{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081127_1bvr245006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081127.1bvr245006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"1 BvR 2450/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2450/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder L ... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser,\n                   Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2007 - 4 B 1954/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2006 - 4 B 853/06 -,\n\n       c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2006 - 3\n          L 781/06 -,\n\n      d) die Vollziehungsanordnung im Bescheid der Stadt Moers vom 6. April\n         2004 - 32/2 - 32 33 11 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. November 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die - unter Verweis auf die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des\nErsten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 <319>) im\nVerfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO fachgerichtlich bestätigte - sofortige Vollziehung\neiner ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist eine gewerbliche Vermittlerin von Sportwetten mit     2\nfesten Gewinnquoten. Sie vermittelt in ihren Geschäftslokalen insbesondere Wetten\n\n\n\n                                          1/6\n\nder Sportwetten GmbH in Gera, die aufgrund einer nach dem Gewerbegesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) erteilten Erlaubnis gewerbliche Sportwetten anbietet.\n\n  Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2004 untersagte die Stadt Moers der Beschwerdeführerin diese Geschäftstätigkeit für das in Moers befindliche Geschäftslokal und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an. Den dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen\ndie Untersagung eingelegten Widerspruchs lehnten das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2677/04\n(vgl. BVerfGK 9, 8) angegriffenen Beschlüssen ab.\n\n  Infolge des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) stellte die Beschwerdeführerin       4\nim April 2006 einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, mit dem\nsie erneut, nunmehr aber unter Verweis auf die dortige Übergangszeitregelung, die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des noch anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs begehrte. Dies lehnten das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht mit den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Eilbeschlüssen ab. Die gegen\nden Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2006 erhobene Anhörungsrüge wies dieses mit Beschluss vom 30. August 2007 zurück.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung          5\nihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19\nAbs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n 3. Der im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte              6\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2006, BVerfGK 9,\n291).\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur Annahme            7\nführende Gründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche           8\nBedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz\nbeantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die gemäß Art. 19              9\nAbs. 4 GG an einen effektiven - einstweiligen - verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu stellen sind, auch hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das\nübergangsweise Aufrechterhalten eines - nach seiner rechtlichen und tatsächlichen\n\n\n\n                                          2/6\n\nAusgestaltung defizitären - staatlichen Wettmonopols.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom           10\n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern\ngeltenden Rechtslage entschieden, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten\nund das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden,\ntrotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des\nBereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden\nWettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der\ntatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt und er im Hinblick\nauf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der\nÜbergangszeit damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten\nAnbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (vgl.\nBVerfGE 115, 276 <319>).\n\n  Diesen Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung          11\nund Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von\nSportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\nBeschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert: Nur\nwenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt\nist, entspricht die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und kann eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß\ngegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche\nSchutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt werden. Ist dies der Fall,\nso ergibt sich aus dem Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit\nzugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR\n138/05 -, BVerfGK 8, 343 <348>).\n\n  Die verfassungsrechtlichen Aussagen sind - wovon insbesondere das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 22. August 2006 zutreffend ausgeht -\nauf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -,\nBVerfGK 9, 8 <9>).\n\n  2. Zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte        13\nist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG).\n\n a) Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache geltend gemachte Be-           14\n\n\n                                          3/6\n\nschwer, namentlich die sofortige Vollziehbarkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung, in die Zeit ab dem 1. Januar 2008 fällt,\nentspricht die Verfassungsbeschwerde nicht mehr dem Grundsatz der Subsidiarität,\nder grundsätzlich eine Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten fachgerichtlicher Abhilfe verlangt (zum Grundsatz der Subsidiarität vgl. BVerfGE 107, 395 <414>).\n\n  Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (vgl.        15\nGV NRW 2007 S. 454) in Verbindung mit dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445) erfolgten Änderung der Rechtslage ist die Beschwerdeführerin insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7\nSatz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, zur Veröffentlichung in BVerfGK\nvorgesehen, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR\n138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276).\n\n b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum              16\n31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet,\nhat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).\n\n  Unabhängig davon, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin infolge der sofort vollziehbaren Untersagung ihre Geschäftstätigkeit in dem betreffenden Geschäftslokal\ntatsächlich eingestellt hat und ihr dadurch ein etwaiger realer Nachteil entstanden ist\n(zur Nichtannahme mangels realen Nachteils vgl. BVerfGK 8, 343), könnte selbst eine etwaige verfassungsgerichtliche Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen an\neinem etwaigen Vollzug der Untersagung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 faktisch nichts mehr ändern. Eine tatsächlich effektive Rechtsdurchsetzung wäre daher sowohl im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach\nArt. 19 Abs. 4 GG, als auch im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete\nBerufsfreiheit und die im Übrigen von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten\nVerfassungsrechte rückwirkend nicht mehr möglich. Dies gilt nicht zuletzt auch in Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch\nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2006. Umstände, die\neine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit dennoch gebieten würden, liegen insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines besonders schweren Nachteils\nnicht vor.\n\n Die Frage, ob die schon einstweilen erfolgte Einstellung der Geschäftstätigkeit im       18\nErgebnis der materiellen Rechtslage entsprach, bemisst sich ausschließlich nach der\nVerfassungsmäßigkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung, die Gegenstand des - soweit erkennbar - noch anhängigen Haupt-\n\n\n\n                                          4/6\n\nsacherechtsbehelfs und vorrangig dort - sowie gegebenenfalls im Rahmen einer\nan die dortigen fachgerichtlichen Entscheidungen anschließenden Verfassungsbeschwerde - zu klären ist. Dies gilt auch im Hinblick auf eine - für die Beschwerdeführerin günstige - etwaige bundesweite Legalisierungswirkung der bei der Sportwetten GmbH in Gera vorliegenden Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen\nDemokratischen Republik (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, zur Veröffentlichung in\nBVerfGK vorgesehen).\n\n  Im Rahmen der Hauptsache wird es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit maßgeblich auf die\ntatsächlich wirksame Umgestaltung des - nordrhein-westfälischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang, namentlich also auf eine tatsächliche Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz\nan der Schnittstelle zu den - potenziellen - Wettkunden ankommen, die nicht allein\naus den vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der\nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG und auch nicht ohne weiteres aus deren\nden Stand der Umsetzung betreffenden Bericht an das Ministerium vom 6. Juni 2006\ngeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats\nvom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -). Einer verfassungsgerichtlichen Klärung,\nob und inwieweit vor allem die vom Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren\nvorgenommene (nur) summarische Prüfung den verfassungsrechtlichen Vorgaben\ndes Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für die Übergangszeit gerecht wird, bedarf es aus den zuvor genannten Gründen nicht mehr.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                         III.\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 21\n\n               Papier                   Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n27. November 2008 - 1 BvR 2450/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvR 2450/06 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081127_1bvr245006.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081127.1bvr245006\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081127_1bvr245006.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-27/1-bvr-2450-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081127_1bvr245006.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081127_1bvr245006.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-27/1-bvr-2450-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081127_1bvr245006.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:44.323619+00:00"}}