{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20080310_1bvr238803","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080310.1bvr238803","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"1 BvR 2388/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage\n   von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.\n\n\n\n\n                                1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2388/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Seifert & Richter,\n                   Sächsische Straße 7, 10707 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2003 - VII R 45/02 -,\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2002 - 2 K 1781/99 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                 Präsident Papier,\n                                 Hohmann-Dennhardt,\n                                 Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger,\n                                 Schluckebier,\n                                 Kirchhof\n\nam 10. März 2008 beschlossen:\n\nDem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und\nBegründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen finanzgerichtliche Urteile, durch die   1\n\n\n                                        2/22\n\neine Klage auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung abgewiesen wurde.\n\n                                         I.\n  Im finanzbehördlichen Verfahren gilt nach § 88 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Möglichkeiten der Finanzbehörden, den\nSachverhalt umfassend aufzuklären, sind jedoch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug begrenzt. Diesen Schwierigkeiten trägt zum einen § 90 Abs. 2 und 3 AO Rechnung, der den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine gesteigerte Mitwirkungspflicht auferlegt. Daneben wird den Ermittlungsschwierigkeiten bei steuerlichen\nAuslandssachverhalten unter anderem auch durch die bei dem Bundeszentralamt für\nSteuern, dem früheren Bundesamt für Finanzen (im Folgenden: Bundesamt), geführte Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (im Folgenden: Informationszentrale) begegnet. Die Aufgaben des Bundesamts sind in § 5 des Gesetzes\nüber die Finanzverwaltung (FVG) geregelt. Zu ihnen gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 6\nFVG\n\n„die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen“.\n\n Die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird durch die verfahrensrechtliche      4\nNorm des § 88a AO ergänzt. Diese Vorschrift lautet:\n\n                                    § 88a                                               5\n                        Sammlung von geschützten Daten\n\nSoweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der           6\nSteuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten\nauch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\nund b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten\nsammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.\n\n  Der von § 88a AO in Bezug genommene § 30 AO, der das Steuergeheimnis regelt,          7\nlautet auszugsweise:\n\n                                       § 30                                             8\n                                 Steuergeheimnis\n\n(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.                                     9\n\n(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er                               10\n\n1. Verhältnisse eines anderen, die ihm                                                 11\n\na) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem          12\ngerichtlichen Verfahren in Steuersachen,\n\nb) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren      13\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit,\n\n\n                                         3/22\n\nc) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über\ndie bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen\n\nbekannt geworden sind, oder                                                              15\n\n2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer         16\n1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,\n\nunbefugt offenbart oder verwertet oder                                                   17\n\n3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren             18\nunbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer\nDatei gespeichert sind.\n\n...                                                                                      19\n\n  Die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG angesprochene nähere Weisung des Bundesministeriums ist in dem Schreiben betreffend die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen, dem sogenannten IZA-Erlass vom\n29. April 1997 (BStBl I S. 541), enthalten. Nach Nr. 1.1 IZA-Erlass erfasst die Informationszentrale alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können. Dazu zählen unter\nanderem Informationen über juristische Personen im Ausland. Nach Nr. 2.1 IZA-Erlass erteilt die Informationszentrale Auskünfte auf Anfrage oder auch unaufgefordert. Sie bietet nach Nr. 2.2 IZA-Erlass den anfragenden Stellen unter anderem Informationen über Rechtsträger im Ausland sowie allgemeine Auskünfte zu\nwirtschaftlichen und steuerrechtlich relevanten Verhältnissen im Ausland an. Nach\nNr. 3.1 IZA-Erlass sollen die Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Informationszentrale laufend und vollständig über sachdienliche Beobachtungen und\nFeststellungen unterrichten.\n\n  Nach dem im Ausgangsverfahren festgestellten Sachverhalt legt das Bundesamt Informationen, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen, etwa Telefon- und\nTelefaxbüchern oder Handelsregistern, sowie aus Anfragen oder Mitteilungen von Finanzbehörden stammen, in Akten ab. Um die Daten auffinden zu können, bedient es\nsich einer computergestützten Sammlung von Namen der Personen, über die Akten\nangelegt wurden. Mit dieser Datenbank können die Akten weder umsortiert noch ausgewertet werden.\n\n                                          II.\n  Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer erfolglos gegen das Bundesamt einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten geltend, die in der\nInformationszentrale vorhanden waren.\n\n  1. Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesamt dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusam-\n\n\n\n                                         4/22\n\nmenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Das Bundesamt leitete Daten über den Beschwerdeführer an Finanzämter weiter. Dies führte zu Entscheidungen zum Nachteil des Beschwerdeführers.\n\n Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Auskunft über die ihn betreffenden erhobenen und gespeicherten Daten zu erteilen. Er kündigte an, er werde anschließend gegebenenfalls eine Löschung der Daten beantragen. Zur Begründung seines Auskunftsanspruchs berief er sich auf § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).