{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr062708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"2 BvR 627/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 627/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin-Andreas Thater,\n                    Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 30926 Seelze -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.\n         Januar 2008 - 5 LA 68/07 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Februar 2006 - 2 A\n          7216/03 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos geworden.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit       1\ngegen die dem Abbruch des Auswahlverfahrens nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen.\n\n                                        A.\n Der Beschwerdeführer steht als Bauamtmann im Dienst des Landes Niedersachsen. Er bewarb sich um den Dienstposten des Leiters einer Straßenmeisterei. Gegen\ndie zugunsten eines Mitbewerbers ergangene Auswahlentscheidung erlangte der Beschwerdeführer zweitinstanzlich erfolgreich Eilrechtsschutz.\n\n  In der Hauptsache erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Ziel, die zuständige Landesbehörde zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu verpflichten. Die berichterstattende Richterin wies die\n\n\n                                         1/4\n\nBeteiligten des Rechtsstreits darauf hin, dass das Unterliegen der Landesbehörde\nim Eilverfahren einen sachlichen Grund für einen etwaigen Abbruch des Auswahlverfahrens darstelle. Einige Monate später teilte die Landesbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ausschreibungsverfahren abgebrochen worden sei, weil im\npolitischen Raum zur Zeit diskutiert werde, ob die Aufgaben der Straßenmeistereien\nkommunalisiert oder privatisiert werden sollten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage daraufhin ab, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf fehlerfreie Bewerberauswahl infolge des – aus sachlichem Grund und damit rechtmäßig erfolgten – Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen sei. Ein sachlicher Grund\nsei sowohl in der politischen Diskussion über die Aufgabenprivatisierung beziehungsweise -kommunalisierung als auch – unabhängig davon – im Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu sehen.\n\n  Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2008 ab. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die geplante Privatisierung beziehungsweise Kommunalisierung als Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens nur vorgeschoben seien.\n\n Mit seiner verspätet eingelegten, um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzten Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm\nnachteiligen Entscheidungen im Hauptsacheverfahren an. Er rügt eine Verletzung\nseiner Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3\nund Art. 12 Abs. 1 GG sowie des Grundsatzes der Gewaltenteilung.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie –            6\nungeachtet der Frage der Verfristung – jedenfalls unbegründet ist. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n  Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Beamten das            7\nRecht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine\nBewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>).\nDie besondere Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung\nder in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl.\nBVerfGE 73, 280 <296>).\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die              8\nFachgerichte im Streitfall angeschlossen haben, besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr\nist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den Abbruch des\nAuswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Er-\n\n\n                                          2/4\n\nmessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. zum Ganzen BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>).\n\n Gegen diese Rechtsprechung, die verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl.            9\nBVerfGK 10, 355 <358>; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <215> zu dem aus sachlich nachvollziehbaren Gründen zulässigen Abbruch des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von Notarstellen), erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen\nBedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr darauf, dass seiner Ansicht nach kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen\nhabe. Damit greift er die einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion der\nFachgerichte an und setzt lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen der\nFachgerichte.\n\n  Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum die politische Diskussion über die        10\nPrivatisierung beziehungsweise Kommunalisierung der Aufgaben der Straßenmeistereien, auf welche die Fachgerichte entscheidend abgestellt haben, keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstellen sollte. Das Verwaltungsgericht      hat    es   unabhängig      vom       Ausgang     des     vorläufigen\nRechtsschutzverfahrens angesichts der politischen Diskussion über die zukünftige\nOrganisation der Straßenmeistereien in nachvollziehbarer Weise für vertretbar erachtet, die endgültige Entscheidung über den Dienstposten des Leiters der Straßenmeisterei aufzuschieben. Das Oberverwaltungsgericht hat plausibel dargelegt, dass\nder Beschwerdeführer diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in\nFrage gestellt hat. Dass der Abbruch des Auswahlverfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, den Beschwerdeführer als Mitbewerber gezielt und willkürlich auszuschalten, ist danach nicht erkennbar. Weder ist ersichtlich, dass der Dienstherr trotz unveränderter       politischer    Diskussionslage         eine      Wiederholung        des\nStellenbesetzungsverfahrens anstrebte, noch dass der Beschwerdeführer im Falle\neiner etwaigen erneuten Ausschreibung des Dienstpostens aus dem Kreis möglicher\nBewerber ausgeschlossen wäre.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      12\n\n               Voßkuhle                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081219_2bvr062708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr062708\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-19/2-bvr-627-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-19/2-bvr-627-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:53.778345+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-19/2-bvr-627-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-19","dockets":["2 BvR 627/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr062708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr062708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 – 2 BvR 627/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-19/2-bvr-627-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos geworden.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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