{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr183008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-12-01","aktenzeichen":"2 BvR 1830/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1830/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.     des Herrn J ... ,\n\n2.     des minderjährigen S ... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Weh,\n                   Wildunger Straße 2, 60487 Frankfurt am Main -\ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2008 -\n      4 L 856/08.WI.A -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Richter Mellinghoff,\n                                    die Richterin Lübbe-Wolff\n                                    und den Richter Gerhardt\n\nam 1. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2008 - 4 L 856/\n08.WI.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird\nan das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.\nDas Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.\n\n\n\n\n                                           1/13\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen         1\naus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist ein 1980 geborener indischer Staatsangehöriger.     2\nEr reiste im Jahr 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter unvollständig\nangegebenem Namen und falschem Geburtsdatum Asyl. Der Asylantrag wurde gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende\ndes Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen Passlosigkeit geduldet.\n\n Der Beschwerdeführer zu 2. ist der Ende 2006 geborene Sohn des Beschwerdeführers zu 1. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer zu 1. erkannte\nseine Vaterschaft an. Die Eltern gaben zunächst eine Sorgerechtserklärung ab, nach\nder dem Beschwerdeführer zu 1. die elterliche Sorge alleine zustehen solle. Der Beschwerdeführer legte einen Pass vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.\n\n  2. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2007 wurde beiden          4\nKindeseltern die elterliche Sorge für den Beschwerdeführer zu 2. entzogen und Vormundschaft angeordnet. Die Kindeseltern hätten eingeräumt, gegen das damals erst\nwenige Wochen alte Kind tätlich geworden zu sein. Das gesundheitlich beeinträchtigte Kind bedürfe der besonderen Pflege. Der Beschwerdeführer zu 2. lebt seitdem in\neiner Pflegefamilie, in der er nach Ansicht des Jugendamtes auch in Zukunft bleiben\nsoll.\n\n  Mit der Beschwerde gegen den Beschluss machte der Beschwerdeführer zu 1. unter anderem geltend, er habe den Beschwerdeführer zu 2. nicht geschlagen. Im Hinblick auf die zugleich eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde erklärte die Amtsrichterin, es sei richtig, dass der Kindesvater nicht ausdrücklich eingeräumt habe, den\nSäugling geschlagen zu haben. Der Schilderung der Kindesmutter habe er nicht widersprochen. Vor dem Oberlandesgericht erklärte die Kindesmutter unter anderem,\nihre Angabe, der Beschwerdeführer zu 1. sei gegenüber dem Kind gewalttätig geworden, sei nicht zutreffend.\n\n  Im September 2007 gaben die Eltern eine Sorgerechtserklärung ab, nach der sie        6\ndas Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu 2. gemeinsam ausüben wollten. Zu dieser Zeit fanden monatliche Besuchskontakte mit dem Kind statt, die von beiden Eltern wahrgenommen wurden.\n\n Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007          7\nwurde der Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die elterliche Sorge\nwurde den Kindeseltern nur bezüglich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Vertretung für die Beantragung öffentlicher Hilfen\nentzogen; im Übrigen verblieb es beim gemeinsamen Sorgerecht.\n\n\n                                        2/13\n\n Wenig später trennten sich die Eltern. Die Kindesmutter zog nach Sachsen um.              8\n\n  3. Den Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis       9\nlehnte die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises am 20. November 2007 ab.\nDie familiäre Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel finde in der Regel Ausdruck im Zusammenleben der Familie. Fehle es an einer\nhäuslichen Gemeinschaft, könne sie im Allgemeinen nur bejaht werden, wenn eine\ndem entsprechende Beistands- und Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht werde. Das dem Beschwerdeführer zu 1. verbleibende Sorgerecht sei nichts\nweiter als ein Besuchsrecht. Bei dem Teil der Personensorge, der dem Beschwerdeführer zu 1. verblieben sei, könne nicht von einer Personensorge im herkömmlichen\nSinne ausgegangen werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG meine mehr als ein\nmonatliches Besuchsrecht von vier Stunden. Eine Beistandsgemeinschaft im Sinne\ndes Kindeswohls habe sich derzeit noch nicht entwickeln können. Hinsichtlich der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umgangsrecht sei auszuführen, dass im vorliegenden Fall eine Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander, die dem Leitbild des Gesetzgebers entspreche, nicht bestehe.