{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.2bvr249508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 2495/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2495/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes U...,\n\n- Bevollmächtigte:1. 1. Rechtsanwalt Dr. Albrecht Piltz, CMS Hasche Sigle,\n                     Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln,\n                  2. 2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl M. Meessen,\n                     Rotterdamer Straße 45, 40474 Düsseldorf -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 – IX ZR\n         64/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2008 - IX ZR\n          64/08 -,\n\n       c) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2008 - 22 U 98/07\n          -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit\nBeschluss aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für\nvorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst\nZwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück ein-\n\n\n                                         1/11\n\ntragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete\ndas Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses\nGrundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf Herausgabe des Titels\nwegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen\nUrteil auf der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/\n07 u.a. -, WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz\nder Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der\nZwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November\n2008 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks\nam 17. Dezember 2008.\n\n b) Der Präsident der Russischen Föderation übertrug durch einen Erlass die Verwaltung des russischen Auslandsvermögens auf eine Verwaltungseinheit und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung nach\nArt. 216, 294 des russischen Zivilgesetzbuchs auf ein unitarisches Einheitsunternehmen; als solches wurde die Beschwerdeführerin von der Verwaltungseinheit durch\nSatzung errichtet. Bei dem unitarischen Unternehmen nach Art. 113 des russischen\nZivilgesetzbuchs handelt es sich nach Angabe der Beschwerdeführerin um eine hoheitlich organisierte juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Recht\nzur wirtschaftlichen Verwaltung ist nach ihrer Angabe ein dingliches Recht, das dem\nRechtsinhaber als Minus zum Volleigentum eine Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis\neinräumt. Dabei erledigt die Beschwerdeführerin bei der Verwaltung des russischen\nAuslandsvermögens nach eigener Angabe im Wesentlichen fiskalische Aufgaben.\nDas zur Versteigerung anstehende Grundstück wird von der Beschwerdeführerin verwaltet und ist derzeit an eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts vermietet.\n\n  2. a) Gegen die vom Gläubiger betriebene Vollstreckung in das Grundstück erhob       3\ndie Beschwerdeführerin Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO beim Landgericht\nKöln. Sie machte geltend, sie habe an dem Vollstreckungsgegenstand eine eigentumsähnliche Rechtsposition, die mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar\nund deshalb als ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO anzusehen\nsei. Demgegenüber war der Vollstreckungsgläubiger der Auffassung, bei der Beschwerdeführerin handle es sich trotz eigener Rechtspersönlichkeit lediglich um einen verlängerten Arm der Russischen Föderation; ein die Veräußerung hinderndes\nRecht nach § 771 ZPO stehe ihr nicht zu.\n\n  Mit Urteil vom 11. Mai 2007 erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung in      4\ndas Grundstück für unzulässig. Es führte aus, dass das Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung des Grundstücks ein die Veräußerung hinderndes\nRecht im Sinne von § 771 ZPO darstelle, das weitgehend dem Nießbrauch vergleichbar sei. Auf die fehlende Eintragung dieser Rechtsstellung im Grundbuch komme es\n\n\n                                        2/11\n\nnicht an, weil die Berechtigung dem deutschen Recht fremd und daher nicht eintragungsfähig sei. Nur mit einer solchen Betrachtung könne der Rechtsposition nach\nrussischem Recht in Deutschland Geltung verschafft werden.\n\n  b) Gegen dieses Urteil legte der Vollstreckungsgläubiger Berufung ein. Mit nicht    5\nnachgelassenem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten ihres\njetzigen Prozessbevollmächtigten zu den völkerrechtlichen Implikationen des Falles\nvor. Der Gutachter vertritt die Auffassung, das Recht der Beschwerdeführerin auf\nwirtschaftliche Verwaltung des Grundstücks müsse von Völkerrechts wegen als ein\ndie Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO angesehen werden; dies geböten die völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätze zur Vollstreckungsimmunität.