{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081112.1bvr245606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"1 BvR 2456/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2456/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Christoph Degenhart,\n                    Stormstraße 3, 90491 Nürnberg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 - BVerwG\n   7 B 35.06 -,\n\nb) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - 22\n   A 03.40021 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1\n   Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den\n   Schutz gegen ihre Gefahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli\n   1985 (BGBl I S. 1565), geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl I S.\n   2365)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin eines\netwa 1,1 km hiervon entfernt gelegenen Wohnhauses, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Sie ist der Auffassung, sowohl die Rechtsgrundlagen der Aufbewahrungsgenehmigung als auch die im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen des\nVerwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Verfassungsrecht.\n\n\n\n                                        1/19\n\n                                          I.\n 1. Durch Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1351), in Kraft getreten\nam 27. April 2002, wurde in Umsetzung der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen“ vom 14. Juni 2000 (vgl. NVwZ-Beilage Nr. IV/2000 zu Heft 10/2000) die Entsorgung bestrahlter Kernbrennstoffe aus\nKernkraftwerken neu geregelt.\n\n  Gemäß § 9a Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie          3\nund den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz; im Folgenden: AtG) in der seither\nunveränderten Fassung dürfen bestrahlte Kernbrennstoffe aus Kernkraftwerken seit\ndem 1. Juli 2005 nicht mehr an Wiederaufarbeitungsanlagen abgegeben werden,\nsondern müssen im Wege der direkten Endlagerung geordnet beseitigt werden. § 9a\nAbs. 2 Satz 3 AtG verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AtG\noder in der Nähe der Anlage ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 AtG zu errichten\n(standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe dort\nbis zu deren Ablieferung an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver\nAbfälle im Sinne von § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG aufzubewahren.\n\n  Die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe in einem Standortzwischenlager innerhalb des abgeschlossenen Geländes eines Kernkraftwerks bedarf der atomrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AtG. Gemäß\n§ 6 Abs. 2 AtG ist eine Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG zu erteilen,\nwenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen\nPersonen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung\nverantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Sachkunde besitzen, 2. die nach\ndem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden\ndurch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 4.\nder erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter\ngewährleistet ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG\ngelten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG für die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe in einem Standortzwischenlager innerhalb des abgeschlossenen Geländes eines\nKernkraftwerks entsprechend.\n\n Für die Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG          5\ndas Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. Dieses wurde durch Gesetz über die\nErrichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl I S.\n1830) als selbständige Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG errichtet.\nDavor lag die Zuständigkeit für die Genehmigungserteilung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.\n\n\n\n                                         2/19\n\n Da es sich bei der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG nicht um eine           6\nAnlagengenehmigung handelt, bedarf die Errichtung des Lagergebäudes des Standortzwischenlagers zudem der Baugenehmigung durch die zuständige Landesbehörde.\n\n 2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 erteilte das Bundesamt für Strahlenschutz          7\nder E... GmbH die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AtG zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im Standortzwischenlager Grafenrheinfeld, das sich in etwa 70 m Entfernung von dem Reaktorgebäude auf dem Gelände des Kernkraftwerks befindet. Die Aufbewahrungszeit ist auf\nmaximal 40 Jahre befristet.\n\n  Die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof ab. Gegen das Entsorgungskonzept des § 9a AtG und die in § 23 Abs. 1 Nr.\n4 AtG getroffene Zuständigkeitsregelung bestünden keine verfassungsrechtlichen\nBedenken. Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen sei gewährleistet (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG), ebenso\nder gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz vor Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingewandte Gefahr terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz oder einen Angriff mit handgetragenen panzerbrechenden\nWaffen mit einem Hohlladungsgefechtskopf.\n\n  Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die        10\ngerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19\nAbs. 4 Satz 1 GG.\n\n  § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG, der die Zuständigkeit für die Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AtG dem Bundesamt\nfür Strahlenschutz zuweise, sei verfassungswidrig. Art. 87c GG stelle eine abschließende Spezialregelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich Art. 87 Abs. 3 Satz 1\nGG verdränge. Abgesehen davon sei die dem Bundesamt für Strahlenschutz übertragene Aufgabe nicht nach Maßgabe des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG zur zentralen Erledigung geeignet.\n\n Das Konzept der dezentralen Zwischenlagerung durch die Betreiber der Kernkraftwerke werde der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht.\nDer Staat ziehe sich kontinuierlich aus seiner Verantwortung für die atomare Entsorgung zurück. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz Dritter vor Gesundheitsbeeinträchtigungen sei nicht gewährleistet. Da eine Lösung der Endlagerfrage nicht absehbar sei und es an einem umfassenden Entsorgungskonzept mangele, bestehe\n\n\n\n                                         3/19\n\nzudem die Gefahr, dass die Standortzwischenlager faktisch zu Endlagern werden.\n\n  Die Gerichte hätten Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführerin verkannt. Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter - insbesondere der gezielte\nterroristische Flugzeugabsturz - seien in zu weitgehendem Maße dem Restrisikobereich zugeordnet worden. Gleichzeitig sei der Verzicht auf Schutzvorkehrungen in\nGestalt einer massiv gebauten Lagerhalle mit eigenständiger Schutzfunktion hingenommen und damit das Risiko der Freisetzung des Radioaktivitätspotentials erhöht\nworden. Dies sei mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte und die Anerkennung eines exekutiven Funktionsvorbehalts\nauch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AtG verletze die Beschwerdeführerin\nin ihrem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>)\nnicht vorliegen.\n\n Der Verfassungsbeschwerde mit ihrem durch Auslegung ermittelten Inhalt (1.)           15\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu (2.). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung\nder als verletzt bezeichneten (Grund-)Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt\nkeine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mangelt (3.).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde greift ausdrücklich nur die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts an. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings, dass sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar\nauch gegen die der Aufbewahrungsgenehmigung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften - § 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23\nAbs. 1 Nr. 4 AtG - richtet.\n\n Denn die Beschwerdeführerin stützt ihre verfassungsrechtlichen Rügen maßgeblich       17\n(auch) darauf, dass das Konzept der dezentralen Zwischenlagerung als Pflicht der\nBetreiber der Kernkraftwerke sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG\nverletze. Die Begründung der Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz für\ndie Erteilung der erforderlichen atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung hält\ndie Beschwerdeführerin ebenfalls für verfassungswidrig.\n\n 2. Die so verstandene Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.\n\n\n\n                                        4/19\n\n  Dies gilt zunächst für den Umfang des im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Einzelnen vor den Gefahren der Nutzung\nder Kernenergie zu friedlichen Zwecken (vgl. insbesondere BVerfGE 49, 89\n<140 ff.>).\n\n Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Bund gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG berechtigt ist, für Angelegenheiten auf dem Gebiet der\nErzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken einschließlich der\nBeseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz zu errichten (vgl. BVerfGE 104, 238 <247>). Die sich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1\nGG ergebenden Vorgaben für die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden\nsind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls\nhinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 14, 197 <210 f.>; 110, 33 <49>; BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007,\nS. 942 <944>).\n\n 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              21\nals verletzt bezeichneten (Grund-)Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1\nNr. 4 AtG richtet, hat sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (a, b). Soweit sie die\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts\nangreift, ist teilweise bereits das Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2,\n§ 92 BVerfGG nicht gewahrt. Im Übrigen mangelt es an der Erfolgsaussicht in der Sache (c).