{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081204.2bvr104308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"2 BvR 1043/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1043/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 - 514 AR 1/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.\n\n 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der strafbaren Marktmanipulation (§ 38 Abs. 2 i.V.m.\n§ 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz <WpHG>). Der\nBeschwerdeführer bietet über eine entgeltliche E-Mail-Hotline und auf Seminaren\nBörseninformationen und Empfehlungen zum Erwerb von Aktien an. Ihm wird vorgeworfen, die Börsenkurse geringwertiger Aktien durch falsche Angaben in seinen\nKaufempfehlungen in die Höhe getrieben zu haben, bevor sie dann aufgrund von Geschäftsberichten der betroffenen Gesellschaften eingebrochen seien. Als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens habe der Beschwerdeführer\nAktien der von ihm empfohlenen Gesellschaften vor der jeweiligen Empfehlung bei\neiner deutschen Privatbank eingeliefert und vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen.\n\n Das Amtsgericht Tiergarten ordnete mit Beschluss vom 26. September 2007 wegen        3\nder Empfehlung dreier Gesellschaften den dinglichen Arrest in Höhe von rund 27,1\nMio. Euro in das Vermögen des mauritischen Unternehmens an. Wegen der Empfeh-\n\n\n\n                                        1/9\n\nlung weiterer Gesellschaften wurde der Arrest später auf etwa 45,6 Mio. Euro erhöht.\nAufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wurden rund 38,7 Mio.\nEuro sichergestellt.\n\n  2. Die Antragsteller im Ausgangsverfahren, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatten, beantragten Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 406e StPO. Sie behaupteten, sie hätten im Jahr\n2007 aufgrund einer Kaufempfehlung im Börsendienst des Beschwerdeführers Aktien der S... Corp., einer der in der Arrestanordnung genannten Gesellschaften, gekauft und knapp vier Monate später mit einem Verlust von etwa 47.000 Euro wieder\nverkauft. Ihnen stehe deswegen ein Schadensersatzanspruch gegen den Beschwerdeführer zu. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.\n\n  3. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag abgelehnt hatte, ordnete das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20. Mai 2008 an, den Antragstellern zu Händen eines Rechtsanwalts Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile zu gewähren. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Antragsteller seien Verletzte im Sinne des\n§ 406e StPO. Zwar werde dem Beschwerdeführer keine Tat zur Last gelegt, bei der\ndie verletzte Strafnorm die Antragsteller unmittelbar schütze. § 20a WpHG (Verbot\nder Marktmanipulation) bezwecke nicht den Schutz von Anlegern. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 263, 264a StGB seien hier nicht erfüllt. Die Antragsteller hätten jedoch gegen den Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch aus § 826\nBGB. Auch ein solcher zivilrechtlicher Anspruch sei geeignet, die Stellung als Verletzter im Sinne von § 406e StPO zu begründen. Der Begriff des Verletzten sei normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen. Die\nFunktion des Akteneinsichtsrechts des Verletzten bestehe primär darin, diesem die\nVerfolgung seiner Schadensersatzansprüche zu ermöglichen. Der Verletztenbegriff\ndes § 406e StPO stehe daher dem weiten Begriff des Verletzten in § 403 StPO zum\nAdhäsionsverfahren am nächsten. Es wäre sinnwidrig, dem in diesem Sinne Verletzten zu gestatten, Schadensersatzansprüche im Strafverfahren durch einen Adhäsionsantrag geltend zu machen, ihm die vorgängige Prüfung dieser Ansprüche durch\nAkteneinsicht jedoch zu verwehren.\n\n  Die Antragsteller hätten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sie deliktische Schadensersatzansprüche ohne Einsicht in die Ermittlungsakte praktisch\nnicht substantiieren könnten. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich ein hoher\nVerdachtsgrad gegen den Beschwerdeführer. Zwar berge die Gewährung von Akteneinsicht auch ein Missbrauchspotential durch eine unzulässige Verwendung der erhaltenen Informationen. Hier fehlten jedoch genügende tatsächliche Anhaltspunkte\nfür ein solches Verhalten des Antragstellervertreters.\n\n Die Akteneinsicht sei nicht auf diejenigen Aktenbestandteile zu beschränken, die         7\ndie Aktien der Gesellschaft betreffen, welche die Antragsteller erworben hätten. Im\nRahmen einer straf- wie auch zivilprozessualen Beweiswürdigung sei von Belang, ob\n\n\n\n                                          2/9\n\nder mutmaßliche Täter einmal oder mehrfach ähnlich gehandelt habe. Daher sei die\nGewährung von Akteneinsicht auch hinsichtlich der Aktenbestandteile mit Informationen zu den übrigen zwölf Gesellschaften geboten.\n\n 4. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ordnete mit           8\nBeschluss vom 2. Juni 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung an, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin bis zu einer Entscheidung über die\nVerfassungsbeschwerde auszusetzen.\n\n 5. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens nahmen ihren Antrag auf Akteneinsicht anschließend zurück. Es haben sich seither weitere mutmaßliche Geschädigte\ngemeldet, die Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen und ebenfalls Akteneinsicht beantragt haben.\n\n                                         II.