{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20080311_1bvr207405","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080311.1bvr207405","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"1 BvR 2074/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks\n   Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich\n   nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere\n   Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich\n   des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1\n   in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein.\n2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das\n   insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass\n   und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis\n   und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.\n3. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit\n   einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.\n4. Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht\n   anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der\n   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen\n   nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte\n   Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht,\n   ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken\n   von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte\n   Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.\n\n\n\n\n                                1/42","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2074/05 -\n- 1 BVR 1254/07 -\n\n                                                        Verkündet\n                                                        am 11. März 2008\n                                                        Andrick\n                                                        Regierungshauptsekretärin\n                                                        als Urkundsbeamtin\n                                                        der Geschäftsstelle\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.        a) des Herrn S...,\n\n          b) des Herrn P...\n\ngegen § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und\n      Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar\n      2005 (GVBl I, S. 14)\n\n- 1 BVR 2074/05 -,\n\n2.          des Herrn P...\n\ngegen § 184 Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes\n      (LVwG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen\n      vom 13. April 2007 (GVBl, S. 234)\n\n- 1 BVR 1254/07 -\n\n- Bevollmächtigter für beide Verfahren: Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß,\n                                        Herrenstraße 62, 79098 Freiburg -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                   Präsident Papier,\n                                   Hohmann-Dennhardt,\n                                   Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde,\n                                   Gaier,\n\n\n\n                                        2/42\n\n                                Eichberger,\n                                Schluckebier,\n                                Kirchhof\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 durch\n                                                                                     a>\n                                    Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n   • § 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und\n     Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005\n     (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit\n     Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n   • § 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land\n     Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von\n     Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom\n     13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n   • Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern zu 1, das Land Schleswig-Holstein dem Beschwerdeführer zu 2 deren notwendige Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen polizeirechtliche Vorschriften in      1\nHessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen\nKennzeichen von Kraftfahrzeugen ermächtigen.\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n  Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden die Fahrzeuge nach der          2\nderzeit eingesetzten Technik zunächst von einer Videokamera optisch erfasst. Mit\nHilfe von Software wird aus dem Bild die Buchstaben- und Zeichenfolge des Kennzeichens ausgelesen. Das so ermittelte Kennzeichen wird automatisch mit polizeilichen\nFahndungsdateien abgeglichen. Ist das Kennzeichen in diesen Dateien enthalten,\nwird eine Treffermeldung ausgegeben. Es werden dann das Kennzeichen sowie weitere Informationen festgehalten, etwa Ort und Zeit der Treffermeldung, und es können sich polizeiliche Maßnahmen anschließen, wie das Anhalten des Fahrzeugs. Ist\ndas Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten, werden das Bild und das erfasste Kennzeichen umgehend gelöscht. Die Erfassungsgeräte können stationär\noder mobil eingesetzt werden. Bei stationärem Einsatz können die Kennzeichen in\n\n\n                                       3/42\n\nbeiden Fahrtrichtungen ermittelt werden, also auch aus der Rückansicht. Bei mobilen\nSystemen kann die Kamera etwa von einem fahrenden Polizeifahrzeug aus eingesetzt werden.\n\n  Die Technik der Kennzeichenerkennung wurde zuerst in Großbritannien entwickelt            3\n(„automatic number plate recognition“ - ANPR). Sie wird dort in dem derzeit weltweit\nwohl größten Umfang eingesetzt. So wird sie in der Londoner Innenstadt verwendet,\num die Zahlung der Londoner Stadtmaut zu kontrollieren. Auf die dort erhobenen Informationen darf die Polizei seit Sommer 2007 auch zu Zwecken der nationalen Sicherheit („national security“) zugreifen (vgl. Travis, Guardian vom 18. Juli 2007; Ford,\nThe Times vom 18. Juli 2007). An einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage für\ndie Kennzeichenerfassung fehlt es derzeit (vgl. dazu: Office of Surveillance Commissioners, Annual Report of the Chief Surveillance Commissioner to the Prime Minister\nand to Scottish Ministers for 2006-2007, 2007, S. 3, 16 f.). Auch in Frankreich wird\ndie automatisierte Kennzeichenerfassung zur Verhütung und Ahndung terrorismusbezogener Straftaten sowie zur Verfolgung von Straftaten der organisierten Kriminalität, des Diebstahls und der Unterschlagung gestohlener Fahrzeuge sowie bestimmter Zollvergehen eingesetzt (vgl. Conseil Constitutionnel, Entscheidung vom\n19. Januar 2006 - Nr. 2005-532 DC -).\n\n                                           II.\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Bestimmungen.\n\n 1. a) Die Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2074/05 greifen § 14 Abs. 5              5\ndes Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der\nBekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl I, S. 14) an. § 14 Abs. 5 HSOG lautet:\n\n                                         § 14                                               6\n\nDatenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an                                             7\nöffentlichen Orten und besonders\ngefährdeten öffentlichen Einrichtungen\n\n(1) - (4) ...                                                                               8\n\n(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von               9\nKraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand\nautomatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind\nunverzüglich zu löschen.\n\n  b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1254/07 greift § 184 Abs. 5 des           10\nAllgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes zur\nAnpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (GVBl, S. 234) an. § 184 LVwG lautet, soweit hier\n\n\n                                          4/42\n\nvon Bedeutung:\n\n                                      § 184                                           11\n\nDatenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen                                        12\nund Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen\n\n(1) - (3) ...                                                                         13\n\n (4) 1Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch durchgeführt werden,      14\nwenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. 2Die angefertigten Bildaufnahmen, Bildund Tonaufzeichnungen sowie sonstige dabei gewonnene personenbezogene Daten sind außer bei Maßnahmen nach Absatz 3 spätestens einen Monat nach ihrer\nErhebung zu löschen oder zu vernichten. 3Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung\nvon Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 begehen wird. 4Die Zweckänderung\nder Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. 5Eine Unterrichtung der unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von Satz 1 und der von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 Betroffenen unterbleibt, wenn sie innerhalb der in\nSatz 2 genannten Fristen nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre,\ninsbesondere wenn dadurch eine Grundrechtseingriffsvertiefung zu befürchten ist\noder wenn überwiegend schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.\n\n (5) 1Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz\ntechnischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum\nZwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. 2Eine\nverdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung\nder Zweck der Maßnahme gefährdet würde. 3Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich\nzu löschen. 4Besteht zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung,\ngilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. 5Der flächendeckende stationäre Einsatz\ntechnischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.\n\n(6) ...                                                                               16\n\n § 179 Abs. 2 LVwG, auf den in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG verwiesen wird, lautet:       17\n\n                                      § 179                                           18\n\nVoraussetzungen der Datenerhebung                                                     19\n\n(1) ...                                                                               20\n\n(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein                                           21\n\n1. Verbrechen,                                                                        22\n\n\n\n                                        5/42\n\n2. Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder               23\nmittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über\n\na) Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,\n\nb) Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder\n\nc) Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.\n\n(3) ...                                                                                 27\n\n 2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch diese Regelungen selbst, gegenwärtig          28\nund unmittelbar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Sie\nseien eingetragene Halter ihrer Personenkraftwagen. Mit diesen seien sie regelmäßig auf den Straßen des jeweiligen Bundeslandes unterwegs.\n\n Die Kennzeichenerfassung greife in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Ziel         29\nder Erfassung sei es, die Daten für die Polizei verfügbar zu machen, um sie mit dem\nFahndungsbestand abgleichen zu können. Ein Eingriff liege auch im Hinblick auf das\nangefertigte Bild vor, wenn es das Konterfei von Fahrer und Beifahrer erkennen lasse. Der Eingriff verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die geförderten Gemeinwohlbelange seien im Regelfall von geringem Gewicht.\nEine Gefährdung der Allgemeinheit und der Sicherheit einzelner Bürger werde nur in\nseltenen Ausnahmefällen abgewehrt werden können. In solchen Fällen genüge es\naber, anlassbezogen eine Kennzeichenüberwachung durchzuführen, ohne dass dies\nzu einer generellen Standardmaßnahme gemacht werden müsse.\n\n  Das Gewicht des Eingriffs sei nicht gering zu bewerten. Eine maschinelle, systematische Massenkontrolle habe eine neue Eingriffsqualität. Bislang habe eine anlasslose Erhebung von Fahrzeugkennzeichen nicht zu den Aufgaben der Polizei gehört.\nAuch Befugnisse wie die der Schleierfahndung oder bei Verkehrskontrollen seien bisher stets nur einzelfallbezogen oder stichprobenartig zum Einsatz gekommen. Dies\ngelte auch für Kontrollen im Lebensmittel-, Arbeitsschutz- und Umweltrecht, die überdies nur eng umgrenzte Personengruppen träfen. Ermächtigungen zur systematischen, automatisierten Kontrolle beliebiger Personen kenne die deutsche Rechtsordnung bisher nicht. Da durch ein einziges Erfassungsgerät bis zu 3.000 Kennzeichen\npro Stunde erkannt werden könnten, sei die Kennzeichenerfassung kein „Minus“ zu\nden bisherigen Kontrollen mit Identitätsfeststellung, sondern ein quantitatives und\nqualitatives „Aliud“. Die Maßnahme ermögliche die Erstellung von Bewegungsprofilen. Tatsächlich hätten 14 % der Treffer in der hessischen Praxis Ausschreibungen\nzur „polizeilichen Beobachtung und Insassenfeststellung“ zum Gegenstand. Es werde eine Infrastruktur geschaffen, die eine generelle Bewegungsüberwachung ermögliche, wie sie etwa in Großbritannien bereits praktiziert werde. Die Erfahrung zeige,\n\n\n                                         6/42\n\ndass eine einmal vorhandene Überwachungsstruktur immer intensiver genutzt werde. Der Kennzeichenabgleich sei ein Präzedenzfall für einen automatisierten Massenabgleich der Bevölkerung mit Fahndungsdatenbanken. Die verfassungsrechtliche\nZulässigkeit der angegriffenen Bestimmungen dürfe nicht nach der derzeitigen technischen Praxis beurteilt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass technische\nKapazitätsgrenzen immer nur eine Frage der Zeit seien. So sei der Einsatz von RFID-Chips („Radio Frequency Identification“ - RFID), also Funkchips, wie sie derzeit bereits in Reisepässen oder zur Verbuchung von Büchern in Bibliotheken verwendet\nwerden, zur Fahrzeugerkennung sehr viel preisgünstiger und weniger fehleranfällig\nals die optische Kennzeichenerkennung. RFID-Lesegeräte ermöglichten daher in\ntechnischer und finanzieller Hinsicht eine weitgehend flächendeckende Verkehrsüberwachung; in anderen Ländern sei es bereits Pflicht, solche Chips am Kraftfahrzeug anzubringen. Die angefochtenen Regelungen deckten bereits heute den Einsatz von RFID-Lesegeräten ab.\n\n Das Gebot der Verhältnismäßigkeit lasse die Kennzeichenerfassung daher nur im              31\nEinzelfall zum Auffinden eines konkreten Fahrzeugs, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben und aufgrund richterlicher Anordnung, die zeitlich zu\nbefristen sei, zu. Ohne diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, sei\ndie Maßnahme auch an Kriminalitätsschwerpunkten nicht zulässig.