\nDiese Vorschrift lautet auszugsweise:\n\n                                       § 19                                           25\n                            Auskunft an den Betroffenen\n\n(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über                          26\n\n1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft    27\ndieser Daten beziehen,\n\n2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und\n\n3. den Zweck der Speicherung.                                                         29\n\n...                                                                                   30\n\n(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit                                        31\n\n1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,\n\n2. ...                                                                                33\n\n3. ...                                                                                34\n\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.\n\n…                                                                                     36\n\n  Das Bundesamt lehnte die Auskunft unter Hinweis darauf ab, dass durch eine Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in seinem Zuständigkeitsbereich\nliegenden Aufgaben gefährdet würde.\n\n  2. Der Beschwerdeführer erhob Klage auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Die   38\nKlage blieb vor dem Finanzgericht und vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. In ihren\ninhaltlich weitgehend übereinstimmenden Urteilen führen die Gerichte aus, der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 BDSG sei im vorliegenden Fall nach § 19 Abs. 4 Nr.\n1 BDSG ausgeschlossen.\n\n Zu der Aufgabe des Bundesamts aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG gehörten Hinweise an          39\nFinanzämter, ob es sich bei ausländischen Gesellschaften um sogenannte Domizil-\n\n\n                                          5/22\n\ngesellschaften handle, die im Ausland ihren Sitz hätten, ohne dort geschäftliche\noder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Ein wichtiges Indiz dafür sei, dass als geschäftsführendes Organ eine Person benannt werde, die in einer Vielzahl von Gesellschaften, welche häufig noch in sehr verschiedenen Branchen tätig seien, diese\nFunktion ausübe. Eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen offenbaren, über\nwelche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert sei und über welche nicht. Der Betroffene könnte in der Folge sein Verhalten\nauf den Kenntnisstand des Bundesamts einstellen und sich etwa aus Domizilgesellschaften zurückziehen, die als solche bereits erfasst seien, oder in Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Bundesamt noch nicht bekannt seien. Das würde die\ngesammelten Daten weitgehend wertlos machen.\n\n  Die von dem Bundesamt erhobenen Daten erfüllten ihren Zweck jeweils nur in konkreten Besteuerungsverfahren. In diesem Rahmen müssten sie von der Finanzbehörde offenbart und gegebenenfalls bewiesen werden. Spätestens im Einspruchsverfahren seien die Inhalte von Kontrollmitteilungen und von Amtshilfemitteilungen dem\nBeteiligten inhaltlich zur Kenntnis zu bringen. Falls die Tatsachenfeststellungen im\nEinzelfall unrichtig seien, habe der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich gegen sie in\ngleicher Weise zu wehren wie gegen anderes Sachverhaltsvorbringen der jeweils zuständigen Finanzbehörde. Der Beschwerdeführer müsse dabei nicht etwa die Unrichtigkeit dieser Daten nachweisen, da ihn nach § 90 Abs. 2 AO lediglich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht treffe.\n\n                                          III.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung             41\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus\nArt. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Die Ausschlusstatbestände des § 19 Abs. 4 BDSG könnten nur für rechtmäßig geführte Datensammlungen gelten. Für die Datensammlung durch das Bundesamt fehle es jedoch an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG\nstelle keine Befugnisnorm, sondern eine bloße Aufgabenzuweisung dar. § 88a AO\nenthalte eine Ermächtigung nur für das Sammeln bereits vorhandener Daten, nicht\njedoch für das originäre Gewinnen von Informationen etwa aus allgemein zugänglichen Quellen.\n\n  Der Verweigerungsgrund des § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG liege zudem nicht vor. Das             43\nBundesamt beziehe seine Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, so\ndass die Auskunftserteilung seine Aufgabenerfüllung nicht gefährden könne. Die Argumentation mit möglichen Domizilgesellschaften beruhe auf dem unrichtigen\nGrundverständnis, jeder, der mit ausländischen, aber im Inland aktiven Gesellschaften zusammenarbeite, sei ein potentieller Steuerhinterzieher.\n\n Es sei unrichtig, dass der Betroffene aufgrund einer Auskunft sein Verhalten auf den      44\nKenntnisstand des Bundesamts einstellen könne. Eine Verhaltensänderung mit Wir-\n\n\n                                          6/22\n\nkung für die Vergangenheit sei nicht möglich. Ziehe sich ein Betroffener nach der\nAuskunftserteilung aus Domizilgesellschaften zurück, unterstütze das die Ziele der\nFinanzbehörden.\n\n Der Auskunftsanspruch sei im Zusammenhang mit der gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO zu sehen. Danach gingen Unklarheiten zulasten des\nSteuerpflichtigen. Der Betroffene müsse daher im Vorfeld konkreter finanzbehördlicher Maßnahmen in der Lage sein, falsche Daten zu berichtigen.\n\n Eine Auskunft dürfe lediglich im Einzelfall verweigert werden. Weder das Bundesamt noch die Gerichte hätten die im Einzelfall konkret betroffenen Interessen abgewogen. Die über den Beschwerdeführer gesammelten Daten stammten aus den Jahren bis 1997. Es sei nicht nachvollziehbar, dass noch im Jahr 2003 ein\nGeheimhaltungsinteresse bestanden haben solle.\n\n  2. Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs wurde dem Bevollmächtigten des       47\nBeschwerdeführers am 30. September 2003 zugestellt. Der am 29. Oktober 2003 bei\ndem Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift haben die angegriffenen Urteile nicht beigelegen, obwohl sie als Anlagen genannt sind.\nDer Beschwerdeführer hat insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seines Bevollmächtigten dargelegt, warum die fristgemäße Vorlage der Unterlagen unterblieben ist.\n\n                                        IV.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen geäußert.\n\n 1. Die Bundesregierung hält die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. Dem Beschwerdeführer stehe ein Auskunftsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu. Die Entscheidung, ihm keine Auskunft zu erteilen, sei frei\nvon Ermessensfehlern.