{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081214.2bvr233807","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-14","aktenzeichen":"2 BvR 2338/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2338/07 -\n- 2 BVR 208/08 -\n- 2 BVR 358/08 -\n- 2 BVR 522/08 -\n- 2 BVR 587/08 -\n- 2 BVR 641/08 -\n- 2 BVR 666/08 -\n- 2 BVR 756/08 -\n- 2 BVR 830/08 -\n- 2 BVR 856/08 -\n- 2 BVR 909/08 -\n- 2 BVR 1209/08 -\n- 2 BVR 1233/08 -\n- 2 BVR 1343/08 -\n- 2 BVR 1352/08 -\n- 2 BVR 1353/08 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn Q...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.\n         September 2007 - 2 Ws (Reha) 23/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2005 -\n         41 BRH 58/03 -\n\n- 2 BVR 2338/07 -,\n\n2.         des Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\n\n\n\n\n                                       1/10\n\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu erlassen, welches für die\n      Opfer politischer Verfolgungen durch deutsche Behörden während der sowjetischen Besatzung zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949\n      die Rehabilitierung wegen des verfolgungsbedingt auf ihrer Persönlichkeit\n      lastenden Makels und Anspruchs auf Rückgabe des im Zusammenhang mit\n      diesen politischen Verfolgungen eingezogener Vermögenswerte begründet,\n\n- 2 BVR 208/08 -,\n\n3.       des Herrn von B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\ngegen das gesetzgeberische Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, für die\n      Opfer von Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des Völkerrechtes\n      eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zu schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich die vom zwingenden Völkerrecht gewährten Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen,\n\n- 2 BVR 358/08 -,\n\n4.        des Herrn zu P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, für die Opfer politischer Verfolgung ein\n      Gesetz zu erlassen, welches es diesen beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern ermöglicht, die Betroffenen durch Rehabilitierung vom Makel der politischen Verfolgung zu befreien, die in diesem Zusammenhang erfolgten\n      Vermögenseinziehungen aufzuheben und welches als Rechtsfolge der Rehabilitierung Rückgabeansprüche im Hinblick auf die vemögensrechtlichen\n      Folgen dieser Entscheidung begründet,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 522/08 -,\n\n5.        a. des Herrn H...,\n\n          b. des Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\n\n\n\n                                       2/10\n\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, für die Opfer von Verbrechen gegen\n      die Menschheit im Sinne des Völkerrechtes eine Instanz beziehungsweise\n      ein Gesetz zu schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich die vom zwingenden\n      Völkerrecht gewährten Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen beziehungsweise durchzusetzen,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 587/08 -,\n\n6.       des Herrn von H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\ngegen das gesetzgeberische Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, für die\n      Opfer von Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des Völkerrechtes\n      eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zu schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich die vom zwingenden Völkerrecht gewährten Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen beziehungsweise durchzusetzen,\n\n- 2 BVR 641/08 -,\n\n7.        a. des Herrn W...,\n\n          b. der Frau W...,\n\n          c. des Herrn W...,\n\n          d. des Herrn P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, eine gesetzliche Regelung dafür zu\n      schaffen, dass die Opfer politischer Verfolgung im Zuge der sogenannten\n      Demokratischen Bodenreform beziehungsweise Industriereform vom Makel\n      der politischen Verfolgung durch Rehabilitierung befreit werden und die im\n      Zusammenhang mit dieser politischen Verfolgung stehenden Vermögenseinziehungen aufgehoben werden,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 666/08 -,\n\n\n\n\n                                       3/10\n\n8.       des Herrn Dr. P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\ngegen das gesetzgeberische Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, für die\n      Opfer von Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des Völkerrechtes\n      eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zu schaffen, wodurch es den Opfern solcher politischer Verfolgung und Verbrechen ermöglicht wird, innerstaatlich die vom zwingenden Völkerrecht gewährten Wiedergutmachungsrechte geltend zu machen beziehungsweise durchzusetzen,\n\n- 2 BVR 756/08 -,\n\n9.          der Frau L...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, eine gesetzliche Regelung dafür zu\n      schaffen, dass die Opfer politischer Verfolgung im Zuge der sogenannten\n      Demokratischen Bodenreform beziehungsweise Industriereform vom Makel\n      der politischen Verfolgung durch Rehabilitierung befreit werden und die im\n      Zusammenhang mit dieser politischen Verfolgung stehenden Vermögenseinziehungen aufgehoben werden,\n\n- 2 BVR 830/08 -,\n\n10.             