{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr057607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"1 BvR 576/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 576/07 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      der Frau Ch…,\n\n2.      des Herrn Ch…,\n\n3.      der Minderjährigen Ch...,\n        gesetzlich vertreten durch die Eltern,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Birgit Aehle,\n                   in Sozietät Gnjidic & Aehle,\n                   Karl-Schefold-Straße 9, 89073 Ulm -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 -\n         31 Wx 113/06 -,\n\n         b) den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli 2006 - 24\n            URIII 15/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                    und die Richter Gaier,\n                                    Kirchhof\n\nam 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\n     1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 - 31\n        Wx 113/06 - und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli\n        2006 - 24 URIII 15/06 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem\n        Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n        Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                             1/7\n\n  2. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen\n     im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.\n\n 1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die sorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin zu 3). Sie gehören der Religionsgemeinschaft Hindu an. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige indischer Abstammung. Der\nBeschwerdeführer zu 2) ist indischer Staatsangehöriger.\n\n  Der Standesbeamte der Stadt G. lehnte die Eintragung des von den Eltern für ihr        3\nKind gewählten Vornamens „Kiran“ mit der Begründung ab, als alleiniger Vorname\nlasse der Name Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen. Unter Verweis\nauf § 262 Abs. 4 Satz 3 der Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden verlangte er, dass dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname, beigelegt werde.\n\n  Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 stellte das Amtsgericht Memmingen gemäß § 45           4\nAbs. 2 PStG fest, dass die Eintragung des Vornamens „Kiran“ für das Kind im Geburtsregister ohne weiteren, auf das Geschlecht des Kindes hinweisenden Vornamen, nicht zulässig sei. Die Erteilung eines ausländischen Vornamens sei nur dann\nzulässig, wenn der Vorname das Geschlecht des Kindes nach deutschem Sprachgefühl eindeutig erkennen lasse. Anders könne dies sein, wenn einer der Elternteile,\nwie in diesem Fall der Vater, eine ausländische Staatsangehörigkeit habe. Das würde voraussetzen, dass nach indischem Sprachgebrauch der Vorname „Kiran“ das\nGeschlecht des Kindes eindeutig erkennen lasse. Dies sei nicht der Fall. Wie sich\nden Praxisheften für das Standesamt entnehmen lasse, bedeute der Vorname „Kiran“: Staub, schäbig, abgedroschen oder Sonnenstrahl. Er werde nach indischem\nSprachgebrauch für Kinder sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts vergeben. Insofern müsse ein weiterer, das Geschlecht des Kindes eindeutig nach deutschem oder zumindest indischem Sprachempfinden ausweisender Vorname beigefügt werden.\n\n Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 17. November 2006 den Beschluss des Amtsgerichts auf und\nwies das Standesamt der Stadt G. an, den Namen „Kiran“ als alleinigen Vornamen\neinzutragen. Die Vornamenswahl liege im Kindesinteresse. Das Kind lebe mit seinen\nEltern, die dem indischen Kulturkreis angehörten, zusammen. Diese würden unter\nUmständen dazu veranlasst, gegen religiöse Verbote zu verstoßen, wenn sie einen\nweiteren Vornamen hinzufügen müssten. Eine Beschränkung der Vornamenswahl\nwürde die Familie in erheblicher Weise beeinträchtigen und in ihrer Entfaltung stören.\n\n\n\n                                          2/7\n\n  Auf die hiergegen durch die Aufsichtsbehörde erhobene sofortige weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 1. Februar 2007\nden Beschluss des Landgerichts auf und wies die Beschwerde gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts zurück. Die Ausführungen des Landgerichts hielten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sei dort eine Grenze gesetzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe.\nDiese Grenze sei dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen würde, wenn also Jungen\noder Mädchen Vornamen beigelegt würden, die das Geschlecht nicht kennzeichneten. Es sei herrschende Auffassung, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollten, das Geschlecht des Kindes erkennen zu lassen. Sei ein Vorname\nnicht eindeutig männlich oder weiblich, stehe dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender\nVorname beigelegt werde. Das wohlverstandene Interesse des Kindes bestehe gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Vornamensgebung. Das\nLandgericht habe in seiner Entscheidung einseitig auf die Rechte und die kulturellen\nBezüge der Eltern abgestellt und nicht berücksichtigt, in welchem Kulturkreis das\nKind in nächster Zukunft oder auf Dauer aufwachsen werde. Das Kind habe die deutsche Staatsangehörigkeit und werde zunächst auf nicht absehbare Zeit in einer\nKleinstadt im Regierungsbezirk S. aufwachsen. Es sei nicht dargetan, dass die Eltern\ndemnächst beabsichtigten, ihren Lebensmittelpunkt zeitweise oder dauerhaft nach\nIndien zu verlagern. Deshalb erfordere es das Kindeswohl, die Vornamen so zu bestimmen, dass das Kind in seinem engen und weiteren Lebensumfeld namensmäßig\nin seinem Geschlecht eindeutig wahrgenommen werde. Dem würde nicht Rechnung\ngetragen, wenn das Kind allein den Vornamen „Kiran“ trüge. Im deutschen Sprachgebrauch bezeichneten Vornamen mit der Endsilbe „an“ eher Personen männlichen\nGeschlechts wie zum Beispiel Christian, Florian, Julian, Jonathan, Kilian, Maximilian,\nSebastian, Stefan, Tristan. Die Eltern hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass der\nName „Kiran“ in Indien als eindeutig weiblicher Vorname gebräuchlich sei. Daran ändere auch die Bestätigung der Universität Tübingen und des Generalkonsulats von\nIndien nichts, wonach der Name „Kiran“ üblicherweise als weiblicher Name gebräuchlich sei. Diese Bescheinigungen bestünden in einer lapidaren Behauptung und\nsetzten sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Teil Indiens der Name „Kiran“ männlichen Personen zugeordnet werde.\nDies belege die Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf eine kulturelle Fernsehsendung zur Frankfurter Buchmesse 2006, die unter anderem einen der bedeutendsten\nSchriftsteller Indiens mit Namen Kiran Nagarkar, behandle. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass auch in der deutschen Öffentlichkeit offenbar geworden sei, dass in Indien „Kiran“ (auch) als männlicher Name verwendet werde. Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Differenzierung, in welchen Bundesstaaten Indiens die\nBezeichnung „Kiran“ weiblich, in welchen sie männlich und in welchen sie überhaupt\nnicht bekannt sei, werde in Deutschland gemeinhin nicht nachvollzogen und könne\nsomit nicht Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung eines Vornamens sein. Viel-\n\n\n                                          3/7\n\nmehr würde in Indien „Kiran“ als Name sowohl für männliche als auch für weibliche\nPersonen verwendet werden. Somit sei es nicht verfehlt, die Eltern aufzufordern, dem\nNamen „Kiran“ einen weiteren Vornamen beizufügen, welcher das Geschlecht des\nKindes eindeutig kennzeichne.\n\n  2. Mit ihrer fristgemäßen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts mit der\nRüge der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 3,\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sowohl das Elternrecht als auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes seien verletzt, weil die Gerichte\nihre Entscheidung nicht am Kindeswohl ausgerichtet hätten. Die Eltern hätten die\nEntscheidung, welchen Namen das Kind tragen solle. Den Eltern werde versagt, das\nKind seiner Abstammung und seinem Glauben sowie der Tradition, aus der die Eltern\nkämen, entsprechend zu benennen. Nach dem Glauben der Beschwerdeführer zu 1)\nbis 3) sei die Vergabe eines zweiten Vornamens schlichtweg nicht möglich. Da das\nKind um 3:09 Uhr morgens geboren worden sei, sei es nach hinduistischer Tradition\n„Kiran“ also „Sonnenstrahl“ (erstes Licht des Tages) genannt worden. Namen würden\nbei den Hindus nicht beliebig vergeben, sondern genau von Priestern ausgerechnet.\nIn der Regel finde man „Kiran“ genannte Mädchen häufiger in Nordindien. Der Rufname habe in Indien einen großen Stellenwert. Insoweit sei es unmöglich einen zusätzlichen Namen zu tragen. Soweit das Oberlandesgericht auf den deutschen Sprachgebrauch abstelle, wonach Vornamen mit der Endsilbe „an“ eher Personen\nmännlichen Geschlechts gegeben würden, könne dies einer rechtlichen Überprüfung\nnicht standhalten. Selbst im deutschen Sprachraum sorge es nicht für Verwirrung,\nwenn ein und derselbe Name sowohl für Mädchen als auch für Jungen - ohne Zusatz\nbeziehungsweise Zweitnamen - vergeben werden dürfe. So werde der Name „Heike“\nbeispielsweise im Süden nur als Mädchenname gesehen, während er im Norden unproblematisch als Jungenname vergeben werde. Aber selbst im deutschen Sprachrahmen seien weibliche Vornamen mit der Endung „an“ nicht selten: Lilian, Arian, Aslihan, Behan, Nalan, Nuran, Susan, Selcan.\n\n 3. Der Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Bayerischen Staatsregierung           8\nwurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             9\nnach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.