{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr074608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"1 BvR 746/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 746/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,\n                    Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/\n         07 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007\n          - 124 F 7952/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\nam 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 - 124 F\n7952/06 - und des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 - haben\nden Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Elternrecht verletzt. Der Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 - verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des\nGrundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung\nan das Kammergericht zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/14\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Ausschluss des Umgangs mit seiner im September 1999 geborenen Tochter L.\nbis zum 30. Juni 2008. Nach Ablauf des Umgangsausschlusses begehrt er nunmehr\ndie Feststellung einer schweren Grundrechtsverletzung. Darüber hinaus wendet er\nsich gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.\n\n 1. Die Eltern streiten seit 2001 über den Umfang des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter. Die seit September 2001 darüber geführten Gespräche bei\nder Erziehungsberatungsstelle des Jugendamts wurden im März 2002 von der Kindesmutter abgebrochen.\n\n  Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 5. April 2002 - im Verfahren    3\n124 F 4890/02 - eine gerichtliche Umgangsregelung. Der Bericht des Jugendamts\nvom 30. Mai 2002 verwies darauf, dass die Kindesmutter ihre Einstellung zur Akzeptanz der Vater-Kind-Beziehung ändern müsse. Der Beschwerdeführer müsse seinerseits lernen, den eigenen Anteil an der heftigen Dynamik zwischen den Eltern zu erkennen.\n\n  Der beauftragte kinderpsychologische Sachverständige Dr. W. teilte in einem Bericht vom 16. Oktober 2002 mit, dass die Kindesmutter angebe, einverständliche Regelungen anzustreben, indes Teileinigungen ignoriere. Es habe keine Möglichkeit gegeben, die Vater-Kind-Beziehung zu begutachten. Die Mutter zögere alles hinaus.\nDer Lebensgefährte der Kindesmutter habe ihm gedroht. Er lehne eine Begutachtung\nab.\n\n  Die im Oktober 2002 eingesetzte Verfahrenspflegerin, Diplom-Pädagogin M., berichtete unter dem 14. Dezember 2002, das Kind habe keine Einwände hinsichtlich\ndes Umgangs mit ihrem Vater. Es wolle auch bei ihm übernachten.\n\n Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 regelte das Amtsgericht stundenweisen Umgang am Samstag alle 14 Tage. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, gerichtet auf die Ausweitung des Besuchsrechts alle 14 Tage von Freitag\n17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, wies das Kammergericht mit Beschluss vom 10.\nApril 2003 zurück.\n\n In der Folge fand Umgang mehr oder minder regelmäßig in der amtsgerichtlich geregelten Weise statt.\n\n  Der Beschwerdeführer beantragte in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde           8\nliegenden Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 8. März 2004 erneut die Ausdehnung des Umgangs auf eine Wochenendregelung.\n\n Das Jugendamt berichtete unter dem 2. August 2004, dass eine einvernehmliche         9\nRegelung der Eltern nicht zu erarbeiten gewesen sei. Es empfahl einen Verfahrenspfleger einzusetzen, der die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers überprüfen\n\n\n                                        2/14\n\nsolle.\n\n  Der erneut beauftragte Sachverständige Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 13.         10\nDezember 2004 zu dem Ergebnis, dass nichts gegen ein erweitertes Umgangsrecht,\ndas Übernachtungen einschließe, spreche. Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, insbesondere aufgrund des vorhandenen Hundes,\nden der Beschwerdeführer adäquat halte, bestünden nicht. Es bestünde eine sichere\nBindung zum Kind. Der Wunsch des Kindes, beim Kindesvater zu übernachten sei -\ntrotz der Beeinflussung durch die Kindesmutter - autonom. Die Kindesmutter beeinflusse das Kind zeitweise hinsichtlich seines Wunsches nach Übernachtung; das\nKind äußere sich jedoch anders in Abwesenheit der Kindesmutter. Die Ablehnung\ndes Kindesvaters durch die Kindesmutter führe zu Belastungen des Kindes, weil es\nseine Emotionen gegenüber dem Vater nicht fühlen dürfe, sondern verleugnen müsse. Die Haltung der Kindesmutter sei weniger durch reale Mängel auf Seiten des Kindesvaters als durch ihren Wunsch nach Flexibilität und Unabhängigkeit geprägt. Das\nGutachten empfahl einen Umgang alle 14 Tage von Freitag nach der Vorschule bis\nMontag zu Beginn der Vorschule.