{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr038008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"2 BvR 380/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 380/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Stiller,\n                    Bürgerstraße 12, 53173 Bonn -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n   vom 29. Januar 2008 - 1 A 2886/06 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juni 2006 - 15 K 7720/04 -,\n\nII. mittelbar gegen\n    Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Der Beschwerdeführer ist Zollbetriebsinspektor und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall der Polizeizulage nach seiner Versetzung in einen neuen Arbeitsbereich mit der Bezeichnung \"Verwaltung technischer Ausstattung/\nGerätepool\". Seine gegen den Wegfall der Zulage gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der\nBerufung.\n\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie des allgemeinen\nGleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            3\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist unbegründet.\n\n                                         I.\n  Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung    4\nzur angemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum\n(BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 87 <95>; 61, 43 <62 f.>; 65, 141 <148 ff.>; 81, 363\n<375 f.>; 103, 310 <320 f.>; 117, 330 <352>). Der Gesetzgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und\nfinanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl.\nBVerfGE 44, 249 <263, 265>; 83, 89 <98>; 99, 300 <314>). Er kann die Struktur der\nBesoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge kürzen,\nsolange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen. Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage gänzlich wegfällt, denn Art. 33 Abs. 5 GG gewährt\nkeinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich\ngarantierte Alimentierungspflicht zieht (BVerfGE 44, 249 <263>; stRspr, z.B. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -,\nDVBl 1999, S. 1421; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -, DVBl 2001, S. 719).\n\n  Die \"Polizeizulage\" im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist nicht nur nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, sondern\nauch nach ihrem Zweck eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 4 BBesG, die für\neine nicht auf Dauer angelegte Funktion gewährt wird und grundsätzlich widerruflich\nist. Als solche gehört sie - im Unterschied zum Grundgehalt sowie zur Amtszulage,\ndie ein Zwischenamt darstellt - nicht zum Kernbereich beamtenrechtlicher Alimentation (angelehnt an BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -, DVBl 2001, S. 719).\n\n                                         II.\n Auch der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß der gerichtlichen Entscheidungen        6\nund der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\ngegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht\nvor.\n\n 1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich       7\nzu behandeln (BVerfGE 74, 9 <24>), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten,\n\n\n                                         2/5\n\nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 <52>;\nstRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten\nSachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit\neiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine\nEigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn\ndie Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 83,\n89 <107 f.> m.w.N.).\n\n  In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine\nverhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>). Aufgrund\ndes weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber\ndas Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden\nEntwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf,\nkontrolliert das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich\ngesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident\nsachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 110, 353 <364>; 117, 330\n<353>). Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 <53>; 76, 256 <295,\n330>). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und\nübergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>;\n103, 310 <320>; 117, 330 <353>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995, S. 233).\n\n  Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig           9\ngeneralisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit\nsich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar\nBetroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>). Die vielfältigen hier\nvom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein\nvernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 49, 260 <273>; 65,\n141 <148>; 76, 256 <295>; 103, 310 <320>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995,\nS. 233).\n\n 2. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs verstößt Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ebenso wenig gegen den all-\n\n\n                                         3/5\n\ngemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wie die fachgerichtliche Anwendung\nund Auslegung dieser Vorschrift:\n\n  Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B knüpft die         11\nZulageberechtigung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen an, wobei die Tätigkeit der begünstigten Beamten bei typisierender Betrachtung auf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist (vgl. dazu auch Tintelott, Vbm.\nNr. 9 zu BBesO A/B Rn. 6, in: Schwegmann/Summer (Hrsg.), BBesG, Bd. III [März\n2008]). Davon ist - wie an der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers ersichtlich - bei der Tätigkeit von Beamten der Zollverwaltung nicht ohne weiteres auszugehen. Diese Differenzierung nach einer im Schwerpunkt vollzugspolizeilichen Tätigkeit\nstellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar und verstößt damit nicht gegen den\nallgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Besoldungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n              Voßkuhle               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081219_2bvr038008.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr038008\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-19/2-bvr-380-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-19/2-bvr-380-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:53.614452+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-19/2-bvr-380-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-19","dockets":["2 BvR 380/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr038008","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081219.2bvr038008"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 – 2 BvR 380/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-19/2-bvr-380-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BBesG/42","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"42","label":"§ 42 BBesG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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