\n\n  1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts        10\nder Beschwerdeführer zu 1) und 2) aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin zu 3) aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die\nfür die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des\n\n\n                                         4/7\n\nKindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE\n104, 373 <385 f.>; 109, 256 <266>; BVerfGK 2, 258 <259 f.>; 6, 316 <319 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.\n\n  a) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 6, 316 <319>).\nDie Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern,\nihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich\nselbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258\n<259>; 6, 316 <319>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort\neine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen\ndroht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG\nberechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser\nNamenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs.\n2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 <385 f.>; BVerfGK 2, 258 <260>; 6,\n316 <319 f.>).\n\n Das mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen\nSchutz umfasst, steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Elternrecht ist wesentlich ein Recht im Interesse des\nKindes und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen. Der Entscheidung der\nEltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl.\nBVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 6, 316 <321 f.>).\n\n b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.           14\nSoweit die Gerichte den Eintrag des von den Eltern für das Kind gewählten Vornamens „Kiran“ in das Geburtsregister nur unter der Bedingung für zulässig erachtet haben, dass diesem ein weiterer Vorname hinzugefügt werde, der das Geschlecht des\nKindes eindeutig erkennen lasse, besteht hierfür weder eine gesetzliche Grundlage\nnoch erfordert das Kindeswohl eine solche Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts.\n\n aa) Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht\ndes Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Per-\n\n\n                                          5/7\n\nsonenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und\nnach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf\neinen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich\nhierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.\n\n bb) Ebenso wenig kann vorliegend die von den Gerichten angeführte Begründung              16\nzum Interesse des Kindes an einem sein Geschlecht eindeutig im deutschen Sprachgefühl offenbarenden Vornamen eine Begrenzung des elterlichen Bestimmungsrechts rechtfertigen.\n\n Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil             17\ner dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist\nvon einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die\nMöglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. Grünberger, AcP 207 <2007>, S. 315, 335).\n\n cc) Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl          18\ndes Kindesnamens rechtfertigen könnte, ist nach alledem nicht erkennbar. Nach den\nFeststellungen in den angegriffenen Entscheidungen und dem Vortrag der Beschwerdeführer tragen männliche und weibliche Personen den Namen\n„Kiran“. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine geschlechtsspezifische Identifikation\nder Beschwerdeführerin zu 3) mit dem Vornamen „Kiran“ offensichtlich unmöglich ist.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis\ngekommen wären, hätten sie die Grundrechte der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt.\n\n  4. Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer bereits wegen Verstoßes             20\ngegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf die Frage, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße ebenfalls vorliegen, keiner Beantwortung.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n         Hohmann-Dennhardt               Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081205_1bvr057607.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr057607\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-05/1-bvr-576-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-05/1-bvr-576-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:45.644012+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-05/1-bvr-576-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-12-05","dockets":["1 BvR 576/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr057607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081205.1bvr057607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 576/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-05/1-bvr-576-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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