\n\n  § 88a AO genüge als Rechtsgrundlage der Datensammlung des Bundesamts den             50\nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Datensammlung diene der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Insbesondere werde durch sie die Anwendung von § 42\nund § 160 AO bei ausländischen Domizilgesellschaften ermöglicht. Die inländische\nFinanzverwaltung besitze in der Regel keine anderen Anhaltspunkte zur Qualifizierung ausländischer Unternehmen als „Briefkastengesellschaften“ als die aus den Dateien des Bundesamts. Soweit sich die von dem Bundesamt gespeicherten Daten für\ndie konkrete Festsetzung und Erhebung von Steuern tatsächlich als erheblich erwiesen, würden sie dem Betroffenen mitgeteilt. Hier und im finanzgerichtlichen Verfahren könne der Betroffene die Unrichtigkeit der Daten geltend machen.\n\n\n\n                                        7/22\n\n  Das Geheimhaltungsinteresse der Behörde überwiege das Auskunftsinteresse des          51\nBeschwerdeführers. Bei Erteilung einer Auskunft könnte der Betroffene sein Verhalten am Kenntnisstand des Bundesamts ausrichten und so den Einsatz ausländischer\nGesellschaften ohne Gefährdung der steuerlichen Anerkennung lenken. Die zentrale\nDatensammlung des Bundesamts würde dadurch weitgehend entwertet.\n\n 2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die      52\nLandesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen\nsind der Auffassung, die angegriffenen Urteile würden den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen nicht gerecht.\n\n  Das Auskunftsrecht sei einer der zentralen Bestandteile des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und besitze damit selbst Verfassungsrang. Der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordere angesichts dessen eine konkrete\nGefährdung der Aufgabenerfüllung der Behörde. Dazu bedürfe es konkreter Anhaltspunkte, deren Benennung und Prüfung die Gerichte unterlassen hätten. So wäre detailliert zu prüfen gewesen, ob etwa unrichtige Daten im Datenbestand vorhanden\nseien, ob alle Daten noch für die aktuelle Aufgabenerfüllung von Relevanz sein könnten und ob zumindest diejenigen öffentlichen Register und allgemein zugänglichen\nQuellen, aus denen Daten gesammelt worden seien, sowie die aus ihnen gewonnenen Informationen über den Beschwerdeführer zu benennen gewesen wären. Auch\ndie notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungs- und dem Auskunftsinteresse habe so gut wie nicht stattgefunden.\n\n Zudem sei zweifelhaft, ob die durch das Bundesamt vorgenommenen Datenerhebungen und -verarbeitungen auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage basierten.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Senat gewährt wegen der verfristeten       55\nEinreichung von Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n  Sie ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Der von den Gerichten des Ausgangsverfahrens\nals streitentscheidende Norm herangezogene § 19 BDSG konkretisiert die grundrechtlichen Vorgaben für die Informationsmöglichkeiten desjenigen, der von einer\nstaatlichen Datensammlung betroffen ist, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (I). Die Auffassung der Gerichte, im vorliegenden Fall sei der nach dieser Norm grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch wegen eines überwiegenden\nöffentlichen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, begegnet gleichfalls keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken (II).\n\n                                         I.\n  Grundrechtliche Anforderungen an die Information des Beschwerdeführers über die       57\nihn betreffenden gesammelten Daten ergeben sich im vorliegenden Fall aus Art. 2\n\n\n                                         8/22\n\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG (1). Es ist in erster\nLinie Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Anforderungen bei der Gestaltung der einfachrechtlichen Informationsordnung Rechnung zu tragen (2). Der von den Gerichten im Ausgangsverfahren als Entscheidungsmaßstab herangezogene § 19 BDSG\nordnet, jedenfalls soweit er entscheidungserheblich geworden ist, das Informationsinteresse des Betroffenen den gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen in nicht zu\nbeanstandender Weise zu (3).\n\n 1. Das Interesse des Beschwerdeführers, von den ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahmen des Staates Kenntnis zu erlangen, wird grundrechtlich durch\nsein in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistetes Grundrecht\nauf Schutz der Persönlichkeit in der Ausprägung als Grundrecht auf informationelle\nSelbstbestimmung geschützt (a), ferner durch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; dazu siehe unter b).\n\n  a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und            59\nVerletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 166 <188>;\n115, 320 <341 f.>). Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld\nkonkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere, wenn\npersonenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Aus solchen Informationen können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des\nBetroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich\nbringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 115, 320 <342>; 118, 168 <184 f.>).\n\n  aa) Der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte            60\nGrundrechtsschutz erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung. Dieses Grundrecht schützt auch das Interesse\ndes Einzelnen, von staatlichen informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die\nihn in seinen Grundrechten betreffen.\n\n  Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden         61\nInformationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und\nwer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht abzuschätzen vermag, kann\nin seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu\nplanen und zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Nur wenn der Einzelne, der\nmöglicherweise von einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist, eine Möglichkeit hat, von diesem Eingriff zu erfahren, kann er die\nfür die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit wichtige Orientierung und Erwartungssicherheit erlangen.\n\n\n\n                                          9/22\n\n Eine Informationsmöglichkeit für den von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffenen ist ferner Voraussetzung dafür, dass er die\nRechtswidrigkeit der Informationsgewinnung oder etwaige Rechte auf Löschung oder\nBerichtigung geltend machen kann. Insoweit ist der Anspruch auf die Kenntniserlangung ein Erfordernis effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279\n<363 f.