{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081217.1bvr099208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"1 BvR 992/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 992/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts G...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008 - 4\n      WF 49/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\nam 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008 - 4 WF\n     49/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird\n     an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in   1\nder beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren, in        2\ndem beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt\nworden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet.\n\n 2. Ausgehend von dem monatlichen Nettogehalt der Parteien des Scheidungsver-         3\n\n\n\n                                        1/6\n\nfahrens in Höhe von insgesamt 2.600 € setzte das Amtsgericht den Streitwert für\ndie - einverständliche - Ehescheidung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des\nGerichtskostengesetzes (GKG) auf einen Streitwert der Streitwertstufe „bis 8.000 €“\nfest. Gegen diese Wertfestsetzung erhob der Bezirksrevisor namens der Landeskasse mit der Begründung Beschwerde, unter Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache sei der Streitwert auf lediglich 2.000 € festzusetzen.\n\n  In dem hierauf ergangenen Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, gemäß § 48 GKG sei das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung. Der Umstand, dass es sich vorliegend um\neine einfach gelagerte, einverständliche Scheidung gehandelt habe, erlaube keinen\ngenerellen Wertabschlag, weil Scheidungen im Regelfall einvernehmlich erfolgten.\nDie tatsächliche und rechtliche Bedeutung einer Ehescheidung sei grundsätzlich erheblich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwerts haben.\n\n Das Oberlandesgericht änderte die Festsetzung des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000 € ab. Auch nach der neueren verfassungsrechtlichen\nRechtsprechung halte der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach\nder Streitwert in einfach gelagerten Scheidungsverfahren auf 2.000 € festzusetzen\nsei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegne es keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken, neben den Vermögensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch den Umfang der Sache zu berücksichtigen.\nDaran gemessen handele es sich vorliegend um eine denkbar einfach gelagerte Ehesache. Der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt worden sei,\nhabe bei der Streitwertfestsetzung keine Rolle gespielt.\n\n 3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung des Art. 12 Abs. 1         6\nund des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.\n\n  Das Oberlandesgericht lege die für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblichen       7\nNormen nicht im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit aus\nund setze den Streitwert in - wie hier - auf Prozesskostenhilfebasis geführten Scheidungsverfahren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls mit stereotyper Begründung auf den Mindeststreitwert fest. Der hiermit verbundene Eingriff in seine Berufsfreiheit sei zur Schonung öffentlicher Kassen weder erforderlich noch angemessen,\nweil der Zweck der Schonung der Staatskasse bereits über die im Falle bewilligter\nProzesskostenhilfe reduzierten Gebühren erreicht werde. Entgegen der Darstellung\ndes Oberlandesgerichts habe der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe\ngewährt worden sei, bei der Streitwertfestsetzung eine maßgebliche Rolle gespielt.\n\n  Die angegriffene Entscheidung und die hierin zum Ausdruck gekommene ständige          8\nRechtsprechung des Oberlandesgerichts verletzten auch Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m.\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG), weil der Streitwert ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vorgaben, die eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung und zutreffender Gewichtung aller Umstände forderten, festgesetzt worden sei und in stän-\n\n\n                                         2/6\n\ndiger Rechtsprechung festgesetzt werde. Entgegen den Vorgaben von § 48 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG berücksichtige das Oberlandesgericht bei der Streitwertfestsetzung weder die Bedeutung der Ehescheidung noch das Einkommen der\nParteien des Scheidungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts\nkomme eine grundsätzliche Missachtung der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2\nund 3 GKG zum Ausdruck, die zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren willkürlichen Ermessensüberschreitung führe. Zudem stelle die in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts eine\nverfassungswidrige Ungleichbehandlung von bemittelten und bedürftigen Rechtsuchenden und ihrer Anwälte dar. Da ihm nicht zuzumuten sei, dieselben verfassungsrechtlichen Einwände in jedem Einzelfall erneut vorzutragen, sei er aufgrund seines\nAnspruchs auf effektiven Rechtsschutz berechtigt, neben der konkreten Entscheidung auch die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts als solche mit der\nVerfassungsbeschwerde anzugreifen.\n\n 4. Das Niedersächsische Justizministerium und die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                           II.\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Tenor bezeichnete Entscheidung richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an\nund gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch\ndie weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor.\nDas Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen\nbereits entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Die gegen den\nStreitwertbeschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist\noffensichtlich begründet.\n\n Hingegen wird die weitergehende, allgemein gegen die ständige Rechtsprechung              11\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur Streitwertfestsetzung in Ehescheidungsverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit mangels tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 139 <141>).\n\n 1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Streitwertfestsetzung verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot.\n\n  Willkürlich ist ein Richterspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist\nund sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.\nDas ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters\nist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensicht-\n\n\n                                           3/6\n\nlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise\nmissverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird\n(vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).\n\n  Dies ist vorliegend der Fall. Zwar geht das Oberlandesgericht mit dem Gesetzeswortlaut zunächst formal davon aus, dass bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 48\nAbs. 2 Satz 1 GKG neben den Vermögensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache bei der Bestimmung\ndes Streitwerts zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Abweichen vom einzusetzenden dreifachen\nNettoeinkommen, wenn der Streitwert für eine einverständliche Scheidung (§ 630 der\nZivilprozessordnung <ZPO>) mit deswegen geringem Umfang festzusetzen ist. Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn unter\nAbwägung aller Umstände mit vertretbarer Begründung angenommen wird, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen im\nkonkreten Fall nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung darf es jedoch nicht an\neiner nachvollziehbaren Grundlage fehlen.\n\n  Die angegriffene Entscheidung ist nach diesen Maßstäben unter keinem rechtlichen      15\nGesichtspunkt vertretbar und damit willkürlich. Bereits der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, den Streitwert für Ehesachen in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich auf den Mindeststreitwert festzusetzen, begegnet erheblichen Bedenken, weil es\nsich bei dem in § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgesehenen Mindestwert gerade nicht um\neinen Regelstreitwert handelt. Der Streitwert muss vielmehr gemäß § 48 Abs. 2 Satz\n1, Abs. 3 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung aller und nicht nur einer der dort genannten Umstände bestimmt und auf mindestens 2.000 € festgesetzt werden. Insbesondere ist jedoch die konkrete Argumentation des Oberlandesgerichts zur Streitwertbemessung nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren Aspekt\nvertretbar. Das Oberlandesgericht begründet seine Streitwertfestsetzung im Wesentlichen mit dem geringen Umfang des Verfahrens; die Einkommensverhältnisse der\nParteien des Scheidungsverfahrens werden hingegen entgegen den Vorgaben des\n§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG nicht konkret berücksichtigt. Trotz der bereits\nin den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2007 (1 BvR 1678/\n07) und vom 11. Dezember 2007 (1 BvR 3032/07) zum Ausdruck gekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Argumentation des Oberlandesgerichts\nwird nicht nachvollziehbar erläutert, warum unter Berücksichtigung des Einkommens\nder Parteien des Scheidungsverfahrens, das sich bei Ansatz des gemäß § 48 Abs. 3\nSatz 1 GKG maßgeblichen Dreimonatsbetrags auf immerhin 7.800 € beläuft, die\nFestsetzung des Mindeststreitwerts von nur 2.000 € angemessen oder auch nur vertretbar sein könnte. Die Argumentation des Oberlandesgerichts, es habe sich um ein\neinfaches, wenig arbeitsintensives Scheidungsverfahren von geringem Umfang gehandelt, vermag die erhebliche Differenz von dreifachem Nettomonatseinkommen zu\nfestgesetztem Streitwert in Höhe von 5.800 € nicht nachvollziehbar zu begründen. Es\nist mit der gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar, Vermögens- und Einkom-\n\n\n\n                                         4/6\n\nmensverhältnisse der Parteien bei der Streitwertfestsetzung deshalb völlig außer Betracht zu lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge erreichen.\n\n  Zu erklären wäre die Festsetzung eines Streitwerts von lediglich 2.000 € im vorliegenden Fall nur dann, wenn der Umstand der Prozesskostenhilfebewilligung eine\nmaßgebliche Rolle gespielt hätte. Dies ist jedoch ausweislich der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht der Fall. Eine Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Streitwertfestsetzung wäre auch unzulässig, weil eine solche Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des\nfestgesetzten Streitwerts für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 32\nAbs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\n<Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG>) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer im Ergebnis willkürlichen, unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers führen würde (vgl. BVerfGK 6,\n130 <132 ff.>). Hiernach begründet die Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Streitwertfestsetzung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, weil\ndem legitimen Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits durch die Reduzierung\nder Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 45 Abs. 1, § 49 RVG umfassend Rechnung getragen wurde (vgl. BVerfGK\n6, 130 <132 ff.>).\n\n 2. Nachdem die angegriffene Entscheidung jedenfalls das Willkürverbot gemäß            17\nArt. 3 Abs. 1 GG verletzt, kann offen bleiben, ob daneben auch eine Verletzung von\nArt. 12 Abs. 1 GG gegeben ist.\n\n 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es noch auf die weiter erhobene Rüge ankommt. Die Sache selbst ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       19\n\n        Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Dezember 2008 - 1 BvR 992/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 992/08 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081217_1bvr099208.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081217.1bvr099208\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-17/1-bvr-992-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-17/1-bvr-992-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:52.592080+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-17/1-bvr-992-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-12-17","dockets":["1 BvR 992/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081217.1bvr099208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081217.1bvr099208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008 – 1 BvR 992/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-17/1-bvr-992-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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