{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr234108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"2 BvR 2341/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2341/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn D...,\n2. des Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter zu 2.: Rechtsanwalt D...\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2008 - 2 ARs\n         406/08 (2 AR 207/08) -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni\n          2008 - 3 Ws 240/08 (Ausschl.) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers zu 1) als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 2) nach\n§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO.\n\n                                         I.\n 1. Gegen den Beschwerdeführer zu 2) werden Ermittlungen wegen des Verdachts          2\ndes gewerbsmäßigen Kreditvermittlungs- und Sozialleistungsbetruges geführt. Er\nsoll über das Internet und über Zeitungsannoncen Kreditvermittlungen angeboten haben, wobei die angebotenen Leistungen im Ergebnis wertlos gewesen seien. Ihm sei\nes lediglich darum gegangen, die Anzahlungen seitens der Kunden zu erhalten. Obgleich er selbst Empfänger von Sozialleistungen gewesen sei, habe er die aus seinen\nGeschäften erzielten Einnahmen gegenüber der zuständigen Behörde nicht angegeben. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde durch Beschluss vom 31. Oktober 2007 zum\n\n\n                                         1/7\n\nPflichtverteidiger bestellt. Am 29. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer zu\n2) ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt. Der Beschwerdeführer zu 2) hatte einen\nBrief an einen Verwandten verfasst, in dem es unter anderem heißt:\n\n„…Räume bitte alle Konten komplett ab,… . Hebe auch dieses Geld für mich auf.             3\nWiederhole diesen Vorgang nochmals Anfang Januar…„\n\n  Diesen Brief übersandte er mittels Verteidigerpost an den Beschwerdeführer zu 1),       4\nder eine Kopie zur Handakte nahm und das Original vereinbarungsgemäß an den\nVerwandten des Beschwerdeführers zu 2) weiterleitete. Dem Adressaten kamen Bedenken, weswegen er sich an die Staatsanwaltschaft wandte. Diese leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begünstigung ein und durchsuchte Kanzlei\nund Wohnräume des Beschwerdeführers zu 1). Schließlich beantragte die Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer zu 1) von der Mitwirkung im Strafverfahren auszuschließen.\n\n  Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 wurde          5\nder Beschwerdeführer zu 1) als Verteidiger des Beschwerdeführers zu 2) ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer zu 1) sei hinreichend verdächtig, eine Handlung\nbegangen zu haben, die im Fall der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2) eine\nBegünstigung wäre (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Begünstigungshandlung bestehe\ndarin, dass der Beschwerdeführer zu 1) das Schreiben mit der Anweisung zur Kontoräumung als Verteidigerpost getarnt an der Briefkontrolle vorbei erhielt, es nach Erhalt mit einem anwaltlichen Begleitschreiben versah und weiterleitete. Diese Hilfeleistung sei objektiv geeignet gewesen, eine Vorteilssicherung zu erreichen. Eine erst\nTage später angeordnete Arrestierung der Konten wäre ins Leere gegangen. Aus\nden festgestellten Umständen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu 1) im Wissen um die Vortat und mit dem Willen, dem Beschwerdeführer zu 2) die Vorteile hieraus zu sichern, die Begünstigungshandlung vorgenommen habe.\n\n Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die sofortigen          6\nBeschwerden beider Beschwerdeführer. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1),\ndas Schreiben des Beschwerdeführers zu 2) sei infolge eines kanzleiorganisatorischen Fehlers ungeprüft weitergeleitet worden, sei zwar geeignet den Nachweis des\nVorsatzes der Begünstigung auszuschließen. Gegen die sachliche Richtigkeit dieses\nVortrages spreche jedoch, dass der Beschwerdeführer zu 1) sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne geäußert habe.\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2          7\nGG, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 2 und\nAbs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer zu 2)\nrügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3\nAbs. 1 GG, Art. 19 Abs. 2 und Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und\nArt. 104 GG. Die Gerichte hätten im Ausschlussverfahren ebenso wie im gesamten\nvorangegangenen Verfahren ohne jede kritische Prüfung die pauschalen Behauptungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen. Darauf könne eine Ausschluss-\n\n\n                                          2/7\n\nentscheidung mit dieser Tragweite nicht gestützt werden.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96,\n245 <248>). Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde mangels einer\nden Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 GG genügenden Begründung bereits unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben nämlich lediglich pauschal die Verletzung einer Vielzahl von Grundrechten gerügt, ohne sich mit Grund und Inhalt der\nangegriffenen Entscheidungen eingehend auseinanderzusetzen.