{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081215_1bvr006908","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.1bvr006908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 69/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 69/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wahl & Weimer,\n                   Parkstraße 5, 65549 Limburg -\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 10. Dezember 2007 - 4 C\n         1275/07 (17) -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 22. November 2007 - 4 C\n          1275/07 (17) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Eichberger,\n                                Masing\n\nam 15. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas am 22. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg - 4 C\n1275/07 (17) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\nAbsatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nAmtsgericht Limburg zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 10. Dezember 2007 - 4 C 1275/07\n(17) - ist gegenstandslos.\nDas Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den           1\nBestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am 18. Oktober 2006 über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte\ndiese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer am selben\nTag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag und forderte den\ngezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der\nBeschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch\nbehauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren\nAntrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei, der\nStaubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten Gebrauchtwarenkaufs\nkeine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.\n\n  Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 462,85 € nebst Kosten in Höhe von 83,54 € sowie Zinsen gerichtete\nKlage des Beschwerdeführers im schriftlichen Bagatellverfahren nach § 495a ZPO\nabgewiesen. Die Klage sei unbegründet; denn dem Beschwerdeführer stünden die\ngeltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht zu. Zwar sei der Kaufvertrag\nsehr wohl zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten, nicht zwischen einer\nGmbH und der Beklagten zustande gekommen. Die Voraussetzungen der §§ 434,\n437 BGB lägen jedoch nicht vor; denn es stehe nicht fest, dass der Staubsauger\nmangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst behaupten lassen, der Staubsauger habe nicht funktioniert, und\nzum Beweis eine Mail der Beklagten vorgelegt, mit der diese den Mangel jedoch nicht\nbestätigt habe. In einer selbst vorgelegten Mail habe der Beschwerdeführer den tatsächlichen Grund für die Rücksendung genannt: Die vorhandenen Gebrauchsspuren\nhätten ein unerträgliches Maß aufgewiesen. Er habe das Gerät erst gar nicht in Betrieb genommen. Dieses Vorbringen stehe in krassem Gegensatz zu den eingangs\ndes streitigen Verfahrens aufgestellten Behauptungen. Dementsprechend bestünden\nerhebliche Zweifel am Klagevorbringen. Jedenfalls aber habe der Beschwerdeführer\ndie bestrittene Behauptung, der Staubsauger habe nicht funktioniert, nicht bewiesen.\nDa er die diesbezügliche Beweislast trage, gehe die verbleibende Ungewissheit zu\nseinen Lasten.\n\n\n                                          2/8\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die auf die Regeln über Fernabsatzverträge gestützte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\nDer Rechtsbehelf sei unbegründet; denn die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1\nZPO lägen nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden.\nDas Gericht sei nicht über wesentliches Vorbringen hinweggegangen. Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach den §§ 312b ff. BGB seien nicht gegeben. Zum\neinen liege ein Fernabsatzvertrag nur dann vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei, und insofern habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, in welcher Weise sein in der Bestellung liegendes Angebot angenommen worden sei. Zum anderen habe der\nBeschwerdeführer nicht vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe. Ohne entsprechenden Vortrag sei\nhiervon nicht auszugehen gewesen; denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, von den\nParteien vorgelegte Unterlagen daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihnen erhebliche, bisher nicht vorgetragene Tatsachen ergäben. Das gelte insbesondere dann,\nwenn sich eine Partei der Dienste eines Rechtsanwalts bediene.