\n\n  Für die angegriffenen Regelungen fehle den Ländern auch die Gesetzgebungskompetenz. Die Regelung diene im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung. Mit der\nBegründung, die Rückgabe gestohlener Fahrzeuge diene präventiven Zwecken,\nkönnten sich die Länder allgemein Gesetzgebungsbefugnisse im Anschluss an Diebstahlsdelikte anmaßen. Sicherstellung und Rückgabe der durch eine Straftat erlangten Kraftfahrzeuge seien in der Strafprozessordnung abschließend geregelte Maßnahmen (§§ 94, 111k StPO). Bei Auffinden eines gestohlenen Fahrzeugs sei die\nPolizei kraft Bundesrechts (§ 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO) in erster Linie\nverpflichtet, Maßnahmen zur Ermittlung und Überführung des Täters einzuleiten. Das\nFahrzeug dürfe erst herausgegeben werden, wenn es für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werde (§ 111k StPO). Der Vorrang der Strafverfolgung vor\nder Restitution sei folglich sowohl gesetzlich angeordnet wie auch tatsächlich in zeitlicher Hinsicht gegeben. Dementsprechend nehme § 184 Abs. 5 LVwG bezüglich der\nVerwendung von Treffermeldungen auf § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG Bezug, der an erster Stelle die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten anführe. Die Verhütung von Straftaten könne eine Länderkompetenz jedenfalls dann nicht begründen,\nwenn als Präventionsmittel lediglich die Verfolgung bereits begangener Straftaten\neingesetzt werde. Sonst müsse jede Maßnahme der Strafverfolgung zugleich als\nVerhütung von Straftaten angesehen werden, da jede Strafverfolgungsmaßnahme\nauch der Verhinderung von Anschlusstaten und damit der Verhütung von Straftaten\ndienen könne. Dadurch würde die Unterscheidung von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr obsolet. Das Bundesrecht regele die Verarbeitung von Kennzeichendaten\nzum Zweck der Strafverfolgung erkennbar abschließend.\n\n\n\n                                           7/42\n\n  Nur hilfsweise werde die Unbestimmtheit der angefochtenen Normen gerügt. Der         33\nBegriff des Fahndungsbestands sei zu unbestimmt. Wenn ein Abgleich ausschließlich mit einzelnen Dateien beabsichtigt gewesen sei, habe dies ohne weiteres präzise\nbestimmt werden können und müssen. Die Bestimmungen legten auch nicht fest, zu\nwelchen Zwecken der Abgleich erfolgen dürfe. Außerdem sei nicht bestimmt, zu welchen Zwecken die Daten im Falle eines Treffers weiter verarbeitet und wie lange sie\ngespeichert werden dürften. So sei nicht zu erkennen, ob auch die Daten des Halters\nabgeglichen werden dürften, um zu ermitteln, ob nach dem Halter gefahndet werde.\nEine verfassungskonforme einschränkende Auslegung einer zu weiten oder fehlenden Zweckbestimmung verbiete das Gebot der Normenklarheit regelmäßig, so auch\nhier.\n\n  Eine Einschränkung des Grundrechtseingriffs liege zwar bei § 184 Abs. 5 LVwG         34\ndarin, dass die Vorschrift die Kennzeichenerfassung nur „bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen“ zulasse. Gleichwohl bleibe die routinemäßige, verdachts- und ereignisunabhängige Erfassung zugelassen. Keine Einschränkung liege darin, dass nach § 184 Abs. 5 Satz 5 LVwG der\n„flächendeckende stationäre Einsatz“ nicht zulässig sei. Möglich solle nach dem Gesetz jedenfalls der routinemäßige Kennzeichenabgleich bei Gelegenheit jeglicher\nVerkehrs-, Personen- oder sonstiger Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum sein.\n\n                                        III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Landtag und die Landesregierung von           35\nSchleswig-Holstein, die hessische Landesregierung und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Stellung genommen.\n\n 1. Die hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1        36\nBvR 2074/05 für zulässig, aber unbegründet.\n\n  a) Die automatische Kennzeichenerfassung werde in Hessen seit Ende Januar            37\n2007 eingesetzt. Der Abgleich erfolge unmittelbar nach der Erfassung. Der Mittelwert\nder Abgleichsdauer liege bei einer Sekunde. Im Nichttrefferfall würden das angefertigte Bild sowie die Zeichenfolge des Kennzeichens aus dem flüchtigen Speicher des\nLesegeräts automatisch gelöscht. Im flüchtigen Speicher sei ein Speicherbereich für\nhöchstens neun Kennzeichen reserviert. Sei dieser Bereich belegt, würden die vorhandenen Informationen bereits im laufenden Betrieb durch neue Informationen\nüberschrieben, das heißt automatisch gelöscht. Nach der Löschung seien die Informationen nicht wieder herstellbar. Bei Unterbrechung der Stromversorgung gingen\nnoch verbliebene Speicherinhalte verloren. Im Trefferfall würden das gefertigte Bild\nsowie das identifizierte Kennzeichen auf dem Bildschirm des mobilen Standardarbeitsplatzes (Laptop) angezeigt. Im Bedarfsfall könnten sie dort manuell gespeichert\nwerden. Bei einem Treffer vergleiche der Bediener zunächst das Bild mit dem ausgelesenen Kennzeichen. Bei Übereinstimmung werde geprüft, ob die Fahndung noch\naktuell sei und welcher Ausschreibungsanlass zugrunde liege. Bei negativem Ergebnis würden die Daten sofort gelöscht.\n\n\n                                        8/42\n\n  Der Fahndungsbestand, mit dem abgeglichen werde, umfasse in Hessen die beiden           38\nINPOL-Verbunddateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“. Nach einer Abfrage vom 17. Oktober 2007 umfasse der Gesamtdatenbestand von INPOL und im\nSchengener Informationssystem (SIS) von Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2.719.368 Kraftfahrzeugkennzeichen. Die große Zahl erkläre sich daraus, dass viele\nAusschreibungen über einige Jahre aufrechterhalten blieben. Vom Gesamtdatenbestand stammten 778.958 Kennzeichen aus dem deutschen Fahndungsbestand,\n1.940.410 Kennzeichen aus dem SIS-Fahndungsbestand. Der größte Teil der Ausschreibungen entfalle auf die Anlässe „abhandengekommen durch“ (677.976), „ohne\nHaftpflichtversicherung“ (72.348), „Amts-/Vollzugshilfe“ (15.786) sowie auf „sonstige\nFälle (ohne Grenzfahndung)“ (9.469).\n\n  Für eine generelle Speicherung in Trefferfällen werde kein Anlass gesehen. Anders       39\nsei es bei der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Meldung über das\nAntreffen führe dort je nach Ausschreibungskategorie zu Speicherungen in unterschiedlichen Spezialanwendungen nach Bundes- oder Landesrecht. Auch könnten\nsich im Falle eines Zugriffs neue Erkenntnisse ergeben. Im Trefferfall liege es grundsätzlich im Ermessen der eingesetzten Polizeibeamten, ob und welche Informationen\nsie speicherten. Alle Belastungen des Betroffenen, die sich aus einem Treffer ergäben, dürften aber ausschließlich der speziellen Rechtsgrundlage zugerechnet werden, die zur Ausschreibung im Fahndungsbestand geführt habe. Ein Zugriff auf weitere Dateien sei im Trefferfall regelmäßig nicht erforderlich. Sei es ausnahmsweise\nerforderlich und praktikabel, dürften die Beamten jedoch nach § 25 Abs. 1 Satz 1\noder 2 HSOG unter Beachtung des Gebots der Zweckbindung alle polizeilichen Datenbestände nutzen. Es seien auch Datenerhebungen denkbar, namentlich Rückfragen bei der ausschreibenden Stelle. Eine abschließende Benennung aller in Betracht\nkommenden Datenquellen sei nicht möglich.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) sei unbegründet. Ein            40\nEingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht nur in den Trefferfällen vor, sondern auch dann, wenn der Abgleich negativ ausfalle. Der Eingriff sei\njedoch gerechtfertigt.\n\n aa) § 14 Abs. 5 HSOG sei formell verfassungsgemäß. Die Kennzeichenerfassung              41\nnach dieser Regelung verfolge in ihrem Schwerpunkt präventive polizeiliche Zwecke.\nDer Abgleich bringe zwar zu einem nicht geringen Teil Treffer hervor, bei denen es\num die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gehe. Doch stünden die\nrepressiven Zwecke nicht im Vordergrund.\n\n  bb) Das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sei gewahrt. Dass die           42\nVorschrift keine Einschränkungen auf einen bestimmten Anlass sowie keine Gefahren- oder Verdachtsschwelle enthalte, sei kein Bestimmtheitsproblem. Mit der gesetzlichen Formulierung sei klargestellt, dass die Kennzeichenerhebung jederzeit auf\njeder öffentlichen Straße oder jedem öffentlichen Platz in Hessen ohne besonderen\nAnlass oder eine konkrete Gefahr oder einen bestimmten Verdacht stattfinden dürfe.\n\n\n\n                                          9/42\n\nIm Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Bestimmtheitsanforderungen bei geringfügigen Grundrechtseingriffen niedriger seien. Bei negativem Ergebnis erschöpfe\nsich der Eingriff in dem in Sekundenbruchteilen erfolgenden Abgleich, nach dem die\nlediglich erfassten Kennzeichendaten unverzüglich gelöscht würden. Soweit der Abgleich zu einem Treffer führe, fänden die sich anschließenden polizeilichen Maßnahmen ihren rechtlichen Grund in den Umständen, die zur Aufnahme in den Fahndungsbestand geführt hätten.\n\n  Zweck der Erhebung sei der Abgleich mit dem Fahndungsbestand. Der Begriff des        43\nFahndungsbestands sei hinreichend bestimmt. Dazu hat die hessische Landesregierung zunächst vorgetragen, der Begriff bezeichne die Datenbestände, auf die die Polizeibehörden für die Zwecke der Suche nach Personen und Sachen im Rahmen ihrer\nBefugnisse zuzugreifen berechtigt seien. Dies erlaube keinen Abgleich mit sämtlichen Dateien, in denen Kennzeichen gespeichert seien, sondern nur mit bestimmten,\nnämlich mit Fahndungsdateien. Diese setzten voraus, dass der mit ihnen bezweckten\nSuche nach Personen und Sachen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorausgegangen sei - etwa in Form einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit -\noder eine solche Gefahr weiterhin bestehe, etwa weil die Begehung weiterer Straftaten befürchtet werden müsse. Denn erst ein solcher schwerwiegender Anlass rechtfertige die Suche nach Personen und Sachen in der Form einer polizeilichen Fahndung. Später hat die hessische Landesregierung ausgeführt, als Fahndungsbestand\nim Sinne von § 14 Abs. 5 HSOG seien ausschließlich die Verbunddateien „Sachfahndung“ und die Sachfahndung nach dem Nationalen Schengener Informationssystem\n(„NSIS-Sachfahndung“) des polizeilichen Informationssystems (INPOL) gemäß § 2\nAbs. 3, §§ 11 ff. BKAG anzusehen. In der Begründung zu § 10e MEPolG werde der\nBegriff des Fahndungsbestands nach „Personenfahndung“ und „Sachfahndung“ unterschieden. Zu ergänzen sei die damals wie heute selbstverständliche Angabe „des\nBundeskriminalamts“. Relevant seien im hier zu beurteilenden Zusammenhang nur\ndie Dateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“, weil allein diese Dateien\namtliche Fahrzeugkennzeichen beinhalteten. In Hessen würden ausschließlich Abgleiche mit diesen beiden Dateien vorgenommen; der Abgleich mit anderen Dateien\nsei unzulässig.\n\n  cc) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Die Maßnahme      44\nsei insbesondere im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Kennzeichenüberprüfung\nermögliche den Abgleich einer sehr großen Anzahl von Kennzeichen. Dabei habe\naber jeder einzelne Abgleich bei negativem Ergebnis die denkbar geringste Eingriffsintensität. Sofern ein Treffer vorliege, schlössen sich Maßnahmen an, die ihre\nRechtsgrundlage in den der Fahndung zugrundeliegenden Sachverhalten hätten,\nnicht aber im Fahndungsabgleich selbst. Dem Grundrechtseingriff an der Grenze\nzum Bagatellbereich stünden erhebliche Gemeinwohlinteressen gegenüber. Die\nKennzeichenerfassung sei danach auch als Vorfeldmaßnahme verhältnismäßig. Anlass- und verdachtsunabhängige Befugnisse seien an vielen Stellen der Rechtsordnung vorgesehen.\n\n\n\n                                        10/42\n\n 2. Der Landtag und die Landesregierung von Schleswig-Holstein halten die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1254/07 für unbegründet.\n\n a) aa) Die Kennzeichenerfassung werde in Schleswig-Holstein derzeit in zwei Varianten genutzt. Ein Gerät sei mobil im Einsatz, ein weiteres werde an verschiedenen\nStandorten stationär eingesetzt. Je nach Entfernung des Fahrzeugs zur Kamera könne das gesamte Fahrzeug abgebildet sein. Insassen seien nicht zu erkennen. Die\nLandesregierung hat Ausdrucke von fünf Beispielfotos von Trefferfällen übersandt.\nAuf dem bei Tageslicht aus der Vorderansicht erstellten Bild sind im Fahrzeuginnenraum Fahrer und Beifahrer mit ihren Gesichtern, wenn auch nur teilweise und vergleichsweise unscharf, auszumachen. Der Abgleich dauere grundsätzlich weniger\nals eine Sekunde. Bei einer Fahrzeugkolonne, die mit 100 km/h und jeweils 10 m Sicherheitsabstand am Gerät vorbei fahre, werde alle 36/100 Sekunden ein Kennzeichen detektiert und mit dem Datenbestand abgeglichen. Auch die Kennzeichen einer\nweiteren versetzt oder in der gegenläufigen Richtung fahrenden Kolonne (Zwei-,\nDreispurigkeit) könnten erkannt und abgeglichen werden, ohne dass es zu einem Bearbeitungsstau komme. Für die Dauer des Abgleichs würden Kennzeichen und Bild\nim flüchtigen Arbeitsspeicher gehalten. Werde kein identischer Eintrag gefunden,\nwürden die Daten gar nicht erst gespeichert. In Abhängigkeit von der Anzahl der\nnachfolgend gelesenen Kennzeichen verschwinde die Anzeige vom Bildschirm und\nsei dann auch nicht mehr im Speicher des Geräts vorhanden. Bei einem Treffer erscheine im Gerät das Kennzeichen mit dem Bild des Fahrzeugs. Die Meldung werde\noptisch überprüft und anschließend durch eine Abfrage in der aktuellen INPOL-Datei\nverifiziert. Im Trefferfall werde auch das Bild des Fahrzeugs gespeichert.\n\n  bb) Nach aktueller Erlasslage kämen im Rahmen der Erprobung lediglich gefilterte    47\nDatenbestände aus INPOL zur Verwendung. Konkret beinhalte dieser Datenbestand\nFahndungsdaten zu Kennzeichen wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie zur Eigentumssicherung bei entwendeten Kraftfahrzeugen unter Befristung auf einen Zeitraum von zwei Wochen nach Einstellung in INPOL. Darüber hinaus     werde     die    Möglichkeit    eingeräumt,     „manuell    anlassbezogene\ngefahrenabwehrende Fahndungsdaten“ einzugeben. Im Falle einer Treffermeldung\nwegen einer Diebstahlsanzeige oder Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz werde das Fahrzeug entweder angehalten oder es erfolge eine Fahndungsintensivierung über die Einsatzleitung. Bei Treffern wegen Versicherungsverstößen würden die Daten zur weiteren Ahndung in das Vorgangsbearbeitungssystem Artus\n„eingepflegt“, unter anderem durch Einstellen der Bilddatei als Beweisfoto.\n\n  cc) Die Nutzung der Spezialbefugnis des § 184 Abs. 5 LVwG sei nur zu Gefahrenabwehrzwecken erlaubt. Dies ergebe sich aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der diese beachtenden Aufgabennorm des § 162 LVwG. Der Begriff des\nFahndungsbestands meine Dateien, die die Polizei rechtmäßigerweise angelegt habe. