{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr108208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-06","aktenzeichen":"2 BvR 1082/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1082/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Weitzdörfer,\n                    Mozartstraße 15, 80336 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2008 - 1 StR 167/\n         08 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Januar 2008 - 2 KLs 101\n          Js 18945/06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit strafprozessualer Rechtsmittelbeschränkungen.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Januar           2\n2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Das\nLandgericht hat daneben die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Antritt der Maßregel drei Jahre und\n\n\n\n                                          1/7\n\nsechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen seien, wobei es ausweislich der Urteilsgründe davon ausging, dass die Therapie auf bis zu 24\nMonate zu veranschlagen sei.\n\n  2. Mit seiner auf die Anordnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe        3\nbeschränkten Revision rügte der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen\nRechts. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit 20. Juli 2007 geltenden Fassung\nsolle das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Nach Satz 3 sei dieser Teil der Strafe so zu\nbemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung\nnach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur\nBewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich sei. Das Landgericht habe sich demgegenüber am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Richtigerweise\nhabe das Landgericht einen Vorwegvollzug von nur einem Jahr und vier Monaten\nFreiheitsstrafe anordnen müssen.\n\n 3. Der Generalbundesanwalt schloss sich der Auffassung des Beschwerdeführers             4\nan und beantragte unter dem 20. März 2008, das Urteil des Landgerichts gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin zu ändern, dass die Vollziehung von einem Jahr und vier Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt angeordnet werde.\n\n 4. Mit Beschluss vom 15. April 2008 hob der Bundesgerichtshof das Urteil im Maßregelausspruch auf und ordnete den Wegfall der Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt an. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs sei unwirksam. Die Frage\ndes Vorwegvollzugs könne nicht losgelöst von der Frage der Anordnung der Maßregel beurteilt werden, da die Dauer des Vollzugs auch von der Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit abhänge. Deswegen erfasse das Rechtsmittel den gesamten\nMaßregelausspruch. Die Unterbringungsanordnung könne nicht bestehen bleiben.\nDie sachverständig beratene Strafkammer habe das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 64 StGB in den Urteilsgründen nicht darzulegen vermocht. Der Senat könne\nausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine\nUnterbringungsanordnung rechtfertigen könnten.\n\n                                          II.\n  Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 und Satz 2 GG.\n\n Im Hinblick auf das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB habe der Bundesgerichtshof unzulässigerweise die Wertung des Tatgerichts durch eine eigene\nWertung ersetzt. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unterbringung wäre in je-\n\n\n                                          2/7\n\ndem Fall eine Zurückverweisung zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung erforderlich gewesen.\n\n  Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung über den Vorwegvollzug           8\nder Strafe sei zulässig gewesen und habe zur Rechtskraft des Urteils geführt, soweit\nes nicht angefochten gewesen sei. Wenn der Bundesgerichtshof aber die Rechtsmittelbeschränkung auf die Anordnung der Dauer des Vorwegvollzugs für unwirksam\ngehalten habe, hätte dies die Verwerfung der Revision als unzulässig zur Folge haben müssen.\n\n  Das strafprozessuale Verschlechterungsverbot, welches auch Bestandteil des            9\nRechtsstaatsprinzips sei, habe dem Wegfall der Unterbringung entgegengestanden.\nDie Anwendung der Maßregel als solche sei ausdrücklich von dem Rechtsmittelangriff ausgenommen worden. Die durch den Revisionsbeschluss eingetretene Rechtsfolge - also die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Unterbringung in der Entziehungsanstalt - beeinträchtige den Beschwerdeführer in einem höheren Maße als die\nAnordnung heilender Maßnahmen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG solle jedoch der Angeklagte, der lediglich zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel einlege, nicht befürchten\nmüssen, dadurch eine Verschlechterung zu erleiden.\n\n                                        III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Generalbundesanwalt und der Präsident des Bundesgerichtshofs geäußert; das Bundesministerium der Justiz hat von\neiner Stellungnahme abgesehen.\n\n  Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für insgesamt nicht erfolgversprechend. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der\nVorsitzenden des 3. und des 4. Strafsenats übersandt, die auf Senatsbeschlüsse zur\nFrage der Rechtsmittelbeschränkung auf den Vorwegvollzug verweisen.\n\n                                        IV.\n Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts repliziert und sein Vorbringen vertieft. Im gleichen Schriftsatz hat er beantragt, gemäß\n§ 32 BVerfGG einstweilig anzuordnen, dass der Beschwerdeführer umgehend in den\nMaßregelvollzug zu verlegen sei.\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die           13\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgebrachten Rügen sind jedenfalls unbegründet.\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                          I.\n Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt nicht gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf das sich der Beschwerdeführer in\nder Sache (auch) beruft.\n\n  1. Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht    15\nschon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die\nRechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich\ndaher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 <347>; 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>;\n87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13>; 96, 189 <203>; stRspr). Es muss sich um eine krasse\nFehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>) beziehungsweise um einen besonders\nschweren Rechtsanwendungsfehler - wie die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm (vgl.