\nSchon die Übertragung der Verwaltung eines Vermögensgegenstands auf ein\nStaatsunternehmen widme diesen Gegenstand aus völkerrechtlicher Sicht einem hoheitlichen Zweck; insofern habe das Völkerrecht die Einordnungen des russischen\nRechts zu respektieren.\n\n  Mit Berufungsurteil vom 18. März 2008 hob das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin\nhinsichtlich der Vollstreckung in das Grundstück ab. Die Beschwerdeführerin könne\nals juristische Person russischen Rechts zwar grundsätzlich Drittwiderspruchsklage\nerheben, ihr stehe aber kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Soweit zu ihren\nGunsten ein Nießbrauch an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen sei, gingen\nZwangsverwaltung und Zwangsversteigerung nach § 879 BGB infolge ihrer früheren\nEintragung vor. Das Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung\nsei dagegen kein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO. Für diese Frage gelte gemäß § 43 Abs. 1 EGBGB das Recht des belegenen Grundstücks als lex\nsitae, das heißt das deutsche Sachenrecht entscheide darüber, welche dinglichen\nRechte an dem Grundstück bestehen könnten und wie sie entständen. Im deutschen\nSachenrecht gälten der numerus clausus der Sachenrechte und die Grundsätze Typenzwang und Typenfixierung; ein Recht auf wirtschaftliche Verwaltung existiere im\ndeutschen Recht nicht. Daher habe mit der Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung auf die Beschwerdeführerin auch kein dingliches Recht an dem\nGrundstück entstehen können. Dadurch seien auswärtige Staaten auch nicht unangemessen benachteiligt; ihnen stehe es frei, ihre Vorstellungen in den Bahnen des\ndeutschen Sachenrechts umzusetzen, was die Beschwerdeführerin mit der Eintragung eines Nießbrauchs auch getan habe und wozu sie auch schon früher in der Lage gewesen wäre. Die Nießbrauchsähnlichkeit des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung sei mangels nach § 873 BGB notwendiger Eintragung ins Grundbuch\nunerheblich.\n\n Eine Vollstreckung in das Grundstück verstoße auch nicht gegen das Völkerrecht.      7\nZwar bestehe völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität für Vermögensgegenstände,\ndie hoheitlichen Zwecken dienten; es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich,\ndass das fragliche Grundstück selbst der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben diene. Das\nGrundstück gehöre vielmehr zum Finanzvermögen der Russischen Föderation und\n\n\n                                        3/11\n\nwerde gewerblich an eine Aktiengesellschaft vermietet. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht nicht zu.\n\n c) Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, mit der sie auch geltend machte, sie sei in ihrem grundrechtsgleichen\nRecht auf rechtliches Gehör verletzt und ihr sei wegen einer unterbliebenen Vorlage\nnach Art. 100 Abs. 2 GG zur Völkerrechtsverifikation der gesetzliche Richter entzogen worden. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung\nder Zwangsvollstreckung, da zwischenzeitlich ein Versteigerungstermin für den\n17. Dezember 2008 anberaumt worden war. Mit Beschluss vom 6. November 2008\nwies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Drittwiderspruchsklage könne nur mit einer materiellen Berechtigung des Klägers, nicht aber\nmit der Verletzung vollstreckungsrechtlicher Grundsätze begründet werden, zu denen auch die Vollstreckungsimmunität gehöre; diese sei vielmehr mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen, und solche Rechtsbehelfe habe die\nRussische Föderation als Eigentümerin auch erhoben. Warum von dieser Unterscheidung abzurücken sei, mache die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.\nÜberdies diene das fragliche Grundstück auch nicht hoheitlichen Zwecken; soweit die\nBeschwerdeführerin hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 5. März 2008 Abweichendes\nvorgetragen habe, liege hierin ein neues Angriffsmittel, mit dem sie nach § 296a\nSatz 1 ZPO präkludiert sei. Zwar sei die Vollstreckungsimmunität von Amts wegen zu\nbeachten; doch wirke diese nur zugunsten der Russischen Föderation und könne ein\ndie Veräußerung hinderndes Recht der Beschwerdeführerin nicht begründen. Anerkannt sei, dass in Vermögenswerte eines Staates, die nicht hoheitlichen Zwecken\ndienten, von Völkerrechts wegen vollstreckt werden könne. Dies müsse aber auch\ngegenüber den Untergliederungen eines Staates gelten, denen völkerrechtlich keine\nweitergehende Immunität zukommen könne als dem Staat selbst.