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei die Generalklausel zur Datenverarbeitung gemäß § 188 Abs. 1 LVwG, die die Polizei ermächtige, personenbezogene Daten in Akten und Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur\n\n\n                                       11/42\n\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung\nsei eine Errichtungsanordnung gemäß § 197 LVwG erforderlich.\n\n  Die Rechtsfolgen einer Fahndungsnotierung seien die gleichen wie bei der bisherigen manuellen Routineabfrage. Die Polizei ergreife die erforderlichen Maßnahmen\nzur Gefahrenabwehr. Für diese Maßnahmen müssten dann natürlich die jeweiligen\nformellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Zu den möglichen weiteren Maßnahmen gehörten auch sogenannte Kontrollmeldungen gemäß\n§ 187 LVwG. Insbesondere bei der Gefahrenabwehr gegenüber der organisierten\nKriminalität könne im Lauf der Zeit auch ein Bewegungsbild der ausgeschriebenen\nPerson entstehen, das Rückschlüsse auf Zusammenhänge und Querverbindungen\nder ausgeschriebenen Person zu anderen Personen erlaube und kriminelle Strukturen aufdecke, gegen die alsdann vorgegangen werden könne. Insoweit sei die Effektivität der polizeilichen Beobachtung von den Möglichkeiten der Personenkontrolle\nabhängig. Rechtlich sei sie hingegen von den Kontroll- und Datenerhebungsbefugnissen unabhängig.\n\n  b) Dem Land stehe die Gesetzgebungskompetenz zu. Alles spreche dafür, in der               50\nVorschrift keine für die Strafverfolgung vorsorgende, sondern eine gefahrenabwehrende und straftatenverhütende Norm zu sehen. Die Rückgabe eines gestohlenen\nFahrzeugs betreffe die präventive Polizeiarbeit, da es um die Beendigung der Verletzung der Rechtsordnung gehe. Der Unterschied zur Strafverfolgung zeige sich deutlich daran, dass die Polizei ein gestohlenes Fahrzeug auch dann dem Eigentümer zurückgebe, wenn kein Täter gefasst worden sei. Gestohlene Kraftfahrzeuge und\nKennzeichen würden häufig zur Begehung weiterer Straftaten verwendet. Für den\nEinsatz bei Kontrollstellen und der Schleierfahndung werde auf das effektive Auffinden von aus polizeilichen Dateien bekannten Störern von Demonstrationen hingewiesen. Auf diese Weise ließen sich sonst erforderliche umfängliche Kontrollen im Interesse der friedlichen Versammlungsteilnehmer minimieren. Die erzielten Treffer seien\nGrundlage für gefahrenabwehrrechtliche Anschlussmaßnahmen. Dass diese unter\nbestimmten - in Schleswig-Holstein engen - Voraussetzungen auch für die Strafverfolgung genutzt werden könnten, unterscheide § 184 Abs. 5 LVwG nicht von anderen\nDatenerhebungsbefugnissen. Dahinstehen könne, ob die Normen anderer Länder,\ndie den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter nicht so eindeutig erkennen ließen,\nschon deshalb nicht mehr in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fielen. Selbst\nwenn man die Zugehörigkeit zum gerichtlichen Verfahren bejahe, sei ein erschöpfendes Gebrauchmachen des Bundesgesetzgebers von einer konkurrierenden Kompetenz zu verneinen. Unzutreffend sei es, eine Sperrwirkung auf § 4 Abs. 2 Satz 4 und\n5, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) zu stützen. Dieses\nverfolge fiskalische Zwecke. Ein Ausschluss präventivpolizeilicher Regelungen könne sich daraus nicht ergeben.\n\n c) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht verletzt.                       51\n\n aa) Der jedenfalls in Trefferfällen vorliegende Eingriff sei von geringer Intensität. Der   52\n\n\n\n                                          12/42\n\nAbgleich führe lediglich zu der Feststellung, dass das erkannte Kraftfahrzeug gesucht\nwerde. Ob es rechtmäßigerweise gesucht werde, sei nach anderen Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Dass ein Fahrzeug rechtmäßigerweise im Fahndungsbestand\naufgeführt sei, liege der elektronischen Erkennung voraus und könne diese nicht\nrechtlich desavouieren. Auch die nach Kenntnisnahme und Verifikation durch die\nPolizeibeamten erfolgenden Maßnahmen stützten sich auf andere, anerkannt rechtmäßige Befugnisnormen. Es geschehe rechtlich nichts anderes als bei der seit langem eingeführten Routinekontrolle. Es werde rechtmäßigerweise gesucht und bei\nSucherfolg rechtmäßigerweise gehandelt. Nur die faktische Zahl der Suchvorgänge steige. Die Beeinträchtigung der Betroffenen bleibe exakt gleich. Solange eine\nFahndung rechtmäßig sei, könne ihre Effektivierung nicht rechtswidrig sein. Daher\ngingen die Argumente bezüglich einer generellen verdachtslosen Überwachung der\nBevölkerung fehl. Die materiellen und formellen Beschränkungen des § 184 Abs. 5\nLVwG enthielten ausreichende Sicherungen. Die Gefahrenabwehr einschließlich der\nStraftatenverhütung und vorbeugenden Straftatenbekämpfung sei ein Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung. In den Beschlüssen zur Rasterfahndung und zur\nKontostammdatenabfrage habe das Bundesverfassungsgericht wesentlich intensiver\neingreifende Gesetze, die teilweise weniger wichtigen Gemeinwohlbelangen gedient\nhätten, für verfassungsgemäß erklärt.\n\n bb) § 184 Abs. 5 LVwG sei ausreichend normenklar und -bestimmt. Die Norm nenne die zuständige Stelle (die Polizei), den Anlass der Datenerhebung (Kontrollen im\nöffentlichen Verkehrsraum) und ihren Zweck (Abgleich mit dem Fahndungsbestand).\nAus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich unschwer, dass die Datenerhebung zur Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe, die die Straftatenverhütung und\ndie vorbeugende Verbrechensbekämpfung umschließe, erfolge. Der Begriff Fahndungsbestand sei hinreichend bestimmt, weil er die von der Polizei rechtmäßigerweise auf polizeirechtlicher Grundlage angelegten Dateien umfasse. Der Begriff stehe\nseit 15 Jahren unangefochten in § 195 Abs. 1 Satz 3 LVwG. Auf § 10e Abs. 1 Satz 3\nMEPolG beruhend finde er sich darüber hinaus in den Polizeigesetzen der Länder\nsowie in verschiedenen Bundesgesetzen. Wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs\nüberspanne die Forderung, die Norm müsse einen Straftatenkatalog enthalten, die\nAnforderungen aus dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.\n\n  3. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat ausgeführt, der Begriff des Fahndungsbestands sei kaum eingrenzbar, da verschiedenste Formen der „Fahndung“ denkbar seien. Dies lasse nicht nur Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des § 184 Abs. 5 LVwG aufkommen, sondern führe auch zu\nder Frage, ob und inwieweit der Einsatz der Systeme noch einen gefahrenabwehrenden Charakter habe. Bei der Selbstbeschränkung der Polizeibehörden auf gefilterte\nDatenbestände aus dem Gesamtfahndungsbestand INPOL handele es sich lediglich\num eine nicht verbindliche verwaltungsinterne Regelung, die jederzeit geändert werden könne.\n\n\n\n\n                                        13/42\n\n                                          IV.\n  Der Senat hat die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2007 haben Stellung genommen: die Beschwerdeführer, der Landtag und die Landesregierung von\nSchleswig-Holstein, die hessische Landesregierung, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der hessische Datenschutzbeauftragte.\n\n                                          B.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeführer sind durch die           56\nangegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen.\n\n                                          I.\n Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein                 57\nvollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg\nnicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl.\nBVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>; 109, 279 <306 f.>; 113,\n348 <362 f.>). Gleiches gilt, soweit eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig\nabgesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher\nRechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 109, 279 <307>; 113, 348\n<362 f.>).\n\n  Die Informationserhebungen gemäß § 14 Abs. 5 HSOG und § 184 Abs. 5 LVwG                 58\nkönnen heimlich erfolgen. § 14 Abs. 5 HSOG selbst trifft keine Regelung über die Zulässigkeit einer verdeckten Erhebung. Gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 HSOG sind personenbezogene Daten grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht\nals gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll\n(verdeckte Datenerhebung), ist aber soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet\nwürde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht (§ 13 Abs. 7 Satz 2 HSOG). Vergleichbares gilt für die\nverdeckte Datenerhebung gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 LVwG, die nach dieser Bestimmung zulässig ist, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Der Umstand, dass § 29 Abs. 6 HSOG bei verdeckten Datenerhebungen unter bestimmten Bedingungen eine Unterrichtung vorsieht, steht der\nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2074/05 nicht entgegen. Eine zeitnahe Kenntnis von der Maßnahme und eine daran anknüpfende Möglichkeit zur Überprüfung im gerichtlichen Verfahren sind nicht gewährleistet, weil diese Regelung umfangreiche Ausnahmetatbestände enthält. Nach dieser Vorschrift\nunterbleibt die Benachrichtigung, soweit dies im überwiegenden Interesse der Person liegt, gegen die sich die Maßnahme gerichtet hat, oder wenn die Ermittlung der\n\n\n\n                                         14/42\n\nbetroffenen Person oder deren Anschrift einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde (§ 29 Abs. 6 Satz 3 HSOG). Eine Unterrichtung unterbleibt\nferner, solange sie den Zweck der Maßnahme, ein sich an den auslösenden Sachverhalt anschließendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Leib, Leben oder\nFreiheit einer Person gefährden würde (§ 29 Abs. 6 Satz 4 HSOG). Insbesondere\ndurch § 29 Abs. 6 Satz 3 HSOG (unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) kann\ndie Mitteilung an die Betroffenen dauerhaft ausgeschlossen sein. Entsprechendes\ngilt für die Benachrichtigung von Maßnahmen gemäß § 184 Abs. 5 LVwG. Auch gemäß § 184 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 184 Abs. 4 Satz 5 LVwG unterbleibt\neine Benachrichtigung derjenigen Betroffenen, bei denen eine Fahndungsnotierung\nbesteht, wenn sie innerhalb der in § 184 Abs. 4 Satz 2 LVwG genannten Frist von\neinem Monat nach Datenerhebung nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre, insbesondere wenn dadurch eine Vertiefung des Grundrechtseingriffs zu\nbefürchten ist oder wenn überwiegend schutzwürdige Belange anderer Betroffener\nentgegenstehen.\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführer sind auch selbst und gegenwärtig betroffen. Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen\nGesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit\naus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit\ndurch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen\nGrundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <354>; 109, 279\n<307 f.>; 113, 348 <363>). Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon\nbeeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten\nPersonenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat\nbezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht\nverlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>).\n\n  Im Hinblick darauf genügen die Darlegungen der Beschwerdeführer zum Nachweis            60\nihrer persönlichen und gegenwärtigen Betroffenheit. Betroffener einer Überwachung\nist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird (vgl.\nBVerfGE 109, 279 <308>; 113, 348 <363>). Die Beschwerdeführer tragen jeweils\nvor, eingetragene Halter ihrer Personenkraftwagen zu sein und mit ihnen regelmäßig\nauf Straßen in dem jeweiligen Bundesland unterwegs zu sein. Dies reicht für die Annahme einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus. Die Möglichkeit, einer\nKennzeichenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch für jeden Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug auf den Straßen des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist. Ein weitergehender Nachweis, etwa dahingehend, dass die Kennzeichen\nder Beschwerdeführer darüber hinaus in polizeilichen Datenbeständen verzeichnet\nsind, ist bereits deshalb nicht zu verlangen, weil sich die Beschwerdeführer dadurch\n\n\n                                         15/42\n\nunter Umständen selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 109, 279\n<308>; 113, 348 <363>).\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Die angegriffenen Vorschriften         61\nverletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n                                         I.\n Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort\nwieder gelöscht wird.\n\n 1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter\nden Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>; 115, 166 <188>; 115, 320\n<341 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03\nu.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2465 f.>). Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der\nStufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen.\n\n  Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen          64\nvon Rechtsgütern entstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt\nwerden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen\n(vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 115, 320 <342>). Dadurch können weitere Informationen\nerzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten\nGeheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende\nEingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können (vgl. BVerfGE 65, 1\n<42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2466>). Eine\nweitere Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeitbaren Daten, die auf konventionellem\nWege gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten\neinhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene\nGrundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>).\n\n  Auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel      65\nzum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der\nInformationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriteri-\n\n                                        16/42\n\nen bildet (vgl. BVerfGE 100, 313 <366 mit 337, 380>; 115, 320 <343>). Maßgeblich\nist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungsund Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an\nden betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 115, 320\n<343>).\n\n  Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt              66\nsich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen\nDaten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach\nseinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten,\ngrundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des\nBetroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; BVerfG,\nNJW 2007, S. 2464 <2466>).