{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr218708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-01","aktenzeichen":"2 BvR 2187/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2187/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes italienischen Staatsangehörigen V...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt D. -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2008\n         - III-4 Ausl (A) 90/07 - 414/08 III -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September\n          2008 - III-4 Ausl (A) 90/07 - 370/08 III -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien zum\nZwecke der Strafvollstreckung.\n\n                                            I.\n  Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 mit Urteil eines italienischen Gerichts         2\nwegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung dieses\nUrteils erklärte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. September 2008 für zulässig. Einen vom 18. September 2008 datierenden Antrag des\nBeschwerdeführers, den Beschluss vom 5. September 2008 abzuändern und die\nAuslieferung für unzulässig zu erklären, wies das Oberlandesgericht mit dem eben-\n\n\n                                            1/5\n\nfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Oktober 2008 zurück. Anlass hierzu bestehe\ninsbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 33 IRG, da sämtliche in\ndem Antrag vom 18. September 2008 mitgeteilten Tatsachen bereits bei der Zulässigkeitsentscheidung berücksichtigt worden seien.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer hat, gestützt auf Art. 6, 12 und 14 GG, zunächst am Montag,      3\n27. Oktober 2008, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. September\n2008 eingelegt und dabei ausgeführt, dieser sei ihm am 25. September 2008 zugegangen. Unter dem 5. November 2008 hat der Beschwerdeführer zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht\nzur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig\nist.\n\n  Hinsichtlich des Beschlusses vom 5. September 2008 lässt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt\nwäre. Die Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG erfordern die substantiierte Darlegung der Fristwahrung, sofern diese nicht ohne weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris; BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -; zur\nVeröffentlichung in juris vorgesehen). Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben,\ndass ihm der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2008 erst am\n25. September 2008 zugegangen sei. Träfe dies zu, so wäre mit der am Montag, den\n27. Oktober 2008 um 23:55 Uhr eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Frist\ngerade noch eingehalten worden. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits am\n18. September 2008 bei dem Oberlandesgericht einen Abänderungsantrag gegen\nden Beschluss vom 5. September 2008 gestellt. Dem Beschwerdeführer muss daher\nzu diesem Zeitpunkt der Beschluss vom 5. September 2008 bereits bekannt gewesen sein, mit der Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden ist. Die Frist wurde auch nicht durch\nden Antrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2008 offen gehalten. Zwar\nkann ein Antrag auf erneute Entscheidung über die Auslieferung im Sinne des § 33\nIRG grundsätzlich die Frist zur Erhebung einer gegen die Zulässigkeitsentscheidung\ngerichteten Verfassungsbeschwerde insofern offen halten respektive wieder eröffnen, als sich eine fristgerecht gegen die den Antrag nach § 33 IRG zurückweisende\nEntscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wegen des inneren Zusammenhangs auch auf die ursprüngliche Zulässigkeitsentscheidung erstreckt. Dies gilt je-\n\n\n\n                                          2/5\n\ndoch nur, wenn das Oberlandesgericht in Folge des Antrags nach § 33 IRG tatsächlich eine neue sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung vorgenommen hat (vgl. zu der früheren, dem jetzigen § 33 IRG entsprechenden Vorschrift des § 29 DAG BVerfGE 9, 174 <179>; 50, 244 <252> sowie zur\ngeltenden Rechtslage BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Mai 2008 - 2 BvR 733/08 -, juris). Dies ist hier indes nicht erfolgt, denn das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2008 bereits das Vorliegen\noder Bekantwerden neuer Umstände im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 IRG verneint\nund daher gerade keine neue Sachprüfung vorgenommen. Sofern der Antrag des\nBeschwerdeführers vom 18. September 2008 (zugleich) als bloße Gegenvorstellung\nanzusehen sein sollte, hätte dies auf den Lauf der Frist bezüglich des Beschlusses\nvom 5. September 2008 ebenfalls keinen Einfluss, da die Erhebung solcherart gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer\nVerfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>). Den sich damit aus den\nAkten ergebenden Eindruck der Verfristung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zumindest nicht widerlegt.\n\n Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 2008 hat der          6\nBeschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan, inwiefern ihn diese allein auf das prozessuale Kriterium der fehlenden neuen oder neu bekannt gewordenen Umstände im\nSinne des § 33 Abs. 1 und 2 IRG gestützte Entscheidung in seinen Rechten im Sinne\ndes § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzen soll.\n\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                          IV.\n  Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach          8\nkann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn\ndie Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung\neiner Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar,\nwenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und\nihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden\nmuss (stRspr; vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112).\nEin Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts liegt auch vor, wenn gegenüber\ndem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem\nVerstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 - 2 BvR 568/84 -, NJW 1985, S. 355;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 - 1 BvR\n1904/05 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmäch-\n\n\n                                          3/5\n\ntigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem\nzuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2357/\n06, 2 BvR 2389/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\nvom 30. November 2007, a.a.O.).\n\n Diese Voraussetzungen für die Verhängung einer Missbrauchsgebühr sind erfüllt.      9\nDie Angabe des Bevollmächtigten in der Verfassungsbeschwerdeschrift, der Beschluss vom 5. September 2008 sei erst am 25. September 2008 zugegangen, ist im\nZusammenhang mit dem Umstand, dass der Bevollmächtigte bereits am 18. September 2008 einen Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses gestellt hat, wenn nicht\nobjektiv falsch so doch jedenfalls in hohem Maße geeignet, das Bundesverfassungsgericht über die entscheidungserhebliche Tatsache des Beginns der Verfassungsbeschwerdefrist in die Irre zu führen. Eine derartige Missachtung der einem Bevollmächtigten obliegenden Sorgfaltspflichten hat das Bundesverfassungsgericht nicht\nhinzunehmen. Sie stellt einen Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar,\nder die Auferlegung einer angemessenen Gebühr in Höhe von 1.500 € rechtfertigt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               10\n\n                Broß                Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081201_2bvr218708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr218708\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-01/2-bvr-2187-08","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-01/2-bvr-2187-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:44.899853+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-01/2-bvr-2187-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-01","dockets":["2 BvR 2187/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr218708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr218708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 2187/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-01/2-bvr-2187-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"IRG/33","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"33","label":"§ 33 IRG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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