{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr244404","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"2 BvR 2444/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2444/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma N... oHG, vertreten durch Frau W...,\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2004 -\n      8 W 406/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch           1\nbaden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ließ am 17. Mai 2001 vor einem württembergischen          2\nAmtsnotar eine Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungen\nbeurkunden. Der Nennwert der Grundschuld betrug 3.500.000,- DM. Die nach §§ 36,\n58, 136, 150, 152, 153 KostO in Rechnung gestellten Notarkosten beliefen sich einschließlich Umsatzsteuer auf 6.376,06 DM.\n\n  2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die Beschwerdeführerin gegen diesen       3\nKostenansatz und rügte einen Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht.\nIhre weitere Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom\n30. November 2004 - 8 W 406/04 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Richtlinie\n69/335/EWG (Gesellschaftsteuerrichtlinie) stehe der Kostenerhebung nicht entgegen, denn die Kosten würden nicht aufgrund der Rechtsform erhoben und beträfen\nauch keine der Ausübung der Gesellschaftstätigkeit vorangehende Eintragung oder\nsonstige Formalität. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insbesondere sei die Sachlage nicht mit der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) zugrundeliegenden vergleichbar. Einschlägig\n\n\n\n                                         1/7\n\nsei vielmehr der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004\n(BVerfGK 3, 310) betreffend Grundbuchgebühren nach §§ 60 ff. KostO. Dort sei klargestellt, dass die Ausgestaltung von Gebühren als Wertgebühren nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Mit dem Zurückweisungsbeschluss wurden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Für die\nGerichtsgebühren gelte § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Beschwerdeführerin\ntrage außerdem die durch das unbegründete Rechtsmittel verursachten außergerichtlichen Kosten.\n\n  b) Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine       4\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 70\nAbs. 1, 105, 106 GG geltend gemacht wird. Die Gebührenfestsetzung sei nach dem\nGeschäftswert erfolgt, nicht nach dem „tatsächlichen Aufwand“. Dieser betrage auf\nder Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567) „höchstens 450 €“. Mit der Verfassungsbeschwerde werden im Wesentlichen die folgenden Rügen vorgetragen:\n\n Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für notarielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuerrichtlinie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr aufwandsbezogene Gebühren erhoben würden,\naußerhalb des Anwendungsbereichs der Gesellschaftsteuerrichtlinie hingegen weiter\nWertgebühren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erzwinge mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen generellen Übergang zu einem aufwandsbezogenen Gebührensystem bei Amtsnotaren in Baden-Württemberg.\n\n  Der Gebührenerhebung stehe außerdem die Schutz- und Begrenzungsfunktion der           6\nFinanzverfassung entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil\nvom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr\nsei danach nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur die Kostendeckung.\nHierzu stünden die von den Amtsnotaren erhobenen Gebühren in einem groben\nMissverhältnis. Das Land Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus der Tätigkeit der Amtsnotare, die nicht für den Bedarf des Notariats verwendet würden. Durch die „zweckfremde Verwendung der Einnahmen“ seien die Notariate auch so dürftig ausgestattet, dass die bei freiberuflichen Notaren üblichen\nLeistungen nicht erbracht werden könnten. Auch der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs rechtfertige die Höhe der Notargebühren nicht. Die Erhebung der Notargebühren wirke vor diesem Hintergrund „funktional wie eine Steuer“. Der rechtsuchende Bürger werde durch sie neben seinen sonstigen Steuerpflichten doppelt zur\nFinanzierung allgemeiner Staatsaufgaben herangezogen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) stehe dieser Sichtweise\nnicht entgegen. Anders als Notariatsgebühren entstünden durch die Grundbuchgebühren keine nennenswerten Überschüsse für den Staatshaushalt.\n\n Schließlich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG we-       7\n\n\n\n                                         2/7\n\ngen der Auferlegung der Kostenpflicht. Diese Auferlegung widerspreche § 14 Abs. 9\nSatz 1 KostO. Der vom Oberlandesgericht Stuttgart benannte § 131 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 KostO sei nicht einschlägig. Das Bundesverfassungsgericht prüfe zwar nicht jeden Verstoß gegen einfaches Recht. Hier bestehe aber der Verdacht, dass gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung aus sachfremden Erwägungen verstoßen\nworden sei. Denn es sei eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung unangewendet\ngeblieben, ohne dass dem angegriffenen Beschluss hierzu irgendwelche Gründe zu\nentnehmen seien.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. a) Das Organisationsrecht der Notare in Deutschland kennt neben den beiden         9\nfreiberuflichen Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat in Baden-Württemberg nach Maßgabe der §§ 114 - 116 BNotO sowie landesrechtlicher Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind Beamte im Landesdienst\n(vgl. § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - LFGG). Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits durch die\nReichskostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung maßgebliche Vorschrift befand sich in § 143 der Reichskostenordnung und wurde durch\ndas Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli\n1957 (BGBl I S. 861 <960>) im Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen\n§ 140 KostO übernommen. Während den freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von\n§ 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, werden die Notarkosten\nder im Landesdienst stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen §§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom\n15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005,\nGBl S. 580).\n\n  Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der bisherigen\nRechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der Bundesrat hat auf Antrag des\nLandes Baden-Württemberg (BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag eingebracht\n(BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll der „flächendeckende(n) Wechsel\n\n\n                                         3/7\n\nvom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung“ sein (BT-Drucks 16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des Entwurfs soll der\nSystemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen und die baden-württembergischen\nAmtsnotare zu freiberuflichen Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der\nÜbergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 5 GG\nausführlich zu der Gesetzesvorlage erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist unberührt lassen (BTDrucks\n16/8696, Anlage 2). Der Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse überwiesen (BT,\nPlenarprotokoll 16/179, S. 19019 ff.).