\n\n  Das Kind widerrief anschließend gegenüber dem Sachverständigen den Übernachtungswunsch. Die Kindesmutter griff das Gutachten unter anderem mit der Behauptung an, es sei nicht ordnungsgemäß erstellt.\n\n Im Termin am 17. August 2005 besprach das Amtsgericht das Gutachten mit dem            12\nSachverständigen und legte mit einstweiliger Anordnung vom gleichen Tage Umgangstermine im August, September und Dezember 2005 fest.\n\n Die Kindesmutter wandte sich mit Schriftsatz vom 2. September 2005 gegen das           13\nGutachten. Hierzu legte sie eine erste von fünf weiteren Stellungnahmen des Kinderpsychiaters N. vor, der das Gutachten für mangelhaft hielt und befand, dass Übernachtungen beim Vater schwere seelische Schäden für das Kind bedeuten würden.\n\n Mit Schriftsatz vom 8. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter, weil sie den Umgang im August und Anfang September abgesagt habe.\n\n Am 30. September 2005 hörte die Familienrichterin das Kind persönlich an und           15\nstellte fest, dass es das Thema „Eltern“ und „Besuche beim Vater“ deutlich zu vermeiden suche. Es habe dann aber gesagt, den Vater gern besuchen, nur nicht bei ihm\nübernachten zu wollen.\n\n Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 änderte das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss vom 17. August 2005 ab und legte den Umgang des\nBeschwerdeführers mit dem Kind alle 14 Tage von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag\n18.00 Uhr fest.\n\n  Nachdem die Kindesmutter das Kind erneut nicht zum Umgang herausgegeben hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006, erneut ein\n\n\n\n                                         3/14\n\nZwangsgeld gegen die Kindesmutter zu verhängen.\n\n Nach mündlicher Verhandlung am 1. Februar 2006 und gerichtlicher Inaugenscheinnahme der Wohnung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 drohte das\nAmtsgericht der Kindesmutter mit Beschluss vom 14. Februar 2006 ein Zwangsgeld\nan.\n\n In der Folge lehnte es das Kind an den Besuchssonnabenden ab, mit zum Vater zu          19\ngehen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 legte die Kindesmutter Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung ein.\n\n  Mit Beschluss vom 6. März 2006 regelte das Amtsgericht den Umgang endgültig alle 14 Tage von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und an Feiertagen von\n10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 erhob die Kindesmutter\nBeschwerde gegen die Umgangsregelung.\n\n Mit Beschluss vom 11. April 2006 wies das Kammergericht die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldandrohung zurück.\n\n Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 verhängte das Amtsgericht ein Zwangsgeld gegen            22\ndie Kindesmutter in Höhe von 5.000 €. Hiergegen erhob die Kindesmutter Beschwerde und lehnte die Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\nDem Befangenheitsantrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006\nstatt.\n\n  Die zwischenzeitlich zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau K., berichtete      23\nmit Schreiben vom 10. August 2006, dass sie den Beschwerdeführer und die Kindesmutter persönlich angehört habe. Die Kindesmutter habe ihr mitgeteilt, das Kind lehne es ab, den Beschwerdeführer zu besuchen, geschweige denn dort zu übernachten. Dies habe es auch gegenüber der Polizei geäußert. Ihrer Ansicht nach stünden\nsich die Eltern unversöhnlich gegenüber. Sie habe mit Bedacht darauf verzichtet, das\nKind selbst zu befragen, um es nicht in eine erneute Konfliktsituation zu bringen. Ihr\nliege aber der Bericht des Kinderpsychiaters N. vor, wonach dem Willen und Wunsch\ndes Kindes unbedingt Rechnung getragen werden solle. Durch das weitere Beharren\ndes Kindesvaters auf Umgang würde danach das Kindeswohl gefährdet. Sie schließe\nsich dieser Einschätzung an und spreche sich für eine Aussetzung des Umgangs\naus.