{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081215_2bvr165608","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.2bvr165608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 1656/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1656/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer\n                    in Sozietät Dr. Ulrich Sommer, Günter J. Teworte und Klaus\n                    Hindelang, Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2007 - 1\n         Ws - L - 603/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2007 - 2 StVK\n         302/07 b -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\nam 15. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2007 - 1 Ws - L -\n603/07 - und der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2007 - 2 StVK\n302/07 b - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Wuppertal\nzurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nach\nVerbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit gemäß § 57a\n\n\n\n                                       1/11\n\nStGB.\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 3. Oktober 1986 zunächst in Untersuchungshaft und ist seit dem 20. Februar 1988 in Strafhaft. Er verbüßt eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober\n1987 wegen Mordes an seiner ersten Ehefrau und versuchten Mordes an seiner\nzweiten Ehefrau. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er jedenfalls die erste\nTat begangen, um eine außerehelich eingegangene Liebesbeziehung fortzusetzen.\nIm Strafurteil wird der Beschwerdeführer als außergewöhnlich skrupelloser Täter bezeichnet, dessen Tatverhalten von einem kaum zu überbietenden Maß an Kaltblütigkeit gekennzeichnet sei.\n\n  Ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 1996 kam zu dem Ergebnis, dass              3\nzwar beide Taten ohne die spezifische Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers nicht denkbar seien. Sie seien aber im Kontext lebensphasischer Ereignisse\ngeschehen, deren Wiederholung in dieser Zuspitzung nicht zu erwarten sei. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt kam in einem 1997 erstellten Zehnjahresbericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach\nseiner Haftentlassung ohne Straftaten in geordneten Verhältnissen leben werde. Der\nBeschwerdeführer wurde 1998 in den offenen Vollzug verlegt. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt befürwortete in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2000 vor dem\nHintergrund des durchweg positiven Vollzugsverlaufs eine vorzeitige Entlassung.\n\n  Das Landgericht Bonn lehnte am 9. Januar 2001 eine Aussetzung der Vollstreckung         4\ndes Strafrestes ab und setzte die aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld\ngebotene Mindestvollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe auf 20 Jahre\nfest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht\nHamm verworfen. In der Folgezeit befand sich der Beschwerdeführer weiterhin beanstandungsfrei im offenen Vollzug.\n\n  Im Jahre 2005 wurde wegen des anstehenden Ablaufs der Mindestverbüßungsdauer erneut ein Reststrafenaussetzungsverfahren eingeleitet. In einer Stellungnahme\nvom 14. November 2005 befürwortete der Leiter der Justizvollzugsanstalt wegen des\npositiven Vollzugsverhaltens zunächst eine Reststrafenaussetzung. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Straftat und Verurteilung zu einer realitätsbezogenen\nSichtweise und Auseinandersetzung in der Lage. In zahlreichen Gesprächen sei\nglaubwürdig und nachvollziehbar deutlich gemacht worden, dass er nicht mehr straffällig werden wolle. Der Beschwerdeführer sei eine in sich ruhende Persönlichkeit mit\neinem hohen moralischen Anspruch. Auch die betreuende Psychologin habe sich\nüber ihn nur positiv geäußert. Aus behandelnder Sicht seien keinerlei Gründe ersichtlich, die eine weitere Inhaftierung in irgendeiner Weise sinnvoll erscheinen ließen. In\neiner Stellungnahme vom 5. Januar 2006 relativierte der Leiter der Justizvollzugsanstalt seine Einschätzung. Es sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer zwei\nwährend des offenen Vollzugs eingegangene Liebesbeziehungen verschwiegen ha-\n\n\n                                          2/11\n\nbe. Um die zweite Beziehung zu beenden, habe er an sich selbst und an die Frau\nfingierte anonyme Drohbriefe verfasst. Seine Erklärungen hierzu seien unreif. Daher\nsei er verpflichtet worden, sich bei einem externen Psychotherapeuten in Behandlung zu begeben. Er sei hinreichend motiviert, von der psychotherapeutischen Arbeit profitieren zu können. Sollte sich dies bewahrheiten, werde eine vorzeitige Haftentlassung weiterhin für realistisch erachtet. Aufgrund der Vorkommnisse wurde der\nBeschwerdeführer auf Weisung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts am\n24. März 2006 in den geschlossenen Vollzug verlegt. Der Beschwerdeführer beantragte seine Rückverlegung in den offenen Vollzug. Dies lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt am 24. Juli 2006 ab. Zuvor war eine Stellungnahme der Anstaltspsychologin vom 7. Juli 2006 eingeholt worden. Nachdem der Beschwerdeführer im\nJuli 2006 selbst auf eine bedingte Entlassung verzichtet hatte, stellte das Landgericht\nBonn das Verfahren auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe ein.