{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081210.2bvr257107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"2 BvR 2571/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2571/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Tentler,\n                    in Sozietät Rösler, Drewlo & Tentler,\n                    Moschelesstraße 2, 04109 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2007 - 2 B 403/06 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2006 - 11 K 972/\n          05 -,\n\n       c) den Bescheid der Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge vom 29.\n          April 2005 - V3-S... -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\nam 10. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November\n     2007 - 2 B 403/06 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai\n     2006 - 11 K 972/05 - und der Bescheid der Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge vom 29. April 2005 - V3-S... - verletzen die Beschwerdeführerin\n     in ihren Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3\n     Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und\n     das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur\n     erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen\nweiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit vom Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 1. Dezember 1992 als Polizeibeamtin im             2\nDienst des Freistaats Sachsen. Sie hat zurzeit das Amt einer Kriminalobermeisterin\n(BesGr. A 8 BBesG <mittlerer Dienst>) inne und ist bei der Polizeidirektion O. beschäftigt. Im Januar 1999 wurde die Beschwerdeführerin zum Erwerb der Befähigung\nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Im Jahr 2000 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin an einer seltenen Erkrankung des Herzens leidet\nund daher auf Dauer polizeidienstunfähig ist. Dennoch schloss sie ihre Aufstiegsausbildung im Jahr 2002 erfolgreich ab. Die Beschwerdeführerin wird - trotz ihrer Erkrankung - auf der Grundlage von § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG - auch weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet. Sie ist auf\neinem Dienstposten eingesetzt, der ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Seit dem Jahr 2002 ist die Beschwerdeführerin als Schwerbehinderte anerkannt, seit April 2004 mit einem Grad der Behinderung von 70.\n\n 2. Nach einer Reihe von Gesprächen mit ihrem Dienstherrn, in denen die Beschwerdeführerin sich erfolglos um einen Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes\nbemüht hatte, beantragte sie am 7. Oktober 2004 den Erlass „einer beschwerdefähigen Entscheidung\". Mit Schreiben vom 29. April 2005 teilte der Dienstherr der Beschwerdeführerin mit, dass sie mangels gesundheitlicher Eignung nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst befördert werden könne. Sie könne aufgrund ihrer\ngesundheitlichen Einschränkungen wesentliche Teile der polizeilichen Arbeit nicht\nausüben. Die gesundheitliche Eignung müsse indes für alle Tätigkeiten einer Laufbahn vorliegen. Im Übrigen stehe im gehobenen Polizeivollzugsdienst kein Dienstposten zur Verfügung, auf dem eine ihren Einschränkungen gerecht werdende Verwendung möglich wäre.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage, die das Verwaltungsgericht                  4\nDresden mit Urteil vom 9. Mai 2006 abwies. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Ernennung zur Kriminalkommissarin. Der Dienstherr sei rechtsfehlerfrei\ndavon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung für\ndas angestrebte Amt fehle. Wegen der besonderen Anforderungen, denen Polizeibeamte bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien, seien diese nur dann gesundheitlich geeignet, wenn sie polizeidienstfähig seien. Es sei also zu prüfen, ob der\nBeamte allen laufbahntypischen Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes sowohl\nphysisch wie auch psychisch gewachsen sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin\nunstreitig nicht der Fall. Ihre Erkrankung führe dazu, dass sie die im Polizeivollzugs-\n\n\n                                          2/7\n\ndienst geforderten körperlichen Anstrengungen (körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Dienstsport) nicht bewältigen könne.\nAuch Belastungen durch Schicht- und Außendienste, Nacht- und 12-Stundendienste,\ndas Führen von Kraftfahrzeugen mit Sonderrechten und häufiges Treppensteigen\nseien für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Auch § 10 Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO - verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Diese Vorschrift sei\nfür die Laufbahn der Polizeibeamten nicht anwendbar. Die Ämter in der Laufbahn\ndes Polizeivollzugsdienstes seien von besonders hohen körperlichen Anforderungen\ngeprägt. Eine weitgehende Integration behinderter Menschen in den Polizeivollzugsdienst scheitere faktisch daran, dass der Dienstherr mit der Einrichtung der Polizei\nseiner Aufgabe zur Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachkommen müsse, dies aber nur könne, wenn seine Beamten vollumfänglich einsatzfähig seien.\n\n  4. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. November 2007 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien nicht dargetan. Einer Beförderung der Beschwerdeführerin in den\ngehobenen Polizeivollzugsdienst stehe ihre mangelnde gesundheitliche Eignung entgegen. Dabei sei auf die Anforderungen der laufbahntypischen Aufgaben abzustellen. Ein Beamter sei nur dann uneingeschränkt körperlich und gesundheitlich geeignet, wenn er psychisch und physisch dem gesamten Aufgabenspektrum seiner\nLaufbahn gewachsen sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beförderung ergebe sich auch nicht unter Beachtung des Benachteiligungsverbots behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2\nGG. Könne ein schwerbehinderter Bewerber die Anforderungen des Amtes gerade\naufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folge aus dem Benachteiligungsverbot, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden dürfe, wenn im Einzelfall\nzwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprächen. Solche Gründe lägen im Hinblick auf den Polizeivollzugsdienst, für den ein besonderes\nMaß an körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit gefordert werde, zweifelsohne\nvor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz\nSächsBG. Dort gehe es ausschließlich um die Voraussetzungen, unter welchen die\nPolizeidienstunfähigkeit festzustellen sei, und um die Möglichkeit einer weiteren Verwendung trotz festgestellter eingeschränkter Polizeidienstunfähigkeit. Dies lasse die\nFrage der Eignung für ein Beförderungsamt jedoch unberührt.\n\n                                          II.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen             6\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 GG. Es sei mit Sinn und Zweck des Art. 3 Abs.\n3 Satz 2 GG, die Stellung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu stärken, nicht\nvereinbar, ihr die Beförderung wegen ihrer Polizeidienstunfähigkeit zu verweigern. Es\nsei nachvollziehbar, dass für eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst eine erhöhte gesundheitliche Eignung gefordert werde. Es sei daher im Regelfall vorgesehen, dass\n\n\n                                          3/7\n\npolizeidienstunfähige Beamte, die noch allgemein dienstfähig seien, in die allgemeine Verwaltung überführt würden. Mache der Dienstherr indes - wie in Ihrem Fall - von\nseiner Befugnis Gebrauch, behinderte und polizeidienstunfähige Beamte ausnahmsweise im Polizeidienst zu belassen, so sei er im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG\ngehalten, von diesen Beamten bei einer Beförderung nur eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung zu verlangen, nicht jedoch Polizeidienstfähigkeit. Der Dienstherr sei verpflichtet, dem behinderten Beamten auch in der neuen Laufbahn einen\nden Leistungseinschränkungen entsprechenden Dienstposten zu verschaffen. Andernfalls werde dem behinderten Beamten jede Hoffnung und Möglichkeit genommen, irgendwann in seinem Berufsleben nochmals befördert zu werden. Dies sei mit\ndem Schutzzweck des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die Stellung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu stärken, unvereinbar. Ein Laufbahnwechsel\nkönne ihr daher jedenfalls nicht wegen ihrer fehlenden Polizeidienstfähigkeit versagt\nwerden.\n\n  2. Die Kammer hat dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das\nStaatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 23. April 2008 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Das Staatsministerium des Innern hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         III.\n Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der              8\nBeschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende\nKammerentscheidung nach § 93c BVerfGG liegen vor.\n\n 1. Der Bescheid der Polizeidirektion O. vom 29. April 2005 und die Entscheidungen       9\ndes Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts\nverletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung\nmit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.\n\n  Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf           10\ngleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (vgl.\nBVerfGE 1, 167 <184>; 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Dieser so genannte „Bewerberverfahrensanspruch“ besteht nach ständiger und verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht nur bei der\nBesetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und\nLaufbahnaufstiegsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris; BVerwGE 101, 112 <114 f.>; 114,\n149 <152, 155>; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 2 B 143/86 -, juris).\n\n Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr       11\n\n\n                                          4/7\n\nimmer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in\nkörperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfGE 92, 140 <151>).\nIm Rahmen dieser gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch\ndem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG\nRechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann\nvon dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, juris, Rn. 28).