\n\n a) § 9a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und           22\nAbs. 2 AtG verstößt nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG in seiner Funktion als subjektives Abwehrrecht oder gegen die aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende Schutzpflicht des Staates.\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 8.            23\nAugust 1978 (BVerfGE 49, 89) entschieden, dass § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. Oktober 1976 (BGBl I S. 3053), soweit er die Genehmigung von Kernkraftwerken des Typs des so genannten Schnellen Brüters zuließ, mit dem Grundgesetz\nvereinbar war. In dieser Entscheidung wurden mit Blick auch auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1\nGG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für den Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie definiert (vgl. insbesondere BVerfGE\n49, 89 <140 ff.>).\n\n Demnach liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner Funktion als          24\nsubjektives Abwehrrecht durch einen im Atomgesetz geregelten Genehmigungstatbestand nicht vor, wenn dessen Voraussetzungen inhaltlich so gefasst sind, dass es\ndurch die Genehmigung und ihre Folgen nicht zu Grundrechtsverletzungen kommen\n\n\n                                          5/19\n\ndarf. Diese Anforderungen erfüllen aus verfassungsrechtlicher Sicht insbesondere\nVorschriften, denen zufolge die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nerforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen sein muss (vgl. BVerfGE 49, 89\n<140 f.>).\n\n Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende Schutzpflicht des Gesetzgebers steht      25\nsolchen Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen, die insoweit ein Restrisiko in Kauf\nnehmen, als sie Genehmigungen auch dann zulassen, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass künftig durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung ein\nSchaden auftreten wird. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine\nRegelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik\nverbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit mit Abschätzungen anhand praktischer Vernunft sein Bewenden haben (vgl. BVerfGE 49, 89\n<141 ff.>).\n\n  bb) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet das in § 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3        26\nin Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 AtG geregelte Konzept der dezentralen Zwischenlagerung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 AtG stimmen im Wesentlichen            27\nmit den in § 7 Abs. 2 AtG geregelten Voraussetzungen für die atomrechtliche Anlagengenehmigung überein. Beide Vorschriften legen die Exekutive normativ auf den\nGrundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest (vgl. hierzu\nBVerfGE 49, 89 <138 f.>) und lassen die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (vgl. § 7 Abs. 2\nNr. 3 AtG) beziehungsweise die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (vgl. § 6 Abs. 2\nNr. 2 AtG) sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (vgl. § 7\nAbs. 2 Nr. 5 beziehungsweise § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3\nAtG BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997\n- BVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623 <627>; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG,\nUrteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, S. 864 <866>; zu § 6\nAbs. 2 Nr. 2 AtG BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2005 - BVerwG 7 B 135.04 -,\nNVwZ 2005, S. 817 <818>; zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG BVerwG, Urteil vom 10. April 2008\n- BVerwG 7 C 39.07 -, juris). Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer\nVernunft haben ihre Ursache in den Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens und sind als unentrinnbare und insofern sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 89 <143>).\n\n  cc) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen greifen vor diesem Hintergrund nicht durch.\n\n (1) Es ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Grundrecht Drittbetroffener aus     29\n\n\n                                         6/19\n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu beanstanden, dass § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG die Errichtung und den Betrieb von Standortzwischenlagern in die Pflicht der Betreiber der\nKernkraftwerke stellt.\n\n  (a) Nach dem oben Ausgeführten stellen die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG normierten     30\nGenehmigungsvoraussetzungen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen\ndes Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Art und Weise sicher, dass es durch die\nAufbewahrung von Kernbrennstoffen in Standortzwischenlagern nicht zur Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter kommt. Ein darüber hinausgehender grundrechtlich verbürgter Anspruch auf eine Zwischenlagerung in staatlicher „Erfüllungsverantwortung“ (vgl. dazu Huber, Entsorgung als Staatsaufgabe und Betreiberpflicht,\nin: Ossenbühl, Deutscher Atomrechtstag 2000, S. 149 <150>) steht der Beschwerdeführerin nicht zu.