{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081126_1bvr067008","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081126.1bvr067008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"1 BvR 670/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 670/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M…,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schell, Köth & Kollegen,\n                   Heinigstraße 26, 67059 Ludwigshafen -\ngegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n         13. Februar 2008 - 4 U 25/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4.\n         Dezember 2007 - 4 U 25/07 -,\n\n      c) den Hinweisbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken\n         vom 13. September 2007 - 4 U 25/07 -,\n\n      d) das Teil-Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007\n         - 4 O 277/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Bryde,\n                                Schluckebier\n\nam 26. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2007 - 4 U 25/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch\n     auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Pfälzische Oberlandesgericht\n     Zweibrücken zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Pfälzischen\n     Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Februar 2008 - 4 U 25/07 - gegenstandslos.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/8\n\n  3. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in\n     Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Beweislastverteilung bei        1\nder Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin machte gegen die zweite Ehefrau ihres verstorbenen          2\nVaters (im Folgenden: Beklagte) im Klagewege unter anderem einen Zahlungsanspruch aus ihrem Pflichtteil geltend. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einem\nvon der Beschwerdeführerin bestrittenen Darlehensrückzahlungsanspruch. Unstreitig hatte die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto eine Gutschrift über 12.000 DM mit\ndem Überweisungszweck „Bekannt“ erhalten, die der Erblasser angewiesen hatte.\nÜber den Rechtsgrund der Überweisung herrscht zwischen den Parteien Streit. Die\nBeschwerdeführerin behauptet, es habe sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine\nSchenkung gehandelt.\n\n Das Landgericht gab der Klage nach Anhörung der Parteien und Vernehmung mehrerer Zeugen teilweise statt. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe wegen des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung von\n6.135,50 € (entspricht 12.000 DM) nur zum Teil. Die Beschwerdeführerin habe insoweit nicht nachzuweisen vermocht, dass es sich bei der Zahlung von 12.000 DM um\neine Schenkung gehandelt habe; indes könne auch die Beklagte nicht mit der zur\nÜberzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit beweisen, dass es sich um ein\nDarlehen gehandelt habe, was zunächst zu ihren Lasten als die Verrechnung erklärende Partei gehe. Da ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung danach nicht\nerwiesen sei, stehe der Beklagten allerdings ein Anspruch in Höhe von 6.135,50 €\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu, den sie der\nBeschwerdeführerin entgegenhalten könne.\n\n  Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und führte in ihrer Berufungsbegründung aus, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass keine Fehlüberweisung vorgelegen habe. Der Zahlung liege vielmehr eine Überweisung des Erblassers an die Beschwerdeführerin zugrunde, so dass an sie geleistet worden sei. Das Landgericht\nführe nicht weiter aus, wieso es insoweit zu einem Wegfall des Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen sein solle. Ein Rechtsgrund für die Überweisung habe vorgelegen, welcher auch immer. Die beweisbelastete Beklagte habe\nnicht substantiiert zum Wegfall des Rechtsgrundes vorgetragen. Ein Rückforderungsanspruch und damit eine Gegenrechnungsmöglichkeit der Beklagten bestünden nicht.\n\n\n\n                                         2/8\n\n Das Oberlandesgericht wies durch Beschluss vom 13. September 2007 gemäß               5\n§ 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das\nErstgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber\ndem Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\nmit einer Forderung in Höhe von 12.000 DM aufrechnen könne. Unstreitig habe die\nBeschwerdeführerin das Geld aufgrund der Überweisung erhalten; soweit sie behaupte, der Erblasser habe ihr das Geld schenkweise zugewandt, sei sie hierfür beweisfällig geblieben.\n\n  In ihrer Stellungnahme äußerte die Beschwerdeführerin, das Gericht gehe möglicherweise von einem objektiv unzutreffenden Sachverhalt aus. Im Hinblick auf die\n12.000 DM habe die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Für einen zur Aufrechnung\ngestellten Rückforderungsanspruch sei die Beklagte beweisfällig. Streitgegenständlich behaupte sie einen Rückforderungsanspruch aus einem Darlehen, obgleich sie\ndazu keinerlei Nachweis führe. Es verhalte sich in der Sache gerade nicht so, dass\nder Beschwerdeführerin eine Beweislast für die Schenkung obliege.\n\n Unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss wies das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss vom 4. Dezember 2007 zurück. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit sich die\nBeschwerdeführerin gegen die Aufrechnungsforderung der Beklagten wende, habe\ndas Erstgericht rechtsfehlerfrei einen entsprechenden Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, wobei der Erhalt des Betrages unstreitig sei.\nSoweit die Beschwerdeführerin behaupte, der Erblasser habe ihr das Geld geschenkt, sei sie hierfür beweisfällig geblieben.\n\n Mit ihrer dagegen gerichteten Anhörungsrüge wiederholte die Beschwerdeführerin        8\nim Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und rügte, das Oberlandesgericht\nwürdige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht. Es sei offenkundig falsch,\nwenn das Oberlandesgericht meine, sie sei beweisfällig geblieben. Die Beweislast für\ndas behauptete Darlehen und die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Schenkung\nobliege der Beklagten. Das Übersehen der richtigen Beweislastverteilung führe zu einer vollständigen Nichtberücksichtigung des Vortrages der Beschwerdeführerin und\nzugleich willkürlichen Entscheidung.\n\n  Durch Beschluss vom 13. Februar 2008 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der Senat habe die Beweislast verkannt, sei darauf zu verweisen, dass der Bereicherungsgläubiger zwar das\nFehlen eines Rechtsgrundes als negative Tatsache beweisen müsse. Nach der\nRechtsprechung genüge es aber, dass er die vom Leistungsempfänger behaupteten\nRechtsgründe ausräume, wobei er darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren\nBehaltensgründe ausschließen müsse. Über die von der Beschwerdeführerin behauptete Schenkung habe das Erstgericht Beweis erhoben und den hierzu von ihr\nbenannten Zeugen vernommen. Einen weiteren Rechtsgrund habe sie nicht angeführt.\n\n\n\n                                         3/8\n\n 2. Mit ihrer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 3. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und die Beklagte des               11\nAusgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                           II.\n  1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß                      12\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich\ndie Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4.\nDezember 2007 richtet. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 86, 133\n<144 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur\nDurchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus\nArt. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.\n\n a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 verletzt das                13\nRecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1\nGG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht\ndieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen\nausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das\nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung\ndes Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>;\nstRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).\n\n Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007                   15\nverstößt danach gegen Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die\nGerichte hätten ihren Vortrag in Bezug auf den der Überweisung von 12.000 DM zu-\n\n\n                                            4/8\n\ngrunde liegenden Rechtsgrund übergangen. Denn die besonderen Umstände des\nFalles lassen darauf schließen, dass das Oberlandesgericht ihren Vortrag bei der\nEntscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat.\n\n  Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Berufungsbegründung auf die Bedeutung der Beweislastverteilung für die Begründung des Anspruchs aus § 812 Abs.\n1 Satz 1 BGB hingewiesen und in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss\nnochmals ausgeführt hatte, dass ihr keine Beweislast für die Schenkung obliege, hat\nsich das Oberlandesgericht in der Zurückweisung der Berufung damit begnügt, in nahezu wörtlicher Wiederholung des Hinweisbeschlusses zur Begründung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB festzustellen, die Beschwerdeführerin, die sich\nauf eine Schenkung berufe, sei beweisfällig geblieben. Auf die Frage der Beweislastverteilung und den Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu ist es jedoch nicht eingegangen. Dies wäre indes geboten gewesen, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem auf Beweislastgrundsätze gestützten Urteil des Landgerichts\nwesentlich darauf ankam, welcher Partei die Nichterweislichkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Schenkung zum Nachteil gereichte. Die Beurteilung\ndieser Frage verstand sich angesichts der von der Beschwerdeführerin angeführten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR\n158/97 -, NJW 1999, S. 2887 <2888>; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. November 2006\n- X ZR 34/05 -, NJW-RR 2007, S. 488 <490>) und mit Blick auf Stellungnahmen in der\nzivilrechtlichen Literatur zur Beweislast bei einer behaupteten Schenkung als möglichem Rechtsgrund im Rahmen eines Anspruches aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Lorenz, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 812 Rn. 92; Lieb, in: Münchener\nKommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 812 Rn. 394; Wacke, AcP 191, S. 1 <8 f.