des Herrn P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, die Verfolgungsopfer und Opfer von Verbrechen gegen die\n      Menschheit des totalitären kommunistischen Regimes in der Sowjetischen\n      Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 waren und in ihren Rechten und\n      Freiheiten, die im zwingenden Völkerrecht als Menschenrechte anerkannt\n      sind, schwerstens verletzt worden sind, eine Instanz beziehungsweise ein\n      Gesetz zur Verfügung zu stellen, durch die es ihnen ermöglicht wird, die ihnen durch das Grundgesetz und das zwingende Völkerrecht gewährten\n      subjektiven Rechte geltend machen und durchsetzen zu können,\n\n- 2 BVR 856/08 -,\n\n11.                 der Frau K...,\n\n\n\n                                        4/10\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden,\n      welches es unschuldig verfolgten Opfern der sogenannten \"Demokratischen Bodenreform\" respektive ihren Rechtsnachfolgern ermöglicht, die\n      Rehabilitierung der Betroffenen vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden mit der Aufhebung der in diesem Zusammenhang verfügten Vermögenseinziehungen zu erreichen,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 909/08 -,\n\n12.        des Herrn Dr. von P...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches\n      es den unschuldig verfolgten Opfern der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ermöglicht, die Rehabilitierung\n      der jeweils Betroffenen vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden\n      mit der Aufhebung sämtlicher Sanktionen einschließlich der Vermögenseinziehung durchzusetzen,\n\n- 2 BVR 1209/08 -,\n\n13.             des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, dem Großvater und den Eltern des Beschwerdeführers beziehungsweise diesem selbst, die Verfolgungsopfer und\n      Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit des totalitären kommunistischen Regimes in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und\n      1949 waren und in ihren Rechten und Freiheiten, die im zwingenden Völkerrecht als Menschenrechte anerkannt sind, schwerstens verletzt worden\n      sind, eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zur Verfügung zu stellen,\n      durch die es ihnen ermöglicht wird, die ihnen durch das zwingende Völkerrecht gewährten subjektiven Rechte geltend machen und durchsetzen zu\n      können,\n\n- 2 BVR 1233/08 -,\n\n\n\n                                       5/10\n\n14.              der Frau L...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches\n      es den unschuldig verfolgten Opfern der Bodenreform in der früheren Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ermöglicht, die Rehabilitierung\n      der jeweils Betroffenen vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden\n      mit der Aufhebung sämtlicher Sanktionen einschließlich der Vermögenseinziehung durchzusetzen,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 1343/08 -,\n\n15.             der Frau W...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Winfried Schachten,\n                    Seidauer Straße 20, 02625 Bautzen -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, der Mutter der Beschwerdeführerin beziehungsweise dieser selbst und ihren Angehörigen, die Verfolgungsopfer\n      und Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit des totalitären kommunistischen Regimes in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945\n      und 1949 waren und in ihren Rechten und Freiheiten, die im zwingenden\n      Völkerrecht als Menschenrechte anerkannt sind, schwerstens verletzt worden sind, eine Instanz beziehungsweise ein Gesetz zur Verfügung zu stellen, durch die es ihnen ermöglicht wird, die ihnen durch das zwingende Völkerrecht gewährten subjektiven Rechte geltend machen und durchsetzen\n      zu können,\n\n- 2 BVR 1352/08 -,\n\n16.             des Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Gertner, Keuenhof, von Maltzahn,\n                    Römerstraße 21, 56130 Bad Ems -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches\n      es den unschuldig verfolgten Opfern der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ermöglicht, die Rehabilitierung\n      der jeweils Betroffenen vom Makel der politischen Verfolgung, verbunden\n      mit der Aufhebung sämtlicher Sanktionen einschließlich der Vermögenseinziehung durchzusetzen,\n\n\n\n                                       6/10\n\n- 2 BVR 1353/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden\nund nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger von Betroffenen der sogenannten Boden- und Industriereform in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und\n1949 (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in BVerfGE 84, 90 <96 ff.>). Sie beanspruchen Vermögensrestitution und haben dieses Ziel unter anderem schon erfolglos im\nVerfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992, neu gefasst am 17. Dezember\n1999, BGBI I S. 2664) verfolgt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer\nGrundrechte nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG und\nArt. 35 der Artikel der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zum Recht\nder Staatenverantwortlichkeit (Anlage zur Resolution Nr. 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) sowie Art. 26 des Paktes über die bürgerlichen\nund politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1534) durch das\ngesetzgeberische Unterlassen, einen Restitutions- und Rehabilitierungsanspruch geschaffen zu haben, der ihnen als Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehungsweise als Opfer politischer Verfolgung zustehe. Einige Beschwerdeführer\nbeantragen darüber hinaus, eine Veräußerung der betreffenden Liegenschaften im\nWege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder          2\nkommt ihnen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt\n(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig; denn es fehlt an der Beschwerdebefugnis.