\n\n Es kann schon grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die genehmigungsbedürftige standortnahe Zwischenlagerung durch die Betreiber der Kernkraftwerke unter staatlicher Atomaufsicht mit größeren Risiken und Gefahren für die\nGrundrechte Drittbetroffener verbunden wäre als eine staatliche Verwahrung (vgl. § 5\nAbs. 5 AtG) oder eine Lagerung in Landessammelstellen (vgl. § 9a Abs. 3 Satz 1,\n§ 9c AtG). Ein über den „praktischen Ausschluss“ von Grundrechtsbeeinträchtigungen im oben beschriebenen Sinne hinausgehender Schutzstandard erscheint auch\ndurch staatliche Stellen, die die gleichen technischen Problemstellungen zu bewältigen hätten, wie die Betreiber der Kernkraftwerke, nicht gewährleistbar.\n\n  (b) Dem kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das           32\nKonzept der standortnahen Zwischenlagerung durch die Betreiber der Kernkraftwerke bedeute einen Verzicht auf gleichmäßigen und durchgängig bestmöglichen\nGrundrechtsschutz. Zwar können bei der Errichtung von Standortzwischenlagern unterschiedliche Schutzkonzepte zum Einsatz kommen. Dies begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor,\ndurch welche technischen Vorrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen das Schutzniveau des „praktischen Ausschlusses“ von Grundrechtsbeeinträchtigungen zu gewährleisten ist.\n\n  (2) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht deswegen verletzt, weil das bis zum Inkrafttreten der Atomgesetznovelle 2002 geltende Entsorgungskonzept ein höheres Schutzniveau garantiert hätte, das durch den Übergang zur dezentralen Zwischenlagerung\ndurch die Betreiber der Kernkraftwerke in verfassungswidriger Weise reduziert worden wäre (so aber Degenhart, DVBl 2006, S. 1125 <1129>).\n\n Auch die bis zum Inkrafttreten der Atomgesetznovelle 2002 gültige Rechtslage sah         34\nnicht das von der Beschwerdeführerin favorisierte Modell einer Zwischenlagerung\nbestrahlter Kernbrennstoffe aus Kernkraftwerken in Landessammelstellen (vgl. § 9a\nAbs. 3 Satz 1, § 9c AtG) oder staatlichen Verwahrstellen (vgl. § 5 Abs. 5 AtG) vor.\n§ 9a Abs. 3 Satz 1 AtG regelt seit seiner Einfügung in das Atomgesetz durch das\nVierte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl I S.\n\n\n                                          7/19\n\n2573), dass der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver\nAbfälle und die Länder Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem\nGebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten haben. Für radioaktive Abfälle\naus Kernkraftwerken bestimmten § 82 Abs. 2, § 86 der Strahlenschutzverordnung\nvom 13. Oktober 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989\n(BGBl I S. 1321 <1346 f.>; heute: § 76 Abs. 5, § 78 der Strahlenschutzverordnung\nvom 20. Juli 2001, BGBl I S. 1714 <1746 f.>) auf der Grundlage von § 9a Abs. 2 Satz\n2, § 12 Abs. 1 Nr. 8 AtG allerdings, dass diese an Landessammelstellen nur dann\nabgeliefert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat. Anderenfalls waren die Betreiber der Kernkraftwerke zur privaten Zwischenlagerung bis\nzur Ablieferung an ein Bundesendlager verpflichtet. Dies geschah in den zentralen\nZwischenlagern an den Standorten Ahaus und Gorleben, die ihrerseits von privatrechtlich organisierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.\nAbgesehen davon ist nach dem oben Ausgeführten nicht von einem erhöhten Gefährdungspotential „privater Zwischenlager“ im Vergleich zu einer Lagerung in staatlicher „Erfüllungsverantwortung“ auszugehen.\n\n  (3) Die maßgebliche Neuerung der Atomgesetznovelle 2002 in Bezug auf die Entsorgungsfrage ist daher nicht in der „Privatisierung der Zwischenlagerung“, sondern\nim Übergang vom Konzept der zentralen zum Konzept der dezentralen Zwischenlagerung und dem Verbot der Wiederaufarbeitung (direkte Endlagerung) mit dem Ziel\nder Verringerung der Anzahl von Transporten bestrahlter Brennelemente (vgl. BT-Drucks 14/6890, S. 17) zu sehen. Auch hieraus resultiert keine verfassungswidrige\nReduzierung des Grundrechtsschutzes Dritter. Zwar führt die dezentrale Zwischenlagerung zu einer Erhöhung der Anzahl der Zwischenlagerstandorte und damit zu einer\n„Vervielfältigung der Risikoquellen“ (so Degenhart, DVBl 2006, S. 1125 <1128>). Ist\nnach dem oben Ausgeführten jedoch das von einem Standortzwischenlager für den\nEinzelnen ausgehende (Rest-)Risiko von Verfassungs wegen als sozialadäquat hinzunehmen, können diese für sich betrachtet jeweils hinzunehmenden und unabhängig voneinander bestehenden Individualrisiken nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung zu einem mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Kollektivrisiko „addiert“\nwerden. Abzustellen ist vielmehr auf das Individualrisiko des Einzelnen, das durch die\nZahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht noch vermindert wird\n(vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG\n7 C 39.07 -, juris).