>).\n\n  bb) Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wird nach diesen Maßgaben          63\nvon Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die den Beschwerdeführer betreffende Datensammlung des Bundesamts kann in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.\n\n (1) Ein Eingriff ist zunächst anzunehmen, soweit in die Sammlung Daten aufgenommen werden, die bereits für sich genommen sensibel sind und deshalb dem Schutz\ndieses Grundrechts unterfallen (vgl. BVerfGE 118, 168 <185>). Das kann für Daten\nzutreffen, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen. Nicht nur in der\nErhebung, sondern auch in der Speicherung solcher Daten liegt ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).\n\n (2) Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen           65\nwerden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.\n\n  Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen        66\nunter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio,\nin: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der\nstaatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten\ngrundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des\nBetroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden\nDaten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die\nPrivatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt\nzunimmt.\n\n b) Der von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelte Anspruch          67\nauf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen, in denen eine Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt möglich erscheint, beschränkt sich nicht auf\n\n\n                                         10/22\n\ndie Durchführung der gerichtlichen Kontrolle und das gerichtliche Verfahren. Zur Gewährleistung eines tatsächlich effektiven Rechtsschutzes gehört auch, dass der von\neinem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffene\nvon diesem Eingriff Kenntnis erhalten kann (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). In derartigen\nFällen kann auch Art. 19 Abs. 4 GG einen Informationsanspruch begründen.\n\n Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur durch das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, sondern auch\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt (vgl. zur Benachrichtigung des Betroffenen nach\nEingriffen in Art. 10 und Art. 13 GG BVerfGE 100, 313 <364>; 109, 279 <364>). Sowohl im Ausgangsverfahren als auch in seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er wolle im Anschluss an eine Auskunftserteilung gegebenenfalls Löschungsansprüche geltend machen, die sich gleichfalls aus dem\nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben können (vgl. BVerfGE 65,\n1 <46>). Insbesondere hat er sich eine gerichtliche Geltendmachung ausdrücklich\nvorbehalten.\n\n  2. a) Soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn   69\nbetreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen,\ngibt das Grundgesetz nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <361>; 109, 279 <363>). Der Gesetzgeber hat unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen eine hinreichende Kenntnischance zu gewährleisten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt allerdings\nkeinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Informationserlangung.\n\n  b) Dem Interesse des Einzelnen, den ihn betreffenden Informationsstand des Staates überschauen zu können, dienen auf abstrakt-genereller Ebene zunächst die\nRechtsgrundlagen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen\nauch im Interesse des Einzelnen zu genügen haben (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>;\n113, 348 <375 ff.>; 118, 168 <186 ff.>).\n\n  Der Einzelne hat darüber hinaus Kenntnis der ihn konkret betreffenden Informationen, über die der Staat verfügt, wenn er an der Datenerhebung oder Datenverarbeitung beteiligt wird. So liegt es, wenn Daten offen erhoben werden oder dem Betroffenen eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Auch\nkönnen Kenntnisrechte auf Initiative des Betroffenen vorgesehen werden, wie sie etwa durch Ansprüche auf Auskunft oder Akteneinsicht vermittelt werden. Bei heimlichen Datenerhebungen kann demgegenüber eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen grundrechtlich geboten sein, wenn es sich um einen Grundrechtseingriff\nvon erheblichem Gewicht handelt und andere Kenntnismöglichkeiten den Interessen\ndes Betroffenen nicht hinreichend Rechnung tragen (zur Kenntnismöglichkeit vgl.\nBVerfGE 100, 313 <361, 364>; 109, 279 <363 f.>; 118, 168 <208 ff.>).\n\n c) Bei der weiteren Ausgestaltung des Zugangs zu Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche Bedeutung ihm für den Grundrechtsschutz des Be-\n\n\n                                        11/22\n\ntroffenen zukommt. Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der\njeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die oder über\nderen Ergebnisse der Betroffene informiert werden will.\n\n  aa) Ist eine staatliche Stelle zu informationsbezogenen Eingriffen berechtigt, deren   73\nVornahme oder Umfang der Betroffene nicht sicher abschätzen kann, da er in den Informationsverarbeitungsprozess nicht oder nicht stets einbezogen wird, und besteht\nzudem keine Pflicht dieser Stelle zur aktiven Benachrichtigung des Betroffenen,\nkommt einem Informationsrecht auf eigene Initiative zentrale Bedeutung für den\nGrundrechtsschutz zu.\n\n Das Bundesamt sammelt in der Informationszentrale Daten, die entweder von vornherein ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben worden sind oder deren Speicherungszweck von dem Erhebungszweck gelöst wurde. Dementsprechend sind für den\nBetroffenen bei der Datenerhebung Zweck und Umfang einer späteren Speicherung\nund ihrer möglichen Verknüpfung mit weiteren Datensammlungen nicht absehbar. Eine Benachrichtigung des Betroffenen oder eine andere rechtlich gesicherte Möglichkeit der Kenntnisnahme sind nicht vorgesehen.\n\n Gegenüber einer Datensammlung wie der hier umstrittenen ist, soweit in ihr ein          75\nGrundrechtseingriff liegt, ein Informationsrecht des Betroffenen auf eigene Initiative\nzentraler Baustein einer staatlichen Informationsordnung, die den grundrechtlichen\nVorgaben genügt. Der Gesetzgeber ist folglich verpflichtet, ein derartiges Informationsrecht zu schaffen.\n\n  bb) Für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist in derartigen Fällen verfassungsrechtlich kein Raum. Soweit gegenläufige\nGeheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter der Information entgegenstehen\nkönnen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu\nschaffen, die den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen (vgl.\nGlobig, in: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 441 <455 ff.>).