{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.1bvr034708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 347/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 347/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. P ...,\n\n- Bevollmächtigte: Römermann Rechtsanwälte,\n                   Georgsplatz 9, 30159 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2007 - 4\n         AZN 970/06 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juni 2006 -\n          3 Sa 1534/05 -,\n\n       c) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. September\n          2003 - 3 Sa 1840/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer war seit 1988 als beratender Arzt bei der Beklagten des      2\nAusgangsverfahrens, einer Kassenärztlichen Vereinigung, beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2001 mit Wirkung zum 30. Juni 2002,\nweil sich der Beschwerdeführer bei seiner Stellenbewerbung als Verfolgter der Sicherheitsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) dargestellt habe.\nIn Wahrheit habe er aber, als er noch in der DDR lebte, selbst an der Verfolgung Unschuldiger mitgewirkt und dabei im Jahr 1976 zur Verhaftung eines Bekannten, Dr. L\n..., beigetragen.\n\n 2. Das Arbeitsgericht stellte im vom Beschwerdeführer betriebenen Kündigungs-         3\n\n\n\n                                         1/8\n\nschutzverfahren fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet\nworden war. Durch Urteil vom 26. September 2003 (im Folgenden: erstes Berufungsurteil) wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Arbeitgeberin insoweit\nzurück. Ein verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund ergebe sich nicht\naufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Staatssicherheit der DDR in\nden Jahren 1968/1969. In seinem damaligen Verhalten könne kein Verstoß gegen\nerst etwa 20 Jahre später begründete vertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gesehen werden. Aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht mit hinreichender\nSicherheit geschlussfolgert werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1976\nerneut bewusst und freiwillig als Informant für die Staatssicherheit zur Verfügung gestellt habe. Schließlich könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden,\ndass die Verhaftung des Dr. L ... letztlich auf eine Denunziation durch den Beschwerdeführer zurückgeführt werden könne. Es bestünden durchaus Verdachtsmomente\ngegenüber dem Beschwerdeführer; erwiesen sei eine Denunziation des Dr. L ... jedoch nicht, und die Arbeitgeberin habe auch keine so genannte Verdachtskündigung\nausgesprochen. Auf Antrag der Arbeitgeberin nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG löste\ndas Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung\nzum 30. Juni 2002 auf. Der Beschwerdeführer unterstelle der Arbeitgeberin in seinem Vortrag im Kündigungsschutzverfahren und in einem zwischen den Parteien geführten Schmerzensgeldprozess von vornherein böswillige Absichten. Damit leugne\ner selbst die Grundlagen für eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit.\n\n  3. Dieses Berufungsurteil wurde hinsichtlich der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag rechtskräftig. Im Umfang der Entscheidung über den Auflösungsantrag hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf (BAG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2\nAZR 234/04 -, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51). Die vom Landesarbeitsgericht gegebene,\nauf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers gestützte Begründung rechtfertige die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht.\n\n  4. Nach Zurückverweisung der Sache vernahm das Landesarbeitsgericht Herrn Dr.          5\nL ... als Zeugen. Es konzentrierte sich bei der Beurteilung des arbeitgeberseitigen\nAuflösungsantrags nur noch auf den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Verdacht der Denunziation und nicht mehr auf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, worauf sich die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils führenden Gründe des Revisionsurteils weitgehend bezogen hatten. Durch Urteil vom 16.\nJuni 2006 (im Folgenden: zweites Berufungsurteil) löste das Landesarbeitsgericht\ndas Arbeitsverhältnis erneut mit Wirkung zum 30. Juni 2002 gegen Zahlung einer Abfindung auf. Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei deshalb zerstört, weil erhebliche Verdachtsmomente dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer einen Berufskollegen denunziert und so dessen Freiheitsentzug durch die staatlichen Behörden\nder DDR mit herbeigeführt habe.\n\n Der Verwertung dieses Tatsachenkomplexes im Rahmen des Auflösungsantrags                6\nstehe nicht von vornherein entgegen, dass die Arbeitgeberin die Kündigung bereits\n\n\n                                          2/8\n\nauf den Vorwurf der Denunziation gestützt habe. Insoweit bestehe aufgrund der Unterlagen der Gauck-Behörde sowie aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. L ...\nein auf Tatsachen gestützter schwerwiegender Verdacht. Die belastenden Unterlagen trügen zwar in keinem Fall eine Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern\nseien allesamt von Stasi-Offizieren unterzeichnet. Das führe jedoch nur dazu, dass\ndas dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, ändere aber nichts an dem Bestehen eines ganz erheblichen\nVerdachts, zumal der Sachvortrag des Beschwerdeführers selbst in allen anderen\nBereichen, also im Hinblick auf seine früheren Aktivitäten, seine spätere Anwerbung, seine eigene Bespitzelung und seine Ausreise voll und ganz mit den Stasi-Unterlagen übereinstimme. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass\nes die dokumentierten Treffen nicht gegeben habe. Er stelle nur einen einzigen Aspekt der dokumentierten Kontakte in Abrede, nämlich die Denunziation des Zeugen\nDr. L ... . Warum aber ausgerechnet nur dieser Teil der Stasi-Unterlagen eine bloße Legende sein solle, werde nicht deutlich. Weitere Indizien für eine Denunziation\nergäben sich aus der Aussage des Zeugen Dr. L ... . Aufgrund des bestehenden erheblichen Verdachts müsse von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensbasis\nzwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin ausgegangen werden.