\n\n Nachdem der Beschwerdeführer von Juni bis August 2006 keinen Versuch machte,            24\ndas Kind zum Umgang bei der Mutter abzuholen, versuchte er im September erneut,\nvon seinem Umgangsrecht Gebrauch zu machen. Dies scheiterte. Seit Ostern 2006\nhatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu dem Kind.\n\n Mit Beschluss vom 8. September 2006 bestellte die nunmehr zuständige Richterin          25\nam Amtsgericht L. die Diplom-Psychologin S. zur Verfahrenspflegerin.\n\n Die persönliche Anhörung des Kindes am 9. November 2006 ergab, dass es keine            26\nEinwände gegen Kontakte mit dem Vater habe, wenn sich die Eltern nicht stritten. Es\n\n\n                                         4/14\n\nwolle den Vater aber nicht besuchen.\n\n In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2006 erklärte die Verfahrenspflegerin, das Kind wolle den Vater sehen. Es habe keine negativen Assoziationen, auch\nwenn es ambivalente Gefühle habe. Die Verfahrenspflegerin sprach sich für die Einsetzung eines Umgangspflegers und zunächst für Tagesumgänge aus.\n\n Mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 hob das Amtsgericht seinen Beschluss hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 9. Mai 2006 auf und wies weitere\nZwangsgeldanträge des Vaters zurück.\n\n Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 entzog das Amtsgericht der Kindesmutter die         29\nelterliche Sorge im Hinblick auf die Gewährung und Ausgestaltung des Umgangs mit\ndem Kindesvater einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und übertrug die\nBefugnisse auf Diplom-Pädagogin M. als Pflegerin.\n\n  Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 setzte das Amtsgericht die Umgangsregelung vom 6. März 2006 durch einstweilige Anordnung bis zum 1. April 2007 mit der\nBegründung aus, es könne nicht unmittelbar nach Einsetzung der Umgangspflegerin\nzum Wochenendumgang übergegangen werden.\n\n In ihrem Bericht vom 4. Januar 2007 stellte die Verfahrenspflegerin fest, dass die     31\nHaltung des Kindes zum Umgang mit dem Beschwerdeführer derzeit ambivalent sei.\nDer noch vom Sachverständigen in seinem Gutachten beschriebene Wille des Kindes, auch beim Vater zu übernachten, habe sich verändert. Es finde kein Umgang\nmehr statt und es komme immer wieder zu den belastenden Situationen, bei denen\ndie Eltern stritten und sich das Kind in der Folge weigere, mit dem Vater mitzugehen.\nDas Kind führe fast unaufgefordert eine große Anzahl von negativen Aspekten des\nVaters auf. Die Äußerungen des Kindes seien widersprüchlich. Es erlebe fortlaufende\nAuseinandersetzungen der Eltern um den Umgang, aus dem eine „große Sache“ gemacht werde (beispielsweise die Begleitung der gesamten Familie zum Gerichtstermin). Das Kind passe sich Einstellungen der Mutter an. Da das Kind in seiner Haltung\nderzeit ambivalent sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass der Umgang gegen seinen Willen durchgesetzt werde. Eine Umgangsaussetzung brächte nur eine\nweitere Entfremdung und ein verzerrtes Bild des Vaters. Der Umgang sei in eine\nRichtung zu lenken, in der eine unbefangene Kontaktaufnahme möglich sei. Die\nÜbergabesituation solle neutral gestaltet und ein Aufeinandertreffen der Eltern vermieden werden.\n\n Die Umgangspflegerin berichtete am 17. März 2007 von drei gescheiterten Versuchen, das Kind zum Umgang zu bewegen. Sie sei nicht bereit, erzwungenen Umgang\ndurchzuführen. Sie habe keine rechtliche Handhabe, das Kind zum Umgang zu zwingen.\n\n Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen, hilfsweise erneut einen Umgangspfleger\neinzusetzen.\n\n\n                                         5/14\n\n Im Termin vom 7. Juni 2007 verband die - aufgrund einer Geschäftsplanänderung          34\nnunmehr zuständige - Richterin am Amtsgericht W. das Ausgangsverfahren mit einem Verfahren, das einen Umgangsaussetzungsantrag der Kindesmutter zum Gegenstand hatte, zur gemeinsamen Entscheidung. Es hörte die Eltern, die Umgangspflegerin, die sich für den Ausschluss des Umgangs aussprach und die Fortführung\nder Umgangspflegschaft ablehnte, sowie die Verfahrenspflegerin an, die die Notwendigkeit einer psychologischen Beratung der Eltern sah und den Ausschluss des Umgangs nicht für dienlich hielt.