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.                                   9\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in      10\nseinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.\n\n a) Die dem Eingriff zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 138a Abs. 1           11\nStPO ist als solche verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341; vgl. zur Entstehungsgeschichte BTDrucks 7/2526, S. 10 ff.).\n\n  b) Auch die Anwendung der gesetzlichen Ausschlussregelung im vorliegenden Fall        12\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben Bedeutung und\nTragweite des Grundrechts der freien Berufsausübung nicht verkannt. So setzt sich\ndas Oberlandesgericht in einer ausführlich begründeten und auf sämtliche Einwände\neingehenden Entscheidung mit der Reichweite des Schutzbereichs des Art. 12 Abs.\n1 GG und der Stellung des Verteidigers auseinander. Ob der Tatverdacht, auf den\nsich der Ausschluss des Verteidigers gründet, zu Recht besteht, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, da die Feststellung des Sachverhalts ebenso wie\nseine rechtliche Würdigung den allgemein dafür zuständigen Gerichten obliegt (vgl.\nBVerfGE 39, 238 <247>; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli\n1975 - 2 BvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341). Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Oberlandesgerichts ist im Ausschlussverfahren auch nicht zu prüfen,\nob eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2) wegen der Haupttat wahrscheinlich ist.\n\n Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Feststellungen           13\nzum Tatverdacht willkürlich gehandelt hat, liegen nicht vor. Es werden sämtliche Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO geprüft und mit sachlichen Argumenten\nbejaht. Gegen den Beschwerdeführer zu 1) ist bereits Anklage erhoben (vgl. zu den\nVoraussetzungen BGHSt 36, 133). Hat eine erschöpfende Sachaufklärung ergeben,\ndass gegen den Verteidiger das Hauptverfahren eröffnet werden könnte (§ 203\nStPO), erfordert das Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, dem\nVerteidiger eine weitere Mitwirkung in diesem Verfahren zu versagen (BTDrucks 7/\n\n\n                                         3/7\n\n2526, S. 21). Der hinreichende Tatverdacht wurde in den angegriffenen Entscheidungen willkürfrei dargelegt. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers zu\n1), es sei nur deshalb gegen ihn Anklage wegen Begünstigung erhoben worden, um\ndie Verdachtsschwelle zu senken, nichts. Zum einen stellt dieser Vortrag eine bloße\nVermutung dar, die ausgehend von den angegriffenen Entscheidungen einer tauglichen Tatsachengrundlage ermangelt. Zum anderen ist der Beschwerdeführer in diesen Fällen durch die in § 138a Abs. 3 Nr. 3 StPO statuierte Pflicht zur Aufhebung der\nAusschließung bei unterbliebener Eröffnung des Hauptverfahrens binnen Jahresfrist\n(vgl. hierzu BTDrucks 8/976, S. 31) angemessen geschützt.\n\n c) Auch liegt keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten         14\nvor (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1\nBvR 1331/99 -, NJW 2000, S. 2660, für den Fall des Ausschlusses eines Zeugenbeistandes). Zwar stellt der Ausschluss eines Verteidigers einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 34, 293 <299, 302>),\nda dieser umfassend sowohl von der Vertretung des Beschuldigten, als auch von\ndem Auftreten im betreffenden Verfahren insgesamt ausgeschlossen ist, § 138a Abs.\n4 und Abs. 5 StPO (vgl. abweichend im Falle des bloßen Widerrufs einer Pflichtverteidigerbestellung, BVerfGE 39, 238 <242>). Dieser ist vorliegend jedoch gerechtfertigt.\n\n Der Ausschluss eines Verteidigers soll dem Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dienen (vgl. BVerfGE 34, 293 <306>) und verfolgt damit ein legitimes Ziel. Diesem gegenüber steht unter anderem das Interesse des Verteidigers an der freien\nAusübung seines Berufs. Beide Belange wurden vorliegend berücksichtigt und in einer Art und Weise zum Ausgleich gebracht, die zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen keinen Anlass gibt. Das allgemeine Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege verlangt den Ausschluss eines Verteidigers in den Fällen, in denen\ndessen Verhalten den Zwecken der Verteidigung widerspricht (vgl. hierzu BTDrucks\n7/2526, S. 10). Der Ausschluss ist keine Strafe, sondern eine prozessuale Maßnahme, die der Gefahr vorbeugen soll, dass im Strafverfahren ein Verteidiger mitwirkt,\nder wegen seines Verhaltens außerstande ist, die Verteidigung so wahrzunehmen,\nwie es seiner Stellung als Beistand des Beschuldigten und als Organ der Rechtspflege entspricht (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 4. Juli 1975 - 2\nBvR 482/75 -, NJW 1975, S. 2341). Er ist aufgrund seiner Beistandsverpflichtung gegenüber dem Beschuldigten zwar gehalten, dessen Interessen umfassend wahrzunehmen, darf sich jedoch in keinem Fall mit unerlaubten Mitteln der Wahrheitsfindung\nhindernd in den Weg stellen und hat die Verteidigung den Zwecken des Strafverfahrens entsprechend zu führen. Dies tut er nicht, wenn sein Verhalten den Tatbestand\nder strafbaren Begünstigung seines Mandanten erfüllt (vgl. BTDrucks 7/2526, S. 20).