\n\n Am 1. Oktober 2006 hatte der Beschwerdeführer die zwanzigjährige Mindestvollstreckungsdauer verbüßt. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte das Landgericht\nWuppertal die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Dem Beschwerdeführer könne gegenwärtig keine günstige Sozialprognose gestellt werden.\nUnter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit könne nicht verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Strafvollzugs keine schwerwiegenden Straftaten mehr begehen werde. Eine Aussetzung gemäß § 57a StGB, das\nheißt, wenn sich der Täter schwerster Taten gegen das Leben schuldig gemacht habe, komme nicht in Betracht, wenn auch nur entfernt damit gerechnet werden könne,\ndass er ein neues schweres Verbrechen begehen werde. Zweifel gingen zu Lasten\ndes Verurteilten. Die Kammer schließe sich den Zweifeln des Leiters der Justizvollzugsanstalt in einer Stellungnahme vom 10. April 2007 an. Danach sei ein konkretes,\nnicht hinreichend sicher ausschließbares Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer erneut schwere, gegen das Leben gerichtete Straftaten begehen könnte, indem er\neine konfliktreiche, intime Beziehung zu einer Frau ähnlich destruktiv wie im Tatgeschehen auflöse. Diese Befürchtung gründe auf den fingierten Drohbriefen und dem\nnachträglichen Erklärungsverhalten des Beschwerdeführers. Er habe auf diese Weise in die Beziehung eine aggressive Komponente hineingebracht, wie sie auch bei\nseinen Straftaten eine Rolle gespielt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung die Zweifel an einer günstigen Prognose nicht ausräumen können. Er habe\nsein Verhalten als „Riesendummheit“ abgetan, ohne eine plausible Begründung dafür\nzu liefern. Sein Verhalten offenbare fortbestehende Schwierigkeiten, Beziehungen zu\nFrauen regulär zu beenden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe\nes vor diesem Hintergrund nicht bedurft.\n\n Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein. Die Kammer beanstande               7\ndas Fehlen einer plausiblen Erklärung für den Vorfall, habe sich aber nur unzureichend um eine Aufklärung bemüht. Sie habe sich infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes eine fehlende Tatsachenbasis zu verschaffen. Da er Erklärungen für sein Verhalten selbst nicht habe geben können, hätte ein Sachverständiger hinzugezogen\n\n\n\n                                          3/11\n\nwerden müssen. Er habe ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 13. Dezember 2006 vorgelegt, das konkrete Anhaltspunkte enthalte, wie der motivatorische\nHintergrund des fraglichen Geschehens zu deuten sei. Die Kammer habe sich hiermit\nnicht auseinandergesetzt. Er habe im offenen Vollzug eine Therapie begonnen, die\ndurch die Verlegung in den geschlossenen Vollzug jäh beendet worden sei. Seither\nseien ihm keine Therapiemöglichkeiten eingeräumt worden. Die „aggressive Komponente“ sei unzureichend erläutert worden.\n\n  Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom            8\n8. Oktober 2007. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten führe zu keiner\nanderen Bewertung. Es basiere allein auf einer sechsstündigen psychiatrischen Untersuchung, den Angaben des Beschwerdeführers und dem 1996 erstellten Sachverständigengutachten. Die Vollzugsakten hätten dem Gutachter nicht vorgelegen. Zudem befasse sich das Gutachten nicht mit der für die Prognoseentscheidung\nrelevanten Frage, wie sich der Beschwerdeführer - der den Mord an seiner ersten\nFrau offensichtlich immer noch leugne - mit seinen Taten auseinandergesetzt habe.\nAuch fehle eine kritische Auseinandersetzung mit dem nicht nachvollziehbaren Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Lösung von partnerschaftlichen Konflikten. Der Beschwerdeführer habe dem Gutachter das Geschehen offensichtlich anders geschildert als die betreffende Frau gegenüber der Vollzugsbehörde.\nDas Gutachten hätte die Angaben des Beschwerdeführers nicht unkritisch übernehmen dürfen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiege bereits schwer. Sein\nanschließendes leugnendes und taktierendes Verhalten zur Verschleierung seiner\nUrheberschaft der anonymen Drohbriefe setze das Verhalten zusätzlich ins Zwielicht.\nDer Beschwerdeführer stelle ersichtlich keine Gefahr für eine anonyme - ihm nicht\nnäher bekannte - Allgemeinheit dar. Seine Gefährlichkeit äußere sich vielmehr in seinem unkontrollierten und bedrohlichen Verhalten in Zusammenhang mit der Lösung\npartnerschaftlicher Konflikte. Gerade hier habe er sich erneut in bedenklichem Maße\nals unzuverlässig erwiesen.