\nDer Beschwerdeführer zu 2. habe keine besonderen Bindungen entwickelt.\n\n 4. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Der Beschwerdeführer zu 1. habe das               10\nSorgerecht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG inne, nur Teilbereiche\nseien ihm entzogen worden. Die Besuchskontakte würden eingehalten.\n\n  Das Jugendamt erklärte im Verfahren, während des fünfwöchigen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer zu 1. sei die Familiensituation sehr angespannt gewesen. Dieser habe sich gewalttätig verhalten, die Mutter sei mit der Versorgung\nüberfordert gewesen. Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts hätten Besuchskontakte einmal monatlich für eine Stunde stattgefunden. Es sei zur Identitätsfindung\nhilfreich, wenn die Kinder die leiblichen Eltern in Erinnerung behielten. Seit der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht könnten die Eltern den Beschwerdeführer zu 2.\nzweimal im Monat für zwei Stunden sehen. Zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer zu 2. gebe es keinen persönlichen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer zu 1. nehme die Besuchskontakte sehr regelmäßig und verlässlich wahr. Die\nBeziehung zum Beschwerdeführer zu 1. sei kein Vater-Kind-Verhältnis im engeren\nSinne. Der Beschwerdeführer zu 2. nehme den Beschwerdeführer zu 1. als eine Person wahr, die zu seinem Leben dazugehöre, was er genieße. Er erlebe seinen Vater\n„als Besuchsvater“. Eine Vater-Kind-Beziehung sei im Rahmen von 14-tägigen Besuchskontakten ohne vorherige Grundlage nicht zu erreichen. Mit wachsendem Alter\nwerde der Beschwerdeführer zu 2. die Chance haben, die Persönlichkeit des Vaters\nzu erfassen. Gerade da die Kindesmutter sich sehr zurückgezogen habe, beurteile\ndas Jugendamt den persönlichen Kontakt zum Kindesvater als sehr wertvoll für den\nBeschwerdeführer zu 2. Ein Kind, das bei seinen Pflegeeltern aufwachse, frage irgendwann nach seiner Herkunft. Fehlten die Eltern, fehle dem Kind ein Puzzle seines\nLebens. Telefonische und briefliche Kontakte hätten eine andere Qualität als der persönliche Kontakt. Besuche von zweimal drei Monaten könnten für eine Identitätsbil-\n\n\n                                          3/13\n\ndung ausreichen. Das sei aber etwas anderes als das Erleben eines Elternteils im Alltag. Der Beschwerdeführer zu 2. habe ein vertrautes Verhältnis zum Vater. Momentan sei der Kontakt vergleichbar mit dem zu einem Patenkind. Die geistige Verarbeitung, dass etwa eine Patentante eine weitere Verwandte sei, komme später. Wenn\nder Vater aus dem Leben verschwinde, dann sei das ein negativer Punkt im Leben\ndes Beschwerdeführers zu 2. Insbesondere ab der Pubertät fragten Kinder häufig\nnach ihrer Herkunft. Als die Mutter verschwunden sei, habe wohl noch keine Bindung\nbestanden. Umso wichtiger sei es, dass der Vater erhalten bleibe. Die Bindungen des\nBeschwerdeführers zu 2. zu den Pflegeeltern stünden in der ersten, die zum Vater\nin der zweiten Reihe. Eine Veränderung des derzeitigen Zustandes sei nicht angedacht. Denkbar sei, dass das Kind später über ein Wochenende zum Vater komme.\nDarüber hinausgehende Kontakte seien eher nicht üblich und nicht wahrscheinlich.\n\n  5. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage durch Urteil vom 9. Juli   12\n2008 ab. Der Beschwerdeführer zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm seien wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen, weswegen\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine Anwendung finde. Selbst wenn man das anders beurteilte, fehle es jedenfalls an einer familiären Gemeinschaft. Das Verwaltungsgericht zitierte aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - (BVerfGK 7, 49)\nund fuhr fort, in den fünf Wochen, in denen die Beschwerdeführer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten, habe eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft nicht entstehen können, weil es in dieser Zeit zu einer Gefährdung des Kindeswohls gekommen sei, die zur weitgehenden Entziehung des Sorgerechts geführt habe. Die Eltern\nhätten sich seinerzeit auch nicht in der Lage gesehen, ausreichend für das Kind zu\nsorgen, und seien mit dem Verbleib in der Dauerpflegestelle einverstanden gewesen.\nDer Fall unterscheide sich von solchen, in denen die Eltern zunächst zusammenlebten, das Sorgerecht gemeinsam ausübten und sich anschließend trennten. In derartigen Fällen werde das Kind in der Regel zu beiden Eltern eine emotionale Bindung\naufbauen, deren Kontinuität schutzwürdig sei.