\n\n  Mit Beschluss vom 9. Juni 2007 hob das Amtsgericht den Umgangsbeschluss vom           35\n6. März 2006 und den Beschluss vom 4. Dezember 2006 hinsichtlich der teilweisen\nEntziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Einsetzung eines Umgangpflegers auf. Den Antrag des Beschwerdeführers, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, hilfsweise erneut einen Umgangspfleger einzusetzen, wies es zurück und\nschloss den Umgang bis zum 30. Juni 2008 aus. Die Kindesmutter verpflichtete das\nAmtsgericht zu regelmäßigen Berichten über die Entwicklung des Kindes gegenüber\ndem Beschwerdeführer sowie dazu, Weihnachts-, Osterwünsche und Geburtstagsgrüße sowie Päckchen des Beschwerdeführers an das Kind auszuhändigen. Den Eltern gab das Gericht auf, sich bis Ende Juni 2007 an das Jugendamt zwecks Vermittlung einer Elternberatung zu wenden sowie die Beratung durchzuführen und dem\nGericht bis Ende August 2007 mitzuteilen, wo und wann sie die Beratung durchführten. Für jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe\nvon bis zu 5.000 € angedroht.\n\n  Der Verfahrensgang vom 5. April 2002 bis zum 7. Juni 2007 zeige, dass sich die        36\nVater-Kind-Beziehung von einer beiderseitig liebevollen und unbefangenen zu einer\nangstbesetzten, das Kind psychisch schädigenden entwickelt habe. Aus dem durch\ndie Parteien, das Jugendamt, dem Sachverständigen, die Verfahrenspflegerin und\ndie Umgangspflegerin über die Jahre geschilderten Geschehensablauf ergebe sich,\ndass dies durch eine konsequente, die Umgangsberechtigung von Vater und Kind\nnegierende Haltung der Mutter bewirkt worden sei. Die Kindesmutter habe es geschafft, das Kind in einen großen Loyalitätskonflikt zu bringen. Das Kind habe sich\nmit ihr solidarisieren müssen, da die Mutter die nächste Bezugsperson sei. Die nunmehr eingetretene Verweigerungshaltung des Kindes sei zu respektieren. Andererseits entspreche der Wille des Kindes, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, nicht\ndem Kindeswohl. Dies schließe das Gericht aus dem vom Jugendamt, der erstbefassten Richterin und vom Sachverständigen geschilderten Verlauf der Vater-Kind-Beziehung. Danach habe ein normales Vater-Kind-Verhältnis bestanden. Es habe\ndem Wohl des Kindes entsprochen, dieses wieder herzustellen. Das Gericht habe\nbewusst davon abgesehen, das Kind persönlich anzuhören. Der Wille des Kindes sei\nletztlich durch die Verfahrenspflegerin und die Umgangspflegerin dem Gericht verdeutlicht worden. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin hätten betont, dass es eine äußerste seelische Belastung für das Kind sei, weiterhin durch Anhörungen im Verfahren involviert zu sein. Das Kind sei schon zweimal von einer\n\n\n\n                                         6/14\n\nRichterin angehört worden. Bevor es zu einer konkreten Festlegung eines neuen\nUmgangsrechts komme, müsse eine dritte richterliche Anhörung nicht sein. Beide Eltern sollten alle Anstrengungen unternehmen, dem Kind wieder unbelasteten Kontakt\nzum Vater zu ermöglichen. Hier sei in erster Linie die Mutter gefragt. Das Kind habe\nnicht aus eigenem Erleben den Vater als nicht zugewandt und verletzend erlebt. Die\nMutter belaste ihr Kind psychisch erheblich. Sie sei deshalb partiell erziehungsungeeignet. Der Entzug der elterlichen Sorge käme durchaus in Frage. Dies entspreche\njedoch nicht dem Wohl des Kindes, das eine sehr enge Beziehung zur Mutter habe.\nEs würde dem Kind schaden, wenn es aus dem Haushalt der Mutter genommen würde. Desgleichen sehe das Gericht keinen Nutzen darin, wenn es die elterliche Sorge\nentziehe, dem Jugendamt übertrage und das Kind weiterhin in der Obhut der Mutter verbleibe. Entscheidendes könne sich nur ändern, wenn die Mutter dem Kind innerlich den Kontakt zum Vater erlaube. Die Inanspruchnahme einer psychologischen\nBeratung ergebe sich aus § 1684 BGB. Voraussetzung für einen Umgang sei, dass\nder Mutter von „irgendeiner kompetenten Stelle“ klar gemacht werde, was sie ihrem\nKind mit ihrer Verhaltensweise in den letzten fünf Jahren angetan habe und welche\nAuswirkungen ein Abbruch der Beziehung zum Vater auf das Kind haben könne. Der\nVater müsse in der Beratung versuchen zu erkennen, was er im Rahmen der Beziehung zur Mutter für Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die diese so verletzt\nhätten, dass sie ihn als schlechten Umgang für ihr Kind ansehe. Dieser Erkenntnisgewinn der Eltern müsse einer Kontaktaufnahme von Vater und Kind vorausgehen.\n\n Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte unter anderem, der Kindesmutter die elterliche Sorge vollständig zu entziehen und auf ihn, hilfsweise auf einen Pfleger zu übertragen, den Umgangsbeschluss vom 6. März 2006 im\nWege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen wiederherzustellen und die Vollziehung des Teils des angefochtenen Beschlusses, durch welchen der Umgang des\nKindes mit dem Vater bis zum 30. Juni 2008 ausgeschlossen wurde, auszusetzen.