\n  Mit der am 27. Mai 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 1 GG, und von Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Die Gewährung von Akteneinsicht sei ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Die von der Einsichtsgewährung umfassten BaFin-Berichte enthielten Angaben zur Person, Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung\ndes § 406e StPO sei objektiv willkürlich. Die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung bloß zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche reiche für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 406e StPO aus, sei nicht haltbar. Die Verletzteneigenschaft setze vielmehr einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Verletzung\neiner Strafrechtsnorm und der das Akteneinsichtsrecht eröffnenden Verletzung voraus. Die Verletzung einer lediglich Allgemeingüter schützenden Strafrechtsnorm könne nicht zur Verletzteneigenschaft in diesem Sinne führen.\n\n  Das Landgericht habe außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit             12\nverstoßen. Es habe sowohl bei der Bejahung eines berechtigten Interesses an der\nAkteneinsicht als auch bei der sich hieran anschließenden Interessenabwägung die\nGrundrechte des Beschwerdeführers nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Beschluss des Landgerichts enthalte keine konkreten Feststellungen zur Erforderlichkeit der Akteneinsicht. Die Antragsteller hätten im Verfahren zur\nAkteneinsicht den behaupteten Anspruch aus § 826 BGB bereits detailliert mit umfangreichen Anlagen untermauert. Das Landgericht habe jedoch nicht begründet,\nwarum ihnen auf dieser Basis nicht bereits eine Klage möglich sei. Das Landgericht\nhabe zudem die Interessen der Antragsteller und die des Beschwerdeführers mit unterschiedlich strengen Maßstäben gemessen. Die Dringlichkeit des Interesses an der\nAkteneinsicht sei mit nur allgemeinen Erwägungen begründet worden, ohne zu erörtern, ob diese auch konkret im Fall des Beschwerdeführers zutreffen. Während das\n\n\n                                         3/9\n\nLandgericht für die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten durch den\nBeschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte gefordert habe, habe es die Gefahr eines Missbrauchs der Akteneinsicht durch die Antragsteller nur bei Vorliegen\ngenügender tatsächlicher Anhaltspunkte berücksichtigen wollen. Selbst wenn man\nannähme, dass die Antragsteller überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hätten, müsse sich dies jedoch auf die Aktenteile beschränken, welche die\nFirma S... Corp. beträfen. Die Einsicht in die Aktenteile zu den weiteren Gesellschaften sei zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Antragsteller weder\ngeeignet noch erforderlich.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.                       13\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht entfallen, obwohl die Antragsteller des Ausgangsverfahrens ihren Antrag auf Akteneinsicht inzwischen zurückgenommen haben und der Beschwerdeführer daher durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr unmittelbar beschwert ist.\nDas Rechtsschutzinteresse besteht fort, wenn wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht\n(vgl. BVerfGE 69, 257 <266>; 81, 208 <213>). Es haben sich zahlreiche weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auf\nderselben Grundlage wie die Antragsteller des Ausgangsverfahrens geltend machen\nund deswegen Akteneinsicht beantragt haben. Es ist daher zu erwarten, dass die\nStaatsanwaltschaft und das Landgericht Berlin über weitere Anträge auf Akteneinsicht zu entscheiden haben werden und sich damit die umstrittene Frage zur Auslegung von § 406e StPO in einem anderen Verfahren erneut stellen wird.\n\n  2. Die Entscheidung des Landgerichts zur Gewährung der Akteneinsicht ist aber          16\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die\nangegriffene Entscheidung des Landgerichts mit der Verfassung vereinbar ist, ist das\nRecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen,\nüber die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst\nzu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 80, 367 <373>). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum\nSchutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85>).\n\n Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt einen        17\n\n\n                                          4/9\n\nEingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren\npersonenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06\n-, NJW 2007, S. 1052). Die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO hat sich\ndaher an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/\n02 -, NJW 2003, S. 501 <502>). Da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts\nist, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein, ob bei der Entscheidung über\ndie Gewährung von Akteneinsicht grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2006 - 2 BvR 2388/06 -, NJW 2007, S. 1052 <1053>).\n\n 3. Die Anwendung von § 406e StPO durch das Landgericht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder sind\ndurch das Grundgesetz vorgegebene verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt worden, noch stellt die Gewährung von Akteneinsicht eine unverhältnismäßige und damit\nsachwidrige Maßnahme dar. Die Auslegung des Begriffs des „Verletzten“, die das\nLandgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält sich innerhalb der Grenzen, welche das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung der Auslegung von § 406e StPO setzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, wenn das Landgericht auch den Geschädigten als Verletzten im Sinne\nvon § 406e StPO einordnet, der aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens\nnur einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 826 BGB geltend machen kann (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2\nBvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 <503>). Der Umstand, dass der Tatverdacht sich\nnur auf Strafrechtsnormen bezieht, die nicht speziell dem Schutz der Individualinteressen der Antragsteller dienen, zwingt nicht von Verfassungs wegen zu einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft.\n\n  a) Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der formellen Verletztenbeteiligung       19\nam Strafverfahren durch Einführung der §§ 406d bis 406g StPO - wie bereits im geltenden Recht - von einer Bestimmung des Verletztenbegriffs abgesehen (vgl. BT-Drucks 10/5305, S. 16). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass es nach\nweitgehend anerkannter Ansicht einen einheitlichen Verletztenbegriff im Strafverfahrensrecht nicht gebe, sondern dieser aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang\nheraus zu bestimmen sei (a.a.O.). Bei unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten namentlich zu § 172 StPO hätten sich im Ergebnis die Auffassungen so angenähert, dass in einem großen Kernbereich in der Praxis weitgehende Übereinstimmung bestehe, wer als Verletzter anzusehen sei; die nähere Bestimmung des\nVerletzten in Grenzbereichen solle der Rechtsprechung überlassen bleiben (a.a.O.).\n\n  b) Teile der Rechtsprechung und Literatur setzen den Verletztenbegriff in den          20\n§§ 406d ff. StPO mit dem Verletztenbegriff gleich, der in § 172 StPO die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren begründet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss\n\n\n                                          5/9\n\nvom 30. Mai 1988 - 2 VAs 3/88 -, StV 1988, S. 332; LG Stralsund, Beschluss vom 10.\nJanuar 2005 - 22 Qs 475/04 -, juris; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, vor § 406d\nRn. 2; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 172 Rn.\n54; Schöch, in: AK-StPO, 1996, vor § 406d Rn. 9). Diese Gleichsetzung führt zu einer\nengeren Auslegung des Verletztenbegriffs. Die Verletzteneigenschaft und damit der\nAnspruch auf Akteneinsicht sollen danach nur dem zustehen, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (Meyer-Goßner, a.a.O.; ders., § 172 Rn. 9; LG Mühlhausen, Beschluss vom\n26. September 2005 - 9 Qs 21/05 -, wistra 2006, S. 76; LG Stralsund, a.a.O.). Anstelle der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung wird zum Teil auch auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abgestellt. Verletzter im Sinne der §§ 406d ff.\nStPO soll demnach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine\nStraftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem\nSchutz dient (Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008, vor § 406d\nRn. 11; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, § 406d Rn. 2;\nVelten, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Februar 2008, vor §§ 406d\n- 406h Rn. 5; Schöch, a.a.O., vor § 406d Rn. 10).\n\n  c) Nach einem weiteren Verständnis des Verletztenbegriffs in §§ 406d ff. StPO, den      21\nauch das Landgericht in der hier angegriffenen Entscheidung vertritt, erfasst der Begriff darüber hinaus auch den Verletzten im Sinne des Adhäsionsverfahrens nach\n§ 403 StPO, da die Vorschriften über die Befugnisse des Verletzten ihrem Zweck\nnach der Wahrnehmung vielfältiger rechtlich geschützter Interessen dienten und daher der Verletzte einer Straftat im weitesten Sinne gemeint sei (vgl. OLG Koblenz,\nBeschluss vom 14. Oktober 1987 - 2 VAs 17/87 -, NJW 1988, S. 3275 <3277>; Hilger,\nin: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, vor § 406d Rn. 2; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, VBem §§ 406d - 406h Rn. 1; Otto, GA 1989,\nS. 289 <290>). Nach diesem weiteren Begriff des § 403 StPO soll Verletzter auch der\ndurch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte sein, so etwa der zivilrechtlich Anspruchsberechtigte aus den §§ 844, 845 BGB bei einem Tötungsdelikt (Hilger, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 403 Rn. 1; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 403 Rn. 5; Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO,\nStand: April 2008, § 403 Rn. 1; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl.\n2001, § 403 Rn. 2).\n\n  d) Vor allem der systematische und funktionale Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts nach § 406e StPO mit dem Adhäsionsverfahren rechtfertigt die hier vom\nLandgericht zugrunde gelegte weite Auslegung des Verletztenbegriffs. Das berechtigte Interesse daran, zur Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt werden könnten, auch Einsicht in die Strafakte zu nehmen, spricht für eine einheitliche Auslegung des Verletztenbegriffs in § 403 StPO und § 406e StPO. Ein\nAdhäsionsantrag wird sinnvollerweise durch Akteneinsicht vorbereitet werden. Dies\ngilt aber ebenso für den Geschädigten, dem Ansprüche aus einem auch strafrechtlich\nrelevanten Verhalten entstanden sein könnten und der diese Ansprüche vor den Zivil-\n\n\n\n                                          6/9\n\ngerichten statt im Adhäsionsverfahren verfolgen will. Es entspricht daher der Wertung\ndes Gesetzgebers, der durch das Adhäsionsverfahren dem Verletzten in diesem weiten Sinne eine eigene verfahrensrechtliche Position im Strafverfahren eingeräumt\nhat, die Wahrnehmung der Verletztenrechte auch durch Akteneinsicht zu unterstützen. Der Gesetzgeber verfolgte mit Einführung der §§ 406d ff. StPO die Absicht, insbesondere die Ersatzmöglichkeiten des Verletzten bei materiellen Schäden zu verbessern (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Der damit einhergehende Eingriff in das\nRecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ist durch den Zweck,\ndie rechtlichen Interessen des Verletzten im Strafverfahren zu schützen, gerechtfertigt und durch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 406e StPO und das dort\ngeregelte Verfahren, insbesondere durch die gebotene sorgfältige Abwägung der gegenläufigen Interessen ausreichend beschränkt.