\n\n d) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 als unbegründet zurück.\n\n                                         II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer      10\ngrundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung\nobjektiver Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier\ndem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität, in verfassungswidriger Weise unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe durch Vorlage eines Gutachtens, das sie\nzum Gegenstand ihres Vortrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mache, dargestellt, dass das Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin durch den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Vollstreckungsimmunität geschützt werde.\nZwar sei dieser Grundsatz bislang noch nie zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden. Es lägen aber keine vom Standpunkt der Beschwerdeführerin abwei-\n\n\n                                         4/11\n\nchenden Stellungnahmen vor; vielmehr werde die Auffassung der Beschwerdeführerin durch zwei Stimmen im völkerrechtlichen Schrifttum gestützt. Die Ansicht des\nBundesgerichtshofs, nach der ein Staatsunternehmen aus der Staatenimmunität keine weitergehenden Rechte ableiten könne als der Staat selbst, gehe fehl; denn es\ngehe hier um andersartige Rechte, nämlich das staatliche Eigentum einerseits und\ndas Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin andererseits.\n\n  2. Schließlich hätten die angegriffenen Entscheidungen das grundrechtsgleiche          12\nRecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie in\nverschiedener Hinsicht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten. Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht, warum von der Unterscheidung abgerückt werden solle, dass die Vollstreckungsimmunität mittels\nvollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe und nicht der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen sei. Denn die Beschwerdeführerin habe ausführlich begründet, warum ihr Recht zur Wirtschaftsführung von dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Ferner habe der Bundesgerichtshof ihren Vortrag zum\nVölkerrecht in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht als präkludiert ansehen\ndürfen; denn es handle sich um rechtliches Vorbringen, das in jedem Fall zu berücksichtigen gewesen sei; zudem sei der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität stets\nvon Amts wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof\nfrühere Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts nicht ausgeräumt, welches den völkerrechtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zum Teil nicht richtig eingeordnet habe.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat               13\nkeine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, da sie\nkeine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen nach § 92,\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend substantiierter Weise begründet ist.\n\n  1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass     14\ndas grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG grundsätzlich auch durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1\n<12 f.>; 96, 68 <77>). Dies ist der Fall, wenn objektive Zweifel an der Bedeutung oder\nder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist\n(vgl. BVerfGE 4, 319 <321>; 15, 25 <30>) und die angegriffene Entscheidung auf der\nunterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur BVerfGE 109, 13 <22>). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss ein Beschwerdeführer bei einer Rüge der Entziehung des\ngesetzlichen Richters durch Nichtvorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nach Maßgabe\n\n\n                                         5/11\n\nvon § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend substantiierter Weise darlegen.\n\n b) Daran fehlt es hier.                                                                 15\n\n aa) Ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der\nVölkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68\n<77>). Solche Zweifel hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.