\nBVerfGE 87, 273 <279>) - handeln.\n\n 2. Gemessen hieran ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Vorwegvollstreckung als unzulässig zu erachten, seine Prüfungsbefugnis auf die Anordnung der Unterbringung dem Grunde\nnach zu erstrecken, und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO endgültig über den Wegfall der Maßregel zu entscheiden, nicht zu beanstanden.\n\n  Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Beschränkung eines             17\nRechtsmittels auf die Frage des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe im Falle der\ngleichzeitigen Verhängung von Maßregeln dann nicht möglich ist, wenn die Maßregel\nals solche dem Grunde nach keine Aussicht auf Erfolg bietet oder der Erfolg nach\nden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist, und nach der bei Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung der gesamte Maßregelausspruch als\nangefochten anzusehen ist (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07 -,\nRn. 6 <Juris>), hat die 1. Kammer des Zweiten Senats bereits mit Beschluss vom 31.\nMärz 2008 - 2 BvR 590/08 - (NStZ 2008, S. 614) als willkürfrei und verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist jedenfalls willkürfrei erfolgt; das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 64 StGB hat der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allein aus rechtlichen Gründen verneint. Ein Verstoß gegen das strafprozessuale\nVerbot der reformatio in peius im Revisionsverfahren (vgl. § 344 Abs. 1, § 353 Abs. 1,\n§ 358 Abs. 2 StPO) liegt danach nicht vor.\n\n Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO endgültig\ndurch Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) über den Wegfall der Maßregel entschieden\nund das Verfahren nicht an das Landgericht zurückverwiesen hat.\n\n                                          II.\n In dem Vorgehen des Bundesgerichtshofs liegt nach alledem auch kein Verstoß ge-         19\n\n\n                                          4/7\n\ngen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf effektiven\nRechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (vgl. BVerfGK 1, 145 <149 f.>) in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 3 GG; insbesondere hat der Bundesgerichtshof bei der Auslegung\nund Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zur Revisionsinstanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht, die unerfüllbar oder unzumutbar waren oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigen war (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 112, 185\n<208>).\n\n  Fragen ließe sich allenfalls, ob es unter Fairnessgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 30,   20\n1 <27>) geboten gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf die Rechtsauffassung\ndes Senats vorab hinzuweisen und ihm so die Gelegenheit zu geben, die Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels zu überprüfen. Denn nach der Revisionsbegründung\nwar offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt durch das Landgericht Bamberg als solche als begünstigend empfunden hat und keinesfalls gewillt war, diese mit einem Rechtsmittel zu Fall\nzu bringen. Das Ziel des Beschwerdeführers bestand nicht in der Vermeidung der\nUnterbringung, sondern vielmehr darin, so schnell wie möglich aus dem Strafvollzug\nin die Unterbringung zu wechseln. Die Erreichung dieses Ziels hat der Senat mit seiner Entscheidung, den Maßregelausspruch insgesamt aufzuheben, endgültig vereitelt. Anders als der Revisionsführer des dem Beschluss vom 31. März 2008 (2 BvR\n590/08 - NStZ 2008, S. 614) zugrunde liegenden Verfahrens hatte der Beschwerdeführer vorliegend nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einmal mehr\ndie Chance, sein eigentliches Rechtsschutzziel nach Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs und Zurückverweisung letztlich noch zu verwirklichen. Nachdem\nauch der Generalbundesanwalt eine Entscheidung im Sinne des Beschwerdeführers\nbeantragt hatte, hätte es danach jedenfalls nicht fern gelegen, dem Revisionsführer\ndurch einen sachdienlichen Hinweis ausdrücklich die Möglichkeit zu eröffnen, seine\nRevision zurückzunehmen (§ 302 StPO) und so einem von ihm nicht gewollten „Erfolg“ seines Rechtsmittels zu entgehen - oder aber die Revision aufrecht zu erhalten\nund damit bewusst die Verantwortung für die Anfechtung des gesamten Maßregelausspruchs zu übernehmen.\n\n Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn wenn und soweit der Beschwerdeführer durch das Unterlassen eines Hinweises in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2,\nArt. 20 Abs. 3 GG verletzt gewesen sein sollte, hätte darin gleichzeitig ein Verstoß\ngegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE\n86, 133 <144 f.>) gelegen. Diesen hätte der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO - unter den gegebenen Umständen verbunden mit der Rücknahme seines Rechtsmittels - geltend machen können und müssen. Indem er dies\nunterlassen hat, hat der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG); er hat auch nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls warum ihm ein Vorgehen mit Hilfe der Anhörungsrüge nicht möglich oder\nzumutbar gewesen wäre (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).\n\n\n\n                                         5/7\n\n                                        III.\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Mit     22\nder Nichtannahmeentscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                23\n\n                Broß                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Dezember 2008 - 2 BvR 1082/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 1082/08 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081206_2bvr108208.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr108208\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-06/2-bvr-1082-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-06/2-bvr-1082-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:46.323491+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-06/2-bvr-1082-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-06","dockets":["2 BvR 1082/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr108208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081206.2bvr108208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.12.2008 – 2 BvR 1082/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-06/2-bvr-1082-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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