>)\nauch nicht von selbst.\n\n Auch die später vom Oberlandesgericht in dem Beschluss über die Anhörungsrüge          17\ngegebene Begründung spricht dafür, dass es den Vortrag der Beschwerdeführerin\nbei Zurückweisung der Berufung nicht erwogen hat. Denn erst auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin sah sich das Oberlandesgericht veranlasst, auf die\nBeweislastverteilung einzugehen. Dabei ist es dem Vortrag der Beschwerdeführerin\nhierzu nunmehr - allerdings lediglich im Grundsatz - gefolgt. Dies verdeutlicht, dass\ndas Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 über die Anhörungsrüge erstmalig den Vortrag der Beschwerdeführerin im Ansatz aufgegriffen\nhat.\n\n  b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>). Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem\nBeschluss vom 13. Februar 2008, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen\nhat, sind hierzu nicht geeignet.\n\n  Das Oberlandesgericht hat sich nunmehr zwar mit der Verteilung der Beweislast befasst. Es geht mit der Beschwerdeführerin im Ansatz davon aus, dass der Bereiche-\n\n\n\n                                         5/8\n\nrungsgläubiger alle Voraussetzungen seines Anspruches im Streitfall zu beweisen,\nim Falle einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mithin auch\ndie Rechtsgrundlosigkeit nachzuweisen und hierbei alle vom Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen habe (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 -, NJW 2003, S. 1039; Lieb, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 812 Rn. 393; Sprau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 812\nRn. 103). Wie es trotz Zugrundelegung dieser Beweislastverteilung zu dem Ergebnis\nkommt, der Beschwerdeführerin könne ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1\nSatz 1 BGB entgegengehalten werden, bleibt jedoch völlig offen. Das Oberlandesgericht stellt lediglich fest, das Landgericht habe zur Frage der Schenkung Beweis erhoben. Während es zuvor noch davon ausging, die Beschwerdeführerin sei für die von\nihr behauptete Schenkung beweisfällig geblieben, bleibt nun unerklärlich, inwieweit\nes der Beklagten des Ausgangsverfahrens - also der Gegenpartei - gelungen sein\nsollte, eine Schenkung als Rechtsgrund zu widerlegen. Hätte das Oberlandesgericht\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts zur Nichterweislichkeit der Schenkung übernehmen wollen, hätte es nicht mit vertretbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Rechtsgrund der Schenkung zu seiner vollen Überzeugung\nausgeräumt und daher eine rechtsgrundlose Leistung anzunehmen sei. Dass das\nOberlandesgericht hingegen von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichen\nwollte und gleichwohl eine erneute Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt, ist\nebenso wenig erkennbar und wäre auch begründungsbedürftig gewesen.\n\n  Der Beschluss über die Anhörungsrüge vermag unter diesen Umständen die Gehörsverletzung nicht zu beseitigen. Das Oberlandesgericht nimmt den auf die Beweislastverteilung gerichteten Vortrag der Beschwerdeführerin nunmehr zwar im Ansatz zur Kenntnis. Die Begründung des Beschlusses lässt aber erkennen, dass es\nihn in der Sache nicht wirklich erwogen hat. Die abstrakte Darstellung der Beweislastverteilung in Verbindung mit dem bloßen Hinweis auf die stattgefundene Beweisaufnahme des Landgerichts lässt nicht ersehen, warum die von der Beschwerdeführerin\ndargelegten Beweislastgrundsätze sich hier nicht zu ihren Gunsten auswirken sollten. Unabhängig von der Frage, ob die Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden\nEntscheidung überhaupt statthaft ist, geht der Beschluss damit inhaltlich auf die zentrale Frage des Rechtsstreits und den Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu wiederum nicht ein. Er hat der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG daher nicht abgeholfen.\n\n c) Die Entscheidung vom 4. Dezember 2007 ist daher aufzuheben und die Sache an          21\ndas Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs.\n2 BVerfGG). Der Beschluss vom 13. Februar 2008, mit dem die Anhörungsrüge der\nBeschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, wird damit gegenstandslos.\n\n 2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Insoweit wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                          6/8\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG,   23\ndie Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 37 Abs. 2 Satz\n2 RVG.\n\n               Papier                Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. November 2008 - 1 BvR 670/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081126_1bvr067008.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081126.1bvr067008\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr067008.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-26/1-bvr-670-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr067008.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr067008.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-26/1-bvr-670-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081126_1bvr067008.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:43.153312+00:00"}}