\n\n  Es ist schon nicht ersichtlich, um welche konkrete völkerrechtliche Regel es der Beschwerdeführerin geht. Zutreffender Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführerin ist der Grundsatz der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz\nder souveränen Gleichheit der Staaten (vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen) folgt. Eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität ist die\nVollstreckungsimmunität, nach der staatliche Vermögensgegenstände vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun sind. Dieser hergebrachte Grundsatz gilt\nnach heutigem Völkerrecht jedoch nicht mehr uneingeschränkt; vielmehr ist mittlerweile anerkannt, dass eine Unterscheidung zu treffen ist zwischen Vermögensgegenständen, die hoheitlichen Zwecken dienen und deshalb der Vollstreckungsimmunität\nunterliegen, weil nur dadurch die souveräne Erfüllung staatlicher Hoheitsaufgaben\ngewährleistet werden kann. Dagegen gebietet es der Grundsatz der Staatenimmunität nicht, dass auch Vermögensgegenstände der Vollstreckung entzogen sind, mit\ndenen keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt werden sollen; hier greift die Vollstreckungsimmunität deshalb nicht (vgl. zu alldem BVerfGE 46, 342 <364 ff.> m.N.). Das\nAusgangsverfahren wirft die Frage auf, ob und in welcher Hinsicht der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Vollstreckungsimmunität auch eingreifen könnte, wenn\nin einen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll, der zwar – dies bestreitet\nauch die Beschwerdeführerin nicht – für sich genommen nicht der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient, der aber für den staatlichen Eigentümer von einem Staatsunternehmen hoheitlich verwaltet wird. Dabei geht die Beschwerdeführerin einerseits davon aus, dass ihr Wirtschaftsführungsrecht als hoheitliches Recht eines\nStaatsunternehmens durch den Grundsatz der völkergewohnheitsrechtlichen Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Andererseits bezieht sie sich weitgehend auf\ndas im Ausgangsverfahren erstattete Privatgutachten ihres Prozessbevollmächtigten, das im Kern aus der Perspektive des Staates argumentiert und von der hoheitlichen Verwaltung auf eine hoheitliche Zweckbindung des verwalteten Gegenstands\nschließen will. Mit dieser Argumentation hat die Beschwerdeführerin indes nicht nur\nkeine konkrete Vorlagefrage formuliert, sondern auch Zweifel daran gelassen, um\nwelche Regel des Völkerrechts es ihr geht.\n\n Zudem kann die völkerrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin schon              18\ndeshalb keine objektiven Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts begründen, weil sie unschlüssig ist. In der Aufbereitung der völkerrechtli-\n\n\n\n                                         6/11\n\nchen Rechtslage in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Privatgutachten ihres Prozessbevollmächtigten heißt es unter dem Stichpunkt „Staatsunternehmen“ einerseits, völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität werde objektbezogen gewährleistet; es gehe nicht um eine Qualifikation staatlicher Untergliederungen\noder Unternehmen ratione personae, sondern um die Einordnung des Gegenstands\nder Zwangsvollstreckung ratione materiae. Damit geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass es entscheidend auf die hoheitliche Zwecksetzung der Verwendung\ndes Grundstücks selbst ankomme. Andererseits wird aber auf den hoheitlichen\nZweck des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung abgestellt, weil der Staat das Vermögen durch Übertragung auf einen hoheitlichen Verwaltungsträger einem hoheitlichen Zweck widme. Diese Argumentation ist widersprüchlich und lässt insgesamt\nnicht hinreichend klar erkennen, wo der völkerrechtliche Anknüpfungspunkt für die im\nAusgangsverfahren entscheidende Frage liegen soll, ob die Beschwerdeführerin ein\ndie Veräußerung hinderndes Recht an dem Grundstück im Sinne des § 771 ZPO geltend machen kann.\n\n  Objektive Zweifel hinsichtlich einer allgemeinen Regel des Völkerrechts legt die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht dar, als ihre Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der geltenden Völkerrechtslage zumindest nicht nahe liegend erscheint\nund die Beschwerdeführerin für ihre Auffassung auch keine Belege anführen kann.\nDer Grundsatz der Vollstreckungsimmunität ist in der Völkerrechtsentwicklung zurückgedrängt worden und gilt heute nur noch für Vermögensgegenstände, die nicht\nfür die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden (vgl. nochmals BVerfGE\n46, 342 <364 ff.> m.N.). Für das in Rede stehende Grundstück greift die Vollstreckungsimmunität daher grundsätzlich nicht ein. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich,\nwarum das Völkerrecht es den Staaten erlauben sollte, diese überkommene Unterscheidung dadurch aufzuheben, dass sie ihre, für sich genommen nicht hoheitlich\neingesetzten, Vermögensgegenstände einer nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts hoheitlich organisierten Verwaltung unterstellen; denn so hätte es jeder Staat\ndurch innerstaatliche Organisationsakte in der Hand, sein gesamtes Vermögen dem\nVollstreckungszugriff zu entziehen. Zu diesem nahe liegenden Einwand nimmt die\nBeschwerdeführerin nicht Stellung. Darüber hinaus ist die aus der Staatenimmunität\nabgeleitete Vollstreckungsimmunität ein Schutzrecht zugunsten der Staaten. Der\nStaat kann gegen Vollstreckungsmaßnahmen einwenden, der Vollstreckungsgegenstand diene der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und sei daher vollstreckungsrechtlich\nimmun; dies hat die Russische Föderation im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe auch getan. Hier geht es indes um\neine Drittwiderspruchsklage des Staatsunternehmens, das sich auf den Grundsatz\nder Vollstreckungsimmunität beruft. Dieser Grundsatz müsste also nicht nur zugunsten des Staates, sondern auch zugunsten einer mit dem Staat nicht identischen juristischen Person herangezogen werden können. Dies ist auch das Anliegen der Beschwerdeführerin, die sich nicht für die Russische Föderation auf die\nVollstreckungsimmunität beruft, sondern der Auffassung ist, ihr eigenes Recht zur\nWirtschaftsführung über das Grundstück, welches von dem staatlichen Eigentum ge-\n\n\n                                         7/11\n\nrade zu unterscheiden sei, werde durch die Vollstreckung in völkerrechtswidriger\nWeise betroffen. Die Anwendung staatengerichteter Grundsätze auf natürliche oder\njuristische Personen ist aber dem Völkerrecht grundsätzlich fremd; um so mehr hätte\nes einer näheren Erörterung dieser Frage durch die Beschwerdeführerin bedurft, an\nder es weitgehend fehlt.\n\n  Die Beschwerdeführerin kann für ihre Auffassung auch keine Belege anführen. Sie        20\nräumt sogar selbst ein, dass der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität „bisher noch\nnie“ zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden sei. Dass keine den Standpunkt der Beschwerdeführerin widerlegenden Stellungnahmen vorliegen, wie diese\nbehauptet, ist dabei unerheblich; die Frage ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin\nihre eigene Auffassung mit Belegen aus der Staatspraxis oder doch mit völkerrechtlicher Expertise untermauern kann. Dies ist nicht der Fall; die Beschwerdeführerin bezieht sich auf zwei Stimmen, eine deutsche Dissertation und einen Beitrag in einem\nangesehenen Völkerrechtslexikon (H. Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 186 f.; und H. Steinberger, State Immunity, in: Bernhardt <Hrsg.>,\nEncyclopedia of Public International Law, Bd. IV, 2000, S. 615 <630>). Damian geht\nzwar kurz auf das Thema „Die Immunität auswärtiger Staaten im Vollstreckungsverfahren gegen Dritte“ ein, doch geht es dabei allein um die Betroffenheit staatlicher\nVermögenswerte, etwa weil ein Staat Eigentümer eines Gegenstands sein kann, der\nsich im Besitz eines Dritten befindet, in dessen Vermögen vollstreckt werden soll. Zur\nFrage, ob sich auch ein Dritter auf die Vollstreckungsimmunität berufen kann, findet\nsich bei Damian nichts; Entsprechendes gilt für die Ausführungen von Steinberger.\n\n  Schließlich hat die Beschwerdeführerin objektive Zweifel am Bestehen oder an der       21\nTragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts auch deshalb nicht darzulegen\nvermocht, weil es ihr nicht zentral um Zweifel an der Völkerrechtslage geht. Im Kern\ngeht es ihr um einen Völkerrechtsverstoß der Fachgerichte, weil sie der Auffassung\nist, die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage stehe mit dem geltenden Völkerrecht\nnicht im Einklang. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits klargestellt, dass\ndas Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ein objektives Zwischenverfahren ist und die Anwendung der in Rede stehenden Regel daher nicht Aufgabe\ndes Bundesverfassungsgerichts ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 793/07 -, NVwZ 2008, S. 878 f.). Eine\nsolche Rüge kann mit der Verfassungsbeschwerde nur gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG\nin Verbindung mit Art. 25 GG erhoben werden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 879), wobei\nhier offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person eine solche Rüge erheben könnte.