\n\n  Eine persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind angewiesen       13\nsei, sei auch in der Folgezeit nicht entstanden. Zwar habe der Beschwerdeführer zu\n1. den alle zwei Wochen für zwei Stunden möglichen Besuchskontakt regelmäßig\naufrechterhalten und sich in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit intensiv mit dem\nKind beschäftigt, so dass inzwischen zwischen ihm und dem Kind ein vertrauter Umgang bestehe und das Kind - soweit das im Alter von eineinhalb Jahren möglich sei -\nihn als Vater wahrnehme. Auf der anderen Seite hätten Pflegemutter und Jugendamtsmitarbeiterin bekundet, dass eine Eltern-Kind-Beziehung allein zu den Pflegeeltern bestehe, die Beziehung zum Beschwerdeführer zu 1. sich hiervon deutlich unterscheide und von einem Vater-Kind-Verhältnis im engeren Sinne keine Rede sein\nkönne. Dies korrespondiere auch damit, dass die Elternfunktion rechtlich im Prinzip\nauf die Pflegeeltern übertragen worden sei und der Beschwerdeführer zu 1. in seinem Kontakt zu seinem Kind auf ein Besuchsrecht reduziert sei. Insofern unterschei-\n\n\n\n                                         4/13\n\nde sich das Verhältnis zwischen beiden letztlich nicht von dem zu beliebigen dritten\nPersonen, die - wie etwa ein Patenonkel - regelmäßig Zeit mit dem Kind verbrächten.\nAuch in derartigen Verhältnissen werde eine persönliche Beziehung zwischen Kind\nund dritter Person aufgebaut. In einer solchen Beziehung, die in der überkommenen\nRechtsprechung als Begegnungsgemeinschaft bezeichnet worden sei, könne noch\nkeine gelebte Eltern-Kind-Beziehung gesehen werden, auf deren Aufrechterhaltung\ndas Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Es fehle an der Übernahme der Verantwortung für Betreuung und Erziehung und an der Erbringung von Lebenshilfe und\nZuwendungen.\n\n  Soweit die Jugendamtsmitarbeiterin darauf verwiesen habe, dass es für die Identitätsbildung wichtig sei, dass das Kind weiterhin Kontakt zu seinem Vater habe, zumal\nsich die Mutter des Kindes nicht mehr um das Kind kümmere, sei darauf zu verweisen, dass die bewusste Identitätsbildung eines Kindes - was die Mitarbeiterin eingeräumt habe - frühestens im Alter von neun bis zehn Jahren, eher erst während der\nPubertät einsetze und eine dauerhafte Anwesenheit des Vaters im Inland aus Gründen des Kindeswohles nicht erfordere. Auch wenn der Vater das Bundesgebiet verlassen müsse, sei er nicht aus der Welt. Das in Zukunft entstehende Bedürfnis des\nKindes könne durch die Aufrechterhaltung telefonischer und brieflicher Kontakte sowie von Besuchen des Beschwerdeführers zu 1. in Deutschland gestillt werden. Zwar\nhätten derartige Kontakte nicht die gleiche Qualität wie Kontakte zum Vater in dessen\ngewohnter Lebensumwelt. Doch könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass nur\nechte Vater-Kind-Beziehungen schutzwürdig seien und eine solche Beziehung derzeit nicht bestehe und auch bei prognostischer Betrachtung in absehbarer Zeit nicht\nbestehen werde. Es sei geplant, das Kind dauerhaft in der Pflegestelle zu belassen\nund auch die Kontakte im bisherigen Umfang fortzusetzen, wobei bei fortschreitendem Alter des Kindes allein in Betracht käme, dass das Kind gelegentlich ein Wochenende bei dem Vater verbringe. Vor dem Hintergrund, dass eine echte Vater-Kind-Beziehung nicht entstanden sei und eine solche persönliche Verbundenheit bei\nprognostischer Betrachtung voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht entstehen\nwerde, erfordere die persönliche Entwicklung des Kindes wegen der fehlenden Familienbindung nicht den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1.\n\n Über den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung wurde noch             15\nnicht entschieden.\n\n  6. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden hatte, dass ein       16\nauf Aussetzung der Abschiebung gerichteter Eilantrag nicht gegen den Landkreis,\nsondern gegen das Land Hessen als Rechtsträger des Regierungspräsidiums zu\nrichten sei, beantragte der Beschwerdeführer zu 1. bei dem Verwaltungsgericht\nWiesbaden eine auf Aussetzung der Abschiebung gerichtete einstweilige Anordnung.\nDie Abschiebung würde gegen Art. 6 GG verstoßen und sei auszusetzen. Es bestehe\neine schützenswerte familiäre Gemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am\nMain habe in dem Urteil unzutreffende Maßstäbe angelegt.\n\n\n\n                                         5/13\n\n 7. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Antrag durch - hier angegriffenen -       17\nBeschluss vom 14. August 2008 zurück. Die Beziehung der Beschwerdeführer sei\nnicht als schutzwürdige familiäre Gemeinschaft einzustufen, die einer Abschiebung\nentgegenstünde. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main werde\nBezug genommen. Das erkennende Gericht teile dessen Ausführungen. Gründe für\neine Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Berufungszulassung seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Das Urteil sei nach Beweisaufnahme\nzustande gekommen und enthalte eine sorgfältige Würdigung der Beziehung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Kindeswohls.\n\n  8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die           18\nVersagung einstweiligen Rechtsschutzes habe die Beendigung des Aufenthalts des\nBeschwerdeführers zu 1. zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben in Deutschland unmöglich mache, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränke und dem Beschwerdeführer zu 1. die Teilhabe an Pflege und Erziehung erheblich\nerschwere, wenn nicht unmöglich mache. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe\nzu Unrecht auf das Urteil verwiesen, obwohl dort die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 28 AufenthG geprüft worden seien, während es im Eilverfahren\nnur um die Unmöglichkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 6 GG gehe.\n\n  Die Beurteilung der Beziehung durch die Gerichte sei fehlerhaft. Ob das Sorgerecht    19\nin wesentlichen Teilen entzogen sei, sei nicht entscheidend. Es sei eine Würdigung\ndes Einzelfalls erforderlich, die zu beachten habe, dass ein regelmäßiger Umgang\nwie in vergleichbaren Fällen bestehe, der für das Kind nicht belastend, sondern wertvoll sei. Dass das Jugendamt nicht von einer Vater-Kind-Beziehung reden wolle, sei\nunbeachtlich, die rechtliche Einordnung obliege den Gerichten. Auch der erst zu leistende Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung werde geschützt. Insoweit überspannten\ndie Gerichte die Anforderungen, wenn sie einen mehrmonatigen Zeitraum intensiven\nZusammenlebens forderten. Die vom Jugendamt in Zukunft für möglich gehaltene\nBeziehung in anderer Intensität und auf anderen Ebenen setze voraus, dass das\nKind dem Vater nicht erst nach etlichen Jahren als fremde Person gegenübertrete,\nzumal telefonische und Briefkontakte angesichts des Alters des Beschwerdeführers\nzu 2. ungeeignet seien. Der Vergleich mit einem Patenonkel gehe fehl, weil der Beschwerdeführer zu 1. das Elternrecht innehabe. Darauf, ob das Kind das jetzt schon\nnachvollziehen könne, komme es nicht an. Eine Unterscheidung zwischen echter und\nunechter Vater-Kind-Beziehung sei dem Grundgesetz fremd.\n\n  Effektiver Rechtsschutz sei versagt worden, weil die Erfolgschancen des Berufungsverfahrens trotz ungeklärter Rechtsfragen geschmälert würden, denn nach\nAusreise werde die Vater-Sohn-Beziehung nicht mehr existieren.\n\n  9. Das Bundesverfassungsgericht hat der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt,\ndie Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. zu vollziehen (BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2008 - 2 BvR 1830/08 -).\n\n\n\n                                         6/13\n\n 10. Die Hessische Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.                  22\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             23\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer\nangezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet.\nDie für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen\nSchutzwirkungen aus Art. 6 GG‚ BVerfGE 76, 1 <41 ff.>; 80, 81 <90 ff.>; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363\n<382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1\nBvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 <1288 f.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte          24\nder Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG dar und ist insoweit\nzulässig. Sie ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in diesen Grundrechten.\n\n  1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt                25\nArt. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386\n<396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang\nzum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der\nvollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 51 f.>; 80, 81 <92>). Dem Ziel der\nBegrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches\nGewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 <68>). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es auch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -,\nNVwZ 1985, S. 260; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, S. 239; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347).\n\n  b) Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene   26\nwertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen\nund zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet\naufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in\nihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des\nStaates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der\nEntscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bun-\n\n\n                                          7/13\n\ndesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1\n<49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002\n- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -\n, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).