\n\n  Da Einschränkungen des Informationsrechts in Fällen wie dem vorliegenden den           77\nSchutz vor unbegrenzter staatlicher Datenerhebung und Datenverarbeitung, den das\nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, vereiteln oder zumindest erheblich erschweren können, sind sie nur zulässig, wenn sie gegenläufigen\nInteressen von größerem Gewicht dienen. Gesetzliche Ausschlusstatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit\nBlick auf den Einzelfall zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 -, NVwZ\n2001, S. 185 <186>).\n\n  3. Gegen § 19 BDSG bestehen, soweit die im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichte diese Norm als Grundlage des Auskunftsanspruchs des Beschwerdeführers\nherangezogen haben, nach diesen Maßstäben keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n\n\n                                         12/22\n\n  § 19 Abs. 1 BDSG sieht grundsätzlich einen weitreichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor. Dies entspricht den grundrechtlichen Vorgaben. Der in § 19\nAbs. 4 Nr. 1 BDSG enthaltene Ausschlusstatbestand dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der jeweils betroffenen Behörde. Grundsätzlich kann die Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung staatlicher Stellen eine Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen. Ob im Einzelfall eine Auskunftserteilung\nausgeschlossen werden darf oder nicht, richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, nach dem Gewicht\nder jeweiligen behördlichen Aufgabe und nach den Auswirkungen einer Auskunft auf\ndie Aufgabenerfüllung. Die in § 19 Abs. 4 BDSG am Ende enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des\nBetroffenen vorgeht.\n\n                                          II.\n  Die Annahme der im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichte, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter dem Interesse des\nBundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen musste,\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte durften ein Geheimhaltungsinteresse des Bundesamts ohne Verfassungsverstoß bejahen (1). Auch die in\nder Folge von den Gerichten angestellte Abwägung der gegenläufigen Interessen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (2).\n\n  1. Die Gerichte mussten der Klage des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb          81\nvon Verfassungs wegen stattgeben, weil ein öffentliches Interesse an der Erfüllung\nder Aufgabe des Bundesamts, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen\nzentral zu sammeln und auszuwerten, nicht bestünde. Die datensammelnde Tätigkeit\ndes Bundesamts ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Speicherung von Informationen in der Datensammlung kann zwar in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (vgl. oben B I 1 a bb). Für derartige Eingriffe\nenthält jedoch § 88a AO eine hinreichende gesetzliche Grundlage.\n\n a) § 88a AO genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit              82\nund Normenklarheit.\n\n  aa) Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für       83\nihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass\ndie Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>).\n\n Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch\ndie spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das ver-\n\n\n                                         13/22\n\nfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Informationen verstärkt\n(vgl. BVerfGE 118, 168 <187 f.>). Dem Gebot der Zweckbindung kommt für die Bestimmung der Anforderungen, die an die Bestimmtheit einer Befugnisnorm zu stellen\nsind, insbesondere dann herausgehobene Bedeutung zu, wenn - wie hier - die Norm\neine Datensammlung zum Gegenstand hat, deren Zwecksetzung vom Zweck der Datenerhebung abweicht. Sieht der Gesetzgeber eine den ursprünglichen Erhebungsoder Speicherungszweck ändernde Sammlung von Daten vor, muss er daher den -\nneuen - Zweck der Datensammlung möglichst präzise festlegen (vgl. BVerfGE 100,\n313 <360>).\n\n bb) Nach diesen Maßgaben steht § 88a AO mit dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit in Einklang.\n\n Die Vorschrift regelt hinreichend deutlich, welche Behörden welche Daten zu welchem Zweck sammeln dürfen. Insbesondere grenzt die Norm die Zweckbestimmung\nder Datensammlung in doppelter Hinsicht ein: Zum einen dürfen Daten nur zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern gespeichert werden. Dies erfordert eine auf die Eignung der Daten für den Sammlungszweck bezogene Prognoseentscheidung der speichernden Behörde zum Zeitpunkt\nder Datenspeicherung. Hinsichtlich der aufgrund einer solchen Prognoseentscheidung gesammelten Daten wird die Zweckbestimmung dadurch eingegrenzt, dass sie\nnach § 88a Satz 2 AO nur in bestimmten behördlichen Verfahren genutzt werden\ndürfen. Diese Beschränkung der Datenverwendung wirkt wiederum auf die Entscheidung darüber zurück, welche Daten gespeichert werden sollen.\n\n  Der Zweck der im Ausgangsverfahren umstrittenen Datensammlung des Bundesamts wird zudem durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG weiter präzisiert. Diese Vorschrift weist\ndem Bundesamt die Aufgabe zu, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen\nzentral zu sammeln und auszuwerten. Sie vermittelt dem Bundesamt nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichte dabei keine eigene Befugnis zur Datensammlung. Wohl aber\ngrenzt die Norm die Zweckbestimmung der nach § 88a AO vorgesehenen Datenspeicherung weiter ein.\n\n b) § 88a AO genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.                            88\n\n aa) Die Vorschrift dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern       89\nund damit einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel, das aufgrund des aus Art. 3\nAbs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>; 118, 168 <196>).\n\n  bb) Die in § 88a AO vorgesehenen Datenspeicherungen sind geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von\nSteuern setzt häufig Kenntnisse über komplexe tatsächliche Zusammenhänge voraus. Dies gilt insbesondere für die Datensammlung, die das Bundesamt in Erfüllung\nseiner Aufgabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG führt. Diese Datensammlung dient der\n\n\n\n                                        14/22\n\nzentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den Missbrauch\nrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch den Steuern rechtswidrig\nverkürzt werden sollen. Dazu sollen insbesondere Informationen über ausländische\nDomizilgesellschaften zusammengetragen werden, um zum Beispiel die steuerliche\nAbsetzbarkeit von Zahlungen an derartige Gesellschaften beurteilen zu können. Eine\nsolche Beurteilung setzt weitreichende Kenntnisse über die im Ausland allgemein\nbestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie über Zweck und Struktur\nzahlreicher einzelner Gesellschaften voraus. Diese Kenntnisse können nur mit erheblichem Aufwand zusammengetragen werden und lassen sich daher im Rahmen\neines konkreten Besteuerungsverfahrens kaum gewinnen. Zumindest wäre es in\nhöchstem Maße ineffizient, wenn sich Finanzbehörden im Rahmen jedes einzelnen\nBesteuerungsverfahrens diese Kenntnisse neu beschaffen müssten.