\n\n Diese aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Vorgaben haben die Polizeidirektion und die Gerichte nicht zutreffend erkannt. Sie sind\ndavon ausgegangen, dass eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst stets und zwingend die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Bewerbers - also dessen gesundheitliche Eignung für alle laufbahntypischen Aufgaben des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes - voraussetze. Eine Beförderung der Beschwerdeführerin in ein Amt\nder Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesG und ein hiermit verbundener Laufbahnaufstieg seien daher von vornherein ausgeschlossen.\n\n Diese Erwägungen lassen eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erkennen und stehen darüber hinaus im Widerspruch zu den in § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz\nSächsBG zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Wertungen. Der Gesetzgeber\nselbst geht in § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG davon aus, dass eine nur\neingeschränkte Polizeidienstfähigkeit einer Verwendung im Polizeivollzugsdienst\nnicht zwingend entgegensteht. Vielmehr hat er eine weitere Verwendung nur eingeschränkt polizeidienstfähiger Lebenszeitbeamter für den Fall zugelassen, dass die\nauszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert.\n\n  Unabhängig davon, ob man den Begriff der Polizeidienstfähigkeit durch die Ausnahmevorschrift des § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG als modifiziert ansieht\noder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2002 - 2 A 11657/01 -, juris), kann die hiermit bewirkte Öffnung des Polizeivollzugsdienstes für nicht vollumfänglich polizeidienstfähige Beamte\nnicht ohne Rückwirkung auf die Auslegung des Eignungsbegriffs im Sinne des Art. 33\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bleiben. Vielmehr müssen für das\nnach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende gesundheitliche Eignungsurteil des Dienstherrn\nähnliche Maßstäbe gelten wie für Weiterverwendungsentscheidungen gemäß § 150\nAbs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG. Einem nach § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG weiter verwendeten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein\nBeförderungsamt daher nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspricht (vgl. OVG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2002 - 2 A 11657/01 -, juris; auch Schütz/Mai-\n\n\n                                          5/7\n\nwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: 285. Ergänzungslieferung, Bd. 3, § 194\nLBG NRW, Rn. 31). Hinzukommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung\nder mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Der\nDienstherr hat also bei der Entscheidung über ein Beförderungsgesuch - ähnlich\nwie im Rahmen der ursprünglichen Weiterverwendungsentscheidung - zu prognostizieren, ob der nur eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte in dem angestrebten\nAmt auf Dauer verwendet werden kann. In diese Prognoseentscheidung darf der\nDienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris, Rn. 13; OVG NW, Beschluss\nvom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris).\n\n  Demgegenüber ist die von der Behörde und den Gerichten im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach die volle Polizeidienstfähigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst sein soll, mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar. Sie führt dazu, dass Beamte, die\naufgrund von § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG oder vergleichbaren Vorschriften anderer Länder im Polizeivollzugsdienst weiterverwendet werden, dauerhaft\nvon jeglicher Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen werden könnten.\n\n 2. Die Gerichte werden in dem somit erneut durchzuführenden fachgerichtlichen             16\nVerfahren insbesondere darüber zu befinden haben, ob die bereits in der Ausgangsentscheidung enthaltene Behauptung des Dienstherrn, es stehe im gehobenen Polizeivollzugsdienst kein Dienstposten zur Verfügung, auf dem die Beschwerdeführerin\nmit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auf Dauer verwendet werden könne, die\nAblehnung des Beförderungsgesuchs der Beschwerdeführerin trägt (vgl. hierzu\nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, juris, Rn. 28 f.).\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.           17\n\n                 Broß                  Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081210_2bvr257107.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081210.2bvr257107\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-10/2-bvr-2571-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-10/2-bvr-2571-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:50.295456+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-10/2-bvr-2571-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-10","dockets":["2 BvR 2571/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081210.2bvr257107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081210.2bvr257107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-10/2-bvr-2571-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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