{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081209_2bvr071708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr071708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"2 BvR 717/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 717/08 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Armin Schwalfenberg & Judith Jackel,\n                   Uckendorfer Weg 1, 35745 Herborn -\ngegen a) den Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im\n         Rheinland vom 7. März 2008 - VK 16/2006 -,\n\n      b) das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17. August 2007 - VK 16/2006 -,\n\n      c) den Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen\n         Kirche im Rheinland vom 24. Oktober 2006 - 11-41:R/0293/01 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes der\n         Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. August 2006 - 11-41:R/0293\n         -,\n\n      e) den Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 8. August 2006 - 55 088 5 -,\n\n       f) den Bescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im\n          Rheinland vom 22. Juni 2006 - 11-41:R/0293 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n                                       I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde kann    2\n\n\n\n                                       1/8\n\nnach § 90 Abs. 1 BVerfGG nur wegen Grundrechtsverletzungen durch die \"öffentliche Gewalt\" erhoben werden. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur Maßnahmen aller drei grundrechtsverpflichteten Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,\nBVerfGG, 25. Erg.-Lief. März 2006, § 90 Rn. 182; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 53 f.). Angesprochen sind der (deutsche)\nStaat in seiner Einheit (BVerfGE 4, 27 <30>) und die von ihm ausgehenden - unmittelbaren oder mittelbaren - Einwirkungen auf die Sphäre eines Grundrechtsträgers.\nFolglich umfasst dieser Begriff nicht rein innerkirchliche Maßnahmen (BVerfGE 18,\n385 <386>; stRspr: BVerfGE 42, 312 <334 f.>; 66, 1 <20>; 72, 278 <289>; 111, 1\n<5>; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -,\nNJW 1983, S. 2569; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 5. Juli 1983 -\n2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 f.; BGHZ 12, 321 <325>; 34, 372 <373 f.>; 46,\n96 <99>; BVerwGE 25, 226 <229 ff.>; 28, 345 <347 f.>; 30, 326 <327 f.>; 66, 241\n<244 f.>; 95, 379 <380>; 117, 145 <147>; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982\n- 2 C 38/81 -, ZevKR 28 <1983>, S. 421, 424 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. November 1992 - 7 B 48/92 -, NVwZ 1993, S. 672; BAGE 30, 247 <252 ff.>; 51, 238\n<244 f.>; 64, 131 <135 ff.>; BAG, Urteil vom 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 -, NJW\n1990, S. 2082 <2083>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Februar 1997 - B 2 S\n30/96 -, NJW 1998, S. 3070 <3071 f.>; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2002\n- 10 UZ 2439/00 -, DÖV 2003, S. 256 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.\nJuli 2004 - 6 B 10891/04 -, NJW 2004, S. 3731 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2005 - 17 K 1515/05 -, verfügbar in JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschluss\nvom 13. Oktober 2005 - 4 S 1542/05 -, DÖV 2006, S. 177 f.; VG Hannover, Urteil\nvom 8. März 2006 - 6 A 2792/05 -, ZevKR 51 <2006>, S. 602 <603>).\n\n 2. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des\nStaates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und\nAbs. 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der\nSelbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre\nGewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfGE 18, 385 <386>).\n\n Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet keine          4\nAusklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume,\nsondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung\nrespektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung (vgl. Grzeszick, Staatlicher Rechtsschutz und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, AöR 2004,\nS. 168 <203>). Dies ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr\nauch um eine institutionelle Sicherung der geforderten Staatsfreiheit der Kirchen im\nSinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.\n\n\n\n                                          2/8\n\n a) Die Eigenständigkeit der Kirchen wird auch nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates\nnach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der\nRechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften, die in den Staat eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des\nPrivatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder einer\ngesteigerten Staatsaufsicht unterwirft. Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und\nöffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten\nund durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt. Nur soweit sie die vom\nStaat verliehenen Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen\nBereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die\nKirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung\neine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (BVerfGE 18, 385 <387>).\n\n  Wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden haben, bestimmen sie in diesen Angelegenheiten mit, und zwar selbst\ndann, wenn sie sich bemühen, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen\nEntscheidung gerecht zu werden. Die konkrete Betrachtung der konfligierenden Interessen und Rechte im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den\nGrundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird. Das aber\nist gerade in dem sensiblen Bereich der durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ausdrücklich gewährleisteten kirchlichen Ämterhoheit problematisch (vgl. Rüfner, in: Handbuch des Staatskirchenrechts II, 2. Aufl., 1995, § 73, S. 1081 <1082>; Schmidt/Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, 48. Erg.-Lief. November 2006, Art. 19 Abs. 4\nGG, Rn. 115; Grzeszick, Staatlicher Rechtsschutz und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, AöR 2004, S. 168 <183 f., 204 f.>; Kazele, Ausgewählte Fragen des\nStaatskirchenrechts, VerwArch 2005, S. 557 <564 ff.>).\n\n  b) Die angefochtenen Beschlüsse der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland betreffen keinen Bereich, in dem der Staat der Kirche hoheitliche\nGewalt verliehen hat. Vielmehr entscheiden sie lediglich einen Streit im Bereich der\ninneren kirchlichen Angelegenheiten. Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch die Festsetzung eines Ruhegehalts betreffen Fragen der Verfassung\nund Organisation der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Ausgestaltung des\nDienst- und Amtsrechts unterliegt aber - wie der über die Verweisung des Art. 140\nGG weitergeltende Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV besonders betont - dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist - sofern diese es nicht selbst dem staatlichen\nRecht unterstellt - der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, so liegt kein Akt der öf-\n\n\n\n                                          3/8\n\nfentlichen Gewalt vor, gegen den der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte. Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten - auch dem Bundesverfassungsgericht - das Recht einräumen würde,\ninnerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu\nprüfen (BVerfGE 18, 385 <387 f.>).\n\n                                          II.\n  Ungeachtet der mangelnden Zulässigkeit wäre die Verfassungsbeschwerde aber               8\nauch in der Sache unbegründet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer allein, dass das von den kirchlichen Behörden und Gerichten angewandte Kirchenrecht - Rechtsanwendungsfehler dieser Stellen macht er nicht geltend\n- gegen Verfassungsrecht verstößt. Diese Rügen greifen indessen nicht durch.\n\n 1. Ein Verstoß der Vorschriften über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand           9\n(§ 53 Abs. 3 PfDG 1991, § 91 PfDG 1996) und der damit verbundenen finanziellen\nFolgen (§ 6, § 7 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen,\nKirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Union - Versorgungsgesetz - vom 16. Juni 1996) gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor.\n\n  a) Art. 33 Abs. 5 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 29. November 1978 - 2\nBvR 316/78 -, NJW 1980, S. 1041; Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 5. Juli\n1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 <2570>) auf die öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des\nöffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (vgl. Masing, in: Dreier,\nGG, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rn. 43; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 33 Rn. 46;\nBVerwGE 28, 345 <351>; 30, 326 <332>; 66, 241 <250>; BVerwG, Urteil vom 25.\nNovember 1982 - 2 C 38.81 -, NJW 1983, S. 2582 <2583>).