\n\n cc) § 88a AO genügt als Rechtsgrundlage für die Datensammlung des Bundesamts            91\nauch den aus dem Übermaßverbot folgenden Anforderungen an Regelungen, die eine Änderung des Verwendungszwecks erhobener Daten vorsehen.\n\n  (1) Die Speicherung und die Verwendung erlangter Daten sind grundsätzlich an den       92\nZweck gebunden, den das zur Kenntnisnahme ermächtigende Gesetz festgelegt hat.\n§ 88a AO ermöglicht demgegenüber, Daten, die im Rahmen eines bestimmten finanzbehördlichen Verfahrens zu dem jeweiligen konkreten Verfahrenszweck erhoben wurden, zu speichern und in weiteren finanzbehördlichen Verfahren zu verwenden, deren konkreter Gegenstand zum Zeitpunkt der Datenspeicherung noch nicht\nfeststehen muss.\n\n  Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung Zweckänderungen nicht stets aus. Sie bedürfen jedoch ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu gehört, dass die Zweckänderungen durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sind, die die grundrechtlich geschützten\nInteressen überwiegen. Weiter dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung\nerfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar\nsein (vgl. BVerfGE 65, 1 <51, 62>; 100, 313 <360>; 109, 279 <375 f.>). Eine Unvereinbarkeit in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in\ndieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 <377>).\n\n (2) Nach diesem Maßstab sind die in § 88a AO vorgesehenen Datenspeicherungen            94\nangemessen.\n\n (a) Soweit die Vorschrift Grundlage der hier umstrittenen Datensammlung des Bundesamts ist, stellt sie in erster Linie Daten, die im Rahmen eines konkreten finanzbehördlichen Verfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO bekannt geworden sind, für weitere gleichartige Verfahren zur Verfügung. Die gesetzlich\ngeregelte Gleichartigkeit des Verfahrens, in dessen Rahmen die Daten gewonnen\nwurden, mit den Verfahren, für die sie zur Verfügung gestellt werden, bewirkt zumin-\n\n\n                                         15/22\n\ndest im Regelfall, dass die jeweiligen Verwendungszwecke miteinander vereinbar\nsind und dass die Zweckänderung auch ansonsten den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Sollte im konkreten Einzelfall eine Zweckkollision\nentstehen, könnte ihr im Rahmen der Anwendung des Gesetzes abgeholfen werden.\n\n (b) Soweit § 88a AO daneben auch die Sammlung von Daten ermöglicht, die aus            96\nSteuerstrafverfahren stammen, oder die Nutzung der gesammelten Daten für solche\nVerfahren erlaubt, kann es auf ihrer Grundlage zu einer weitergehenden Zweckänderung der Daten kommen.\n\n  Die Zwecke des Besteuerungs- und des Steuerstrafverfahrens sind allerdings            97\ngrundsätzlich miteinander vereinbar. Sowohl das Recht der Besteuerung als auch\ndas Steuerstrafrecht haben zum Ziel, das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung praktisch durchzusetzen. Das Steuerstrafrecht sanktioniert insoweit ein Fehlverhalten des Einzelnen, das im Zusammenhang mit der Steuerpflicht\nsteht. Die Finanzbehörden verfügen nach §§ 92 ff. AO über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, die hinter den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf Steuerstraftaten nicht generell zurückbleiben.\n\n Dementsprechend bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass nach             98\n§ 88a AO Daten, die im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens im Sinne\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AO gewonnen wurden, auch für finanzbehördliche\nVerfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO zur Verfügung stehen. Soweit im Einzelfall die Daten durch einen intensiven Grundrechtseingriff gewonnen\nwurden, zu dem die Finanzbehörden im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des § 30\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO nicht befugt gewesen wären, kann dem auf der Ebene\nder Normanwendung hinreichend Rechnung getragen werden.\n\n  Werden Daten, die aus finanzbehördlichen Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr.       99\n1 Buchstabe a AO stammen, gemäß § 88a Satz 2 AO in Verbindung mit § 30 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b AO für ein Steuerstrafverfahren genutzt, kann der persönlichkeitsrechtliche Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung berührt sein (vgl. dazu\nBVerfGE 56, 37 <41 f.>; 95, 220 <241>). Ihm trägt die Abgabenordnung indes in anderen Normen Rechnung. Nach § 103 AO können Zeugen die Auskunft zu solchen\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der Steuerpflichtige selbst\nwird durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO in dem jeweiligen Verfahren hinreichend geschützt; danach ist der Einsatz von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren verboten, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer\nvon ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.\n\n  c) Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die      100\nGerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die\nSammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland\ngewonnen hat.\n\n\n                                        16/22\n\n  Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb <2>). Soweit in der systematischen Sammlung\nsolcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30\nAO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis\nzu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses\nentnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die\nAufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das\nBundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.\n\n  2. Die Gerichte haben bei der Anwendung des in § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG geregelten Ausschlusstatbestands das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse des\nBeschwerdeführers mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Aufgabenerfüllung des Bundesamts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Gegen die Annahme der Gerichte, dass im Ergebnis der Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers hier ausgeschlossen ist, bestehen gleichfalls keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  a) Das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hat allerdings erhebliches verfassungsrechtliches Gewicht. Sein Auskunftsanspruch darf nur dann zurückgestellt\nwerden, wenn ein gegenläufiges Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse\nim Rahmen einer Abwägung aller wesentlichen Umstände überwiegt. Eine solche\nAbwägung sieht § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG vor (vgl. oben B I 3).