\n\n  (4) Die Vorschriften über die standortnahe Zwischenlagerung verstoßen auch nicht        36\ndeswegen gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie nicht hinreichend in ein umfassendes Endlagerungskonzept eingebettet wären und eine Endlagerungsmöglichkeit derzeit noch nicht sichergestellt ist. Damit wirft die Beschwerdeführerin in der Sache die\nFrage auf, ob die Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität\ntrotz der fortbestehenden Schwierigkeiten bei der Lösung der Endlagerungsfrage -\nsei es auch „nur“ für die Dauer der Restlaufzeiten der in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke - noch verantwortet werden kann.\n\n\n\n                                          8/19\n\n  Diese Frage zu beantworten obliegt indessen nicht dem Bundesverfassungsgericht.       37\nDas Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Verfassung selbst\ndie „Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken“ durch die mit Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 813) in das Grundgesetz eingefügte Kompetenzvorschrift des damaligen Art. 74 Nr. 11a GG im Grundsatz als zulässig gebilligt hat und dass zur Grundsatzentscheidung für oder gegen die\nNutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken allein der Gesetzgeber berufen ist\n(vgl. BVerfGE 53, 30 <56 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 -\nBVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623 <627 f.>). Hieran hat der Verfassungsgesetzgeber, der durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006\n(BGBl I S. 2034) die Materie des Kernenergierechts als solche unverändert in die\nausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG)\nverlagert hat, bislang festgehalten.\n\n  b) Die Zuständigkeitsvorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG verstößt - soweit sie im    38\nvorliegenden Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung steht (aa) - nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 87c GG stellt keine die Bundeskompetenz gemäß Art. 87\nAbs. 3 Satz 1 GG verdrängende abschließende Spezialregelung dar (bb). Die Vorgaben des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG sind im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz für die Erteilung der für den Betrieb eines Standortzwischenlagers gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AtG erforderlichen\nAufbewahrungsgenehmigung gewahrt (cc).\n\n aa) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zuständigkeitsvorschrift des        39\n§ 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG verfassungswidrig, weil Art. 87c GG in seinem Anwendungsbereich Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG verdränge und zudem die übertragene Aufgabe aufgrund ihres Standortbezuges zur zentralen Erledigung durch eine Bundesoberbehörde ungeeignet sei.\n\n Weitere verfassungsrechtliche Rügen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Verfassungsbeschwerde gibt daher keinen Anlass, zu prüfen, ob auch die\nAusgestaltung des Genehmigungsverfahrens für Standortzwischenlager sowie die\nRegelungen über die Behördenzuständigkeiten im Übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Parallelität\nvon Baugenehmigungsverfahren und atomrechtlichem Verfahren mit Blick auf den\nSchutz der (Grund-)Rechte Drittbetroffener sowie die Vorgaben der Art. 83 ff. GG mit\nder Verfassung in Einklang steht.\n\n bb) Dem Bund steht für die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen        41\nZwecken einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG zu. Er ist deshalb gemäß\nArt. 87 Abs. 3 Satz 1 GG berechtigt, für diese Angelegenheiten selbständige Bundesoberbehörden zu errichten (vgl. BVerfGE 104, 238 <247> zum damaligen Art. 74\nAbs. 1 Nr. 11a GG).\n\n Entgegen einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung        42\n\n\n                                         9/19\n\n(vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87c Rn. 6 <November 1962>; Dittmann,\nDie Bundesverwaltung, 1983, S. 252; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008,\nArt. 87c Rn. 20; Burgi/Schuppert, Überführung der Atomaufsicht in Bundeseigenverwaltung?, 2005, S. 16 ff.) stellt Art. 87c GG keine abschließende Spezialregelung\ndar, die in ihrem Anwendungsbereich Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG verdrängen und die\nErrichtung von Bundesoberbehörden sowie die Übertragung von Aufgaben auf bestehende Bundesoberbehörden auf dem Gebiet des Atomrechts ausschließen würde\n(so auch Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 87c Rn. 1; Zieger/Bischof in: Bonner\nKommentar zum GG, Art. 87c Rn. 25 <Dezember 1989>; Horn, in: v. Mangoldt/Klein/\nStarck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 87c Rn. 56; Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG,\nBd. 3, 4./5. Aufl. 2003, Art. 87c Rn. 9; Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl.\n2008, Art. 87c Rn. 2a; Heitsch, Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder,\n2001, S. 318 f.).\n\n  Aus Wortlaut und Regelungsgehalt des Art. 87c GG ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG stellt eine Kompetenznorm dar, auf deren\nGrundlage der Bund durch Errichtung einer Bundesoberbehörde, der er bestimmte\nAufgaben zuweist, die Verwaltungszuständigkeit an sich ziehen und gleichzeitig die\nVerwaltungshoheit der Länder beenden kann (vgl. BVerfGE 14, 197 <210>; 104, 238\n<247>). Demgegenüber definiert Art. 87c GG, indem er dem Bund die Option zur Einführung der Bundesauftragsverwaltung einräumt, in der Sache lediglich die Einwirkungsbefugnisse des Bundes auf den jedenfalls in der (Wahrnehmungs-)Kompetenz\nder Länder verbleibenden Gesetzesvollzug (vgl. Horn, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,\nGG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 87c Rn. 3, 56). Denn die Bundesauftragsverwaltung\nstellt ebenso wie die Landeseigenverwaltung eine Form der Landesverwaltung und\nAusübung von Landesstaatsgewalt durch Landesbehörden dar. Nur die Einwirkungsmöglichkeiten, die dem Bund nach Art. 85 GG im Rahmen der Auftragsverwaltung\nzur Verfügung stehen, reichen weiter als im Fall der landeseigenen Ausführung von\nBundesgesetzen (vgl. BVerfGE 81, 310 <331>; 104, 249 <264>). Angesichts des in\ndiesem Sinne unterschiedlichen Regelungsgehalts von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und Art. 87c GG andererseits kann - ohne ausdrückliche diesbezügliche Regelung - nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 87c GG in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ausschließt.\n\n  Für die Anwendbarkeit von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG neben Art. 87c GG spricht              44\nauch die Entstehungsgeschichte des Art. 87c GG. Art. 87c GG wurde durch Gesetz\nzur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 813) in das\nGrundgesetz eingefügt. Das ebenfalls vom 23. Dezember 1959 datierende Gesetz\nüber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (BGBl I S. 814; Atomgesetz) sah in § 23 die Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen, für\ndie Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen, für die Genehmigung der\nAufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung sowie\nfür den Widerruf dieser Genehmigungen vor. Beide Gesetzesentwürfe (Entwurf eines\n\n\n\n                                          10/19\n\nGesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 28. November 1957 <BTDrucks\n3/30>; Entwurf eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie\nund den Schutz gegen ihre Gefahren vom 17. Dezember 1958 <BTDrucks 3/759>)\nwurden in der 92. Sitzung des 3. Deutschen Bundestags am 3. Dezember 1959\nnach zweiter und dritter Beratung angenommen (vgl. Deutscher Bundestag, 92. Sitzung, stenographische Berichte, S. 5036 ff.). Hätte der (Verfassungs-)Gesetzgeber\nbeabsichtigt, Art. 87c GG als abschließende Sonderregelung für den Vollzug des\nKernenergierechts zu konzipieren, wäre nicht erklärlich, wieso er „gleichzeitig“ eine\neinfachgesetzliche Zuständigkeitsregelung getroffen hat, die zu einem verfassungsrechtlichen Ausschließlichkeitsanspruch des Art. 87c GG in Widerspruch stünde.\n\n  Dieser Deutung der Entstehungsgeschichte steht auch nicht die von der Gegenauffassung (vgl. Burgi/Schuppert, Überführung der Atomaufsicht in Bundeseigenverwaltung?, 2005, S. 22) in Bezug genommene Passage der Begründung zum Entwurf eines Atomgesetzes vom 17. Dezember 1958 entgegen, der zufolge die bundeseigene\nVerwaltung nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG für den Vollzug des Atomgesetzes ungeeignet sei (vgl. BTDrucks 3/759, S. 34). Die zitierte Passage ist Teil der Begründung\nzu § 24 des Gesetzesentwurfs, der „die wichtigsten Verwaltungsaufgaben auf die\nLänder als Bundesauftragsverwaltung“ überträgt (vgl. BTDrucks 3/759, S. 34). Nur\nauf diese „wichtigsten Verwaltungsaufgaben“ können sich dann aber auch die nachfolgenden Ausführungen, die die Entscheidung für die Bundesauftragsverwaltung als\nGrundmodell des Vollzugs des Atomgesetzes begründen, beziehen.\n\n cc) § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG genügt - soweit er vorliegend zur verfassungsrechtlichen     46\nÜberprüfung steht (vgl. hierzu oben aa) - auch den Anforderungen des Art. 87 Abs. 3\nSatz 1 GG.\n\n (1) Aus dem Begriff der selbständigen Bundesoberbehörde und einem Vergleich            47\nder Vorschrift mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 GG ergibt sich, dass eine solche\nBehörde nur für Aufgaben errichtet werden darf, die der Sache nach für das ganze\nBundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können. Damit zieht Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit auch insofern eine Grenze, als nur bestimmte Sachaufgaben zur zentralen\nErledigung geeignet sind. Dies ist bei Aufgaben, die eines Verwaltungsunterbaus bedürfen, der die Verwaltungszuständigkeit der Länder in erheblichem Umfang verdrängt, nicht der Fall (vgl. BVerfGE 14, 197 <210 f.