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217;\n97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet\ndessen, dass die Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche strukturelle\nUnterschiede im Hinblick auf die Bemessung der Gebühren aufweisen, gilt danach\nFolgendes: Der Gesetzgeber hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen\nRechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber\nerkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn\nsie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.\n\n  2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der Beschwerdeführerin.\n\n  a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108,         13\n1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die speziellen\nKosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt werden, nicht jedoch andere\nKosten. Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 <21 u. 32>).\n\n Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 <312>). Sie gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Finanzministeriums\n\n\n\n                                          4/7\n\n(VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassung vom 20. Dezember\n2000, GABl vom 7. Februar 2001, S. 221) bezeichneten Personal- und Sachkosten\nnoch andere Kosten aus, unter anderem etwa das dem Land aus der notariellen\nTätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Neben der Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber mit dem Wertgebührensystem auch einen sozialen Ausgleich zwischen\nnicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Leistungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs notarieller und gegebenenfalls anderer Leistungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nDer Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im\nSozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 115, 381 <390 f.>; BVerfGK 3,\n310 <312>).\n\n  Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von\nder Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen,\ndass der in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen Gebührenanstieg vermeidet. Indem der\nGesetzgeber die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten\nLeistung berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die verhältnismäßige Gleichheit\nder Gebührenschuldner untereinander.\n\n  b) Die Prüfung der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss           16\ndie Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die Notargebühren (jetzt § 10\nAbs. 1 LJKG) einerseits und dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht (§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an das notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191 <222 f.>).\nDennoch ist die Norm vor dem Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts\nzu sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der finanzverfassungsrechtlichen     Anforderungen       an    die   Gebührenerhebung         zu\nberücksichtigen.\n\n 3. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im           17\nZusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gesell-\n\n\n                                          5/7\n\nschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei\nkann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß\ngrundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (BVerfGE 10, 354 <371>; 42, 20 <27>; 52, 42 <57 f.>; 93, 319 <351>;\nvgl. auch BVerfGK 3, 310 <313 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten\nSenats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 <738>). Denn die\ndurch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der\nNotargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch\nBVerfGE 116, 135 <159 f.>).\n\n  4. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin schließlich, die Auferlegung der Gerichtskosten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO durch das Oberlandesgericht Stuttgart\nsei willkürlich und verletze daher ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO ergibt sich aus § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO. Dabei\nkann offen bleiben, ob im Ausgangspunkt die Beschwerde zum Landgericht nach\n§ 156 Abs. 1 KostO überhaupt statthaft war, was sich nach § 143 Abs. 1 KostO in\nVerbindung mit §§ 12 f. LJKG richtet (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl. 2005, § 143 Rn. 1 sowie vor § 140 Rn. 2). Die Beschwerde wurde vom\nLandgericht jedenfalls als solche gemäß § 156 Abs. 1 behandelt, ohne dass die Beschwerdeführerin dagegen Einwendungen erhob. An die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO durch das Landgericht war das Oberlandesgericht gebunden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vor\ndiesem Hintergrund nicht erkennbar, dass die Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1\nKostO in Verbindung mit § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO und die damit verbundene Nichtanwendung von § 14 Abs. 9 KostO auf sachfremden Erwägungen beruht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            19\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   20\n\n              Voßkuhle                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Dezember 2008 - 2 BvR 2444/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2444/04 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081209_2bvr244404.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr244404\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-2444-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-2444-04","retrieved":"2026-07-10 10:57:49.662424+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-09/2-bvr-2444-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-09","dockets":["2 BvR 2444/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr244404","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr244404"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 2444/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-2444-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"GG/138","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"138","label":"Art 138 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BNotO/3","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"3","label":"§ 3 BNotO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"GG/76","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"76","label":"Art 76 GG","mentions":1},{"id":"BNotO/114","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"114","label":"§ 114 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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