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass ihm Vollzugslockerungen und eine anstaltsinterne fachpsychologische Hilfestellung zu Unrecht verweigert würden. Daher könnten die angegriffenen Beschlüsse nicht mit\nZweifeln an einer günstigen Sozialprognose begründet werden. Die Beschlüsse seien pauschal und generalisierend. Ohne genaue Analyse und konkrete Darlegung von\nrelevanten Gefährdungssachverhalten werde eine „aggressive Komponente“ in seinem Verhalten behauptet. In einer isolierten Betrachtungsweise sei die Qualität des\nvon ihm vorgelegten Gutachtens angegriffen worden. Auch das Oberlandesgericht\nhabe festgestellt, dass er für die (anonyme) Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Bestehe keine generelle Gefährlichkeit, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach über 20\nJahren weiterhin inhaftiert bleiben solle.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur            10\n\n\n                                          4/11\n\nÄußerung; es hat keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht\nhaben die Strafverfahrensakten und das Vollstreckungsheft vorgelegen.\n\n                                         III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          11\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil\ndie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.\n\n  a) Der Strafrest einer lebenslangen Freiheitsstrafe wird frühestens zur Bewährung      13\nausgesetzt, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nStGB). § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bestimmt, dass eine Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur möglich ist, wenn nicht die besondere\nSchwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Damit sollte\nnach dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der\nzugrunde liegenden Taten festgelegt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber an der\nlebenslangen Freiheitsstrafe als solcher festgehalten und wollte es auch für den Fall\neiner guten Kriminalprognose nicht zu einer Art „Entlassungsautomatik“ kommen lassen. Die bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt nach Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit voraus, dass diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet\nwerden kann, und der Verurteilte einwilligt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB i.V.m.\n§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB). Bei der Entscheidung sind die in § 57 Abs. 1\nSatz 2 StGB angeführten Umstände zu berücksichtigen (§ 57a Abs. 1 Satz 2 StGB).\nDie hierdurch von Gesetzes wegen eröffnete Möglichkeit der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das\nFreiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) (vgl. BVerfGE 117, 71 <88 ff.>).\n\n  b) Ob im jeweiligen Einzelfall die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach §§ 57a, 57b StGB zur Bewährung über den durch die besondere\nSchwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus ausgesetzt werden kann, ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle daraufhin, ob\nGerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Es greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die\n\n\n                                         5/11\n\nBedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder\nwenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).\n\n c) Vorliegend haben die Fachgerichte das aus der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG folgende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verletzt.\n\n aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen darüber, ob im Einzelfall die weitere\nVollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach §§ 57a, 57b StGB zur Bewährung über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus\nausgesetzt werden kann, geklärt.\n\n  (1) Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips            17\ngehört zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung, dass\ndem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt,\nje wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten,\ndem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, sind dem Strafvollzug unter der\nHerrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 117, 71 <95>\nm.w.N.).\n\n  (2) In materieller Hinsicht wird mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2        18\nAbs. 2 GG diese Chance auf Wiedererlangung der Freiheit durch eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sichergestellt. Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit\ndes Freiheitsentzuges. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem\nBetroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem\nstaatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit\nunvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE\n117, 71 <97 ff.> m.w.N.).\n\n  Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs\nins Verhältnis zu setzen. Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurück gelegten langen Haftzeit großes Gewicht. Dies schließt es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen\nwird. Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist dabei nicht allein von den im Falle eines\nRückfalls bedrohten Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit. Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder\nSexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der\nBegrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch\nkonkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen\n\n\n                                          6/11\n\n(vgl. BVerfGE 117, 71 <98 f.>).\n\n  Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu              20\ntreffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter\nUmständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr\nsind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord\n(§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des\nStrafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Daher kommt hier wegen der Art\nder im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues\nschweres Verbrechen begehen werde, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafvollstreckungsgerichte von einer Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe absehen (vgl. BVerfGE 117, 71 <99> m.w.N.).\n\n  Wenn eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden     21\nkann, ist der weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt\ndarüber hinaus auch dann die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung keine günstige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden\nkann. Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden\nZweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen\n(vgl. BVerfGE 117, 71 <100 f.> m.w.N.).\n\n (3) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich darüber hinaus besondere verfahrensrechtliche Anforderungen an einen lang andauernden Freiheitsentzug, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts Rechnung tragen müssen.\n\n  Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender\nrichterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende\nGrundlage haben. Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzugs gebietet\ndas Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen\nzu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet. Die Entscheidung über die Fortdauer der\nVollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich daher im Regelfall auch über\nden eigentlichen Anwendungsbereich des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hinaus auf\nein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen Tragweite dieser\nEntscheidung gerecht wird. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche\nGutachten anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt. Der Gefahr repetitiver\n\n\n\n                                          7/11\n\nRoutinebeurteilungen muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken (vgl. BVerfGE 117, 71 <105 f.>).\n\n  Die Strafvollstreckungskammer darf für den Fall, dass sie eine bedingte Entlassung     24\nin Erwägung zieht, zum Schutz der Allgemeinheit bei ihrer Entscheidung nicht allein\nauf Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt vertrauen, sondern hat gemäß § 454\nAbs. 2 Satz 1 StPO zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen namentlich\ndarüber einzuholen, „ob keine Gefahr mehr besteht, dass die durch die Tat zutage\ngetretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht“ (Gefährlichkeitsprognose) (vgl.\nBVerfGE 117, 71 <106>).\n\n  In den Fällen, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe einen längeren Zeitraum        25\nüber den Zeitpunkt der gebotenen Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der\nSchuld hinaus vollstreckt wird, darf das Gericht andererseits zum Schutz des Inhaftierten ein neues Gutachten nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es eine\nStrafrestaussetzung nicht beabsichtige. Vielmehr muss der Entscheidung auch in\ndiesen Fällen ein zeitnahes wissenschaftlich fundiertes Gutachten der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 117, 71 <107>).\n\n bb) Dem verfahrensrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.\n\n  Die angegriffenen Beschlüsse betreffen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe          27\nnach dem am 1. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der aus Gründen der besonderen\nSchwere der Schuld gebotenen Mindestvollstreckungsdauer. Sie wurden nicht auf\nSachverständigengutachten gestützt, sondern allein auf eine Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 10. April 2007 und die Anhörung des Beschwerdeführers.\n\n  Ein Gutachten aus dem Jahre 1996 kam zu dem Ergebnis, dass die Taten im Kontext lebensphasischer Ereignisse geschehen seien, deren Wiederholung in dieser\nZuspitzung nicht zu erwarten sei. Weitere Gutachten wurden in der Folgezeit nicht\neingeholt. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2001 beruhte\nnicht auf einem Prognosegutachten. In dem Verfahren über eine Reststrafenaussetzung aus dem Jahre 2005 gab lediglich der Leiter der Justizvollzugsanstalt Stellungnahmen ab. Die Stellungnahme vom 14. November 2005 war überaus positiv. In der\nStellungnahme vom 5. Januar 2006 wurde diese Einschätzung zwar relativiert, eine\nvorzeitige Haftentlassung mit Ablauf der Mindestverbüßungszeit aber immer noch für\nrealistisch gehalten. Die Versagung der Rückverlegung in den offenen Vollzug im\nJahre 2006 beruhte auf einer Stellungnahme des psychologischen Fachdezernenten\ndes Landesjustizvollzugsamtes und Stellungnahmen der Anstaltspsychologin.\n\n In Anbetracht der Länge des Freiheitsentzugs und der lange Zeit zurück liegenden        29\nAnlasstaten (1977 und 1986) hätte der Prognoseentscheidung in den angegriffenen\nEntscheidungen ein wissenschaftlich fundiertes, anstaltsfremdes Gutachten zugrunde gelegt werden müssen.\n\n\n\n                                         8/11\n\n Anlass hierfür gab insbesondere das vom Beschwerdeführer vorgelegte, ausführliche Privatgutachten vom 13. Dezember 2006, in welchem es auszugsweise heißt:\n\n„Völlig unzutreffend ist die weitere Schlussfolgerung, dass in seinem Verhalten ‚ein   31\nnicht hinnehmbares Risiko zu sehen ist, erneut eine Beziehung gewalttätig zu beenden’. Für eine derartige Schlussfolgerung sehe ich nach den Ergebnissen eigener\nUntersuchungen, die sich darüber hinaus auf die erhobenen neuropsychologischen\nBefunde am 21.11.2006 stützen, nicht den geringsten Ansatz. Hier wird ein Konstrukt aufgebaut, das zu sehr weitreichenden Konsequenzen führt, was umso fragwürdiger erscheint, als keinerlei durch Dritte überprüfbare Befunde und Untersuchungsergebnisse mitgeteilt werden, auf die die - eigentlich zu weit reichenden -\nSchlussfolgerungen, die in dieser Form hypothetisch bleiben, Bezug nehmen. ...\nWeder die medizinisch-psychiatrischen Untersuchungsergebnisse noch die innerhalb der neuropsychologischen Diagnostik erhobenen Befunde lassen bei Herrn K.\nweder manipulative Bestrebungen, Simulations- / Aggravationstendenzen erkennen\nnoch ein anderes gefährdendes Gewaltpotential ausmachen.“\n\n  Das Gutachten baut auf einem fachpsychologischen Gutachten vom 10. Dezember          32\n2006 auf, das auf verschiedenen Testuntersuchungen des Beschwerdeführers beruht. Nach diesem Gutachten findet sich der Skalenwert für spontane Aggressionen\nim unauffälligen Durchschnittsbereich. Nur der Skalenwert für den Bereich Selbstaggression/Depression sei geringwertig erhöht. Alle übrigen aggressionsspezifischen\nSkalen seien sämtlich extrem niedrig ausgeprägt. Wichtig für die Abschätzung eines\nlatenten Aggressionspotentials bei dem Probanden sei der Wert der Kontrollskala Offenheit, der im völlig unauffälligen Bereich liege.\n\n  Von diesen Feststellungen sind die Fachgerichte ohne Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens abgewichen und zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Zwar hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007\nausgeführt, dass es das Gutachten vom 13. Dezember 2006 für unzureichend halte,\nweil dem Sachverständigen die Vollzugsakten nicht vorgelegen hätten und sich das\nGutachten nicht mit der Frage befasse, wie sich der Beschwerdeführer mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. Auch habe der Gutachter offenbar die Darstellungen\ndes Beschwerdeführers unkritisch übernommen. Auf die von diesen Einwänden unabhängigen, im Gutachten vom 10. Dezember 2006 beschriebenen Testergebnisse\nist das Oberlandesgericht hingegen nicht eingegangen. Jedenfalls in Anbetracht der\nTestergebnisse hätte es den Gutachter zumindest zum Inhalt der vom Gericht für wesentlich erachteten Vollzugsakten ergänzend anhören oder selbst ein Prognosegutachten einholen müssen, bevor es gegenteilige prognostische Schlussfolgerungen\nzog.\n\n\n\n\n                                         9/11\n\n 2. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95    34\nAbs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf § 34a Abs. 2\nBVerfGG.\n\n             Voßkuhle             Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                    10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 2008 - 2 BvR 1656/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 1656/08 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081215_2bvr165608.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.2bvr165608\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_2bvr165608.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/2-bvr-1656-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_2bvr165608.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_2bvr165608.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/2-bvr-1656-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_2bvr165608.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:51.744877+00:00"}}