{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081209_2bvr153604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr153604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"2 BvR 1536/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1536/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma H... GmbH & Co. KG,\nvertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H... GmbH,\ndiese vertreten durch den Geschäftsführer M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Pietrzyk,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Krieger & Partner GbR,\n                    Uhlandstraße 9, 79102 Freiburg -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29. Juni 2004 - 4 T 140/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch           1\nbaden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n 1. Mit einem am 26. November 2002 vor einem badischen Amtsnotar beurkundeten        2\nVertrag wurden Grundstücke in die beschwerdeführende GmbH & Co. KG - wohl im\nRahmen von deren Gründung - eingebracht. Der Einbringungsvertrag war aufgrund\nvon § 311b BGB notariell beurkundungspflichtig. Auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 1.750.146,35 € wurden gemäß §§ 36, 136, 146 KostO Notarkosten in Höhe von 6.261,68 € einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.\n\n 2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die Beschwerdeführerin gegen diesen        3\nKostenansatz und rügte einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Ihre Beschwerde\nwurde vom Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 29. Juni 2004 - 4 T 140/04 - als\nunbegründet zurückgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Richtlinie 69/335/EWG\n(Gesellschaftsteuerrichtlinie) überhaupt bei der Gründung einer GmbH & Co. KG\n\n\n\n                                         1/7\n\ngreife. Der Erhebung der Notarkosten stehe Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie jedenfalls nicht entgegen. Die Beurkundungspflicht ergebe sich im vorliegenden Fall nämlich aus § 311b BGB. Diese Bestimmung habe keinen gesellschaftsrechtlichen Hintergrund. Der Regelungszweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie\nsei damit nicht einschlägig.\n\n b) Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine           4\nVerletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs.\n1 GG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1, 105, 106 GG geltend gemacht wird. Die Gebührenfestsetzung sei nach dem Geschäftswert erfolgt, nicht nach dem „tatsächlichen Aufwand“. Dieser betrage auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567) gemäß\neiner Aufstellung des Notariats nur 211,60 €. Mit der Verfassungsbeschwerde werden im Wesentlichen die folgenden Rügen vorgetragen:\n\n  Das Landgericht habe die Rechtsfrage, ob die Gesellschaftsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall zur Anwendung komme, nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß\nArt. 234 Abs. 1 Buchst. a EG vorgelegt und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.\nAlleiniger gesetzlicher Richter für Fragen der Auslegung von Richtlinien sei ausschließlich der Europäische Gerichtshof. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber, ob Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie nur in Verbindung mit deren Art. 4 zur Anwendung komme, liege bisher nicht vor. Die\ndemgegenüber vom Oberlandesgericht Karlsruhe geäußerte Auffassung in seinem\nBeschluss vom 24. September 2002 (Rpfleger 2002, S. 656) sei unzutreffend und\ndurch die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht belegbar.\n\n Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für notarielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuerrichtlinie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr aufwandsbezogene Gebühren erhoben würden,\naußerhalb des Anwendungsbereichs der Gesellschaftsteuerrichtlinie hingegen weiter\nWertgebühren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erzwinge mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen generellen Übergang zu einem aufwandsbezogenen Gebührensystem bei Amtsnotaren in Baden-Württemberg.\n\n  Der Gebührenerhebung stehe außerdem die Schutz- und Begrenzungsfunktion der              7\nFinanzverfassung entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil\nvom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr\nsei danach nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur die Kostendeckung.\nHierzu stünden die von den Amtsnotaren erhobenen Gebühren in einem groben\nMissverhältnis. Das Land Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus der Tätigkeit der Amtsnotare, die nicht für den Bedarf des Notariats verwendet würden. Durch die „zweckfremde Verwendung der Einnahmen“ seien die Notariate auch so dürftig ausgestattet, dass die bei freiberuflichen Notaren üblichen\nLeistungen nicht erbracht werden könnten. Auch der Gebührenzweck des Vorteils-\n\n\n\n                                           2/7\n\nausgleichs rechtfertige die Höhe der Notargebühren nicht. Die Erhebung der Notargebühren wirke vor diesem Hintergrund „funktional wie eine Steuer“. Der rechtsuchende Bürger werde durch sie neben seinen sonstigen Steuerpflichten doppelt zur\nFinanzierung allgemeiner Staatsaufgaben herangezogen.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. a) Das Organisationsrecht der Notare in Deutschland kennt neben den beiden        9\nfreiberuflichen Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat in Baden-Württemberg nach Maßgabe der §§ 114 - 116 BNotO sowie landesrechtlicher Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind Beamte im Landesdienst\n(vgl. § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - LFGG). Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits durch die\nReichskostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung maßgebliche Vorschrift befand sich in § 143 der Reichskostenordnung und wurde durch\ndas Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli\n1957 (BGBl I S. 861 <960>) im Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen\n§ 140 KostO übernommen. Während den freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von\n§ 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, werden die Notarkosten\nder im Landesdienst stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen §§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom\n15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005,\nGBl S. 580).