\n\n  Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist - wie es für Kraftfahrzeugkennzeichen, die der\nIdentifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO). Auch\nwenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur\nSpeicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/\n06 -, NVwZ 2007, S. 688 <690 f.>).\n\n  2. Andererseits begründen Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand, soweit Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und\nohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (vgl.\nauch BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <328>; 115, 320 <343>). Zu einem Eingriff\nin den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es\ndaher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der\nAbgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ\nausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.\n\n  3. Demgegenüber kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn\ndas Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird (sogenannter Trefferfall). Ab diesem Zeitpunkt steht das erfasste Kennzeichen zur Auswertung\ndurch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlich-\n\n\n\n                                          17/42\n\nkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst.\n\n a) Die Informationen über das Kennzeichen und den zugehörigen Fahrzeughalter             70\nsind in dem gemäß § 31 Abs. 2 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen\nFahrzeugregister (ZFZR) sowie in den örtlichen Fahrzeugregistern (§ 31 Abs. 1\nStVG) verzeichnet. Eine Auswahl der Daten des Zentralen Fahrzeugregisters ist im\nZentralen Verkehrs-Informationssystem (ZEVIS) durch die Polizeibehörden unmittelbar im Dialog abrufbar.\n\n  Mit der Kennzeichenerfassung soll mindestens die Information erhoben werden,            71\ndass das Fahrzeug mit dem erfassten Kennzeichen im Zeitpunkt der Erfassung den\nStandort des Aufnahmegeräts passiert hat. § 14 Abs. 5 HSOG verfolgt dieses Ziel mit\nder Ermächtigung zur Erhebung von „Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen“, während § 184 Abs. 5 LVwG, insofern allgemeiner, die Erhebung von personenbezogenen Daten „durch“ den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von\nKraftfahrzeugkennzeichen zulässt, ohne die erhebbaren Daten auf solche „von Kraftfahrzeugkennzeichen“ zu begrenzen. Die Information, dass sich ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten\nOrt befunden hat, hat einen Bezug zu der Person desjenigen Kraftfahrzeughalters,\nauf den das Fahrzeug zugelassen oder an den es veräußert wurde.\n\n Die Information, dass ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen den Erfassungsstandort passiert hat, enthält ferner, etwa wenn das Fahrzeug in der Folge angehalten wird und die Insassen kontrolliert werden, einen Bezug zu derjenigen Person, die das Fahrzeug im Erfassungszeitpunkt gefahren hat sowie gegebenenfalls zu\nden weiteren Fahrzeuginsassen.\n\n  b) Im Hinblick auf die betroffenen Personen greift bereits die zur Speicherung und      73\nAuswertung vorgenommene Kennzeichenerfassung in das Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung ein, weil durch sie Daten personenbezogen für die Behörden verfügbar gemacht werden, die eine Basis für mögliche weitere Maßnahmen bilden können. Der mit der automatisierten Kennzeichenerfassung verbundene Eingriff erhält\nsein besonderes Gepräge dadurch, dass die Maßnahme nicht nur eine technische\nErleichterung bei der Überprüfung im Einzelfall bietet, sondern die Möglichkeit der seriellen Erfassung einer Vielzahl von Kennzeichen in kürzester Zeit schafft. Dazu wird\nsie auch eingesetzt, wie die Vertreter der hessischen Landesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben.\n\n Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird erweitert, wenn      74\nzusätzliche Informationen gespeichert werden, etwa Daten über den Standort oder\ndie Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs. Der Eingriff wird vertieft, wenn die Kennzeichenerfassung zur Gewinnung weiterer Informationen genutzt wird, etwa für Bewegungsbilder einer Person. Schließen sich an die Kennzeichenerfassung konkrete\nMaßnahmen der Gefahrenabwehr an, wie das Anhalten des Kraftfahrzeugs oder seine Sicherstellung, so stellen diese eigenständige Eingriffe dar, die ihre Rechtferti-\n\n\n                                         18/42\n\ngung in anderen Ermächtigungen finden müssen, deren Rechtmäßigkeit eigenständigen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfG, NJW 2007,\nS. 2464 <2466>).\n\n                                         II.\n  Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschränkungen seines Rechts\nhinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die\nAnforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs (1). Sie betreffen zum einen die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit (2) und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (3). Die angegriffenen Bestimmungen wahren die daraus folgenden\nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Daher bedarf keiner weiteren Prüfung,\nob der Landesgesetzgeber für den Erlass der Ermächtigung zuständig ist (4).\n\n  1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbesondere von der Art der erfassten\nInformationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen\nPersonenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst wird (a).\nDie vorliegend angegriffenen Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung erlauben Grundrechtseingriffe von unterschiedlichem Gewicht (b).\n\n  a) Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum         77\neinen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>; 109,\n279 <353>; 113, 348 <382>; 115, 320 <347>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2469>).\nMit in den Blick zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen,\ndie durch eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f.>; 115, 320 <348>).\n\n Ferner ist bedeutsam, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass, etwa           78\ndurch eine Rechtsverletzung, für die Erhebung geschaffen hat oder ob sie anlasslos\nerfolgt und damit praktisch jeden treffen kann. Informationserhebungen gegenüber\nPersonen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (vgl. BVerfGE 100, 313\n<376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>; 115,\n320 <354>). Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch\nallgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der\nAusübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29\n<46>). Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die\nStreubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299\n<328>; 115, 320 <354 f.>). Das aber ist gerade bei der seriellen Erfassung von Informationen in großer Zahl der Fall.\n\n\n                                        19/42\n\n  Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden staatlichen Ermittlungsmaßnahme führt zur Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 115, 166 <194>; 115, 320 <353>). Dem Betroffenen wird durch die Heimlichkeit des Eingriffs vorheriger Rechtsschutz faktisch\nverwehrt und nachträglicher Rechtsschutz kann zumindest erschwert werden (vgl.\nBVerfGE 113, 348 <383 f.>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2470 f.>). Er kann also\nnicht selbst darauf hinwirken, die Eingriffsintensität durch erfolgreichen Rechtsschutz\nzu verringern, etwa für die Zukunft zu beseitigen. Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (vgl. BVerfGE 93,\n181 <188>; 100, 313 <381>; 107, 299 <328>; 109, 279 <354 f.>).\n\n  Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der\nMaßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE\n100, 313 <376>; 113, 348 <382>; 115, 320 <347 f.>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464\n<2469>). Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten\nfür Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der\nVerknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen\nkönnen.\n\n b) Die vorliegend zu beurteilende automatisierte Kennzeichenerfassung kann insbesondere je nach Verwendungskontext zu Grundrechtsbeschränkungen von unterschiedlichem Gewicht führen.\n\n  aa) Dient die Kennzeichenerfassung allein dem Zweck, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen und deren Fahrer - die mutmaßlichen Diebe - zu „stellen“, insbesondere auch um Anschlusstaten zu verhindern, oder die Weiterfahrt von Fahrzeugen ohne ausreichenden Versicherungsschutz auszuschließen, weist die\nInformationserhebung für den konkret Betroffenen eine vergleichsweise geringe Persönlichkeitsrelevanz auf. Zwar erlangt der Eingriff auch in diesen Fällen dadurch ein\ngewisses Gewicht, dass er die Wahrscheinlichkeit für anschließende Eingriffe anderer Art erhöht, wie etwa das Anhalten des Fahrzeugs, eine nachfolgende Identitätsfeststellung, gegebenenfalls auch eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder eine Ingewahrsamnahme des Fahrers oder der Fahrzeuginsassen. Sollen jedoch durch die\nInformationserhebung selbst weder weitere Schlüsse über das Verhalten des Betroffenen gezogen noch die gewonnenen Informationen gesammelt oder mit weiteren Informationen verknüpft werden, ist der Informationseingriff für sich genommen nicht\nbesonders intensiv.\n\n  Für das Gewicht ist auch von Bedeutung, dass die Erfassung „auf öffentlichen Straßen und Plätzen“ (§ 14 Abs. 5 Satz 1 HSOG) oder „im öffentlichen Verkehrsraum“\n(§ 184 Abs. 5 Satz 1 LVwG) stattfindet. Sowohl das Kennzeichen als auch das erfasste Bewegungsverhalten sind daher für jedermann ohne weiteres erkennbar. Das\nKennzeichen dient seiner Zweckbestimmung nach gerade der Identifizierung. Der öffentliche Charakter des durch die automatisierte Kennzeichenerfassung erfassten\n\n\n\n                                         20/42\n\nVerhaltens beseitigt im Trefferfall zwar nicht die Eingriffsqualität (siehe oben C I 1),\nreduziert aber das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen.\n\n Bedeutsam ist auch, wenn in solchen Fällen ausschließlich nach einem prinzipiell          84\nbekannten Personenkreis mit bestimmten Verhaltensmerkmalen gesucht wird, deren\nVorliegen einen konkreten Störerverdacht begründet. Bei einem auf solche Zwecke\nbegrenzten Einsatz ist die Informationserhebung ein bloßes Hilfsmittel, um das gesuchte Fahrzeug zu finden, es so bald wie möglich anzuhalten und gegen seinen\nFahrer oder gegen die Insassen sogleich weitere polizeiliche Maßnahmen ergreifen\nzu können. Die Anforderungen an diese weiteren Maßnahmen richten sich dann nicht\nnach den Voraussetzungen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung,\nsondern nach den allgemein dafür bestehenden Ermächtigungen, deren Rechtmäßigkeit eigenständigen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl.\nBVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2466>).\n\n  bb) Soll die automatisierte Kennzeichenerfassung dazu dienen, die gewonnenen Informationen für weitere Zwecke zu nutzen, etwa um Aufschlüsse über das Verhalten\ndes Fahrers zu erhalten, so wandelt sich die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme.\n\n  (1) Ist das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs bekannt, kann dessen Halter        86\nermittelt werden, sofern die Polizeibehörde von den entsprechenden Halterdaten\n(vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 2 StVG) entweder bereits Kenntnis hat oder\ndiese über die Einsicht in die im Fahndungsbestand gespeicherten Informationen\noder durch eine Abfrage nach §§ 35, 36 StVG aus dem örtlichen oder aus dem Zentralen Fahrzeugregister (vgl. dazu Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, F Rn. 370) erhält. Die so gewonnene Information besteht zunächst darin, dass das Fahrzeug dieses Halters zur fraglichen Zeit an dem\nErfassungsgerät vorbeigefahren ist. Die Kenntnis der Identität des Halters erleichtert\nsodann eine Ermittlung der Identität des Fahrers sowie gegebenenfalls weiterer Fahrzeuginsassen (vgl. Möncke/Laeverenz, DuD 2004, S. 282 <285>). Dadurch kann\nsich eine konventionelle Identitätsfeststellung (vgl. BVerfGE 92, 191 <197>) erübrigen. Die Verknüpfung der Information über Ort und Zeit der Vorbeifahrt des Fahrzeugs mit einem bestimmten Kennzeichen und derjenigen über die Identität des Fahrers oder der Insassen führt zu einer - zunächst nur punktuellen - Information über\ndas Bewegungsverhalten des Betroffenen.\n\n (2) Je nachdem, an welchem Ort die Kennzeichenerfassung stattfindet und welche            87\nweiteren Informationen die Polizei besitzt, kann sich die Persönlichkeitsrelevanz der\ngewonnenen Information erhöhen, wenn sie Aufschlüsse nicht nur unmittelbar über\ndas Bewegungsverhalten, sondern mittelbar auch über sonstiges Verhalten der Fahrzeuginsassen ermöglichen soll oder durch zusätzliche Abgleiche weitere personenbezogene Dateien erstellt werden sollen.\n\n Sowohl bei einem stationären als auch bei einem mobilen Einsatz der Erfassungsgeräte von einem fahrenden Polizeiwagen aus, etwa auf Parkplätzen, kann durch die\nKennzeichenerfassung gegebenenfalls mehr über den Fahrer in Erfahrung gebracht\n\n\n                                          21/42\n\nwerden als der bloße Aufenthaltsort. So kann aus der Nähe eines geparkten Wagens\nzu einem Veranstaltungsort oder aus einer Erfassung der Fahrzeuge auf den Zufahrtswegen die Vermutung abgeleitet werden, dass der Fahrer eine bestimmte Veranstaltung, etwa ein Fußballspiel oder eine Versammlung, aufsucht (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 15/6700, S. 28, 38; Thüringer Landtag, Plenarprotokoll 4/59,\nS. 6047 <6048>; Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Plenarprotokoll 4/79, S. 4810\n<4811, l. Sp.>). Die Maßnahme kann sich unter solchen Umständen als funktionales\nÄquivalent eines grundrechtlichen Eingriffs in andere grundrechtliche Freiheiten darstellen (vgl. BVerfGE 113, 63 <76>; 116, 202 <222>). Werden etwa die Teilnahme\nan Versammlungen oder die Beteiligung an einer Bürgerinitiative gezielt notiert (vgl.\n28. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg, 2007, S. 18-20), so kann dies verhaltenssteuernde Wirkung entfalten\n(vgl. BVerfGE 65, 1 <43>) und die ausgeübten Kommunikationsfreiheiten als eingriffsgleiche Maßnahme betreffen.\n\n (3) Die Intensität der individuellen Grundrechtsbeschränkung kann ferner durch die       89\nMöglichkeit einer heimlichen Vornahme der Maßnahme erhöht sein. Zwar wird die für\ndie Erfassung eingesetzte Kamera in vielen Fällen für den Vorbeifahrenden wahrnehmbar sein, es sei denn, die Geräte würden verdeckt aufgestellt oder das Fahrzeug würde aus der Rückansicht erfasst. Ob aber ein Trefferfall registriert wird und\ndie Daten gespeichert sowie für weitere Zwecke genutzt werden, ist für den Betroffenen selbst dann nicht erkennbar, wenn er die Kamera gesehen hat. Mangels Kenntnis hat er keinen Anlass, Rechtsschutz zu suchen. Anders liegt es, wenn er über die\nErhebung durch Anschlussmaßnahmen erfährt, etwa weil das Fahrzeug umgehend\ndurch die Polizei angehalten wird.