\n\n  b) Die in den angegriffenen Urteilen vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  aa) In den Urteilen wird im Einzelnen herausgearbeitet, weswegen die Aufgabenerfüllung des Bundesamts durch eine Auskunftserteilung über die gesammelten Daten\ngefährdet werden kann. Hierzu wird ausgeführt, der Zweck der Aufgabe, Informationen über Domizilgesellschaften zu sammeln, die im Ausland lediglich ihren Sitz hätten, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, würde ansonsten\nvereitelt. Eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen offenbaren, über welche\nseiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert\nsei. Der Betroffene könnte sein Verhalten dementsprechend auf den Kenntnisstand\ndes Bundesamts einstellen.\n\n In den Urteilen wird auch begründet, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung des Bundesamts dem Informationsinteresse desjenigen, über den\nDaten gesammelt worden sind, vorgeht. Hierzu wird auf die weitgehende Wertlosigkeit der gesammelten Daten nach einer Auskunftserteilung und damit auf die Erschwerung oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung der Behörde verwiesen. Auf\n\n\n                                        17/22\n\nder anderen Seite wird als bedeutsam angesehen, dass die Daten in den jeweiligen\nBesteuerungsverfahren dem Betroffenen offenbart würden, soweit sie für die Festsetzung und Erhebung von Steuern erheblich seien. Der Beschwerdeführer könne\ndie behauptete Unrichtigkeit der Daten im Einspruchs- und im Klageverfahren geltend machen.\n\n bb) Gegen diese Abwägung der widerstreitenden Interessen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n (1) Das mit der Geheimhaltung verfolgte Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und          108\nErhebung von Steuern hat hohes, auch verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. oben\nB II 1 b aa). Die Einschätzung der Gerichte, das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wiege vergleichsweise geringer, ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n  (a) Nach den Ausführungen der Gerichte ist sichergestellt, dass aus dem Unterlassen einer Auskunft dem Beschwerdeführer keine irreparablen Nachteile entstehen\nkönnen. Der gegen die Datensammlung zu gewährleistende Rechtsschutz wird nicht\nfaktisch ausgeschlossen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt in dem staatlichen Informationsverarbeitungsprozess verlagert, zu dem die Belange des Beschwerdeführers noch hinreichend gewahrt werden können. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Datenspeicherung und die Richtigkeit der jeweils\nbetroffenen Informationen umfassend zur Überprüfung zu stellen, sobald diese mit\nfür ihn nachteiligen Folgen genutzt werden, also im Rahmen eines konkreten Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens.\n\n Dem Beschwerdeführer entstehen durch diese zeitliche Verlagerung keine prozessualen Nachteile, die es gebieten, das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zurückzustellen. Die Gerichte haben insoweit ausgeführt, ein Finanzgericht habe in einem Verfahren über eine konkrete Besteuerungsmaßnahme die Erkenntnisse des\nBundesamts in gleicher Weise zu würdigen wie tatsächliche Angaben und Erkenntnisse des Steuerpflichtigen. § 90 Abs. 2 AO erlege dem Steuerpflichtigen lediglich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht auf, kehre aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht die Beweislast um.\n\n (b) Allerdings wird das gleichfalls grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers beeinträchtigt, Gewissheit über die ihn betreffenden Informationen\nzu erlangen. Ein vollständiger Überblick über die gesammelten Daten bleibt dem Beschwerdeführer dauerhaft versagt. Dies ist jedoch angesichts des hohen Gewichts\nder Ziele der Datensammlung verfassungsrechtlich hinnehmbar.\n\n  Das reine Kenntnisinteresse des Beschwerdeführers wiegt auch deshalb weniger           112\nschwer, weil er zu einer allgemeinen Abschätzung der gesammelten Informationen\nihrer Art nach bereits aufgrund der gesetzlichen Regelungen über die Datensammlung und des allgemein zugänglichen IZA-Erlasses in der Lage ist. Der Tätigkeitskreis\ndes Bundesamts wird durch die gesetzlichen Grundlagen seiner Tätigkeit so eng be-\n\n\n\n                                         18/22\n\ngrenzt, dass aufgrund des Ausbleibens einer umfassenden Auskunft keine erheblichen Einschüchterungseffekte zu besorgen sind (vgl. zu dem grundrechtlichen Gewicht solcher Effekte BVerfGE 113, 29 <46>).\n\n Das Bundesamt hat zudem im Ausgangsverfahren schriftsätzlich ausgeführt, es seien in der Informationszentrale insgesamt dreizehn Aktenordner vorhanden, in denen\ndie Beziehungen des Beschwerdeführers zu ausländischen Domizilgesellschaften\ndokumentiert seien. Der Beschwerdeführer hat damit in den Grundzügen erfahren, in\nwelchem Umfang und mit welcher Zielsetzung ihn betreffende Daten gesammelt wurden. Auch wenn er die Datensammlung aufgrund dessen nicht im Einzelnen abschätzen kann, wurde ihm so zumindest ein grober Überblick verschafft.\n\n  (2) Die Gerichte waren verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die widerstreitenden   114\nInteressen über die vorgenommene Abwägung hinaus auch im Hinblick gerade auf\nden konkreten Fall des Beschwerdeführers zu würdigen. Aus den Besonderheiten\nder von dem Bundesamt nach § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführten Datensammlung folgt, dass eine Auskunftserteilung über die gesammelten\nInformationen, soweit es um sogenannte Domizilgesellschaften geht, grundsätzlich\nungeachtet der Umstände des Einzelfalls nicht in Betracht kommt, weil eine Auskunft\nim Einzelfall stets zu einer Vereitelung der Aufgabenerfüllung des Bundesamts führt.\n\n  (a) Soweit das Bundesamt Informationen über Domizilgesellschaften sammelt, hat         115\nseine Datensammlung den Zweck, einen Wissensvorsprung desjenigen auszugleichen, der mittels solcher Gesellschaften Steuern verkürzen will. Domizilgesellschaften können dazu genutzt werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um\nZahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können,\ndie tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet werden. Werden derartige Betriebsausgaben geltend gemacht, kann das Finanzamt nach § 160 AO verlangen,\nAuskunft über den mittelbaren Zahlungsempfänger - also den letztlich wirtschaftlich\nBegünstigten - zu erhalten. Diese Auskunftsbefugnis setzt jedoch voraus, dass das\nFinanzamt hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass die unmittelbare Zahlungsempfängerin eine Domizilgesellschaft ist (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, AO, 2004,\n§ 160 Rn. 25 ff.; beispielsweise zu einem derartigen Sachverhalt BFHE 187, 211).