\n\n Die Verfahrenspflegerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. August 2007, den Antrag        38\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des umgangsrechtlichen Teils des angefochtenen Beschlusses zu entsprechen und eine Umgangspflegschaft einzusetzen, die den Beratungsprozess der Eltern begleite und zu einem\ngeeigneten Zeitpunkt, der nicht länger als drei Monate beanspruchen solle, den direkten Kontakt zwischen Vater und Kind herstelle.\n\n Mit Schreiben vom 7. August 2007 sprach sich das Jugendamt gegen eine Wiederherstellung des Umgangsbeschlusses und für die psychologische Beratung der Kindesmutter aus.\n\n  Mit Beschluss vom 6. November 2007 wies das Kammergericht die Beschwerde zurück. Der Senat sei durch mehrere Beschwerdeverfahren mit der Entwicklung des\nStreitstoffs vertraut. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf die zutreffende amtsgerichtliche Darstellung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug ge-\n\n\n\n                                          7/14\n\nnommen. Die Zeit ohne persönliche Vater-Kind-Kontakte müsse von den Eltern zur\neigenen Beratung genutzt werden. Während des Beschwerdeverfahrens hätten beide Eltern angezeigt, dass sie ihre vom Amtsgericht angeordneten Beratungen begonnen hätten. Die Anordnung eines modifizierten Moratoriums sei eine geeignete,\nnotwendige und ausreichende Maßnahme, der hohen emotionalen Belastung des\nKindes in Folge der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern Rechnung zu tragen. Der befristete Ausschluss des Umgangs sei zum Wohl der Tochter\nerforderlich. Die gründlichen Ermittlungen des Familiengerichts trügen die Feststellung, dass derzeit und in naher Zukunft ein erzwungener Umgang eine Gefährdung\nder seelischen Gesundheit des Kindes darstelle. Die Verweigerung der Besuchskontakte beruhe auf der eigenen und autonomen Entscheidung des Kindes. Das Kind\nsei nicht mehr - wie in seinen ersten Lebensjahren - bereit, seinen Bindungen an\nbeide Elternteile Raum in seinem Leben zu geben. Welche Ursachen der anhaltenden Ablehnung zugrunde lägen, sei bei Feststellung der Gefährdungssituation nicht\nrelevant. Entscheidend seien jetzt die Interessen des Kindes, die gegenüber denen\nder Eltern in den Vordergrund treten müssten, um ihm Entlastung zu verschaffen und\nweitere Spannungen und Ängste durch die Konflikte der Eltern zu ersparen. Die angespannten Umgangsverfahren seien insbesondere aber für das Kind bedrückend\ngewesen. Die von außen herangetragenen Wünsche des Beschwerdeführers nach\nUmgangskontakten mit Übernachtungen lösten beim Kind größte Beunruhigung aus.\nSeine Reaktionen seien nach dem Vortrag der Verfahrenspflegerin von Angst, Wut,\nMisstrauen und Hilflosigkeit geprägt. Eine zwangsweise Durchsetzung der vom Kind\neindeutig abgelehnten Besuchskontakte wäre ein schwerer Eingriff in die wachsende Autonomie des Kindes und seine höchstpersönliche Angelegenheit und damit in\ndas Persönlichkeitsrecht. Die Aussetzung des Umgangs sei geeignet, dem Kind die\nfür seine Entwicklung erforderliche Ruhe und Konzentration auf die eigene Entwicklung zurückzugeben. Für die Achtjährige sei ein Jahr eine recht lange Zeit, in der sie\ndeutlichen Abstand von der Problematik finden könne. Es sei zu erwarten, dass sie\ndann mit größerer Selbständigkeit und Selbstbehauptung wieder eine eigene positive Haltung zum Vater einnehmen könne. Dies sei ohne den zeitweiligen Umgangsausschluss nicht zu erwarten. Die nächsten Schritte des Umgangs seien abhängig\nvom Verlauf dieser Maßnahmen. Der Senat habe sich gegen eine erneute Anhörung\nder Beteiligten im Beschwerdeverfahren entschieden, um besonders dem Kind eine\nFortsetzung der Belastungen zu ersparen. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestünde keine Veranlassung, da die getroffene Maßnahme\ndas Kindeswohl und den klaren Willen des Kindes in seiner derzeitigen Entwicklungsphase berücksichtige.\n\n Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das Kammergericht mit Beschluss          41\nvom 12. Februar 2008.