\n\n  (4) Ermöglicht es die Ermächtigung, persönlichkeitsrelevante Informationen über         90\neinzelne Fahrten zu gewinnen, oder sollen Informationen über mehrere Einzelfahrten\nzu einem Bewegungsprofil zusammengestellt werden, so kann die Kennzeichenerfassung als ein Mittel der technischen Observation eingesetzt werden. Sie bietet\ndann nicht mehr lediglich einen Schlüssel zu Folgemaßnahmen, indem sie den\nAdressaten für diese weiteren Maßnahmen greifbar macht. Vielmehr liefert sie selbst\ndann schon diejenigen Informationen, auf deren Sammlung es der Polizei ankommt.\nDie Maßnahme effektiviert in diesem Fall nicht lediglich das bisherige Eingriffsinstrumentarium der Polizei, sondern stellt sich selbst als eine neuartige Eingriffsmöglichkeit mit potentiell hoher Persönlichkeitsrelevanz dar.\n\n  Die besondere Schlagkraft und Eingriffsintensität eines derartigen Observationsmittels entsteht sowohl aus der Vervielfachung der Zahl der möglichen Erfassungsvorgänge (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>; 115, 320 <357>) gegenüber den bisherigen\ntechnischen und personellen Möglichkeiten der Polizei als auch aus den durch die\nAutomatisierung und Vernetzung ermöglichten verbesserten Bedingungen für eine\neffektive und zudem heimliche Datenerfassung und -verarbeitung.\n\n Insbesondere durch längerfristige oder weiträumig vorgenommene Kennzeichener-            92\n\n\n\n                                         22/42\n\nfassungen, die nicht notwendig im Sinne von § 184 Abs. 5 LVwG „flächendeckend“\nsein müssen, sind Eingriffe von erheblichem Gewicht möglich, wenn etwa gezielt aus\ndem Aufenthaltsort auf das weitere Verhalten des Betroffenen geschlossen werden\nsoll oder wenn mehrere Treffermeldungen heimlich gesammelt und zu einem Bewegungsprofil zusammengestellt werden. Werden detaillierte Informationen über das\nBewegungsverhalten einer Person gewonnen und mit weiteren Informationen verknüpft, aus denen sich etwa erschließen lässt, zu welchem Zweck eine Person sich\nüber einen längeren Zeitraum zu den jeweiligen Orten begibt, mit wem sie sich getroffen und was sie dort unternommen hat, so kann sich die Intensität des Eingriffs sogar\nderjenigen der Erstellung eines Persönlichkeitsbilds annähern (dazu vgl. BVerfGE\n65, 1 <42>).\n\n  2. Die Ermächtigung zur automatisierten Kennzeichenerfassung muss den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Ermächtigung genügen. Dem werden die angegriffenen Normen nicht gerecht.\n\n a) Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte       94\nParlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe\nund deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine\nwirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit\nund Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende\nMaßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der\nGesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>;\n110, 33 <53>; 113, 348 <375>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2466>).\n\n  Das Bestimmtheitsgebot steht in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt (vgl.         95\nBVerfGE 56, 1 <13>; 83, 130 <152>). Dieser soll sicherstellen, dass Entscheidungen\nvon solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 108, 282 <312>). Die\nkonkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten\nsich nach der Art und Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfGE 110, 33 <55>). Die Eingriffsgrundlage muss darum erkennen lassen, ob auch schwerwiegende Eingriffe zugelassen werden sollen. Wird die Möglichkeit derartiger Eingriffe nicht hinreichend\ndeutlich ausgeschlossen, so muss die Ermächtigung die besonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 113,\n348 <377 f.>; 115, 320 <365 f.>).\n\n Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch\ndie spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch\ndes möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen\n\n\n\n                                        23/42\n\n(vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 110, 33 <70>; 113, 29 <51>; 115, 320 <365>). Dadurch\nwird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information\nverstärkt, das sonst ins Leere laufen könnte (vgl. BVerfG, NJW 2007, S. 2464\n<2466 f.>).\n\n Ist der Verwendungszweck nicht festgelegt, entsteht das Risiko einer Nutzung der        97\nDaten für Zwecke, für die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an einer Zweckbindung,\nkönnen erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zukunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen\nDaten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken\ndienen.\n\n b) In den angegriffenen Bestimmungen fehlt es an näheren Voraussetzungen für die        98\nMaßnahme, insbesondere an einer hinreichenden bereichsspezifischen und normenklaren Bestimmung des Anlasses und des Verwendungszwecks der automatisierten\nErhebung.\n\n  aa) Die angegriffenen Vorschriften erlauben die Kennzeichenerfassung „zum Zwecke“ des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand (§ 14 Abs. 5 Satz 1 HSOG, § 184\nAbs. 5 Satz 1 LVwG). Damit wird jedoch weder der Anlass noch, wie die hessische\nLandesregierung zu Recht festhält, der Ermittlungszweck benannt, dem sowohl die\nErhebung als auch der Abgleich letztlich dienen sollen. Erwähnt wird lediglich das\nMittel, mit dem ein Ermittlungszweck nach der Erhebung weiter verfolgt werden soll.\nWelcher Zweck das sein soll, bleibt jedoch offen. Werden im Gesetz zum Verwendungszweck keine Aussagen getroffen, schließt die Ermächtigung alle denkbaren\nVerwendungszwecke ein. Die Weite der Zwecksetzung beruht dann auf der Unklarheit der gesetzlichen Vorgaben. Ob die Bezugnahme auf den Fahndungsbestand\nhinreichend einengende Hinweise auf Anlass und Zweck der Maßnahme gibt, hängt\nvon der Art der im Fahndungsbestand vorhandenen Daten und den Anforderungen\nan ihre Aufnahme ab. Wäre gesichert, dass die Aufnahme in den Fahndungsbestand\nnur aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Anlasses erfolgt, der zugleich automatisierte Informationserhebungen und -verwertungen rechtfertigen könnte, und dass\nein solcher Anlass im Trefferzeitpunkt noch fortbesteht, könnte dies eine hinreichende Zweckbindung bewirken. Ist dies jedoch nicht gesichert, lassen sich auch Anlass\nund Verwendungszweck der Erfassung nicht hinreichend aus der gesetzlichen Bezugnahme auf den Fahndungsbestand erschließen. Die Anforderungen, die bei\nGrundrechtseingriffen an die Bestimmtheit von Anlass und Grenzen zu stellen sind,\nwerden dabei nicht gewahrt (vgl. BVerfGE 113, 348 <377 f.>; 115, 320 <365 f.>).\n\n bb) Eine Präzisierung des Anwendungsbereichs der Ermächtigung durch Bezeichnung von Anlass und Zweck der Maßnahme wird durch die Verwendung der Begriffe\ndes Fahndungsbestands und - in § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG - der Fahndungsnotierung nicht geleistet. Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und das schleswig-holsteinische Landesverwaltungsgesetz definieren den Begriff des Fahndungsbestands weder näher, noch gibt es für ihn eine anerkannte\n\n\n\n                                        24/42\n\nDefinition in anderen gesetzlichen Vorschriften oder in Rechtsprechung oder Schrifttum, die in Bezug genommen sein könnte. Gleiches gilt für den Begriff der Fahndungsnotierung.\n\n  (1) Der Wortlaut der Begriffe steht einem weiten Verständnis offen, nach dem jeder     101\npolizeiliche Datenbestand, in dem Fahrzeugkennzeichen enthalten sind (vgl. Hessischer Datenschutzbeauftragter, 33. Tätigkeitsbericht, 2004, S. 56), zum Fahndungsbestand gezählt oder als Fahndungsnotierung betrachtet werden können. Dementsprechend haben der Landtag und die Landesregierung von Schleswig-Holstein in\nihrer Stellungnahme angenommen, der Begriff des Fahndungsbestands meine Dateien, die die Polizei rechtmäßigerweise angelegt habe. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei die Generalklausel zur Datenverarbeitung gemäß § 188 Abs. 1 LVwG,\ndie die Polizei befuge, personenbezogene Daten in Akten und Dateien zu speichern,\nzu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei.\nAls formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sei eine Errichtungsanordnung gemäß\n§ 197 LVwG erforderlich. Aus welchem Anlass und zu welchem konkreten Zweck die\nErhebung erfolgt, ist jedoch weder durch die Generalklausel noch durch die Errichtungsanordnung vorgegeben, so dass durch die Regelung eine Begrenzung des Anlasses und Zwecks der Kennzeichenerfassung nicht erfolgt ist.\n\n  Nach dem weiten Verständnis des Fahndungsbestands kämen nicht nur die „klassischen“ Fahndungsdateien Personenfahndung und Sachfahndung in Betracht, die zu\nden beim Bundeskriminalamt angelegten Verbunddatenbeständen des polizeilichen\nInformationssystems (INPOL) zählen (vgl. § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 34 BKAG). Gegenwärtig werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren verstärkt eingeführten\npolizeilichen Ermittlungsbefugnisse im Vorfeldbereich sowohl auf Bundes- wie auf\nLänderebene zunehmend weiterreichende Datenverarbeitungssysteme entwickelt.\nBei ihnen geht es nicht mehr allein um das Führen von Akten über Straftäter oder Beschuldigte und Verdächtige, sondern auch darum, Informationen über einen ganzen\nKriminalitätsbereich, das Umfeld, die „Szene“ und den gesellschaftlichen Hintergrund\nzu sammeln, also auch über andere Personen wie Anzeigenerstatter, Zeugen und\nHinweisgeber oder Personen, die im Kontakt mit verdächtigen Personen oder Organisationen stehen oder bei denen dies angenommen wird (vgl. Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 60 ff., 82 ff.; Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg, 27. Tätigkeitsbericht, 2006, S. 33 ff., 37 ff.). Die Begriffe des\nFahndungsbestands und der Fahndungsnotierung schließen es ihrem Wortlaut nach\nnicht aus, auch derartige „weiche“ Datenbestände einzubeziehen und auf diese Weise auch Kraftfahrzeugkennzeichen zu erfassen, die Rückschlüsse auf einen Personenkreis zulassen, der durch sein Verhalten keinen Anlass für die Aufnahme in den\nFahndungsbestand gegeben hat.\n\n (2) Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen ergeben sich ebenfalls keine dem Bestimmtheitsgebot genügenden Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung der Begriffe des Fahndungsbestands und der Fahndungsnotierung.\n\n\n\n                                         25/42\n\n  Insbesondere grenzen die Begründungen der Regierungsentwürfe die Begriffe nicht         104\nein (vgl. Hessischer Landtag, Drucks. 16/2352, S. 15 f.; Schleswig-Holsteinischer\nLandtag, Drucks. 16/670, S. 29, 39). Im hessischen Gesetzgebungsverfahren wurden in den Stellungnahmen zur Sachverständigenanhörung zudem ausdrücklich\n„Vorfeldmaßnahmen zu Großveranstaltungen oder dem Objekt- und Personenschutz“, der „Abgleich mit polizeilichen Dateien über bekannte Störer (etwa der Datei\n‚Gewalttäter Sport’) bei Vorfeldkontrollen zu Großveranstaltungen (z.B. Fußballspielen)“ sowie ein Einsatz im Rahmen oder „an Stelle“ der sogenannten Schleierfahndung unwidersprochen als mögliche Einsatzzwecke benannt (vgl. Hessischer Landtag, Ausschussvorlage INA/16/23, S. 17 <21>; 86 <93>; 127 <132>; 219 <220 f.>; zu\ndieser Fahndungsmethode: Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 410, 412,\n426).\n\n  Nicht geklärt ist weiter, ob und inwieweit der Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassung zur Erstellung von Bewegungsbildern im Rahmen einer polizeilichen\nBeobachtung oder längerfristigen Observation dienen soll und darf. Anhaltspunkte\ndafür lassen sich insbesondere nicht aus der im hessischen Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung gewinnen, bereits die Pflicht zur Löschung der Nichttreffer schließe die Erstellung von Bewegungsprofilen aus (vgl. Hessischer Landtag,\nAusschussvorlage INA/16/23, S. 86 <92 f.>; 212 <216>; Plenarprotokoll 16/38,\nS. 2519; Plenarprotokoll 16/53, S. 3620). Denn aus der Pflicht zur Löschung im Nichttrefferfall lassen sich keine Schlüsse auf den Verwendungszweck in den Trefferfällen\nziehen.\n\n Dementsprechend gehen sowohl die hessische Landesregierung als auch der                  106\nLandtag und die Landesregierung von Schleswig-Holstein in ihren Stellungnahmen\nzu den Verfassungsbeschwerden davon aus, dass die mit der Kennzeichenerfassung\nerhobenen Informationen in den Trefferfällen auch im Rahmen einer Ausschreibung\nzur polizeilichen Beobachtung - also auch zur Erstellung von Bewegungsprofilen -\nsollen verwertet werden können (siehe oben A III 1 a, 2 a cc).\n\n  (3) Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands          107\nlassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden\nmuss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.\n\n Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen   108\nSinn\" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:\n\n1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte       109\nSuche nach Personen oder Sachen im Rahmen der\n\n- Strafverfolgung                                                                         110\n- Strafvollstreckung\n- Gefahrenabwehr\n\n\n\n                                         26/42\n\n- Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen\n\nEs sollen fahndungsrelevante Feststellungen, insbesondere über Täter, Tathergang,        111\nBewaffnung, Fluchtzeit, Fluchtweg, Fluchtfahrzeuge, Zeugen, Beweismittel getroffen\nwerden.\n\nDie Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.                                112\n\n1.2 Fahndung ist ein wesentlicher Bestandteil polizeilicher Aufgabenerfüllung. Sie ist   113\nauch ohne besonderen Auftrag Aufgabe jedes Polizeibeamten.\n\n1.3 Die Fahndung erfolgt insbesondere auf Grund von Hinweisen, Auswertungsergebnissen, polizeilich relevanten Ereignissen oder Ersuchen. Sie kann auch ohne\nkonkreten Anlass durchgeführt werden.\n\nGgf. sind Fahndungskonzeptionen zu erstellen.                                            115\n\n Als „Fahndungsmaßnahme“ benennt Ziff. 4 PDV 384.1 unter anderem das „Ausschreiben in Fahndungshilfsmitteln (Nr. 6)“. Der Begriff der Ausschreibung wird definiert als „Aufnahme von Fahndungsdaten in Fahndungshilfsmittel“ (Ziff. 2.1.3, 2.2.3).\nFahndungshilfsmittel werden in Ziff. 6.1 wie folgt definiert:\n\nFahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die        117\nSuche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich.\n\n Als interne Fahndungshilfsmittel nennt Ziff. 6.2 unter anderem folgende Dateien:        118\n\nINPOL (Informationssystem der Polizei)                                                   119\n\nSIS (Schengener Informationssystem)                                                      120\n\nSPUDOK (Spuren-Dokumentations-System): Dateianwendung zur Informationsverarbeitung in umfangreichen Ermittlungsverfahren\n\nIntranet/Extranet: durch die Polizei genutztes geschlossenes Datennetz                   122\n\nASF (Automated Search Facilities): automatisiertes Fahndungssystem von Interpol          123\nfür Personenfahndung und ausgewählte Sachfahndungsbestände\n\nNCIC (National Crime Information Center): Fahrzeugfahndung des FBI, Zugriff über         124\nBKA (bereits in ASF implementiert)\n\nFahndungsunterlagen der Polizeien der Länder, die zum Teil bundesweit genutzt            125\nwerden, z.B.\n\nFahndungsblock der bayerischen Polizei (BY)                                              126\n\nDOKIS (Dokumenteninformationssystem) (BY)                                                127\n\nVerdachtskalender Kfz (NW)                                                               128\n\n\n\n                                         27/42\n\nFahndungsraster, z.B. nach gestohlenen Kfz, Rauschgift                                    129\n\n Angesichts der Weite des Begriffs der Ausschreibung („Aufnahme von Fahndungsdaten in Fahndungshilfsmittel“), der ausdrücklichen Unabgeschlossenheit des Begriffs der „Fahndungshilfsmittel“ sowie der allgemeinen Verweisung für die „Regelungen für die Ausschreibung“ auf die „länder- und bundesspezifischen Regelungen“\n(Ziff. 2.1.3.1.1 Satz 2, Ziff. 2.2.3.1.1 Satz 2), lassen sich diesen Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkte für eine Eingrenzung der Begriffe des Fahndungsbestands oder\nder Fahndungsnotierung entnehmen. Ihnen liegt vielmehr ein nicht klar abgegrenztes\nVerständnis dieser Begriffe zugrunde.\n\n  (4) Die Begriffe des Fahndungsbestands und der Fahndungsnotierung haben den             131\nCharakter einer dynamischen Verweisung, durch die insbesondere nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezogenen Datenbestände laufend und\nin gegenwärtig nicht vorhersehbarer Weise verändert.\n\n  Den gesetzlichen Ermächtigungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung ist            132\ninsbesondere nicht zu entnehmen, dass zum Fahndungsbestand, wie die hessische\nLandesregierung es annimmt, lediglich die INPOL-Verbunddateien „Sachfahndung“\nund Sachfahndung nach dem Nationalen Schengener Informationssystem („NSIS-Sachfahndung“) beim Bundeskriminalamt gehören sollen. Zudem umfassen selbst\ndiese Dateien noch eine Vielzahl von Ausschreibungen und Fahndungszwecken.\n\n  Die Datei „Sachfahndung“ dient, wie die hessische Landesregierung ausführt, gemäß Ziff. 2 der nach § 34 BKAG erlassenen Errichtungsanordnung (Stand: 14. Februar 2006) der Ausschreibung unter anderem „von Sachen“ zur „Sicherstellung/Beschlagnahme“, „Insassenfeststellung“ sowie von Kraftfahrzeugen zur polizeilichen\nBeobachtung „zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung oder der Gefahrenabwehr“. Die Datei ermögliche danach unter anderem, „Sachen, die zur Begehung einer Straftat benutzt oder durch sie hervorgebracht wurden oder in anderer\nWeise für ein Strafverfahren, insbesondere für die Täterfeststellung von Bedeutung\nsind, zu ermitteln“, „Sachen, die abhanden gekommen sind, wiederzubeschaffen\nbzw. einem Besitzer zuzuordnen“, „Fahrzeuge, die der polizeilichen Beobachtung unterliegen, festzustellen“ sowie „Kraftfahrzeuge festzustellen, deren Insassen ermittelt\nwerden sollen oder deren amtliche Kennzeichen zu entstempeln sind“. Die Datei\n„NSIS-Sachfahndung“ diene nach der Errichtungsanordnung (Stand: 21. März 2007)\n„dem Nachweis von Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren“ (Art. 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens <SDÜ> vom\n19. Juni 1990 <BGBl 1993 II, S. 1013>), „zur verdeckten Registrierung (polizeiliche\nBeobachtung) bzw. zur gezielten Kontrolle (Art. 99 SDÜ) ausgeschrieben“ seien.\n\n Die Ausschreibung in der Datei „Sachfahndung“ erfolge nach bundesweit verbindlichen Schlüsselkatalogen. Bei der Ausschreibung sei jeweils eine Kombination von\n„Anlass“ und „Zweck“ der Ausschreibung festzulegen. Für den „Anlass“ der Ausschreibung sei im Datenfeld „N 24“ eine von elf verschiedenen Schlüsselnummern zu\nvergeben, wobei der Schlüssel 07 (polizeiliche Beobachtung) noch um einen von\n\n\n                                         28/42\n\ndreizehn auf die polizeiliche Beobachtung bezogenen Schlüsseln (den PB-Schlüsseln) zu ergänzen sei. Zu den PB-Schlüsseln zähle unter anderem ein Schlüssel mit der Bezeichnung „sonstige Gefahrenabwehr“ (PB 20). Für den „Zweck“ der\nAusschreibung sei im Datenfeld „N 25“ eine von dreizehn Schlüsselnummern zu vergeben. Für die Ausschreibungen seien Plausibilitäten festgelegt, das heißt es seien\nnur bestimmte Kombinationen von Anlass (Datenfeld „N 24“) und Zweck (Datenfeld\n„N 25“) zugelassen. Danach gebe es insgesamt 41 verschiedene zulässige Kombinationen von Ausschreibungsanlass und Ausschreibungszweck. Für Fahrzeugfahndungen aus den anderen sogenannten Schengenstaaten seien im Datenfeld „N 24“ vier\nSchlüssel vorgesehen (51: verdeckte Registrierung, Art. 99 SDÜ; 53: gezielte Kontrolle, Art. 99 SDÜ; 55: gestohlenes, unterschlagenes oder sonst abhanden gekommenes Fahrzeug, Art. 100 SDÜ; 56: im Rahmen eines Strafverfahrens ausgeschriebenes Fahrzeug, Art. 100 SDÜ).\n\n  Daraus folgt, dass der Begriff des Fahndungsbestands auch bei Begrenzung auf die       135\nVerbunddatenbestände „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“ sowohl nach deren rechtlichen Vorgaben als auch nach der derzeitigen Praxis der Führung dieser\nDatenbestände eine Vielzahl von Fahndungsausschreibungen und Kombinationen\nvon Verwendungszwecken einschließt. Auch bei einem so eingegrenzten Verständnis ist der Begriff so weit gefasst, dass durch die bloße Verweisung auf den Fahndungsbestand der Anlass der Kennzeichenerfassung nicht hinreichend umschrieben\nund der Verwendungszweck für die mit der Kennzeichenerfassung erhobenen Informationen selbst dann nicht eindeutig festgelegt wäre, wenn die Verwendung - was\nbei den angegriffenen Bestimmungen nicht der Fall ist - an den Fahndungszweck der\njeweiligen Ausschreibung gebunden wäre.\n\n cc) Die gesetzlichen Ermächtigungen sind so unbestimmt gefasst, dass sie es nicht       136\nausschließen, auch Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung als Bestandteil\ndes Fahndungsbestands anzusehen mit der Folge, dass mit Hilfe der automatisierten\nKennzeichenerfassung auch die polizeiliche Beobachtung durchgeführt werden\nkann. Damit ändert sich die Qualität der Kennzeichenerfassung, die nunmehr über\ndie Erlangung von Informationen über die Person des Halters oder Fahrers hinausgeht. Der Eingriff erhält dadurch eine veränderte Qualität mit gesteigerter Intensität\nund bedarf einer darauf abgestimmten Eingriffsermächtigung.\n\n  (1) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche    137\nMaßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187\nLVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl,\nNStZ 1998, S. 339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach\nkönnen die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs\nzur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs. 1 HSOG) festgestellt wird.\n\n\n\n                                         29/42\n\n  Die Ausschreibung dient bislang dazu, bei einem zufälligen Antreffen des ausgeschriebenen Fahrzeugs im Rahmen anderweitiger Verkehrskontrollen heimlich Informationen, insbesondere über den Ort und den Zeitpunkt, aber auch über sonstige\nUmstände des Antreffens, festzuhalten. Durch das Sammeln derartiger Informationen über einen längeren Zeitraum hinweg soll insbesondere nach und nach ein Bewegungsprofil oder Bewegungsbild der Person zusammengestellt werden können,\nderen Fahrzeugkennzeichen zur Beobachtung ausgeschrieben ist. Eine Ausschreibung kann unter bestimmten Bedingungen auch europaweit im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgen (Ausschreibung zur verdeckten Registrierung); sie geht\ndann auf Art. 99 SDÜ zurück (vgl. 27. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für\nden Datenschutz in Baden-Württemberg, 2006, S. 14 ff.). Derzeit wird ein Nachfolgesystem eingerichtet (Schengener Informationssystem der zweiten Generation, SIS\nII), für das unter anderem erweiterte Befugnisse zur Ausschreibung von Fahrzeugen\nzur verdeckten Registrierung sowie zur Verknüpfung von Ausschreibungen miteinander vorgesehen sind (vgl. Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007, ABl. L 205/63).\n\n In allen Polizeigesetzen ist schon bisher die Ermittlungsmaßnahme der polizeilichen    139\nObservation einer Person vorgesehen. Dabei ist gesetzlich regelmäßig nur die längerfristige Observation näher ausgestaltet. Darunter fällt eine Beobachtung, wenn sie\ndurchgehend länger als 24 Stunden dauert. Dem wird die wiederholte punktuelle Beobachtung gleichgestellt, sofern die Wiederholungen einen bestimmten zeitlichen\nRahmen überschreiten. Bei dessen Bestimmung weichen die Landesregelungen im\nEinzelnen voneinander ab (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 325 ff.).\n\n  (2) Die hessische Landesregierung hält in ihrer Stellungnahme einen Einsatz der       140\nautomatisierten Kennzeichenerfassung zur polizeilichen Beobachtung oder Observation von Personen, die das zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug verwenden,\nausdrücklich für möglich. Sie hat dazu ausgeführt, dass bei einer solchen Ausschreibung die Meldung über das Antreffen ausgeschriebener Fahrzeuge je nach Ausschreibungskategorie zu Speicherungen „in unterschiedlichen Spezialanwendungen\nnach Bundes- oder Landesrecht“ führe. Nach der schleswig-holsteinischen Erlasslage findet zwar derzeit kein Abgleich mit Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung statt. Auch die schleswig-holsteinische Stellungnahme geht jedoch davon aus,\ndass diese Ausschreibungen nach der gesetzlichen Regelung selbst zum Fahndungsbestand gezählt werden können, so dass ein solcher Abgleich grundsätzlich\nmöglich und als „Rechtsfolge der Fahndungsnotierung“ eine Kontrollmeldung gemäß\n§ 187 LVwG zulässig sei.\n\n (3) Ein Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassung zu solchen Zwecken            141\nwürde es ermöglichen, über die punktuelle Erfassung des Kennzeichens und seines\nStandorts hinaus eine Vielzahl von Informationen über den Fahrer zu gewinnen. Das\nwürde zu einer Veränderung der praktischen Bedeutung des Fahndungsmittels der\npolizeilichen Beobachtung und der Observation führen, die über eine bloße Effektivierung hinausreicht.\n\n\n\n                                        30/42\n\n  Die Polizeibehörden sind bislang bei einer derartigen Beobachtung ausgeschriebener Fahrzeuge wegen der Aufwendigkeit einer manuellen Durchführung von Erfassung und Abgleich von Kennzeichen letztlich auf Zufallstreffer angewiesen. Durch die\nMöglichkeit, sowohl die Kennzeichenerfassung als auch den Abgleich automatisiert\nvorzunehmen, wird eine systematische, räumlich weitreichende Sammlung von Informationen über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen und damit auch von Personen technisch und mit relativ geringem Aufwand möglich. Sie kann - anders als etwa\ndie Observation über das satellitengestützte „Global Positioning System“ (GPS) mittels Einbaus eines Peilsenders (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 <318 ff.>) - ohne weiteres auch bei einer großen Zahl von Personen durchgeführt werden.\n\n Diese Folgen würden allerdings nicht allein durch die hier angegriffenen Ermächtigungen ermöglicht, sondern ergäben sich aus deren Zusammenspiel mit den weiteren Maßnahmen, für die in den Polizeigesetzen schon Ermächtigungen enthalten\nsind, die ihrerseits eigenständige polizeirechtliche Anforderungen für die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung aufstellen. Ob eine Nutzung der automatisierten\nKennzeichenerfassung für die polizeiliche Beobachtung möglich sein soll, bedarf jedoch der Legitimation durch eine Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers. Dass\nsie in der angegriffenen Ermächtigung enthalten ist, lässt sich nicht feststellen. Der\nHeranziehung der dort benutzten, seit langem gebräuchlichen Begriffe des Fahndungsbestands und der Fahndungsnotierung ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass eine solche qualitative Veränderung der polizeilichen Beobachtung beabsichtigt ist.\n\n  dd) Infolge der in Schleswig-Holstein vorgesehenen zusätzlichen Maßgaben, nach         144\ndenen die Informationserhebung nur „bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum\nnach diesem Gesetz und anderen Gesetzen“ zulässig (§ 184 Abs. 5 Satz 1 LVwG)\nund ein „flächendeckender Einsatz technischer Mittel“ unzulässig ist (§ 184 Abs. 5\nSatz 5 LVwG), wird die Möglichkeit der automatisierten Kennzeichenerfassung allerdings eingegrenzt; Anlass und Zweck werden dadurch jedoch nicht in einer Weise\nfestgelegt, die den für die Informationserhebung geltenden Bestimmtheitsanforderungen genügt. Auch die Verweisung des § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG auf die Bestimmungen zur Löschungspflicht in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG beseitigt die Bestimmtheitsmängel nicht.\n\n  (1) Durch die Begrenzung auf die Vornahme bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach dem Landesverwaltungsgesetz sowie nach anderen Gesetzen wird\nzwar ein Anlass der Kennzeichenerfassung festgelegt, aber nicht gesichert, dass dieser es zugleich rechtfertigt, Kennzeichen zu erfassen und mit einem Fahndungsbestand abzugleichen, der keinen spezifischen Bezug zu dem Anlass der Kontrollen\nhat. Namentlich lässt § 36 Abs. 5 StVO Verkehrskontrollen in weitem Umfang zu: Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Landesregierung und Landtag von Schleswig-Holstein bezeichnen die Verkehrskontrolle nach\ndieser Vorschrift als eine „anlass- und verdachtslose“ Überprüfung von Verkehrsteil-\n\n\n                                         31/42\n\nnehmern. Die angegriffenen Bestimmungen enthalten selbst keine hinreichenden\nVorkehrungen dafür, dass ein Zusammenwirken der Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung mit einer derart weit gefassten oder verstandenen Ermächtigung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Durchführung „bei“ Kontrollen der Verwendungszweck für die erhobenen Informationen nicht an den Zweck\nder anlassgebenden Kontrolle gebunden. Danach ist ein Verständnis der Ermächtigung nicht ausgeschlossen, nach dem eine allgemeine Verkehrskontrolle dazu benutzt werden kann, „bei Gelegenheit“ dieser Kontrolle mit der Kennzeichenerfassung\nalle sonst in Betracht kommenden Fahndungszwecke zu verfolgen.\n\n  (2) Das in Schleswig-Holstein normierte Verbot eines flächendeckenden Einsatzes        146\nführt nur zu einer gewissen Eingrenzung des möglichen Umfangs der Kennzeichenerfassung und damit mittelbar auch der mit ihr verfolgten Zwecke. Damit wird jedoch\nweder ein routinemäßiger Einsatz einer anlasslosen Kennzeichenerfassung bei allen\nanfallenden Kontrollen nach dem Landesverwaltungsgesetz oder anderen Gesetzen\nnoch deren gezielter Einsatz zur Beobachtung bestimmter Fahrzeuge, etwa auf bestimmten Strecken, ausgeschlossen.