\n\n Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang der geltend gemachten deliktischen            23\nAnsprüche mit dem Verdacht der strafbaren Marktmanipulation, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, so eng, dass das Landgericht bei Anwendung dieses weiteren Verletztenbegriffs die Antragsteller als Verletzte einordnen konnte. Das strafbare\nVerhalten, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, hätte, falls es vorliegt,\nnach den Feststellungen des Landgerichts auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs erfüllt.\n\n  4. Auch die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit           24\ndem Verletzteninteresse an der Akteneinsicht, die das Landgericht hier vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen\nRechtsanwalt nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt (vgl. BTDrucks 10/5305, S.\n8). Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers als Beschuldigten\nzählt dagegen sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Einer Akteneinsicht steht dieses Interesse allerdings nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse der Verletzten überwiegt. Dies tut es nicht generell. Vielmehr hat das\nGericht oder die Behörde, die über die Akteneinsicht entscheidet, die gegenläufigen\nInteressen von Verletztem und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt. Eine solche\nAbwägung hat das Landgericht hier vorgenommen. Dabei ist es verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, dass diese Abwägung zugunsten der Verletzten ausging. Das\nLandgericht konnte dem qualifiziert dargelegten Interesse an der Akteneinsicht, um\nerhebliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, größeres Gewicht beimessen als den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, gegen den ein\nhoher Verdachtsgrad einer Straftat besteht. Es hält sich auch im Rahmen einer zulässigen Abwägung, dass das Landgericht die Akteneinsicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für erforderlich hielt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs bereits substantiiert zu ihren\nSchadensersatzansprüchen vorgetragen haben. Ob die Antragsteller aus anderen\n\n\n\n                                          7/9\n\nQuellen als der Ermittlungsakte ohne weiteres alle erforderlichen Informationen erhalten können, um ihre Ansprüche durch den Instanzenzug geltend zu machen, ergibt sich daraus noch nicht. Auch kann die Akteneinsicht erforderlich sein, um sich\nüber das Nichtvorliegen von Umständen zu vergewissern, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.\n\n  Auch der Umfang der gewährten Einsichtnahme begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern auch\nEinsicht in die Teile der Akten zu gewähren, die weitere Gesellschaften betreffen, von\ndenen sie keine Aktien erworben haben, verkennt nicht das schutzwürdige Interesse\ndes Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung seiner Daten. Die Erwägung, dass\nauch im Rahmen der zivilprozessualen Beweiswürdigung von Belang sei, ob der mutmaßliche Täter mehrfach ähnlich gehandelt habe, rechtfertigt die Gewährung der umfassenden Akteneinsicht. Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen\nMandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.\n\n 5. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß                26\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    27\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2008 - 2 BvR 1043/08 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081204_2bvr104308.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081204.2bvr104308\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-04/2-bvr-1043-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-04/2-bvr-1043-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:45.461805+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-04/2-bvr-1043-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-04","dockets":["2 BvR 1043/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081204.2bvr104308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081204.2bvr104308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-04/2-bvr-1043-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/406e","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"406e","label":"§ 406e StPO","mentions":15},{"id":"StPO/406d","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"406d","label":"§ 406d StPO","mentions":5},{"id":"StPO/403","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"403","label":"§ 403 StPO","mentions":4},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"StPO/172","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"172","label":"§ 172 StPO","mentions":2},{"id":"BGB/844","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"844","label":"§ 844 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/845","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"845","label":"§ 845 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/264a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"264a","label":"§ 264a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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