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts             42\nvom 6. November 2007 und des Amtsgerichts vom 9. Juni 2007 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG allein und in Verbin-\n\n\n\n                                         8/14\n\ndung mit Art. 8 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG. Der Umgangsauschluss sei ohne Anhörung des Kindes durch\neinen der erkennenden Richter und ohne Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz sowie ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen worden. Des Weiteren sei ihm in der zweiten Instanz ungeachtet der Komplexität der\nSach- und Rechtslage keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Für den Fall, dass\ndas Bundesverfassungsgericht nicht mehr vor Ablauf der Aussetzungsfrist entscheiden könne, bestünde ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung aufgrund der gravierenden Verletzung seiner Grundrechte und der Gefahr,\ndass dem Beschwerdeführer ohne eine verfassungsrechtliche Entscheidung auch\nkünftig der Umgang mit denselben Erwägungen und durch ein vergleichbares Verfahren versagt werde.\n\n 3. Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 bewilligte das Bundesverfassungsgericht dem         43\nBeschwerdeführer antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\nRechtsanwalts.\n\n  4. Dem Senat von Berlin, der Kindesmutter, der Umgangspflegerin, der Verfahrenspflegerin im Ausgangsverfahren und dem Jugendamt wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                         II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte             45\ndes Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\ndurch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß § 90        46\nAbs. 1 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis trotz Ablauf der Frist für den angeordneten Umgangsausschluss am 30. Juni 2008 für die Verfassungsbeschwerde\nfort.\n\n  a) Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche   47\nRechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis unter\nanderem dann fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt\n(BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 105, 239 <246>), wenn die gegenstandslos gewordene\nMaßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (BVerfGE 91, 125 <133>;\n99, 129 <138>) oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 ff.>). Besonders gewichtig ist eine\nGrundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten\nhindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Ge-\n\n\n                                         9/14\n\nwicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten\nSchutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder einer aus ihr folgenden Belastung ergeben (BVerfGE\n90, 22 <25 f.>).\n\n  b) Der Beschwerdeführer hat ein Interesse an der Feststellung der schwerwiegenden Verletzung seines mit Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts durch das Bundesverfassungsgericht. Die Grundrechtsverletzung ist auch gewichtig und betrifft den\nBeschwerdeführer so existentiell, dass die Feststellung des Grundrechtsverstoßes\ndurch das Bundesverfassungsgericht auch nach Erledigung des eigentlichen Rechtsschutzzieles gerechtfertigt ist. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt sich\naus dem Gegenstand des Verfahrens sowie der daraus folgenden Belastung. Der\nAusschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern ist mit\nder Gefahr der Entfremdung verbunden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Ostern 2006 keinen Kontakt zum Kind hatte und jedenfalls nach der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 10. November 2006 das Kind hinsichtlich\nder Kontakte zum Beschwerdeführer ambivalent gewesen sei, hat der Umgangsausschluss die Gefahr der Entfremdung jedenfalls erhöht.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                            49\n\n Der durch die angegriffenen Entscheidungen angeordnete befristete Umgangsausschluss hat den Beschwerdeführer schwerwiegend in seinem mit Art. 6 Abs. 2 GG\ngeschützten Elternrecht verletzt.\n\n a) Das Umgangsrecht des nicht Sorgeberechtigten steht ebenso wie die elterliche        51\nSorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die\nGerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als\nGrundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 ff.>).\nEbenso wie der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht in das Erziehungsrecht des anderen eingreifen darf, muss der Sorgeberechtigte den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zulassen und ermöglichen (vgl.\nBVerfGE a.a.O.). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist\nnur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes\ndies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung\nabzuwehren (vgl. BVerfG a.a.O.).\n\n  Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen\nGrundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die\n\n\n                                        10/14\n\nGrundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl.\nBVerfGE 55, 171 <182>). Nach Maßgabe des § 50b FGG hat das Gericht in einem\nVerfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE\n64, 180 <191>), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 <180>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 <1079>). Weichen\ndie Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines\ngerichtlich bestellten Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/\n01 -, FamRZ 2001, S. 1285 <1286>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Gerichte haben sich erkennbar\nkeine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft.\n\n  Soweit sich die Gerichte in der Begründung des Umgangsausschlusses auch auf          54\ndas Sachverständigengutachten vom 13. Dezember 2004 bezogen haben, haben sie\nnicht berücksichtigt, dass das Gutachten zur Frage eingeholt worden war, ob Übernachtungen beim Beschwerdeführer dem Kindeswohl abträglich seien, nicht dagegen zur Frage der Erforderlichkeit eines Umgangsausschlusses. Außerdem war das\nGutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sichere Vater-Kind-Bindung bestünde und nichts gegen einen Umgang einschließlich Übernachtungen einzuwenden sei. Soweit die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen zu - dem Gutachten widersprechenden - Feststellungen kommen, die den Ausschluss des Umgangs\nim Interesse des Kindeswohls rechtfertigen sollen, haben sie es in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise unterlassen, die ursprüngliche sachverständige\nWürdigung entweder zu aktualisieren, ein neues Gutachten einzuholen oder sich anderweitig eine zuverlässige Grundlage für die Notwendigkeit des Umgangsausschlusses zu verschaffen.\n\n Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass die erkennenden Richter es aus verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen unterlassen haben, das Kind persönlich anzuhören, um sich einen eigenen Eindruck von den Bindungen des Kindes zu verschaffen.\n\n Eine persönliche Anhörung des Kindes wäre im zugrundeliegenden Fall wegen der         56\nSchwere des Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Umgangsrecht des\nVaters und des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts des Kindes auf Umgang mit\ndem Beschwerdeführer (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 - 1\nBvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287) erforderlich gewesen.\n\n Schwerwiegende Gründe gegen eine persönliche Anhörung des Kindes (vgl. § 50b          57\nAbs. 3 FGG), haben die Gerichte nicht nachvollziehbar dargelegt.\n\n\n\n                                        11/14\n\n  Dies gilt sowohl für das Amtsgericht, das die unterlassene Anhörung wegen der           58\ndeutlichen Aussagen der Umgangspflegerin und der Verfahrenspflegerin unterlassen\nhat, wonach es eine äußerst schwere seelische Belastung für das Kind bedeute, weiterhin durch Anhörungen in Verfahren involviert zu sein, und daraus geschlossen hat,\ndass eine dritte richterliche Anhörung nicht habe sein müssen. Es gilt aber auch für\ndas Kammergericht, soweit es sich darauf gestützt hat, mit dem Streitstoff aufgrund\nmehrerer Beschwerdeverfahren hinreichend vertraut zu sein, und deshalb auf die Anhörung des Kindes verzichten zu können, um ihm weitere Belastungen zu ersparen.\n\n  Die Gerichte haben insoweit verkannt, dass das Kind in den vorangegangenen gerichtlichen Anhörungen beziehungsweise gegenüber dem Sachverständigen im Wesentlichen keine Ablehnungsgründe gegen einen Umgang vorgetragen hatte, die eine Basis im eigenen Erleben gehabt hätten. Die erhebliche Beeinflussung des\nKindeswillens durch die Kindesmutter haben die Gerichte selbst festgestellt. Wenn\ndie Gerichte aber eine Entscheidung treffen wollen, die sich - abweichend von früheren Äußerungen des Kindes gegenüber dem Gericht - auf spätere Erklärungen des\nKindes gegenüber Dritten stützt, ist es angezeigt, das Kind erneut persönlich nach\nden Gründen seiner Ablehnung zu befragen. Hierfür bestanden vorliegend besonders deshalb Anhaltspunkte, weil die Verfahrenpflegerin und die Umgangspflegerin\njeweils zu unterschiedlichen Aussagen bezüglich des Kindeswillens gekommen waren. Zudem gaben die Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin vom 10. November\n2006, 4. Januar 2007 und 7. Juni 2007 Anlass zu Zweifeln dahingehend, ob der gegenüber Dritten geäußerte Wille des Kindes, den Beschwerdeführer nicht besuchen\nzu wollen, einer autonomen Entscheidung entsprungen war und tatsächlich dem\nWohl des Kindes entsprechen würde.