\n\n Belege, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft        116\nergeben, kann das Finanzamt im Einzelfall oftmals nicht oder nur unter erheblichen\nSchwierigkeiten beschaffen. Auch kann ein einzelner Steuerpflichtiger mit einer Vielzahl solcher Gesellschaften operieren. Der Betroffene seinerseits hat einen Überblick\ndarüber, auf welche Domizilgesellschaften er gegebenenfalls zurückgreifen kann.\nHält er diese gegenüber den Finanzbehörden geheim, kann die Datensammlung des\nBundesamts den Finanzbehörden einschlägige Hinweise geben. Regelmäßig kann\nso allerdings lediglich Wissen über eine Teilmenge des Gesamtbestands an Domizilgesellschaften vermittelt werden.\n\n Dieses Wissen verliert in dem Zeitpunkt für die Zukunft seinen Nutzen, in dem der       117\n\n\n                                         19/22\n\nBetroffene erfährt, welche seiner Domizilgesellschaften den Finanzbehörden bekannt sind. In der Folge kann er Transaktionen auf weitere, bislang unbekannte Gesellschaften verlagern oder zu diesem Zweck neue Gesellschaften gründen. Die bei\ndem Bundesamt geführte Datensammlung wird daher, soweit sie Informationen über\nihn betreffende Domizilgesellschaften enthält, mit einer Auskunftserteilung an den\nBetroffenen für die Zukunft wertlos. Im Umfang der Auskunftserteilung über solche\nInformationen wird die Aufgabenerfüllung des Bundesamts nicht lediglich nach Maßgabe des Einzelfalls mehr oder weniger stark erschwert, sondern in jedem Fall vereitelt.\n\n Dies ist bei anderen behördlichen Datensammlungen, wie sie etwa von                    118\nStrafverfolgungs-, Polizei- oder Sicherheitsbehörden für repressive oder präventive\nZwecke geführt werden, nicht der Fall, soweit die in ihnen enthaltenen Erkenntnisse\nweiterhin aussagekräftig bleiben oder der Betroffene bestimmte Ermittlungsmaßnahmen nicht zuverlässig verhindern kann, obwohl er aufgrund der gewährten Auskunft\nweiß, dass entsprechende Maßnahmen gegen ihn bereits getroffen wurden. Wie sich\neine Auskunftserteilung über eine Datensammlung mit präventiver oder repressiver\nZielsetzung für die behördliche Aufgabenerfüllung auswirkt, ist insoweit eine Frage\ndes jeweiligen Einzelfalls. Hinsichtlich derartiger Datensammlungen setzt eine Versagung des Auskunftsrechts eine Abwägung aller wesentlichen Umstände voraus, die\nim konkreten Fall nach Maßgabe der jeweiligen Normen für und gegen eine Auskunftserteilung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG\n6 A 2.07 -, JURIS, Rn. 26 ff.).\n\n  (b) Die Gerichte waren verfassungsrechtlich nicht gehalten, das Bundesamt zumindest zur Auskunft über die Daten zu verpflichten, die aus öffentlich zugänglichen\nQuellen erlangt wurden. Diese Daten würden durch eine Auskunftserteilung für die\nAufgabenerfüllung gleichfalls wertlos. Maßgeblich für das Geheimhaltungsinteresse\nist nicht die Herkunft der gesammelten Daten, sondern der Umstand, dass der Sinn\nder Datensammlung gerade darin liegt, einem Informationsvorsprung des Betroffenen zu begegnen.\n\n (c) Schließlich waren die Gerichte verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die bei    120\ndem Bundesamt vorhandenen Informationen einzeln darauf zu überprüfen, ob sie inhaltlich zutreffen und für die Aufgabenerfüllung noch benötigt werden, um das Bundesamt anschließend zur Auskunft über unrichtige und unaktuelle Informationen zu\nverpflichten.\n\n  Unrichtige oder nicht mehr benötigte Daten sind von Amts wegen zu berichtigen         121\noder zu löschen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BDSG). Eine gerichtliche Prüfung\nkann lediglich dazu dienen, im Rahmen darauf gerichteter Verfahren Fehler oder\nrechtlich erhebliche tatsächliche Veränderungen festzustellen, die der Behörde entgangen sind. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, eine solche Prüfung aus Anlass eines Auskunftsbegehrens nach § 19 BDSG vorzunehmen. Wären die über eine\nbestimmte Person gesammelten Daten im Rahmen eines Klageverfahrens über ein\n\n\n\n                                        20/22\n\nallgemein gehaltenes Auskunftsbegehren umfassend zu sichten und auf ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden Speicherung zu überprüfen, so\ndrohte schon durch eine vergleichsweise kleine Zahl von Auskunftsklagen eine erhebliche, kaum zu bewältigende Belastung der Finanzgerichtsbarkeit. Wenn etwa im\nAusgangsverfahren die Gerichte dreizehn Aktenordner hätten vollständig überprüfen\nmüssen, ohne konkrete Anhaltspunkte für denkbare Unrichtigkeiten oder Rechtsverstöße zu haben, hätte das Verfahren einen praktisch nicht zu leistenden Aufwand erfordert.\n\n  Keiner Entscheidung bedarf hier, ob eine gerichtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich werden kann, wenn der Betroffene konkrete Umstände nennt, die Zweifel an der\nRichtigkeit oder Aktualität der möglicherweise vorhandenen Daten begründen. Daran\nfehlt es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, in der Vergangenheit seien bereits unrichtige Auskünfte über ihn erteilt worden, im Rahmen\nseiner Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert.\n\n  c) Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses seines               123\nAuskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen\nkann, ist Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers herangezogen werden. Dabei\nist sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen\nVerlagerung des Rechtsschutzes erwachsen. Der Beschwerdeführer muss in dem\nspäteren Verfahren in die Lage versetzt werden, seine Einwände gegen die Sammlung der betreffenden Informationen uneingeschränkt geltend zu machen.\n\n                                      Hohmann-Papier                                    Hoffmann-Riem\n                                      Dennhardt\n\n                Bryde                   Gaier                Eichberger\n\n             Schluckebier                                     Kirchhof\n\n\n\n\n                                         21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 2008 -\n1 BvR 2388/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/\n                03 - Rn. (1 - 123), http://www.bverfg.de/e/rs20080310_1bvr238803.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080310.1bvr238803\n\n\n\n\n                                      22/22\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080310_1bvr238803.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/1-bvr-2388-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88a","ref_norm":"88a","n":21},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":15},{"jurabk":"FVG 1971","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080310_1bvr238803.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080310_1bvr238803.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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