\n\n a) Gesetzgeberisches Unterlassen kann nur bei völliger Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt werden. Hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers verfassungswidrig ist, weil sie beispielsweise nur bestimmte\nPersonenkreise begünstigt, so ist die Verfassungsbeschwerde allein gegen diese ge-\n\n\n                                        7/10\n\nsetzliche Vorschrift zulässig (vgl. BVerfGE 29, 268 <273>; 56, 54 <71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 1999 - 1 BvR 2164/98 -,\nNJW 1999, S. 3478 <3479>).\n\n  Die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens ist hier unzulässig; denn der Gesetzgeber hat die Frage einer Restitution und Rehabilitierung von Betroffenen der Bodenund Industriereform umfänglich geregelt. Der Restitutionsausschluss wurde vom Gesetzgeber durch Zustimmung zum Einigungsvertrag nebst seiner Anlage III und der\nEinfügung von Art. 143 Abs. 3 GG (Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990, #BGBl\nII S. 889 <891, 1237 f.>) beschlossen. Ferner regelt das Ausgleichsleistungsgesetz\n(Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht\nwerden können vom 27. September 1994, neu gefasst am 13. Juli 2004, BGBl I\nS. 1665) die Zahlung von Ausgleichsleistungen für die Betroffenen dieses Restitutionsausschlusses. Durch gesetzgeberische Tätigkeit wurden auch Rehabilitierungsansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen     Rehabilitierungsgesetz    (Gesetz    über    die    Aufhebung\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche vom 23. Juni 1994, neu gefasst am 1. Juli 1997, BGBl I\nS. 1620 - VwRehaG) geschaffen. Maßnahmen der Boden- und Industriereform sind\nhierbei von der Rehabilitierung ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3\nVwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, neu gefasst am 9. Februar 2005, BGBl I S. 205).\n\n  b) Die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens setzt ferner voraus, dass ein Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen\nkann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt\n(vgl. BVerfGE 6, 257 <265>; 11, 255 <261 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -, NJW 1987, S. 2287; Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 -, NVwZ\n1992, S. 766).\n\n Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ein solcher Gesetzgebungsauftrag stünde im    6\nWiderspruch zum verfassungsrechtlichen Restitutionsausschluss nach Art. 143\nAbs. 3 GG. Auch im Hinblick auf eine förmliche Rehabilitierung lässt sich kein Gesetzgebungsauftrag erkennen; denn der Rehabilitierungsausschluss im Hinblick auf\ndie Boden- und Industriereform war verfassungskonform, weil die Sowjetunion bei\nden Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung darauf bestand, dass die Rechtmäßigkeit\ndieser Reform nicht revidiert würde, und der Gesetzgeber dies nachvollziehbar als\nRehabilitierungshindernis auffassen durfte (vgl. hierzu insgesamt BVerfGK 1, 227\n<230>; vgl. schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228 <230>; vgl. ferner zum Anspruch auf straf-\n\n\n                                         8/10\n\nrechtliche Rehabilitierung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 -, VIZ 1999, S. 499; BVerfGE 101, 275 <287 ff.>).\nDass die genannten Enteignungen missbilligenswertes Unrecht darstellen, kommt\ndurch die Kompensation für die Betroffenen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz\nzum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9.\nJanuar 2001 - 1 BvL 6/00 -, VIZ 2001, S. 228 <230>). Auch ein völkerrechtlich begründeter Gesetzgebungsauftrag nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG ist\nnicht ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Restitution (vgl. BVerfGE 112, 1 <24 ff.>)\nals auch für die förmliche Rehabilitierung. Insbesondere legen die Beschwerdeführer\nnicht dar, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage dieser Rehabilitierungsanspruch\nfußen soll.\n\n 2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigen sich zugleich die          7\nAnträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1             8\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081214_2bvr233807.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081214.2bvr233807\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-14/2-bvr-2338-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-14/2-bvr-2338-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:50.874463+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-14/2-bvr-2338-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-14","dockets":["2 BvR 2338/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081214.2bvr233807","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081214.2bvr233807"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.12.2008 – 2 BvR 2338/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-14/2-bvr-2338-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":2},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwRehaG/1","law":"VwRehaG","abbreviation":"VwRehaG","ref":"1","label":"§ 1 VwRehaG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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