{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr236908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-06","aktenzeichen":"2 BvR 2369/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2369/08 -\n- 2 BVR 2380/08 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn O...\n\n                     gegen § 184c StGB\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 2369/08 -,\n\n2. der Frau H...\n\n                     gegen § 184c StGB\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 2380/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 184c StGB in der seit dem 5.     1\nNovember 2008 geltenden Fassung. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung\nder sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober\n2008 (BGBl I S. 2149) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.\n\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil        2\nein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.\n\n\n                                         1/4\n\n 1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der            3\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 1, 97 <101 ff.>). Eine\nunmittelbar aus dem Gesetz folgende Beschwer hat das Bundesverfassungsgericht\nunter anderem anerkannt, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vor Erlass eines\nVollzugsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 90,\n128 <136>; 97, 157 <164>), und wenn er erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu\nkönnen (vgl. BVerfGE 20, 283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>).\nDie tatsächlichen Voraussetzungen der gegenwärtigen und unmittelbaren Beschwer\nhat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG).\n\n 2. Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeführer           4\ndurch die Strafvorschrift des § 184c StGB beschwert wären.\n\n  Es ist nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des              5\nVerdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt werden wird. Überträgt man\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung (vgl.\nBGHSt 47, 55 <62>; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 184b Rn. 6; Schönke-Schröder,\nStGB, 27. Aufl. 2006, § 184b Rn. 3) auf § 184c Abs. 1 StGB neuer Fassung, so ergibt\nsich daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer Filme, an denen\n„Scheinjugendliche“ - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter\numgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt\nsind. Die Beschwerdeführer tragen selbst vor, dass sich ein solcher Schluss bei jung\nwirkenden Erwachsenen nicht leicht ziehen lassen wird. Dies wird durch die von den\nBeschwerdeführern vorgelegten Ausführungen der durch den Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen bestätigt. So äußerte die Sachverständige Prof. Dr.\nHörnle, in der Regel erlaubten es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von\nGesichtszügen, die Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen\nMädchen oder geringfügig älteren Personen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu\ntreffen (Stellungnahme vom 18. Juni 2007, S. 9). Auch der Sachverständige Dr.\nWehowsky war der Auffassung, die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen sei die Regel (Stellungnahme vom 14. Juni\n2007, S. 6). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen § 184c StGB auch Vorsatz hinsichtlich des (scheinbaren) Alters der sexuell handelnden Personen voraussetzt.\n\n Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher“ lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht\n\n\n                                           2/4\n\nvolljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit\nschon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie\nunter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen\noder sonst ersichtlich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            7\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369/08 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081206_2bvr236908.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr236908\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-06/2-bvr-2369-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-06/2-bvr-2369-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:46.502103+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-06/2-bvr-2369-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-06","dockets":["2 BvR 2369/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr236908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr236908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.12.2008 – 2 BvR 2369/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-06/2-bvr-2369-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/184c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184c","label":"§ 184c StGB","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/184b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184b","label":"§ 184b StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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