\n\n Hinzu kommt, dass die Gerichte in verfassungsrechtlich unvertretbarer Weise eine -       60\nim Beschwerdeverfahren ausdrücklich von der Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz\nvom 3. August 2007 beantragte - begleitete Umgangsanbahnung und die Einrichtung\neiner Umgangspflegschaft nicht erwogen haben. Insoweit haben die Gerichte dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entsprochen, der gebietet, Einschränkung des\nUmgangsrechts vor einem Ausschluss des Umgangs zu prüfen.\n\n  Schließlich fällt ins Gewicht, dass das Kammergericht die Eltern nicht persönlich angehört hat, um die Möglichkeiten eines - gegebenenfalls betreuten -(Tages)umgangs\nvor der Möglichkeit des Umgangsausschlusses zu ermitteln. Dies wäre auch vor dem\nHintergrund der Beschwerde angezeigt gewesen, die gerügt hatte, die bisherige Umgangspflegerin habe ihre Aufgabe nicht verstanden, wenn sie darauf verwiesen habe,\nmangels rechtlicher Mittel das Kind nicht zum Umgang zwingen zu können. Denn\nAufgabe eines Umgangspflegers ist es, den Umgang des Kindes mit einem Elternteil\nim Interesse des Kindes zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, weil der andere Elternteil den Umgang verhindert, können sich gerichtlich angeordnete Zwangsmaßnahmen gegen diesen Elternteil richten. Mit diesen Bedenken der Beschwerde, denen in der Gesamtschau der vorliegend unterlassenen Möglichkeiten zuverlässiger\nSachaufklärung verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, hat sich das Kammerge-\n\n\n                                         12/14\n\nricht nicht hinreichend auseinandergesetzt.\n\n  3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages durch den angegriffenen Beschluss des Kammergerichts wendet, ist\ndie Verfassungsbeschwerde ebenfalls begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip.\n\n a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt\nsich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19\nAbs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>;\nstRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und\nnicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der\nProzesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347\n<357 f.>; stRspr).\n\n b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.                64\n\n Das Kammergericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht weiter begründet, sondern allein auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Insoweit ist nicht erkennbar, wie das Gericht die Erfolgsaussicht der Beschwerde zu Beginn des Verfahrens bewertet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Kammergericht bei\nder Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des\nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt hat (BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -,\nNJW 2005, S. 3489).\n\n 4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis\ngekommen wären, hätten sie die Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend\nberücksichtigt.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                         13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 - Rn. (1 - 67), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081205_1bvr074608.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr074608\n\n\n\n\n                                    14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-05/1-bvr-746-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-05/1-bvr-746-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:45.898595+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-05/1-bvr-746-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-12-05","dockets":["1 BvR 746/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr074608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr074608","beckrs":["BeckRS 2009, 30488"]},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-05/1-bvr-746-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. 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