\n\n (3) Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Begrenzung des Verwendungszwecks wird auch nicht durch die Verweisung des § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG auf die\nRegelungen zur Löschung in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG herbeigeführt.\n\n  Der Regelung lässt sich bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen,   148\ndass eine Speicherung und weitere Verwendung nur dann in Betracht kommt, wenn\ndie in § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG genannten Voraussetzungen einer weiteren Verwendbarkeit gegeben sind. Gemäß § 184 Abs. 5 Satz 3 LVwG sind die gewonnenen\nDaten unverzüglich zu löschen, sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht. Gibt es zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung, so soll hingegen gemäß § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG unter anderem § 184\nAbs. 4 Satz 3 LVwG entsprechend gelten. Gemäß § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG gilt\n„dies“ - womit die in § 184 Abs. 4 Satz 2 LVwG angeordnete Löschungs- und Vernichtungspflicht für die gemäß § 184 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 1\nbis 3 LVwG erhobenen Daten gemeint ist - „nicht“, sofern die Daten zur Verfolgung\nvon Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten\noder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 LVwG begehen wird. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass im Trefferfall eine Pflicht zur Löschung nicht besteht, wenn die in\n§ 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Der Gegenschluss, dass in allen anderen Fällen eine Verpflichtung zur Löschung bestünde,\nlässt sich hingegen nicht ohne weiteres ziehen. Denn anders als im Falle des § 184\nAbs. 4 Satz 2 LVwG, der zunächst eine umfassende Löschungs- und Vernichtungspflicht statuiert, von der § 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG dann eine Ausnahme macht, greift\ndie Löschungspflicht des § 184 Abs. 5 Satz 3 LVwG ausdrücklich nur für den Fall,\ndass auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht. Mit dem\nTrefferfall, in dem „eine Fahndungsnotierung besteht“, befasst sich nach der Syste-\n\n\n                                         32/42\n\nmatik der Bestimmung demgegenüber § 184 Abs. 5 Satz 4 LVwG, der wiederum mit\n§ 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG auf eine Regelung verweist, die lediglich Ausnahmefälle von der dort bereits vorausgesetzten Löschungspflicht aus § 184 Abs. 4 Satz 2\nLVwG regelt, ohne selbst eine Löschungspflicht zu normieren.\n\n ee) Infolge der Anknüpfung der Maßnahme an den Fahndungsbestand bei gleichzeitiger Unbestimmtheit des Verwendungszwecks ist den landesrechtlichen Regelungen nicht zu entnehmen, ob die Kennzeichenerfassung auch zu strafprozessualen\nZwecken, einschließlich der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten im Vorfeld eines Verdachts, eingesetzt werden darf.\n\n  Der Begriff der Fahndung im polizeitaktischen Sinn, wie ihn die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert, schließt gemäß Ziff. 1.1 die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen unter anderem auch im Rahmen der Strafverfolgung ein. Der Begriff des Fahndungsbestands kann dementsprechend so\nverstanden werden, dass er auch Datenbestände erfasst, die zu Strafverfolgungszwecken angelegt worden sind. Die hessische Landesregierung versteht § 14 Abs. 5\nHSOG in ihrer Stellungnahme auch tatsächlich so. Sie verweist darauf, dass die Verbunddateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“ nach den jeweiligen Errichtungsanordnungen sowohl repressiven als auch präventiven Zwecken dienten. Für\neine Trennung der Datenbestände nach gefahrenabwehrrechtlicher und strafprozessualer Zweckrichtung bestehe keine rechtliche Notwendigkeit, weil gemischte Datenbestände der Polizei nach § 483 Abs. 3 StPO insgesamt dem Polizeirecht unterlägen. Auch faktisch sei eine solche Trennung für Hessen nicht durchführbar. Die\nbundesweit verbindlichen Schlüsselkataloge, nach denen sich die Dateneingabe in\ndie Verbunddatei „Sachfahndung“ richte, erlaubten nur teilweise eine eindeutige Zuordnung zu entweder präventiven oder repressiven Zwecken. So könnten im Falle\nder Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (PB) die Ausschreibungen nach\nden Unterkategorien PB 01 bis PB 08 (Rauschgift, Waffen, Falschgeld, Vermögen/\nWirtschaft/Umwelt, Eigentum, Kriminelle Vereinigung, Politisch motivierte Kriminalität) auf gesetzlicher Grundlage sowohl zur Gefahrenabwehr wie zur Strafverfolgung\nerfolgen. Auch die sonstigen Kombinationen der maßgeblichen Datenfelder „N 24“\n(Anlass der Ausschreibung) und „N 25“ (Zweck der Ausschreibung) der Datei „Sachfahndung“ erlaubten nur teilweise eine eindeutige Zuordnung. Von den 41 zulässigen\nKombinationen von Anlass und Zweck seien lediglich 18 eindeutig zuzuordnen, davon 14 der Gefahrenabwehr und vier strafprozessualen Zwecken. Die (demnach 23)\nverbleibenden Kombinationen seien hingegen nicht eindeutig zuzuordnen. Auch die\nDatei „NSIS-Sachfahndung“ erlaube eine eindeutige Zuordnung nur beim Schlüssel\n56 („im Rahmen eines Strafverfahrens ausgeschriebenes Fahrzeug“, Art. 100 SDÜ).\nHingegen sei etwa die Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder gezielten\nKontrolle (Schlüssel 51 und 53) nach Art. 99 SDÜ sowohl zur Strafverfolgung wie zur\nGefahrenabwehr zulässig.\n\n Eine Ermächtigung zum Zugriff auf sogenannte Mischdateien, die sowohl strafprozessualen als auch präventiven Zwecken dienen, widerspricht dem Gebot der Nor-\n\n\n                                        33/42\n\nmenbestimmtheit und Normenklarheit nicht, sofern jedenfalls die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschließlich oder im\nSchwerpunkt präventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient. Eine entsprechende Klärung ist in der hessischen Ermächtigung nicht vorgesehen, so dass nicht\nausgeschlossen ist, die Maßnahme zu präventiven und zu repressiven Zwecken zu\nnutzen, ohne dass dies aber eindeutig geklärt wäre.\n\n  Die schleswig-holsteinische Stellungnahme geht demgegenüber unter Hinweis auf           152\ndie in § 162 LVwG enthaltene Beschränkung der polizeilichen Aufgaben auf die Gefahrenabwehr von einem Verständnis der dortigen Regelung aus, nach welchem der\nEinsatz der Kennzeichenerfassung allein zu präventiven Zwecken zugelassen sei.\nNach derzeitiger Erlasslage wird in Schleswig-Holstein in erster Linie mit einem gefilterten Datenbestand aus der INPOL-Datei „Sachfahndung“ abgeglichen, der lediglich\nFahndungsdaten zu Kennzeichen enthält, die wegen Eigentumssicherung oder wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz ausgeschrieben sind, also\nAusschreibungen, die jedenfalls auch einen präventiven Zweck verfolgen. Die Erlasslage bietet für eine Begrenzung des Fahndungsbestands jedoch keine ausreichende\nGewähr. Jedenfalls schließt die gesetzliche Regelung es nicht aus, künftig auch\nFahndungsdateien einzubeziehen, die im Schwerpunkt oder gar ausschließlich zu\nstrafprozessualen Zwecken erstellt werden und die Kennzeichenerfassung dabei\nauch zu repressiven Zwecken zu nutzen. § 184 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit\n§ 184 Abs. 4 Satz 3 LVwG sieht sogar ausdrücklich vor, dass Kraftfahrzeugkennzeichen, für die eine Fahndungsnotierung besteht, nicht gelöscht werden, wenn sie zur\nVerfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.\n\n  ff) Selbst wenn es möglich sein dürfte, einige der Bestimmtheitsdefizite durch Auslegung zu beseitigen, können die Mängel, insbesondere die fehlende Bestimmtheit des\nVerwendungszwecks, nicht insgesamt durch eine einengende verfassungskonforme\nAuslegung geheilt werden. Eine solche Auslegung kann bei Bestimmtheitsmängeln\nnur mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots erfolgen. Sie\nkommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem die wesentlichen Fragen\numfassenden Regelungskern fehlt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des\nGesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 104 <128 f.>). Wäre\nbei einer Vorschrift, die aus sich heraus weder bestimmte Ausschlusstatbestände\nenthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll, eine\nverfassungskonforme Auslegung gleichwohl zulässig, liefe der Gesetzesvorbehalt\nleer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den\nGesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl.\nBVerfGE 107, 104 <128 f.>).\n\n  Das Erfordernis einer hinreichenden objektivierten Basis setzt einer verfassungskonformen Einschränkung des Norminhalts insbesondere dann Grenzen, wenn sich\ndie grundrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen - wie es beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fall ist - gerade auf den Zweck der Eingriffsmaßnahme beziehen. Soll der Zweck des Gesetzes selbst einengend ausgelegt werden,\n\n\n                                         34/42\n\nkann jene Grenze der verfassungskonformen Interpretation, wonach der gesetzgeberische Zweck nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (vgl. BVerfGE 83, 130\n<144>), leichter als in anderen Fällen erreicht sein.\n\n  Soll eine verfassungskonforme Einengung eines an sich verfassungswidrig weit gefassten Verwendungszwecks möglich sein, muss eine methodengerechte Auslegung\ndaher zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der enger gefasste Zweck der\nmaßgebliche sein sollte. Fehlt es daran, kann es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, die vom Gesetzgeber weit gefasste Eingriffsnorm auf das verfassungsgemäße Maß zurückzuschneiden. Das gilt erst recht, wenn der Gesetzgeber\ndie Vorschrift bewusst unbestimmt gehalten und deshalb von einer entsprechenden\nKonkretisierung abgesehen hat.\n\n  So liegt es hier. Der hessische Gesetzgeber hat an der weiten Normfassung trotz        156\nausdrücklicher Kritik an der Unbestimmtheit ihrer Reichweite im Gesetzgebungsverfahren, namentlich auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsbildern, festgehalten (vgl. auch Hessischer Landtag, Ausschussvorlage INA/\n16/23, S. 63 <65 f.>). Auch der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat auf entsprechende im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Bedenken (vgl. insbesondere das\nGutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags selbst: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 16/1530, S. 24 f.; ferner: Umdruck 16/819, S. 4 f.;\nInnen- und Rechtsausschuss, 16. WP, 41. Sitzung, Niederschrift, S. 11) lediglich mit\nder Einfügung des Verbots eines flächendeckenden Einsatzes in § 184 Abs. 5 Satz 5\nLVwG reagiert (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucks. 16/1163, S. 9), das\neinen entsprechenden Einsatz der Kennzeichenerfassung zur intensivierten Beobachtung jedoch nicht ausschließt. Ein solcher Einsatz kommt etwa auch in dem in\nbeiden Gesetzgebungsverfahren genannten Bereich des Kraftfahrzeugdiebstahls in\nBetracht, wenn die Suche nach gestohlenen Fahrzeugen nicht sogleich dem Zugriff\ndienen soll, sondern der Aufklärung von Strukturen der organisierten Kriminalität, etwa einer Aufklärung von Verschiebungswegen und Absatzmärkten von Diebesbanden. Ein derartiger Einsatz der Kennzeichenerfassung „beispielsweise auf Automärkten und Großparkplätzen“ zur „Kriminalitätsbekämpfung im Bereich des organisierten\nKfz-Diebstahls und der Kfz-Verschiebung“ wurde im hessischen Anhörungsverfahren\nausdrücklich nahegelegt (vgl. Hessischer Landtag, Ausschussvorlage INA/16/23,\nS. 219 <220>).\n\n  c) Mit dem Fehlen der Zweckbestimmung der automatisierten Kennzeichenerfassung geht eine grundrechtswidrige Unbestimmtheit auch hinsichtlich der erhebbaren\nInformationen einher.\n\n  Es ist weder in § 14 Abs. 5 HSOG noch in § 184 Abs. 5 LVwG ausdrücklich festgelegt, welche Daten überhaupt erhoben werden dürfen. Gemäß § 14 Abs. 5 HSOG\nkönnen „Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen“, gemäß § 184 Abs. 5 Satz 1 LVwG\n„personenbezogene Daten“ durch den Einsatz „technischer Mittel zur elektronischen\nErkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen“ erhoben werden. In § 184 Abs. 5 Satz 3\n\n\n\n                                         35/42\n\nund 4 LVwG wird zwar darauf abgestellt, ob auf das „abgefragte Kennzeichen“ eine\nFahndungsnotierung besteht, woraus geschlossen werden kann, dass mindestens\ndie Zeichenfolge des Kennzeichens selbst erhoben werden darf. Beide Regelungen\nlassen jedoch offen, ob oder gegebenenfalls welche weiteren Informationen neben\nder Ziffern- und Zeichenfolge des Kennzeichens selbst erhoben werden dürfen. Das\ngenügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.\n\n  Obwohl die Bestimmungen bei enger Auslegung allein eine Erfassung des Kraftfahrzeugkennzeichens erlauben, geht bei der gegenwärtig üblichen Erhebung des\nKennzeichens durch Videobilder notwendig eine Erfassung aller auf dem Bild erkennbaren Einzelheiten, möglicherweise auch solcher über die Insassen des Fahrzeugs,\neinher. Auch wird es zur Erreichung von Zielen der Regelungen, wie dem Auffinden\ngestohlener Fahrzeuge, regelmäßig unumgänglich sein, neben dem Ort der Erfassung auch die Fahrtrichtung festzuhalten, da die Polizei mit der Information, dass das\nFahrzeug an irgendeinem Erfassungsstandort gesichtet wurde, nichts anfangen\nkann.\n\n  Da der Verwendungszweck für die erhobenen Informationen nicht hinreichend klar         160\nund bestimmt geregelt ist, kann auch der Umfang der erhebbaren Informationen\ndurch eine solche, auf die Zweckbestimmung verweisende Auslegung nicht hinreichend eingegrenzt werden. Ist der Zweck etwa der sofortige Zugriff auf das Fahrzeug, könnte der Umfang der erhebbaren Daten zumindest auf das technisch zur Erhebung des Kennzeichens selbst Unausweichliche sowie auf den Ort oder allenfalls\nnoch die Fahrtrichtung beschränkt werden. Ist der Zweck jedoch eine Erfassung oder\ngar Observation des Fahrers, so kann sich das von diesem Erhebungszweck vorgegebene Ermittlungsinteresse auf einen wesentlich größeren Kreis von Informationen\nerstrecken. So hat die hessische Landesregierung ausgeführt, dass zwar regelmäßig\nfür eine Speicherung von Trefferinformationen kein Anlass bestehe. Anders sei es jedoch bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung, die je nach Ausschreibungskontext zu Speicherungen in unterschiedlichen Spezialanwendungen nach\nBundes- oder Landesrecht führen könne. Welche Informationen über den Trefferfall\nim Einzelnen gespeichert würden, liege grundsätzlich im Ermessen der eingesetzten\nPolizeibeamten.