\n\n  Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind\nnoch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR\n1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu\nschützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst\ndann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -\n, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67; Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347\n<348>).\n\n  c) Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>).\n\n  Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische           29\nEinordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebensund Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der\npersönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig\nvom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG steht (BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.; vgl. auch Urteil des Ersten Senats vom\n1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 <1289>). Es kommt in diesem\nZusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von\neinem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ\n1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997\n- 2 BvR 260/97 -, juris). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n\n\n                                          8/13\n\n20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats\nvom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>).\n\n Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und\nUhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).\n\n d) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu\nuntersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des\nElternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE\n117, 380 <390 f.>).\n\n  Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende\nTrennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem\nZusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes\nzum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>).\n\n  Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere,\nwenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch\nals endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).\n\n e) Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft       34\nregelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die\nÜbernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck\nbringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für\nsich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat in §§ 1626, 1684 BGB die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der\nFamilienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend\ndem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwi-\n\n\n\n                                         9/13\n\nschen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher\nAnteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen\nUmgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht,\nwird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (BVerfGK 7, 49 <58>).\n\n  2. Die angegriffene Entscheidung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen          36\nnicht hinreichend Rechnung. Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerdeführer zu 1. zunächst im Bundesgebiet zu dulden ist, würdigt das Verwaltungsgericht die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in dem gebotenen\nUmfang. Dieses Versäumnis verletzt zugleich die durch diese Vorschrift begründete\nGrundrechtsposition des Beschwerdeführers zu 2.\n\n Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat auf die Entscheidungsgründe des Urteils              37\ndes Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verwiesen. In dem Urteil wurde keine Abwägung eines von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesses am\nweiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. im Bundesgebiet vorgenommen,\nsondern es wurde bereits das Bestehen einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft verneint. Durch diese Qualifikation des Verhältnisses der beiden Beschwerdeführer wurde gegen Verfassungsrecht verstoßen.\n\n  Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen referiert. Das Gericht hat auch den Sachverhalt mit großer Sorgfalt aufgeklärt. Es hat jedoch bei der Anwendung der verfassungsrechtlichen\nGrundsätze auf den Sachverhalt deren Bedeutung verkannt, indem es sich von den\nzuvor dargestellten grundrechtlichen Maßstäben gelöst hat. Die Erwägung des Gerichts, eine Eltern-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu 2. bestehe nur zu den\nPflegeeltern, trifft bereits im Ansatz nicht zu und verfehlt das Erfordernis der Würdigung des Verhältnisses im Einzelfall.