\n\n  Die Frage, ob der mit Besoldungskürzungen einhergehende Warte- oder der Ruhestand als ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut angesehen werden kann,\ndessen Voraussetzungen nicht vom Verschulden des Beamten abhängen (vgl. dazu\nOVG Münster, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393\n<394> m. w. N.), kann daher dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem staatlichen öffentlichen Dienstrecht ein solcher Typenzwang innewohnen sollte (vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., 2006, S. 293 FN 30; von Tiling, Die Versetzung\nvon Pfarrern, insbesondere „mangels gedeihlichen Wirkens“, ZevKR 43 <1998>, S.\n55 <68 f.>; H. Weber, Auslegung und Rechtsgültigkeit der Versetzungsbefugnis nach\n§ 71 I c Pfarrergesetz der VELKD, ZevKR 15 <1970>, S. 20 <43>), fehlt es jedenfalls\nschon an einer Grundlage, einen solchen entsprechend für das kirchliche Dienstrecht\nzu postulieren. Die gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers liefe darauf\nhinaus, die Religionsgesellschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Be-\n\n\n                                          4/8\n\nschäftigungsverhältnisse festzulegen. Dies aber steht mit der durch Art. 140 GG in\nVerbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie nicht in Einklang (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2002 - 5 A\n751/01 -, NVwZ 2003, S. 1002 <1003>).\n\n  b) Auch aus den einfachgesetzlichen staatlichen Vorschriften und Grundsätzen des     12\nBeamtenrechts kann nichts in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der kirchenrechtlichen Regelungen hergeleitet werden, weil sie weder höherrangig sind noch zu den\nfür alle geltenden Gesetzen im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137\nAbs. 3 Satz 1 WRV gehören (BVerwGE 28, 345 <349>; OVG Münster, Urteil vom 23.\nSeptember 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393 <394>). Andere staatliche\nRechtssätze, die als für alle geltende Gesetze angesehen werden und deshalb auf\nkirchliche Dienstverhältnisse einwirken könnten, sind vom Beschwerdeführer weder\naufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.\n\n 2. Auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben.      13\n\n  Die Vorschriften des Kirchenrechts über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand finden ebenso wie die kirchlichen Regelungen über die Gewährung eines Wartegeldes und eines Ruhegehaltes ihre Grundlage in dem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten Recht der\nReligionsgesellschaften zur selbstständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Dieses Selbstbestimmungsrecht wie auch die in Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ausdrücklich hervorgehobene Gewährleistung der Ämterautonomie beinhaltet das Recht festzulegen, welche\nKirchenämter einzurichten, wie diese zu besetzen und welche Anforderungen an die\nAmtsinhaber zu stellen sind (vgl. BVerwGE 66, 241 <243>).\n\n  a) Die Abberufung eines Pfarrers bei Vorliegen eines Tatbestandes, der diesem die    15\ngedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich macht, ist Ausdruck der kirchlichen Ämterhoheit. Mit der Regelung eines solchen Abberufungsgrundes, der sich\nvon Verschuldensmerkmalen löst, erhält die Kirchenleitung ein Steuerungsinstrument, mit dem auf eine in einer Kirchengemeinde objektiv eingetretene Situation in\neffektiver und rascher Weise reagiert werden kann. Berücksichtigt man, dass die einzelnen Kirchengemeinden der zentrale Ort des kirchlichen Wirkens sind, so besteht\nan der Beseitigung unüberbrückbarer Zerwürfnisse innerhalb der Gemeinde für die\nKirche ein existenzielles Interesse. Insoweit ist dieser Abberufungstatbestand von\nsachgerechten Gründen getragen (vgl. auch von Tiling, Die Versetzung von Pfarrern,\ninsbesondere „mangels gedeihlichen Wirken“, ZevKR 43 <1998>, S. 55 <69>; Ennuschat, ZeVKR 53 <2008>, S. 113 <136 ff.>). Sie stellt auch nach ihrem Erscheinungsbild eine weniger einschneidende Maßnahme als die disziplinarische Amtsenthebung oder der Verlust der in der Ordination begründeten Rechte in einem\nLehrbeanstandungsverfahren dar (Stein, Neue Aspekte im Pfarrerdienstrecht - Soll\nder Pfarrer kündbar werden?, Kirche und Recht 310, S. 1 <2>).\n\n b) Wendet man sich vor diesem Hintergrund dem im Anschluss an die Abberufung          16\n\n\n                                         5/8\n\neingreifenden Institut des Wartestandes zu, so kann gleichfalls nicht von einer willkürlichen Regelung des Kirchenrechts gesprochen werden. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1\nPfDG 1991 ist der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen wird.