\n\n  In Schleswig-Holstein werden nach der Stellungnahme des Landtags und der Landesregierung bei Treffern wegen Versicherungsverstößen die Daten zur weiteren\nFahndung in das Vorgangsbearbeitungssystem Artus „eingepflegt“, unter anderem\ndurch Einstellen der Bilddatei als Beweisfoto. Wie die Bildbeispiele zeigen, die die\nschleswig-holsteinische Landesregierung vorgelegt hat, können auf dem Bild jedenfalls bei günstigen Sichtverhältnissen durchaus Umrisse der Fahrzeuginsassen sowie physiognomische Einzelheiten erkennbar sein. Für eine Erhebung von Bildinformationen des Fahrzeuginnenraums oder gar der Fahrzeuginsassen selbst, die auf\nderen Auswertung zielt, bieten die angegriffenen Bestimmungen keine dem Bestimmtheitsgebot und dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage.\n\n\n\n                                         36/42\n\n 3. Die angegriffenen Bestimmungen genügen in ihrer unbestimmten Weite auch              162\ndem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht.\n\n  Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck      163\nmit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (vgl. BVerfGE 109,\n279 <335 ff.>). Bestimmtheitsmängel können die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots beeinträchtigen, da sie die Beurteilung der Geeignetheit und\nErforderlichkeit einer Maßnahme erschweren und das Risiko einer Unangemessenheit des Eingriffs erhöhen (vgl. BVerfGE 110, 33 <55>). Ist die Ermächtigung unklar,\nweil sie eine Auslegung, nach welcher auch eingriffsintensive Zwecksetzungen zugelassen sind, nicht hinreichend deutlich ausschließt, ist auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit das dadurch ermöglichte weite Verständnis ihrer Zwecksetzung und\nReichweite zugrunde zu legen.\n\n  a) Wie ausgeführt, kann der Eingriff, zu dem die angegriffenen Bestimmungen des        164\n§ 14 Abs. 5 HSOG und des § 184 Abs. 5 LVwG ermächtigen, zwar zu höchst unterschiedlichen, aber jeweils legitimen Zwecken des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden (siehe oben C II 1 b). Auch die Einsatzzwecke\nim Bereich der Strafverfolgung wären, wenn sie von der Regelung gedeckt sein sollten, legitim. Diese Schutzgüter besitzen grundsätzlich ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht. Das Gewicht des jeweils konkret verfolgten Einsatzzwecks hängt allerdings davon ab, auf welche beeinträchtigten Rechtsgüter er sich konkret bezieht und\nwelche Intensität deren Gefährdung aufweist (vgl. BVerfGE 113, 348 <385>).\n\n b) Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist zur Verfolgung präventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls insoweit geeignet, als die Erfassung des\nKennzeichens die Durchführung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert.\n\n Ob es jeweils mildere Mittel gibt, die Zweifel an der Erforderlichkeit begründen können, lässt sich mangels Konkretisierung der Zwecke nicht umfassend klären. Da die\nautomatisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der möglichen Zahl der Erfassungsvorgänge eine neuartige Reichweite der Beobachtung ermöglicht, ist anzunehmen,\ndass für eine Reihe polizeilicher Maßnahmen mildere Mittel nicht ersichtlich sind.\n\n  c) Die angegriffenen Bestimmungen verletzen allerdings jedenfalls das Gebot der        167\nVerhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Denn sie ermöglichen auch Eingriffe, die das\ninformationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen erheblich oder sogar\nschwerwiegend beeinträchtigen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen\ngrundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.\n\n  aa) (1) Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die          168\nSchwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht\n(stRspr; vgl. BVerfGE 109, 279 <349 ff.>). In dem Spannungsverhältnis zwischen der\n\n\n\n                                         37/42\n\nPflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der\nWahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden\nInteressen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen,\ndass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensität erst von bestimmten\nVerdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE\n100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; 113, 348 <377 f., 387 ff.>; 115, 320 <346>).\n\n  (2) Die Verfassung hindert den Gesetzgeber nicht daran, die traditionellen rechtsstaatlichen Bindungen im Bereich des Polizeirechts auf der Grundlage einer seiner\nPrärogative unterliegenden Feststellung neuartiger oder veränderter Gefährdungsund Bedrohungssituationen und neuer Ermittlungsmöglichkeiten fortzuentwickeln\n(vgl. BVerfGE 115, 320 <360>). Dabei gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nim engeren Sinne, dass der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und\nIntensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren\nhat. Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer\ndarf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung\ndes Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann allerdings auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden.\nGrundrechtseingreifende Ermittlungen „ins Blaue hinein“ lässt die Verfassung nicht\nzu (vgl. BVerfGE 115, 320 <360 f.> m.w.N.).\n\n bb) Diesen Anforderungen werden die Ermächtigungen nicht gerecht.                     170\n\n  Die angegriffenen Vorschriften haben den Verwendungszweck so weit gefasst,           171\ndass sie erhebliche Grundrechtseingriffe bis hin zur Nutzung der Kennzeichenerfassung für Zwecke der Observation ebenso wenig ausschließen wie den routinehaften\nund flächendeckenden Einsatz der Erfassungsgeräte. Die Gesetzgeber haben es unterlassen, tatbestandliche Eingrenzungen vorzusehen und, soweit Maßnahmen der\nautomatisierten Kennzeichenerfassung grundsätzlich unbedenklich sind, auf sie abgestimmte materielle Anforderungen zu normieren und gegebenenfalls ergänzende\nverfahrensrechtliche Sicherungen vorzusehen. Dies führt zur Unverhältnismäßigkeit\nder Bestimmungen, weil durch sie unangemessene Grundrechtseingriffe ermöglicht\nwerden.\n\n  (1) Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist es insbesondere nicht vereinbar, dass die angegriffenen Vorschriften aufgrund ihrer unbestimmten\nWeite anlasslos erfolgende oder - wie es jedenfalls in Hessen nicht ausgeschlossen\nist - flächendeckend durchgeführte Maßnahmen der automatisierten Erfassung und\n\n\n\n                                        38/42\n\nAuswertung von Kraftfahrzeugkennzeichnen ermöglichen. So erlaubt § 14 Abs. 5\nHSOG die automatisierte Erhebung der Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen ohne\nEinschränkung „auf öffentlichen Straßen und Plätzen“. Auch § 184 Abs. 5 LVwG,\nder die Informationserhebung an anderweitig gesetzlich geregelte „Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum“ knüpft und lediglich den „flächendeckenden Einsatz technischer Mittel“ untersagt, schließt anlasslose automatisierte Kennzeichenerfassungen\nnicht aus (siehe oben C II 2 b dd <1>, <2>). In beiden Ländern werden daher die\nvon der Verfassung nicht zugelassenen grundrechtseingreifenden Ermittlungen „ins\nBlaue hinein“ ermöglicht.\n\n  Eine automatisierte Kennzeichenerfassung, die unterschiedslos jeden nur deshalb        173\ntrifft, weil er mit einem Fahrzeug eine ohne besonderen Anlass oder gar dauerhaft\neingerichtete Stelle zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen\npassiert, vermittelt im Übrigen den Eindruck ständiger Kontrolle. Das sich einstellende Gefühl des Überwachtwerdens kann - wie bereits dargestellt (siehe oben C II 1 a)\n- zu Einschüchterungseffekten und in der Folge zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen. Hierdurch sind nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen betroffen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die\nSelbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und\nMitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; auch BVerfGE 100, 313 <381>).\n\n  (2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht dadurch gewahrt worden,       174\ndass die automatisierte Kennzeichenerfassung etwa auf die Abwehr einer konkreten\nGefahr beschränkt wäre. Unterblieben ist ebenfalls eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme, die zur Ermöglichung von Eingriffen lediglich geringerer Intensität, etwa zur Erfassung der Kennzeichen gestohlener Kraftfahrzeuge, zulässig wäre; allerdings hätte dann zugleich vorgesorgt sein müssen,\ndass der für die Erfassung herangezogene Datenbestand sich auf diesen Anlass, im\nBeispiel die Ermittlung gestohlener Kraftfahrzeuge, beschränkt.\n\n Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist auch nicht auf Situationen begrenzt         175\nworden, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit - zum Beispiel das Fahren auf\nStraßen in Bereichen nahe der Bundesgrenze - oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der\nautomatisierten Kennzeichenerfassung begegnet werden kann.\n\n  (3) Die Gesetzgeber haben auch hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen nicht differenzierend berücksichtigt, ob die von der Maßnahme Betroffenen einen Anlass für\ndie Aufnahme in den Fahndungsbestand gegeben haben. Werden beispielsweise als\nFahrzeugkennzeichen zum Fahndungsbestand auch solche gezählt, bei denen der\nPolizei nur Teile eines Kennzeichens bekannt sind, nach dem gefahndet wird, liegt\nzwar ein Anlass für die Suche nach dem Kraftfahrzeugkennzeichen vor; weil aber nur\n\n\n\n                                         39/42\n\nein Teil des Kennzeichens bekannt ist, werden von der Maßnahme möglicherweise\nin großer Zahl auch Personen erfasst, die diesen Anlass nicht geschaffen haben.\n\n  (4) Auch ist gesetzlich nicht ausgeschlossen worden, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung erfolgt, obwohl der ursprüngliche Anlass für die Aufnahme in den\nFahndungsbestand entfallen ist. Ferner ist die Zweckbindung bei der Datenverwertung nicht hinreichend gesichert.\n\n  Weil in den gesetzlichen Regelungen eine Bindung der Kennzeichenerfassung und         178\n-verwendung an einen bestimmten Zweck oder auch nur den Zweck, für den das\nKennzeichen in den Fahndungsbestand aufgenommen worden ist, fehlt, ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass gespeicherte Treffermeldungen bestehen bleiben\nund weiterverwendet werden, wenn der ursprüngliche Anlass für die Fahndungsausschreibung oder die Kennzeichenerfassung zwischenzeitlich entfallen ist. So kann etwa die in § 20 Abs. 3 Satz 1 HSOG angeordnete Bindung der Speicherung oder\nsonstigen Verarbeitung von personenbezogenen Informationen an den Zweck, zu\ndem sie erlangt wurden, ins Leere laufen, weil die angegriffenen Ermächtigungen\nden Erhebungszweck nicht festlegen. Ebenso kann das Gebot, gewonnene Informationen nur zu dem Zweck zu übermitteln, zu dem sie erlangt wurden (vgl. § 21 Abs. 1\nSatz 1 HSOG), wegen der fehlenden gesetzlichen Zweckbindung wirkungslos bleiben. Eine Regelung, die auf diese Weise den Grundsatz der Zweckbindung verfehlt\noder gar zu „vagabundierenden“ Informationen führen kann, entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht.\n\n  4. Die Unbestimmtheit der angegriffenen Regelungen führt dazu, dass ihr Einsatz       179\nfür ausschließlich oder im Schwerpunkt strafprozessuale Zwecke offen bleibt (siehe\noben C II 2 b, ee). Ob die Länder zur Regelung der automatisierten Erfassung der\nKraftfahrzeugkennzeichen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung überhaupt befugt wären, braucht vorliegend allerdings nicht entschieden zu werden, da\ndie angegriffenen Regelungen schon aus anderen Gründen verfassungswidrig sind.\n\n                                         III.\n Der Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2       180\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit von § 14 Abs. 5 HSOG\nund § 184 Abs. 5 LVwG.\n\n Den Landesgesetzgebern stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um             181\neine im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbleibende und sowohl hinreichend bestimmte\nals auch angemessene Eingriffsermächtigung zu schaffen.\n\n  Die Regelung über die automatisierte Erfassung der Kraftfahrzeugkennzeichen           182\nkann die verfassungsrechtlich geforderten Eingriffsvoraussetzungen auf verschiedenen Ebenen normieren: durch einengende Regelungen erstens für die Aufnahme in\ndie zulässigen Abgleichsdatenbestände, etwa über den Fahndungsbestand, zweitens im Hinblick auf die Erfassung der Kennzeichen selbst und drittens betreffend die\nweitere Verwertung der gewonnenen Informationen. Diese Ebenen sind in Bezug auf\n\n\n                                        40/42\n\ndie Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung in ihrem Zusammenwirken zu sehen.\n\n  Für eine die Verhältnismäßigkeit wahrende Regelung der Voraussetzungen der automatisierten Kennzeichenerfassung scheidet ein weit gefasster Verwendungszweck\nbeispielsweise dann nicht aus, wenn er mit engen Begrenzungen der Eingriffsvoraussetzungen kombiniert ist, wie es die derzeitige brandenburgische Regelung vorsieht\n(§ 36a Brandenburgisches Polizeigesetz vom 19. März 1996 <GVBl I, S. 74> in der\nFassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 18. Dezember 2006 <GVBl I, S. 188>). Möglich sind ferner Kombinationen\nvon enger gefassten Zweckbestimmungen, die die Kennzeichenerfassung auf nicht\neingriffsintensive Verwendungszwecke begrenzen, mit entsprechend geringeren\nVoraussetzungen für die Aufnahme in den Fahndungsbestand und die Voraussetzungen für den Erhebungsanlass.\n\n Eine grundrechtsgemäße Regelung zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser hat die verfolgten Zwecke und abzuwehrenden Rechtsgutbedrohungen tatbestandlich einzugrenzen und zu gewährleisten, dass unangemessene Grundrechtseingriffe durch hinreichende gesetzliche Eingriffsvoraussetzungen wirksam\nverhindert werden.\n\n                                       IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       185\n\n                                   Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n               Bryde                  Gaier              Eichberger\n\n            Schluckebier                                  Kirchhof\n\n\n\n\n                                       41/42\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 11. März 2008 -\n1 BvR 2074/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 -\n                Rn. (1 - 185), http://www.bverfg.de/e/rs20080311_1bvr207405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080311.1bvr207405\n\n\n\n\n                                      42/42\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080311_1bvr207405.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-11/1-bvr-2074-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111k","ref_norm":"111k","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163e","ref_norm":"163e","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 483","ref_norm":"483","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080311_1bvr207405.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080311_1bvr207405.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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