\n\n  bb) Die Beschwerdeführerin hat auch die Entscheidungserheblichkeit des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht dargelegt. In dieser Hinsicht setzt die Beschwerdeführerin sich allein mit der Frage auseinander, ob der Grundsatz der\nVollstreckungsimmunität von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Demgegenüber\nhätte es einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwie-\n\n\n                                         8/11\n\nfern und aus welchen Gründen der staatengerichtete Grundsatz der Vollstreckungsimmunität nicht nur im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der\nRussischen Föderation als Grundstückseigentümerin, sondern auch im Rahmen der\nDrittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein soll. Warum die Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Gunsten den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität anführen können soll, wird nicht überzeugend erörtert. Die nachvollziehbare Argumentation von Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof dazu,\ndass das Recht der Beschwerdeführerin zur Wirtschaftsführung nach Maßgabe des\neinfachen Rechts kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO\ndarstellt, müsste die Beschwerdeführerin unmittelbar unter Rückgriff auf den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität zu erschüttern suchen; aber die Beschwerdeführerin setzt sich mit den angegriffenen Entscheidungen nicht näher auseinander. Sie hat\ndeshalb die Entscheidungserheblichkeit ihrer völkerrechtlichen Argumentation im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt.\n\n 2. Es fehlt auch an einer hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres grundrechtsgleichen\nRechts auf rechtliches Gehör geltend macht.\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts       24\nnur dann verletzt, wenn die Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. nur\nBVerfGE 28, 17 <20>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>). Dies wirkt sich auch auf die\nBegründungsanforderungen für die Verfassungsbeschwerde aus: Eine Gehörsrüge\nist nur dann in ausreichender Weise begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt,\ndass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß beruht\n(vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 82, 236 <256 ff.>; stRspr).\n\n b) Nach diesem Maßstab fehlt es hier an einer hinreichend substantiierten Begründung der Gehörsverletzungen. Der Beschwerdeführerin geht es bei allen geltend gemachten Gehörsverstößen um die fehlende Berücksichtigung oder um die falsche\nEinordnung völkerrechtsbezogenen Vortrags zur Anwendbarkeit bzw. zur Reichweite\ndes Grundsatzes der Vollstreckungsimmunität. Die Beschwerdeführerin hat indes\nwie dargestellt nicht darzulegen vermocht, inwieweit dieser völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz für die Entscheidungen im Ausgangsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein könnte. Ergibt sich aus dem Vorbringen aber bereits nicht die\nEntscheidungserheblichkeit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen, dann geht daraus ebenso wenig hervor, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung oder der fehlenden Berücksichtigung der\nvölkerrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen könnten.\n\n                                         IV.\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich          26\nder Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            27\n\n\n                                         9/11\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                    28\n\n                Broß                Di Fabio    Landau\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 2008 - 2 BvR 2495/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2495/08 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081215_2bvr249508.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.2bvr249508\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/2-bvr-2495-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/2-bvr-2495-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:52.165127+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-15/2-bvr-2495-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-15","dockets":["2 BvR 2495/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.2bvr249508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.2bvr249508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 2 BvR 2495/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/2-bvr-2495-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/771","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"771","label":"§ 771 ZPO","mentions":8},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/879","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"879","label":"§ 879 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/296a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"296a","label":"§ 296a ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/873","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"873","label":"§ 873 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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