>; 110, 33 <49>). Kooperationen\nmit anderen Bundesbehörden (vgl. BVerfGE 14, 197 <211>) oder Landesbehörden\nsind dagegen auch in diesem Bereich nicht ausgeschlossen, sondern anhand der allgemeinen Regeln zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten\nSenats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <944>; Burgi, in: v.\nMangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 87 Abs. 3 Rn. 103; Lerche, in:\nMaunz/Dürig, GG, Art. 87 Rn. 187 <Dezember 1992>).\n\n Insbesondere gebietet das Rechtsstaatsprinzip eine hinreichend klare und in sich       48\n\n\n\n                                        11/19\n\nwiderspruchsfreie Bestimmung der Verwaltungszuständigkeit. Dies gilt insbesondere\nvor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG, die\neine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips und zugleich ein Element\nzusätzlicher Gewaltenteilung ist (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 ff.>). Eine Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern ist verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE\n104, 249 <266 f.>).\n\n  Durch die Errichtung der Bundesoberbehörde und die Aufgabenzuweisung darf keine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung begründet werden. Für die\nrechtliche Beurteilung eines Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden\nkommt es darauf an, ob ihr zwingende Kompetenz- oder Organisationsnormen oder\nsonstige Vorschriften entgegenstehen. Nach den Bestimmungen in Art. 83 ff. GG\nsind die Verwaltung des Bundes und die Verwaltungen der Länder zwar grundsätzlich organisatorisch und funktionell voneinander getrennt. Die genannten Regelungen lassen jedoch auch erkennen, dass die Verwaltungsbereiche von Bund und Ländern nicht starr voneinander geschieden sind. Ein Zusammenwirken von Bund und\nLändern bei der Verwaltung ist in vielfältiger Form vorgesehen (vgl. BVerfGE 63, 1\n<38 ff.>; 108, 169 <182>). Allerdings ist von den zuständigen Organen bei der organisatorischen Ausgestaltung zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz bestimmte\nArten der Verwaltung normiert (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.>). Weisungs- und Mitentscheidungsbefugnisse, die von den im Grundgesetz für den jeweiligen Sachbereich\nvorgegebenen Verwaltungstypen abweichen, sind daher unzulässig (vgl. BVerfGE\n11, 105 <124>; 32, 145 <156>; 39, 96 <120>). Innerhalb dieses Rahmens ist eine\nzwischen Bund und Ländern aufgeteilte Verwaltung zulässig (vgl. BVerfG, Urteil des\nZweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u. a. -, NVwZ 2008, S. 183\n<186>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/\n05 -, NVwZ 2007, S. 942 <944>).\n\n  (2) Die Aufgabenverteilung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG weist den   50\nLandesbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AtG weder die Rolle einer faktischen - weil weisungsabhängigen - Unterbehörde zu, noch stellt sie die Selbständigkeit der Aufgabenerfüllung durch das Bundesamt für Strahlenschutz in Frage\n(vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <944>). Mitentscheidungsbefugnisse zwischen dem Bundesamt für Strahlenschutz und den Landesbehörden werden nicht begründet.\n\n  Das Bundesamt für Strahlenschutz ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG ausschließlich       51\nfür die Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1\nAtG zuständig, während für die Aufsicht über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG die Landesbehörden zuständig sind. Diese ihm\nobliegende Aufgabe kann das Bundesamt für Strahlenschutz bewältigen, ohne über\neinen eigenen Behördenunterbau zu verfügen und ohne die Landesbehörden über\neine verfassungsrechtlich zulässige Zusammenarbeit hinaus in Anspruch zu neh-\n\n\n                                        12/19\n\nmen.\n\n Die Anzahl der Genehmigungsverfahren für Standortzwischenlager, die mit Blick           52\nauf ihren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den Kernkraftwerken und das\nvon diesen ausgehende nuklearspezifische Gefährdungspotential einen besonderen\nStandortbezug aufweisen, war beziehungsweise ist zudem begrenzt. Es kann daher\ndavon ausgegangen werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz in der Lage ist,\nsich ohne unvertretbaren (personellen) Aufwand und in verfassungsrechtlich zulässiger Zusammenarbeit mit den Landesbehörden ausreichend über die Standortgegebenheiten zu informieren.\n\n  Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es bei der Prüfung der in § 6 Abs. 2 AtG geregelten Voraussetzungen für eine atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung\nmaßgeblich auch auf die speziell die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen - insbesondere Fragen der Sicherheit der Lagerbehälter etc. - betreffende naturwissenschaftliche Sachkunde ankommt. Bereits der Gesetzgeber des Jahres 1959 erachtete die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als Genehmigungsbehörde offenbar\nfür besonders geeignet (vgl. BTDrucks 3/759, S. 33). Dies gilt nach der gesetzlichen\nKonzeption umso mehr für das Bundesamt für Strahlenschutz, in dessen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, der\nkerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle gebündelt werden sollten (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für\nStrahlenschutz vom 9. Oktober 1989 <BGBl I S. 1830> sowie BRDrucks 613/88, S.