{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081126_1bvr181308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081126.1bvr181308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"1 BvR 1813/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1813/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rafael Hofmann,\n                    Essenberger Straße 2, 47441 Moers -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 -\n         II-4 UF 120/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 -\n          II-4 UF 120/08 -\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\nam 26. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 8. Juli 2008 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und\n     Rechtsanwalt H. beigeordnet.\n  2. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gewährt.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n  3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 - II-4 UF\n     120/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das\n     Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\n     Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird damit gegenstandslos.\n  4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n  5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in         1\neinem Sorgerechtsverfahren.\n\n  1. Aus der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sind           2\ndrei minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit den beiden jüngeren, verfahrensbetroffenen Kindern, geboren 1999 beziehungsweise 2001, übt der Beschwerdeführer\nregelmäßig alle zwei Wochen Umgang aus. Zu Beginn eines jeden Umgangskontaktes holt er die Kinder mit seinem Pkw bei der Mutter ab und bringt sie dorthin wieder\nzurück. Die hierdurch ausgelösten Fahrtkosten und die während der Besuche der\nKinder bei ihm in seiner Wohnung anfallenden sonstigen Kosten bestreitet der Beschwerdeführer bisher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach\ndem SGB II. Seit Mai 2007 verfolgt der Beschwerdeführer der ARGE gegenüber im\neigenen Namen und im Namen der verfahrensbetroffenen Kinder den Antrag auf weitere Leistungen nach dem SGB II für die Dauer der regelmäßig bei ihm stattfindenden Besuche der Kinder.\n\n  a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 11. April 2008 wies das Familiengericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, die Kindesmutter zu verurteilen, ihre\nZustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche der beiden gemeinsamen Kinder\ndurch den Vater in dem Verfahren vor dem Sozialgericht zu erteilen. Die Kindesmutter – die gemäß § 1629 BGB gemeinschaftlich mit dem Vater zur gesetzlichen Vertretung der Kinder berufen sei – sei nicht dazu verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen, weil die Verfolgung der im sozialgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen\nAnsprüche auf Leistungen nach dem SGB II nicht dem objektiven Vermögensinteresse der Kinder entspreche. Sollte der Vater im sozialgerichtlichen Verfahren obsiegen,\nso würde er zwar notwendige Mehrkosten, die etwa auf 3,50 € pro Kind und Umgangstag zu veranschlagen seien, von der ARGE angewiesen bekommen; indessen\nhabe der vernommene Zeuge dargestellt, dass dann im Gegenzug von den Leistungen, die der Bedarfsgemeinschaft, die die Kinder mit der Kindesmutter bildeten, ein\n\n\n                                         2/8\n\nBetrag von 6,93 € pro Kind und Tag abgesetzt werden würde.\n\n  b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers mit dem Ziel einer Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit dem\nangegriffenen Beschluss vom 29. Mai 2008 – dem Beschwerdeführer zugestellt am\n5. Juni 2008 – zurück.\n\n  Nachdem das Landessozialgericht – wenn auch in einem Eilverfahren – die Vertretungsbefugnis des Vaters bezüglich der beiden Kinder der Parteien bejaht habe, sei\ndavon auszugehen, dass sich das Sozialgericht auch im Hauptsacheverfahren dieser\nRechtsauffassung des übergeordneten Gerichts anschließe, spätestens jedoch sich\ndiese Rechtsauffassung in der Rechtsmittelinstanz durchsetze. Eine Partei, die auf\neigene Kosten Rechtsschutz nachsuchen müsste, würde unter diesen Umständen\ndavon absehen, über den unnötigen Umweg des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung der (mit-)sorgeberechtigten Mutter zur Prozessführung durch das Familiengericht entsprechende Rechtsmittel einzulegen.\n\n  c) Die in der hiergegen gerichteten Rügeschrift des Beschwerdeführers enthaltenen   6\nAnträge legte das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 und erneutes Prozesskostenhilfegesuch aus und wies diese mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2008 – als nach § 321a Abs. 1\nSatz 2 ZPO unzulässig – zurück. Das Prozesskostenhilfegesuch des Vaters sei weiterhin als mutwillig anzusehen. Hierbei habe der Senat durchaus die – nach seiner\nAuffassung – unwahrscheinliche Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das Landessozialgericht die Revision gegen seine Entscheidung zulassen oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte. Auch in diesem Fall würde eine Partei, die\nauf eigene Kosten um Rechtsschutz nachsuchen müsste, davon absehen, über den\n– jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – unnötigen Umweg des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung der (mit-)sorgeberechtigten Mutter zur Prozessführung\ndurch das Familiengericht entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Es sei vielmehr\ndavon auszugehen, dass die Revisionsinstanz in diesem Fall pflichtgemäß so rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt hinweisen würde, dass der Vater – gegebenenfalls\nim Wege einstweiligen Rechtsschutzes – den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung\nder Mutter zur prozessualen Vertretung der gemeinsamen Kinder erneut stellen\nkönnte.\n\n 2. Mit seiner per Telefax ohne Anlagen am 4. Juli 2008 und mit Anlagen im Original   7\nam 8. Juli 2008 eingegangenen – Poststempel auf dem Briefumschlag: 4. Juli 2008 –\nVerfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und sucht um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-              8\nWestfalen und der Kindesmutter zugestellt; beide – und der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers – hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert. Während die Landesregierung von einer Stellungnahme\n\n\n                                        3/8\n\nausdrücklich abgesehen und die Kindesmutter sich nicht geäußert hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Höhe des Gegenstandswerts in\ndas Ermessen des Gerichts gestellt.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.\n\n                                        II.\n Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt.                                     10\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte          11\ndes Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser\nEntscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1\nBVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                           12\n\n a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde zwar innerhalb der Frist       13\ndes § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.