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem            5\nRecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Amtsgericht bei dem Erlass des angegriffenen Urteils nicht mit dem Widerrufsrecht nach den für Fernabsatzverträge geltenden Regeln auseinandergesetzt habe, obgleich der Kaufvertrag zwischen den\nParteien unstreitig über das Internet geschlossen worden sei und die Beklagte ebenso unstreitig als Unternehmerin gehandelt habe. So habe nicht nur der Beschwerdeführer die Bestellung über das Internet getätigt, sondern die Beklagte habe die Mail\nüber die Bestätigung der Bestellung selbst vorgelegt. Dass es sich bei der Beklagten\num eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, ergebe sich bereits\naus der vorgelegten Rechnung vom 18. Oktober 2006, soweit dort nämlich nicht nur\nvon „Dem Staubsaugerladen“ die Rede sei, sondern darüber hinaus eine Umsatzsteuer berechnet und eine Steuer-ID angegeben worden sei. Erst in der Begründung\ndes die Anhörungsrüge betreffenden Beschlusses sei das Amtsgericht überhaupt auf\ndas Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge eingegangen, habe\ndabei jedoch den unstreitigen Sachverhalt zu den Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages nicht berücksichtigt. In der Missachtung dieser Umstände des unstreitigen Sachverhalts liege jeweils auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot.\n\n                                         III.\n Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Staatskanzlei des Landes Hessen sowie          6\ndie Beklagte des Ausgangsverfahrens erhalten.\n\n\n\n                                          3/8\n\n                                          IV.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr           7\nstatt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet,\n§ 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als verletzt gerügten Verbots objektiver Willkür aus Art. 3 Abs. 1\nGG offensichtlich begründet (a). Ob das Amtsgericht mit seinem Urteil gegen weitere\nder als verletzt gerügten Rechte verstoßen hat, kann offen bleiben (b). Das Urteil ist\naufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2\nBVerfGG (c). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge\nist damit gegenstandslos (d).\n\n a) Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht gegen das Willkürverbot gemäß         8\nArt. 3 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n  aa) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter    9\nkeinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich\neinschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise\nmissdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen\nwerden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt\nhat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87,\n273 <278 f.>; 96, 189 <203>).\n\n  bb) Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO,       10\n22. Auflage 2005, vor § 128 Rn. 146 ff.) sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit\n(vgl. Rauscher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008,\nEinl. Rn. 298) haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die\nbewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als\nAnlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Als\nAnlage vorgelegte Urkunden sind jedoch nicht stets als Mittel zum Beweis aufgestellter Behauptungen zu würdigen, sondern sie können ebenso der Substantiierung des\nschriftsätzlichen Vorbringens dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2001\n- V ZB 29/01 -, JURIS Rn. 6 sowie BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 -, NJW\n2008, S. 69 <71>). Ferner können vorgelegte Urkunden Teil des unstreitigen Sachverhalts werden, so dass eine förmliche Beweiserhebung überflüssig wird (Huber, in:\nMusielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 415 Rn. 6). Dies alles betrifft allerdings nur den\nTatsachenvortrag der Parteien. Hinsichtlich der Rechtslage gilt nicht die Verhandlungsmaxime, sondern der Grundsatz „iura novit curia“ (vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, NZA 1991, S. 305; Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/\n\n\n                                          4/8\n\nGottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 77 Rn. 9), so dass die nach dem\nSach- und Streitstand in Betracht kommenden rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen jeweils von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Nur für Einreden im Sinne des materiellen Rechts gilt insofern anderes, als es ihrer Geltendmachung bedarf (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128\nRn. 158 f.).\n\n  cc) Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer den Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Die Beklagte hat zwar gemeint, dass der Beschwerdeführer aus Sicht eines\nobjektiven Empfängers nicht für sich selbst, sondern für eine GmbH gehandelt habe\nund der Vertrag deshalb mit der GmbH zustande gekommen sei. Dem ist das Amtsgericht indessen in von Verfassungs wegen unbedenklicher Weise nicht gefolgt, sondern hat einen Vertragsschluss zwischen dem Beschwerdeführer persönlich und der\nBeklagten bejaht. Die danach erheblichen, weiteren Umstände sind zwischen den\nParteien nicht umstritten gewesen. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Bestellung des Beschwerdeführers über das Internet erfolgt und der Beschwerdeführer\nVerbraucher ist. Nach diesem Sach- und Streitstand ist der Tatbestand der von Amts\nwegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aber schon\nteilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht war deshalb verpflichtet, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs nach den § 312b Abs. 1\nSatz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB hin zu überprüfen. Im Hinblick\nauf die Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1 BGB) hätte das Amtsgericht den Inhalt der beigebrachten Rechnung vom 18. Oktober 2006 und wegen des\nVorliegens eines Fernabsatzgeschäfts auch auf Seiten der Beklagten deren Mail\nüber die Bestätigung der Bestellung würdigen müssen. Dem steht nicht entgegen,\ndass nicht der Beschwerdeführer die Mail über die Bestätigung in das Ausgangsverfahren eingeführt hat, sondern die Beklagte. Unschädlich ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Mail berufen hat. Denn in der zivilprozessualen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich eine Partei das ihr günstige Vorbringen\ndes Gegners jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im\nWiderspruch zum eigenen Vorbringen steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995\n- X ZR 88/93 -, NJW-RR 1995, S. 684 <685>).\n\n In den Gründen des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für\nein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend\nebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das\nAmtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312b,\n312d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund\nübergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.\n\n dd) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Das      13\nGericht hätte die Klage unter Berücksichtigung der hier offensichtlich einschlägigen\n\n\n                                         5/8\n\nBestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen (§§ 355, 312b, 312d\nBGB), der die Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1 BGB) nahelegenden Rechnung vom 18. Oktober 2006 und der Bestätigungsmail der Beklagten\nvom selben Tag zur Frage des Fernabsatzgeschäfts prüfen müssen. Ein Obsiegen\ndes Beschwerdeführers kann bei prozessual und materiell ordnungsgemäßer Prüfung nicht ausgeschlossen werden.\n\n  Hieran ändern auch die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge nichts. Zwar hat das Amtsgericht die tragenden\nErwägungen ergänzt, indem es hier erstmals auf das Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge eingegangen ist. Es hat sich dabei jedoch nicht mit\ndem maßgebenden unstreitigen Parteivorbringen zur Frage der Unternehmereigenschaft der Beklagten sowie zur Annahme des Angebots des Beschwerdeführers\ndurch eine Mail der Beklagten vor dem Hintergrund der §§ 355, 312b, 312d BGB auseinandergesetzt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Amtsgerichts in der\npauschalen und nicht weiter begründeten Feststellung, dass der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausreiche, sowie in Ausführungen dazu, dass die\nÜberprüfung vorgelegter Dokumente insbesondere dann nicht Aufgabe des Gerichts\nsei, wenn eine Partei sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bediene.\nDamit hat das Amtsgericht in bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbarer Weise eine ordnungsgemäße Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der\nRechtslage verweigert. Schon deshalb können die Ausführungen des Amtsgerichts in\ndem Beschluss über die Anhörungsrüge den in dem Urteil liegenden Verstoß gegen\ndas Willkürverbot nicht heilen.\n\n b) Da der Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1         15\nGG stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in der mangelnden\nBerücksichtigung hilfsweise zu eigen gemachten gegnerischen Vorbringens aus zur\nGerichtsakte gereichten Anlagen eine Verletzung auch des Art. 103 Abs. 1 GG liegt\nund ob außerdem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG festgestellt werden kann.\n\n c) Wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot        16\nobjektiver Willkür ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben\nund die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n d) Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Es kann daher offen bleiben, ob dem Amtsgericht auch bei der Auslegung\nund Anwendung des hier maßgebenden § 321a ZPO ein Verstoß gegen eines der als\nverletzt gerügten Rechte unterlaufen ist.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.     18\n\n 3. Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung         19\ndes Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357\nsowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen des Beschwerdeführers auf 8.000 €\n\n\n\n                                        6/8\n\nfestgesetzt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.            20\n\n               Papier            Eichberger      Masing\n\n\n\n\n                                     7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Dezember 2008 - 1 BvR 69/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 69/08 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081215_1bvr006908.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081215.1bvr006908\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_1bvr006908.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/1-bvr-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_1bvr006908.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_1bvr006908.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-15/1-bvr-69-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081215_1bvr006908.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:51.126125+00:00"}}