\n\n  Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der\nUmgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen\nkann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft indes nicht entgegen. Die Erwägung des Gerichts, die Elternfunktion sei rechtlich auf die Pflegeeltern übertragen und der Kontakt\ndes Beschwerdeführers zu 1. sei auf ein Besuchsrecht reduziert, rechtfertigt daher\nnicht den Schluss, zwischen den Beschwerdeführern bestehe keine verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft. Je nach den Umständen des Einzelfalls\nbedeutet gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im\nSinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für die Beschwerdeführer\nnicht änderbaren Einschränkungen der Unterbringung in der Dauerpflegestelle.\n\n Die von der Mitarbeiterin des Jugendamtes eingebrachte und vom Gericht über-              40\n\n\n                                          10/13\n\nnommene Einschätzung, dass die Beziehung sich aus der Sicht des Kindes nicht von\nder unterscheide, die zu einem Patenonkel bestehen würde, ist hier nicht zu würdigen. Jedenfalls hätte das Gericht seine Entscheidung darauf allein nicht stützen\ndürfen. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, auch auf die Sicht des Kindes\nabzustellen, ohne dass daraus aber Belange des Kindes, die dieses selbst noch\nnicht sieht, und die schützenswerten Belange des betroffenen Elternteils vernachlässigt werden dürften. Indem das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu 1.\nals jemanden behandelt, der nicht in einem „echten“ Vater-Kind-Verhältnis zum Beschwerdeführer zu 2. stehe, hat es zunächst die Stellung des leiblichen Vaters in\nverfassungswidriger Weise entwertet. Diese Fehlgewichtung hat dazu geführt, dass\ndie Beziehung zwischen den Beschwerdeführern mit denjenigen nicht schützenswerten Konstellationen gleichgesetzt worden ist, die in der überkommenen Rechtsprechung als Begegnungsgemeinschaft bezeichnet wurden, in der es an der Übernahme von Verantwortung für Betreuung und Erziehung des Kindes fehlt. Diese Wertung\nsteht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Übernahme solcher Verantwortung auch in Eltern-Kind-Gemeinschaften\nin den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und aufenthaltsrechtlichen Schutz gebieten kann. Demgemäß wäre zu prüfen gewesen, ob\ndie hier vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis der\nBeschwerdeführer zueinander den auch sonst üblichen entsprechen und auf diese\nWeise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht, erkennbar durch den Blick auf die Unterbringung des Beschwerdeführers zu 2. in einer Pflegefamilie fehlgeleitet, unterlassen. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht\naufgeklärt, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zu 1. den ihm verbliebenen Teil\nder elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das gegebenenfalls unterbleibt, was für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ebenfalls von\nBedeutung sein kann.\n\n                                        III.\n  Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es      41\nist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden bei hinreichender\nBerücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen,\nden Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt\ndeshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurück.\n\n                                        IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3            42\nBVerfGG.\n\n Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer        43\nerledigt sich deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62,\n\n\n\n                                        11/13\n\n392 <397>; 71, 122 <136 f.>).\n\n             Mellinghoff        Lübbe-Wolff   Gerhardt\n\n\n\n\n                                   12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081201_2bvr183008.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr183008\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-01/2-bvr-1830-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-01/2-bvr-1830-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:44.723091+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-12-01/2-bvr-1830-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-12-01","dockets":["2 BvR 1830/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr183008","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081201.2bvr183008"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-01/2-bvr-1830-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. 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