\n\n  Bleibt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2008 außer Betracht, so    14\nendete die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde aufgrund der am 5. Juni\n2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 29. Mai 2008 am Montag, den 7. Juli\n2008. Die Verfassungsbeschwerde ging zwar am 4. Juli 2008 per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein, allerdings ohne Anlagen. Da in der Verfassungsbeschwerdeschrift die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht in einer\nWeise wiedergegeben sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz\nin Einklang stehen oder nicht, war zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde die Vorlage von Ablichtungen der Entscheidungen erforderlich\n(vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Diese gelangten indes erst einen Tag\nnach Fristablauf – am 8. Juli 2008 – mit dem Original der Verfassungsbeschwerde zu\nden Akten.\n\n  Die fachgerichtliche Rügeschrift des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2008 vermochte hier keine Fristerstreckung zu begründen. Zwar erscheint zweifelhaft, ob das\nOberlandesgericht die in diesem Schriftsatz enthaltenen Rügeanträge zu Recht als\nunzulässig angesehen hat; indes hat sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde mit keiner Silbe mit der vom Oberlandesgericht angenommenen Unzulässigkeit auseinandergesetzt.\n\n b) Dem Beschwerdeführer ist jedoch hinsichtlich der mithin gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG versäumten Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde\nvon Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat\ndas Original der Verfassungsbeschwerde so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur\n\n\n                                        4/8\n\nPost gegeben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung\ndurch die Deutsche Post AG darf dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. November 1999 – 1 BvR 762/99 –, NJW-RR 2000, S. 726, und der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 6. Februar 2001\n– 1 BvR 1030/00 –, NJW 2001, S. 1565). Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen ausweislich des auf dem Briefumschlag befindlichen Poststempels bereits am 4. Juli 2008 – einem Freitag – zur Post gegeben; bei\ngewöhnlicher Postlaufzeit wäre sie daher rechtzeitig – also noch am Montag, den 7.\nJuli 2008 – beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom             17\n29. Mai 2008 ist offensichtlich begründet; denn dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das            18\nGrundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <129 f.>).\nDabei wird es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung von\nProzesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der\nseine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Auslegung und Anwendung des § 114\nZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist,\ninsbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2008 – 1 BvR\n2253/07 –, FamRZ 2008, S. 1403).\n\n  b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2008 zugrunde liegende Beurteilung, das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei mutwillig, nicht stand.\n\n  Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Partei, die im vorliegenden Fall auf eigene Kosten Rechtsschutz nachsuchen müsste, würde unter den hier gegebenen\nUmständen davon absehen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, verkennt den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe. Im Gegenteil würde eine Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig\n\n\n\n                                          5/8\n\nabwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, vorliegend gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde einlegen.\n\n  aa) Nachdem das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützt\nhat, ist diese zugunsten des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen anzunehmen,\ndass diese Rechtsverfolgung im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das\nOberlandesgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte (vgl. dazu BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n bb) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als von Gesetzes wegen zur Alleinvertretung\nseiner Kinder angesehen wurde, ist nicht geeignet, die Einlegung einer Beschwerde\ngegen die Entscheidung des Familiengerichts überflüssig und damit mutwillig zu machen.\n\n  Die hier vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Entscheidung des Landessozialgerichts wurde – wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt – nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefällt. Der Beschwerdeführer kann also nicht wissen, ob die für sein Hauptsachebegehren zuständigen Sozialgerichte ihre\nRechtsansicht auch im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten werden. Dies gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landessozialgericht im\nHauptsacheverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier aufgeworfenen\n– bislang nicht höchstrichterlich geklärten – Frage die Revision zulassen wird. Soweit\ndas Oberlandesgericht diesbezüglich in seinem Beschluss vom 17. Juni 2008 ausführt, dies ändere nichts an seiner Beurteilung der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers als mutwillig, weil davon auszugehen sei, dass die Revisionsinstanz in diesem Fall pflichtgemäß so rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt hinweisen würde,\ndass der Beschwerdeführer – gegebenenfalls auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur prozessualen Vertretung der Kinder erneut stellen könnte, ist dies eine Prognose, die über\neine vage Vermutung nicht hinausgeht und deren Risiko der Beschwerdeführer nicht\ngehalten ist, auf sich zu nehmen.\n\n Eine bemittelte Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei          24\nauch das Kostenrisiko berücksichtigt, würde sich daher gegen die familiengerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen.\n\n c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der\nsich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit ergebenden Anforderungen an die Annahme einer Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO zu\neinem diesem günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\n 3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1        26\n\n\n\n                                          6/8\n\nBVerfGG. Der angegriffene Beschluss vom 29. Mai 2008 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95\nAbs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird zugleich der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2008 gegenstandslos.\n\n 4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14\nAbs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ff.).\n\n        Hohmann-Dennhardt             Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n26. November 2008 - 1 BvR 1813/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 1813/08 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081126_1bvr181308.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081126.1bvr181308\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr181308.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-26/1-bvr-1813-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr181308.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr181308.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-26/1-bvr-1813-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr181308.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:43.321988+00:00"}}