines Professors, Studenten auszubilden und wissenschaftlichen Nachwuchs im Wege der Betreuung einer Promotion\noder Habilitation zu fördern. Den Hochschulprofessoren stehen Rechte auf Teilhabe\nan der berufs- beziehungsweise amtsprägenden Tätigkeit der Studentenausbildung\nund der Nachwuchsförderung zu. Diese Aufgaben der Studentenausbildung und\nNachwuchsförderung sind sinngebend für die Existenz der Universitäten und damit\nauch für die Lehre der Professoren.\n\n  Anders als der Ausschluss aus der Theologenausbildung ist der vollständige Ausschluss aus prüfungsrelevanten Studiengängen auch nicht durch die entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Belange, mit denen dieser begründet werde, geboten. Zwar gibt die Loslösung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben\nAnlass, ihn von der Ausbildung des theologischen Nachwuchses, auch durch eine\nentsprechende Kennzeichnung seiner Veranstaltungen in den Vorlesungsverzeichnissen, auszuschließen. Ohnehin steht es im Ermessen der Kirche, ihn nicht mehr als\nPrüfer für die kirchliche Prüfung anzuerkennen. Er kann aber für die Ausbildung in\nsolchen Bereichen berücksichtigt werden, die eine Konfessionsbindung des Dozenten nicht voraussetzen.\n\n (2) Die Fachgerichte sind jedoch ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen,           79\ndass eine angemessene Einordnung des neuen Faches des Beschwerdeführers in\nStudien- und Prüfungsordnungen noch möglich ist, und dass die Durchsetzung eines\nentsprechenden Begehrens des Beschwerdeführers nicht Sache des vorliegenden\nVerfahrens, sondern zukünftiger Verhandlungen ist.\n\n Die Beeinträchtigung der Lehrfreiheit ist schon dadurch abgemildert, dass dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Recht, Promotio-\n\n\n\n                                        21/24\n\nnen und Habilitationen durchzuführen, weiterhin zusteht. Wenn die Universität ein\nneues Fach einrichtet und dies mit einem habilitierten Hochschullehrer besetzt ist,\nmuss es in diesem Fach auch Promotions- und Habilitationsmöglichkeiten geben.\nPromotions- und Habilitationsordnungen müssen gegebenenfalls ergänzt werden,\nwenn dieses Ergebnis nicht schon durch Auslegung erzielt werden kann.\n\n  Hinsichtlich der Einordnung in Studien- und Prüfungsordnungen gehen die Fachgerichte davon aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Umsetzung von der Frage\nzu trennen ist, welche Rechte der Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf die\nEinordnung seines neuen Faches hat. Daran ist richtig, dass eine Neuregelung hochschulrechtlich nur schwer im Rahmen der Umsetzungsentscheidung selbst erfolgen\nkann. Die Einordnung in Studien- und Prüfungsordnungen erfordert das Zusammenwirken aller daran Beteiligten, auch des Beschwerdeführers. Dabei können sich alle\nBeteiligten - auch die betreffenden Fakultäten - jeweils auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen.\nDer Universität wäre eine Einordnung des neuen Faches in Studien- und Prüfungsordnungen daher gegen den Willen der betreffenden Fakultät nicht ohne weiteres\nmöglich gewesen. Auch ist nicht erkennbar, ob und mit welchem Nachdruck der Beschwerdeführer selbst sich um die Einbeziehung seines Faches in Studiengänge\nzum Beispiel in der Philosophischen Fakultät bemüht hat. Im vorliegenden Verfahren\ngeht es ihm in erster Linie um sein Verbleiben in der theologischen Ausbildung.\n\n Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Auffassung der Fachgerichte, dass        82\ndie Frage der zukünftigen Ausgestaltung des Amtes von der angegriffenen Maßnahme zu trennen ist und auf deren Rechtmäßigkeit keine Auswirkungen hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die fachgerichtlichen Entscheidungen beruhen\nauf keiner grundlegenden Verkennung der Einwirkung von Art. 5 Abs. 3 GG.\n\n                                          II.\n  Mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der        83\namtsangemessenen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was über\nden bisherigen Prüfungsumfang auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht\n(vgl. BVerfGE 88, 129 <143>). Die unter Abwägung von Art. 5 Abs. 3 GG und\nArt. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV zulässige Maßnahme verletzt\nauch nicht Art. 33 Abs. 3 GG (vgl. B I 3 b bb).\n\n                                         III.\n Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.      84\n\n Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu\ndiesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten (vgl. BVerfGE 32, 98\n<106>; 41, 29 <49>; 69, 1 <33 f.>), auch die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche\nabzulehnen (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 108, 282 <301>). Diese Freiheit wurde dem\nBeschwerdeführer nicht genommen. Er konnte sich frei zu seiner Ablehnung des\n\n                                         22/24\n\nchristlichen Glaubens bekennen. Allerdings hatte dieses Bekenntnis nachteilige Folgen für sein Amt als Theologieprofessor. Ebenso wie hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit (vgl. B I 2) liegt in dieser Verknüpfung einer staatlichen Maßnahme mit dem\nBekenntnis ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die Glaubensfreiheit gewährt jedoch dem Hochschullehrer an einer theologischen Fakultät hinsichtlich\nseiner Stellung an der Hochschule kein weitergehendes Recht als Art. 5 Abs. 3 und\nArt. 33 Abs. 3 GG. Die mit der Verfassung vereinbare Verpflichtung des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät auf eine bekenntnismäßige Lehre schließt\nauch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG aus, wenn die nicht bekenntnismäßige\nLehre zu seinem Ausschluss aus der Theologenausbildung, nicht jedoch zum Verlust\nseines Hochschullehreramtes führt.\n\n                                    Hohmann-Papier                                       Bryde\n                                    Dennhardt\n\n                Gaier               Eichberger           Schluckebier\n\n               Kirchhof                                     Masing\n\n\n\n\n                                        23/24\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Oktober 2008 -\n1 BvR 462/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Oktober 2008 -\n                1 BvR 462/06 - Rn. (1 - 85), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20081028_1bvr046206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081028.1bvr046206\n\n\n\n\n                                     24/24\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-28/1-bvr-462-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":20},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-28/1-bvr-462-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:36.908458+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-28/1-bvr-462-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2008-10-28","dockets":["1 BvR 462/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081028.1bvr046206","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20081028_1bvr046206","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081028.1bvr046206"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 – 1 BvR 462/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-28/1-bvr-462-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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