{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081125.2bvr269307","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"2 BvR 2693/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2693/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\ngegen die Untätigkeit des Amtsgerichts Bochum im Verfahren 64 AR 464/07\n      (Nichtprotokollierung von Rechtsbeschwerden)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Mellinghoff,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n 1. Der strafgefangene Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben,           1\nnachdem auf seinen Antrag auf Vorführung zur Geschäftsstelle zwecks Protokollierung mehrerer Rechtsbeschwerden hin (§ 118 Abs. 3 StVollzG) die zuständige\nRechtspflegerin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B. dem Beschwerdeführer\nüber mehrere Wochen keinen Termin zur Aufnahme der Rechtsbeschwerden eingeräumt hatte.\n\n  Die Aufnahme der Rechtsbeschwerden ist zwischenzeitlich - nach Erhebung der        2\nVerfassungsbeschwerde und mehrere Monate nach Antragstellung - erfolgt. Die Verzögerung beruhte zunächst auf einem Zuständigkeitsstreit zwischen den Rechtspflegern des Amtsgerichts und des Landgerichts B., nach dessen Beilegung auf Überlastung der zuständigen Rechtspflegerin.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den          3\nRechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Er ist gegen die beanstandete\nUntätigkeit nur mit einer an den Direktor des Amtsgerichts gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber mit einer Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgegangen.\n\n Dem steht nicht entgegen, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung keine Einigkeit darüber herrscht, ob gegen die Verweigerung einer gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1\nRPflG vom Rechtspfleger vorzunehmenden Protokollierung mit einer Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG vorgegangen werden kann oder ob allein der Weg der Dienst-\n\n\n                                        1/4\n\naufsichtsbeschwerde offensteht (im ersteren Sinne KG, Beschluss vom 26. Januar\n1995 - 1 VA 14/94 -, NJW-RR 1995, S. 637 <638>, m.w.N.; a.A. Hanseatisches OLG,\nBeschluss vom 8. März 1983 - 1 Ws 56/83 -, MDR 1983, S. 512; offenlassend OLG\nHamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 3 (s) Sbd. I - 8/07 -, NStZ-RR 2008, S. 79\n<80>; vgl. auch, allg. zur Frage der Erinnerung bei Untätigkeit des Rechtspflegers,\nHansens, in: Arnold u.a., RPflG, 6. Aufl. 2002, § 11 Rn. 8, m.w.N.). Die diesbezügliche Unklarheit betrifft zwar auch den Fall, dass ein Rechtspfleger die Vornahme der\nNiederschrift nicht überhaupt, sondern nur für einen gewissen Zeitraum ablehnt oder\nschlicht untätig bleibt. Der Versuch, einen geltend gemachten Grundrechtsverstoß\nvor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit anderen Rechtsbehelfen abzuwehren, ist jedoch nicht schon dann entbehrlich, wenn die Statthaftigkeit des in Betracht\nkommenden Rechtsbehelfs nach dem Stand der Rechtsprechung zweifelhaft ist (vgl.\nBVerfGE 68, 376 <381>; 70, 180 <186 f.>; 91, 93 <106>).\n\n  Ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf gehört allerdings nicht zum Rechtsweg     5\nim Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine offensichtliche Unzulässigkeit lag hier aber weder nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung\nnoch aus sonstigen Gründen vor.\n\n  Für den Fall, dass ein Handeln oder Unterlassen des zuständigen Rechtspflegers         6\ndas durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumte Recht, eine Rechtsbeschwerde zur\nNiederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, verletzt, stünde bei unterstellter Unstatthaftigkeit der Erinnerung keinerlei gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung.\nDies wäre mit der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.\n4 GG) nicht vereinbar (vgl. auch KG, a.a.O., m.w.N.) und entspräche auch nicht dem\nWillen des Gesetzgebers, der bei der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch\ndas Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2030) den Rechtsbehelf der Erinnerung\nfür die Fälle, in denen Entscheidungen des Rechtspflegers nach den allgemeinen\nRegeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen beibehalten hat (vgl. BTDrucks 13/10244, S. 7; BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2001 - 1 BvR 2170/00 -, juris).\n\n Ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der              7\nJustiz fallende verzögerte Protokollierung und die damit verbundene Verweisung des\nBetroffenen auf den Weg des Wiedereinsetzungsantrages eine Verletzung des durch\n§ 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren\nund demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen\nwäre, haben zunächst - unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Grundrechtsverletzung durch Verzögerungen im Justizbetrieb nicht schon durch fehlendes\nVerschulden der konkret befassten Justizorgane ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGK\n9, 339 <351>) - die Fachgerichte zu beurteilen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine selbständige, grundrechtlich dem Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnende\nRechtsverletzung durch verzögerte Aufnahme von Rechtsbehelfen insbesondere\ndann zu bejahen ist, wenn es sich nicht nur um Verzögerungen in einem Sonderfall\n\n\n                                          2/4\n\nhandelt, wie er auch bei im Prinzip ordnungsgemäßem Justizbetrieb vereinzelt auftreten kann, sondern um die Folge eines über einen längeren Zeitraum andauernden\nsystemischen Missstandes.\n\n  Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass die Einlegung der Erinnerung ihm unter den gegebenen Umständen unzumutbar gewesen\nwäre. Unzumutbar wurde sie insbesondere nicht dadurch, dass er sich mit einer\nDienstaufsichtsbeschwerde an den Direktor des Amtsgerichts gewandt hatte, ohne\ndass damit die mit der Verfassungsbeschwerde beanstandete Verzögerung abgewendet worden wäre. Es kann nicht in das Belieben eines Beschwerdeführers gestellt werden, eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die nicht zum Rechtsweg im Sinne\ndes § 90 Abs. 2 BVerfGG gehört, an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Erschöpfung des Rechtswegs zu setzen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n             Mellinghoff           Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. November 2008 - 2 BvR 2693/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2693/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081125_2bvr269307.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081125.2bvr269307\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-25/2-bvr-2693-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-25/2-bvr-2693-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:42.714144+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-11-25/2-bvr-2693-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-11-25","dockets":["2 BvR 2693/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081125.2bvr269307","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081125.2bvr269307"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2693/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-25/2-bvr-2693-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"StVollzG/118","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"118","label":"§ 118 StVollzG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"RPflG 1969/11","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"11","label":"§ 11 RPflG 1969","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"RPflG 1969/24","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"24","label":"§ 24 RPflG 1969","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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