{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20081118_2bvr029008","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081118.2bvr029008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"2 BvR 290/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 290/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Sch...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas M. Prell,\n                    Hellweg 21-23, 44787 Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24. Januar 2008 - 38 C\n         449/07 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. Januar 2008 - 38 C 449/07\n         -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\nam 18. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24. Januar 2008 - 38 C 449/07\n     - und das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. Januar 2008 - 38 C 449/07\n     - verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus\n     Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss und das Urteil werden aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Zahlungsverurteilung im Verfahren nach   1\n§ 495a ZPO. Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde von dem Kläger des Ausgangsverfahrens mit              2\nMahnbescheid auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 328 € nebst Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch genommen. Nach dem Widerspruch des Beschwerdeführers wurde der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens\nan das Amtsgericht abgegeben. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, er\nhabe mit dem Beschwerdeführer eine Urlaubsreise unternommen und den gesamten\nReisepreis für alle Teilnehmer bezahlt. Er habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser seinen Anteil an den Reisekosten sofort nach Beendigung des Urlaubs zahle. Auf mehrfache Nachfrage des Klägers habe der Beschwerdeführer 50 €\nbezahlt, sei jedoch zur Zahlung der Gesamtforderung nicht in der Lage gewesen.\nNach mehreren Abmahnungen habe der Beschwerdeführer weitere Teilbeträge in\nHöhe von jeweils 30 € oder 50 € gezahlt, so dass noch eine Restforderung in Höhe\nvon 328 € zuzüglich Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung ausstehen würde.\nQuittungsbelege, Kontoauszüge und weiteres Beweismaterial könnten bei Bedarf in\nder Hauptverhandlung vorgelegt werden. Daraufhin ordnete das Amtsgericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO an.\nAm 3. Januar 2008 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Amtsgericht und\ngab zu Protokoll, dass er sich gegen die Klage verteidigen werde. Mit Schreiben vom\n16. Januar 2008 zeigte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Prozessbevollmächtigung an und beantragte, die Klage abzuweisen und dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Klage sei\nnicht schlüssig. Dass dem Kläger eine Restforderung in Höhe von 328 € zuzüglich\nZinsen zustehe, werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Raten gezahlt. Hierzu werde Beweis durch Vorlage der Einzahlungsbelege und Quittungen im\nTermin zur mündlichen Verhandlung erbracht.\n\n  Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Januar 2008      3\n- 38 C 449/07 - im schriftlichen Verfahren zur Zahlung von 328 € nebst 5 % Zinsen\nüber dem Basiszinssatz seit 28. Februar 2007, höchstens jedoch 1 % Zins monatlich.\nIm Übrigen wurden die Klage und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe abgewiesen. Die Entscheidung erging gemäß § 313a Abs. 1\nZPO ohne Tatbestand.\n\n Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge            4\ngegen das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Januar 2008 und rügte gemäß § 321a\nAbs. 1 ZPO die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht habe den\nWechsel zum schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO\nweder angeordnet noch vor Erlass des Urteils angekündigt, so dass der Anspruch\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dies sei auch entscheidungserheblich. Bei Erlass einer Verfügung, dass das schriftliche Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werde, hätte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO\nbeantragt und durch die Vorlage von Quittungen und Belegen nachgewiesen, dass\n\n\n                                         2/5\n\nsich die Forderung des Klägers nur noch auf 188 € belaufe.\n\n Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss                 5\nvom 24. Januar 2008 - 38 C 449/07 - zurück. Der zulässige Antrag sei unbegründet,\nda eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliege. Es könne dahinstehen, ob ein\nVerfahrensfehler vorliege, weil im Verfahren nach § 276 ZPO eine Entscheidung\nnach § 495a ZPO ergangen sei. Bei dieser sei nämlich das Beklagtenvorbringen vom\n16. Januar 2008 mit berücksichtigt worden. Dieses habe vollständig zu sein, da alle\nVerteidigungsmittel so rechtzeitig vorzutragen seien, wie dies einer sorgfältigen und\nauf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspreche (§ 282 Abs. 1\nZPO).\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm sei das rechtliche Gehör abgeschnitten\nworden, da ohne vorherige Ankündigung im schriftlichen Verfahren entschieden worden sei, so dass er keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nnach § 495 Satz 2 ZPO habe stellen und entscheidungserhebliche Beweismittel dem\nGericht nicht habe vorlegen können.\n\n 3. Es haben zu der Verfassungsbeschwerde weder das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen noch der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Das Urteil           8\nund der Beschluss des Amtsgerichts verletzen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die für diese Feststellung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen bereits entschieden.\n\n  1. Die erst mit dem Urteilserlass erfolgte Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren    9\nentschieden worden sei, verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar begründet Art. 103\nAbs. 1 GG keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\n(vgl. BVerfGE 36, 85 <87>; 60, 175 <210 f.>; 89, 381 <391>). Art. 103 Abs. 1 GG\nstellt jedoch sicher, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und Anträge\nstellen kann (vgl. BVerfGE 67, 39 <41>; 69, 145 <148>; 89, 381 <392>; 101, 106\n<129>).\n\n 2. Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht durch eine fehlerhafte Anwendung            10\ndes § 495a ZPO verstoßen. Es hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO zu beantragen, dadurch genommen, dass es eine Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vor Erlass des Urteils unterließ. Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten, das heißt schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das\nBundesverfassungsgericht leitet jedoch aus Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende\n\n\n                                           3/5\n\nPflicht des Gerichts ab, da den Parteien sonst die Möglichkeit genommen wird,\neinen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR\n279/93 -, NJW-RR 1994, 254 <255>). Dieses Antragsrecht darf durch das Gericht\nnicht eingeschränkt werden. Entscheidet sich das Gericht für ein schriftliches Verfahren, muss es den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem\ndie Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können. Gegen diesen Grundsatz hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung verstoßen und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103\nAbs. 1 GG verletzt.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung des Art. 103        11\nAbs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hätte, einen\nAntrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Der Beschwerdeführer hat dargelegt,\ndass er in der mündlichen Verhandlung den Beweis angetreten hätte, dass die eingeklagte Forderung zu einem erheblichen Teil bereits getilgt worden und die Klage insoweit unbegründet sei.\n\n 4. Die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge, wonach es dahin stehen könne, ob ein Verfahrensfehler vorliege, können nicht\nmehr als lediglich rechtsirrtümliche Behandlung des § 495a ZPO angesehen werden,\nsondern lassen auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts\ndes Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs schließen.\n\n  Aus diesen Gründen werden die angegriffenen Entscheidungen nach § 95 Abs. 2           13\nSatz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen\n\n                                         III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          14\n\n                                         IV.\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n              Voßkuhle                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. November 2008 - 2 BvR 290/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081118_2bvr029008.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081118.2bvr029008\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081118_2bvr029008.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-18/2-bvr-290-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081118_2bvr029008.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081118_2bvr029008.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-18/2-bvr-290-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/rk20081118_2bvr029008.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:41.865655+00:00"}}