\n\n Gegen den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer zu 2) wurde erneut ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Kreditmittel- und Sozialleistungsbetruges eingeleitet. Die Sicherung der möglicherweise betrügerisch erlangten Geldbeträge stand im Vordergrund der Handlung. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer\nsolchen Vereitelung, so ist das Vertrauen, welches ihm als Organ der Rechtspflege\n\n\n                                          4/7\n\nzukommt, erschüttert und seinem weiteren Auftreten im Strafverfahren die Grundlage\ndamit regelmäßig entzogen.\n\n  d) Selbst wenn man entgegen der herrschenden Meinung davon ausgehen sollte,            17\n§ 138a StPO sei auf den Pflichtverteidiger nicht anwendbar, begründet die Heranziehung dieser Vorschrift in vorliegendem Fall keinen Grundrechtsverstoß. § 138a StPO\nstatuiert für das Ausschließungsverfahren höhere Anforderungen als an die einfache\nRücknahme der Bestellung zum Pflichtverteidiger. Damit erfährt der Beschwerdeführer zu 1) vorliegend sogar einen weitergehenden gesetzlichen Schutz (vgl. Laufhütte,\nin: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 138a Rn. 2 unter Bezug auf\nBVerfGE 39, 238 <245>, m.w.N.).\n\n 2. Der Ausschluss des Beschwerdeführers zu 1) verletzt den Beschwerdeführer zu          18\n2) nicht in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.\n\n  Der Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst das Recht des Beschuldigten, sich        19\nim Strafprozess von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu\nlassen (vgl. BVerfGE 39, 156 <163>). Es verlangt, die Wünsche eines Beschuldigten\nauf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers - soweit wie möglich - zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 237 <256>). Das Recht der freien Verteidigerwahl ist wesentliche Voraussetzung eines fairen Strafverfahrens, in dem der Beschuldigte eben nicht\nzum Objekt staatlichen Handelns wird, sondern seine Stellung als Prozesssubjekt behauptet und die damit verbundenen Rechte auch wirksam zu nutzen vermag (vgl.\nBVerfGE 34, 293 <302>). Da im Rahmen der Beurteilung einer fairen Verfahrensgestaltung in einer Gesamtschau auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 47, 239 <250>; 80, 367\n<375>), besteht für den Beschuldigten jedoch kein bindender Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsbeistandes (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>) und auch kein\nRecht, dass der Pflichtverteidiger seines Vertrauens stets im Verfahren verbleibt ohne Rücksicht auf mögliches zweckfremdes Verteidigungsverhalten (vgl. BVerfGE 39,\n238 <243>). Die aus einem Verteidigerausschluss folgenden Nachteile für den Beschwerdeführer zu 2) hat das Oberlandesgericht ausreichend berücksichtigt. Dem Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege wird hier angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zu 1) zu Recht Vorrang vor dem Interesse des\nBeschwerdeführers zu 2) an einer wunschgemäßen Verteidigung eingeräumt. Dieser\nkann gerade nicht verlangen, dass er weiterhin von einem Rechtsanwalt vertreten\nwird, der der Begehung einer Begünstigungshandlung hinreichend verdächtig ist. Der\ngesetzliche Verlauf des Strafverfahrens mit dem Ziel der Wahrheitserforschung würde ansonsten erheblich beeinträchtigt. Da ein anderer Pflichtverteidiger bestellt wurde, ist dem Erfordernis effektiver Verteidigung des Beschwerdeführers zu 2) Rechnung getragen.\n\n 3. Mit der Ablehnung der Annahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen         20\nAnordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.\n\n\n\n                                          5/7\n\n 4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß   21\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                       22\n\n                Broß                Di Fabio        Landau\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2341/08 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081209_2bvr234108.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr234108\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-2341-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-2341-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:49.253109+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-09/2-bvr-2341-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-09","dockets":["2 BvR 2341/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr234108","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr234108"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 2341/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-2341-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/138a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"138a","label":"§ 138a StPO","mentions":6},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/92","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"92","label":"Art 92 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StPO/203","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"203","label":"§ 203 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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