\n\n 5. Die gegen das zweite Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde          7\ndes Beschwerdeführers wies das Bundesarbeitsgericht zurück.\n\n 6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen         8\nEntscheidungen beruhten auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht habe\nverkannt, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG trotz\nrechtswidriger Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Es sei verfassungswidrig, dass das Gericht die Gründe, die es im ersten Berufungsurteil für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe ausreichen lassen, im zweiten Berufungsurteil als erheblich genug angesehen habe, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nzu rechtfertigen. Dies sei widersprüchlich und verstoße daher auch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner hätte das Landesarbeitsgericht berücksichtigen müssen, dass die Kündigung erst ein Jahr nach Bekanntwerden der Vorwürfe\nausgesprochen und der Auflösungsantrag noch später gestellt worden sei, die Zusammenarbeit also bis dahin offenbar nicht unzumutbar gewesen sei. Außerdem sei\nnicht berücksichtigt worden, dass die Kontakte des Beschwerdeführers mit der\nStaatssicherheit mehr als 25 Jahre zurückgelegen hätten, und dass die Aussagekraft\nder Unterlagen der Gauck-Behörde schon deshalb zweifelhaft gewesen sei, weil die\nBerichte nicht von ihm verfasst oder unterzeichnet worden seien. Insgesamt könne\nnicht von einer irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2            9\n\n\n                                         3/8\n\nBVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt\nder Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Der Beschwerdeführer wird nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs.          10\n1 GG verletzt, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, bereits der Verdacht\neiner schwerwiegenden Pflichtverletzung könne einen Grund für eine Auflösung des\nArbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers darstellen.\n\n  a) Die Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG endgültig zerrüttet ist, ist unter Abwägung der wechselseitigen, jeweils durch Art. 12 Abs.\n1 GG geschützten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen\n(vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 -, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 49). Vor diesem Hintergrund\ndarf unter bestimmten Umständen angenommen werden, dass eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien schon bei dem dringenden\nVerdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht zu erwarten und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG wegen eines\nVerdachts ist jedenfalls unter den strengen Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht für die so genannte Verdachtskündigung entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil\nvom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer\nHandlung Nr. 5; stRspr), verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n  Eine Verdachtskündigung kann danach nur dann gemäß § 626 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 1 Abs. 1 KSchG rechtmäßig sein, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei\neinem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nhaben. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist. Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben\nbeziehungsweise objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend\nsein, das heißt bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien)\ngestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers bestehen. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht\naus. Jedenfalls bei Beachtung dieser Grenzen ist eine Verdachtskündigung nicht unverhältnismäßig und verletzt den betroffenen Arbeitnehmer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/\n\n\n                                           4/8\n\n94 -, NJW 1995, S. 1110 <1111>; unausgesprochen unterstellt auch in: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06\n-, juris).\n\n  Diese Grundsätze können auf die hier zu beurteilende „Verdachtsauflösung“ übertragen werden. Insbesondere muss der Arbeitnehmer vor der gerichtlichen Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Während\nder Arbeitnehmer bei der Verdachtskündigung grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung zu den Verdachtsmomenten angehört werden muss, weil die Kündigungserklärung des Arbeitgebers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, kommt\ndiese rechtsgestaltende Wirkung bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach\n§ 9 Abs. 1 KSchG erst dem gerichtlichen Auflösungsurteil zu. Deshalb genügt es insoweit zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers aus verfassungsrechtlicher Sicht,\nwenn er im Verfahren vor dem Gericht Gelegenheit erhält, den vom Arbeitgeber zur\nBegründung des Auflösungsantrags herangezogenen Verdacht auszuräumen. Zwar\nhat das Gericht für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte (§ 9 Abs. 2\nKSchG). Bei dieser Rückwirkung des Auflösungsurteils handelt es sich aber lediglich\num eine Modalität der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung materiell berechtigten\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses, deren Nachteile für den Arbeitnehmer überdies durch die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer angemessenen Abfindung gemildert werden. Für die Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers bleibt trotz\ndieser Rückwirkung des Auflösungsurteils maßgeblich, dass er vor der gerichtlichen\nEntscheidung angehört wird, damit so weit wie möglich ausgeschlossen werden\nkann, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines unberechtigten Verdachts aufgelöst\nwird.\n\n  Darüber hinaus muss gesichert sein, dass es nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen bei der Beurteilung von Kündigungs- und Auflösungsgrund kommt (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01\n-, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 49). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf im Vergleich mit der gescheiterten Kündigung einer zusätzlichen Begründung. Der Auflösungsantrag darf daher nicht auf den Verdacht einer Pflichtverletzung gestützt werden, wenn auch schon die Kündigung mit diesem Verdacht begründet und von den\nGerichten als sozialwidrig beurteilt wurde. Das Erfordernis, zur Begründung des Auflösungsantrags über den Kündigungsgrund hinaus zusätzlich greifbare Tatsachen\nvorzutragen, aufgrund derer eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist, erhält bei einer Verdachtskündigung und einer wegen des Verdachts einer\nPflichtverletzung beantragten Auflösung des Arbeitsverhältnisses besonderes Gewicht. Anderenfalls könnte ein Arbeitgeber, der die für die soziale Rechtfertigung einer Verdachtskündigung zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers grundsätzlich\nnotwendige vorherige Anhörung unterlassen hat, den Verdacht anschließend dennoch stets ohne weiteres zur Begründung eines Auflösungsantrags heranziehen.\n\n\n\n                                          5/8\n\n b) Einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Prüfung hält         15\ndas zweite Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts stand.\n\n aa) Die Tatsachenwürdigung des Landesarbeitsgerichts, die zur Annahme eines             16\nstarken, die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses begründenden Verdachts führte, ist\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Bei der Überprüfung dieser Tatsachenwürdigung ist zu berücksichtigen, dass die         17\nEntscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, der die Auflösung\nrechtfertigen kann, Sache der Fachgerichte ist. Das Landesarbeitsgericht hat eingehend begründet, aufgrund welcher Umstände es zur Überzeugung gelangt ist, das\nVertrauensverhältnis der Parteien sei zerstört. Für die Feststellung des Verdachts,\nder Beschwerdeführer habe einen Berufskollegen denunziert und so dessen Freiheitsentzug durch die staatlichen Behörden der DDR mit herbeigeführt, hat es die\nihm vorgelegten Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) und\ndie Aussage des vernommenen Zeugen umfassend und in der Sache nachvollziehbar gewürdigt. Der Beschwerdeführer hätte sich eine andere Gewichtung der für und\ngegen ein das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin belastendes Fehlverhalten\nsprechenden Umstände gewünscht und verweist auf einzelne Gesichtspunkte, die\naus seiner Sicht ein anderes Ergebnis gerechtfertigt hätten. Die fachgerichtliche Gesamtwürdigung des Sachverhalts greift er aber nicht mit Erfolg in verfassungsrechtlich erheblicher Weise an.\n\n bb) Weiter ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Auflösungsurteil      18\nnicht ausreichend zu den gegen ihn erhobenen, den Verdacht begründenden Vorwürfen angehört wurde. Der Beschwerdeführer hat die Rüge, die Gerichte hätten ihm\nkeine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Unterlagen der BStU eingeräumt und die von ihm vorgebrachten Umstände bei ihrer Entscheidungsfindung\nnicht berücksichtigt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht aufrechterhalten.\n\n cc) Schließlich beruht das Auflösungsurteil nicht auf einem Widerspruch zur rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.\n\n  Das Landesarbeitsgericht hat im zweiten Berufungsurteil angenommen, aufgrund           20\ndes Verdachts der Denunziation sei das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört,\nso dass das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2\nKSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen sei. Hingegen hat es im ersten\nBerufungsurteil die Frage, ob der Verdacht der Denunziation die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung im Sinne des § 1 KSchG rechtfertigen konnte, überhaupt nicht geprüft. Die Arbeitgeberin hatte die Kündigung ausschließlich auf den\nVorwurf eines aus ihrer Sicht feststehenden Fehlverhaltens gestützt, sie also - im Unterschied zu einer Verdachtskündigung - als so genannte Tatkündigung begründet.\nVor diesem Hintergrund erwies sich die Kündigung als unwirksam, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Denunziation des Dr. L ... streitig war und von der Arbeitgeberin nicht bewiesen werden konnte. Weder in diesem Zusammenhang noch\n\n\n                                          6/8\n\nbei der Prüfung des Auflösungsantrags der Arbeitgeberin finden sich im ersten Berufungsurteil Ausführungen dazu, ob der Verdacht der Denunziation die Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses oder dessen gerichtliche Auflösung nach § 9 Abs. 1 KSchG\nrechtfertigen könnte. Hinsichtlich der Kündigung stellte sich diese Frage nicht, weil\nkeine Verdachtskündigung ausgesprochen worden war, und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründete das Landesarbeitsgericht damals allein mit dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers, so dass dem bestehenden Verdacht\naus damaliger Sicht keine Bedeutung zukam. Bei der Entscheidung über den Auflösungsantrag wegen des Verdachts einer Denunziation im zweiten Berufungsurteil\nwaren andere tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären als bei der Beurteilung\nder Tatkündigung am Maßstab des § 1 Abs. 1 KSchG im ersten Berufungsurteil.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   22\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Dezember 2008 - 1 BvR 347/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 347/08 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081215_1bvr034708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.1bvr034708\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/1-bvr-347-08","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/1-bvr-347-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:51.306566+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-15/1-bvr-347-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-12-15","dockets":["1 BvR 347/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.1bvr034708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.1bvr034708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 347/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/1-bvr-347-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KSchG/9","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"9","label":"§ 9 KSchG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"KSchG/1","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"1","label":"§ 1 KSchG","mentions":3},{"id":"BGB/626","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"626","label":"§ 626 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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