\nSatz 2 dieser Vorschrift besagt ferner, dass eine Versetzung in den Wartestand erst\nerfolgen kann, wenn seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die\nAbberufung mindestens sechs Monate vergangen sind. Die Versetzung in den Wartestand ist daher kein Automatismus, sondern eine Reaktion darauf, dass der von\neiner Pfarrstelle abberufene Pfarrer innerhalb eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr - er kann sich bei einer längeren Dauer des innerkirchlichen Rechtszuges\ntheoretisch verlängern - keine Wiederverwendung gefunden hat. Hierin ist eine sachgerechte Regelung zu erblicken. Der betroffene Pfarrer erhält trotz seiner Nichtbewährung in einer Pfarrstelle zunächst die Möglichkeit, eine Wiederverwendung zu erreichen. Nur wenn dies scheitert, kommt die Versetzung in den Wartestand, die eine\ngebundene Entscheidung darstellt, zum Tragen. Sie ist gegenüber der Beendigung\ndes Dienstverhältnisses oder der sofortigen Versetzung in den Ruhestand eine mildere Maßnahme. Die mit dem Bezug des Wartegeldes, das 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 7 Versorgungsgesetz) beträgt, verbundene Einkommenseinbuße ist gleichfalls sachgerecht, da er lediglich in gewissem Umfang (vgl. § 57 Abs.\n2 und 3 PfDG 1991) seine Arbeitskraft einzusetzen verpflichtet ist.\n\n  Die Versetzung in den Ruhestand nach einem dreijährigen Wartestand, währenddessen der Pfarrer ebenfalls keine neue Pfarrstelle gefunden hat (§ 91 Abs. 1 PfDG\n1996), wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Erfordernis eines dreijährigen Wartestandes gibt dem Pfarrer ausreichend Gelegenheit, eine Wiederverwendung zu erreichen. Der Gesichtspunkt, dass dies wegen der Abberufung mit Schwierigkeiten\nverbunden ist, mag in Zeiten, in denen nur wenige Pfarrstellen vakant sind und sich\ndementsprechend viele Bewerber melden, zutreffend sein. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versetzung in den Ruhestand die automatische\nFolge ist, zumal gerade der Zeitablauf seit der Abberufung auch eine selbstkritische\nHaltung zu begründen vermag und der Betroffene diese auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens darstellen kann. Im Übrigen bestehen auch Funktionspfarrstellen, die nicht unmittelbar mit einem Wirken in einer Kirchengemeinde verbunden sind.\nFestzuhalten ist vor diesem Hintergrund jedenfalls, dass dem im Wartestand befindlichen Pfarrer eine Chance zu Wiederverwendung eröffnet wird. Nur wenn sich diese\nnicht realisiert, erfolgt die - dann allerdings zwingende - Versetzung in den Ruhestand, die bezüglich der finanziellen Folgen in sachgerechter Weise mit der Gleichstellung mit anderen Ruheständlern einhergeht.\n\n  c) Vor diesem Hintergrund ist das kirchengesetzliche Stufenmodell mit der Abberufung sowie der Versetzung in den Warte- und Ruhestand von sachgerechten Erwägungen getragen. Es ist ein Instrument, das sich gegenüber anderen Möglichkeiten,\nwie etwa der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses, als milderes Mittel erweitert. Es eröffnet einem Pfarrer, der es nicht vermocht hat, tief greifende Spaltun-\n\n\n\n                                          6/8\n\ngen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken, sich mithin in seiner Pfarrstelle nicht bewährt hat, die Möglichkeit der Wiederverwendung über einen\nZeitraum von vier Jahren hinweg. Bleiben die Versuche über einen solchen Zeitraum\nohne Erfolg, so begründet dies die Vermutung, dass der Pfarrer auch in Zukunft keine\nneue Pfarrstelle finden wird. Die Versetzung in den Ruhestand ist dann eine frei von\nsachfremden Erwägungen eintretende Folge. Auch die mit Beginn des Warte- und\nRuhestandes eintretenden Einkommenseinbußen sind von sachgerechten Erwägungen getragen, da der Pfarrer seinen bei der Übertragung einer Pfarrstelle bestehenden dienstlichen Verpflichtungen nicht nachzugehen braucht und er keine Gleichstellung mit Pfarrern verlangen kann, die eine Pfarrstelle innehaben und demzufolge in\nvollem Umfang ihre Arbeitskraft einzusetzen haben.\n\n                                        III.\n Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d           19\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081209_2bvr071708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081209.2bvr071708\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081209_2bvr071708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-09/2-bvr-717-08","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081209_2bvr071708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081209_2bvr071708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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