\n\n  Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der bisherigen\nRechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der Bundesrat hat auf Antrag des\nLandes Baden-Württemberg (BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag eingebracht\n(BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll der „flächendeckende(n) Wechsel\nvom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung“ sein (BT-Drucks 16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des Entwurfs soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen und die baden-württembergischen Amtsnotare zu freiberuflichen Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der\n\n\n                                        3/7\n\nÜbergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 5 GG\nausführlich zu der Gesetzesvorlage erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist unberührt lassen (BTDrucks\n16/8696, Anlage 2). Der Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse überwiesen (BT,\nPlenarprotokoll 16/179, S. 19019 ff.).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217;\n97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet\ndessen, dass die Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche strukturelle\nUnterschiede im Hinblick auf die Bemessung der Gebühren aufweisen, gilt danach\nFolgendes: Der Gesetzgeber hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen\nRechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber\nerkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn\nsie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.\n\n  2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der Beschwerdeführerin.\n\n  a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108,         13\n1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die speziellen\nKosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt werden, nicht jedoch andere\nKosten. Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 <21 u. 32>).\n\n Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 <312>). Sie gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Finanzministeriums\n(VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassung vom 21. Oktober 2002,\nGABl vom 27. November 2002, S. 770) bezeichneten Personal- und Sachkosten sowie den Gebührenanteilen des Notars, auf die die Beschwerdeführerin verweist, noch\nandere Kosten aus, unter anderem etwa das dem Land aus der notariellen Tätigkeit\n\n\n\n                                          4/7\n\nentstehende Haftungsrisiko. Neben der Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber\nmit dem Wertgebührensystem auch einen sozialen Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Leistungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs notarieller und gegebenenfalls\nanderer Leistungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 115, 381 <390>; BVerfGK 3, 310 <312>).\n\n  Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von\nder Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen,\ndass der in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen Gebührenanstieg vermeidet. Indem der\nGesetzgeber die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten\nLeistung berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die verhältnismäßige Gleichheit\nder Gebührenschuldner untereinander.\n\n  b) Die Prüfung der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss           16\ndie Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die Notargebühren (jetzt § 10\nAbs. 1 LJKG) einerseits und dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht (§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an das notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191 <222 f.>).\nDennoch ist die Norm vor dem Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts\nzu sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der finanzverfassungsrechtlichen     Anforderungen       an    die   Gebührenerhebung         zu\nberücksichtigen.\n\n 3. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im           17\nZusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei\nkann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß\ngrundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachrege-\n\n\n                                          5/7\n\nlungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 42, 20 <27>; 52, 42 <57 f.>; 93, 319\n<351>; vgl. auch BVerfGK 3, 310 <313 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 <738>).\nDenn die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des\nSystems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen\nlässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135 <159 f.>).\n\n 4. Schließlich verletzt die angegriffene Entscheidung auch nicht Art. 101 Abs. 1        18\nSatz 2 GG. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 <366>). Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen die in Art. 234 Abs. 3 EG statuierte Vorlagepflicht zu einer Verletzung von\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann vielmehr erst eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung dieser Norm offensichtlich unhaltbar,\nmithin willkürlich ist (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194 ff.>). Eine solche\nHandhabung von Art. 234 Abs. 3 EG ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.\n\n Das Landgericht hat für die Nichtanwendbarkeit von Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie darauf abgestellt, dass die vorliegend nach § 311b BGB einschlägige Beurkundungspflicht in keinem Zusammenhang mit den von der Richtlinie\ngeregelten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen stehe. Die darauf beruhende Verneinung einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG war angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu\nArt. 10 der Gesellschaftsteuerrichtlinie (vgl. insbesondere die Entscheidungen des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Rs.\nC-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I\n1999-8/9 <B>, S. 6449, und vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 <B>, S.\n3335) jedenfalls nicht willkürlich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             20\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n              Voßkuhle                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Dezember 2008 - 2 BvR 1536/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 1536/04 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081209_2bvr153604.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr153604\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081209_2bvr153604.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-1536-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081209_2bvr153604.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081209_2bvr153604.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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