\n1).\n\n Es ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Erteilung der atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG dem Bundesamt für Strahlenschutz übertragen hat.\n\n c) Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin sich mit den Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG\nund Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts wendet. Teilweise ist insoweit bereits das\nBegründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gewahrt.\n\n aa) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht festzustellen.                56\n\n (1) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin den Einsatz diversitärer Sicherheitssysteme - insbesondere eine massiver gebaute Lagerhalle mit eigenständiger Schutzfunktion - fordert.\n\n (a) Nach dem oben Ausgeführten wird der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Standortzwischenlager dadurch Genüge\ngetan, dass § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG die Erteilung der für die Aufbewahrung von\nKernbrennstoffen erforderlichen atomrechtlichen Genehmigung davon abhängig\nmacht, dass Gefahren und Risiken durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe (§ 6\nAbs. 2 Nr. 2 AtG) sowie durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter\n\n\n                                         13/19\n\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) praktisch ausgeschlossen sind. Der gleiche verfassungsrechtliche Maßstab gilt auch für die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften durch Behörden und Gerichte. Ein darüber hinausgehender grundrechtlich verbürgter Anspruch auf Restrisikominimierung steht der Beschwerdeführerin nicht zu.\nDie diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss vom 24. August 2006 (vgl. S. 8 des Entscheidungsumdrucks) sind\ndaher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu zuletzt auch BVerwG,\nUrteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, juris).\n\n  Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet es nicht, bei der Konzeption von Standortzwischenlagern sämtliche in Betracht kommenden Sicherheitssysteme zu kombinieren. Allein\nentscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der tatsächlich vorhandenen Schutzvorkehrungen die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge\ngegen Schäden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG) und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) gewährleistet sind. Ist der Eintritt von Schäden an Rechtsgütern Dritter schon aufgrund der\nKonstruktion der Lagerbehälter „praktisch ausgeschlossen“, bedarf es von Verfassungs wegen daher nicht der weiteren Absicherung durch eine massiv gebaute Lagerhalle, die zusätzlichen Schutz vor nach außen dringender Strahlung und vor mechanischen Einwirkungen von außen bieten könnte.\n\n  (b) Dass Letzteres vorliegend nicht der Fall wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht   60\nin einer den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Art und Weise dargelegt.\n\n (aa) Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93          61\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Dazu\ngehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208\n<214>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. etwa\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1\nBvR 1930/05 -, juris). Je nach Angriffsgegenstand kann dies erfordern, neben den\nangegriffenen Entscheidungen auch andere relevante Entscheidungsgrundlagen,\nbeispielsweise vorangegangene Gerichtsentscheidungen oder Sachverständigengutachten, vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 10. Mai 1999 - 2 BvR 2259/97 -, juris; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger,\nBVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 39). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung zudem eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen\nder angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105,\n252 <264>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2001 - 2 BvR 1275/01 -, juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selb-\n\n\n                                        14/19\n\nständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser\nBegründungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -,\nNVwZ 1999, S. 638 <639>).\n\n  (bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. In Zusammenhang mit ihrer Forderung nach dem Einsatz diversitärer Schutzvorkehrungen\nnimmt die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die vom Verwaltungsgerichtshof\ngetroffene Feststellung Bezug, dass bei denkbar ungünstigen meteorologischen Verhältnissen im Falle des Beschusses der Lagerbehälter mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen bei einer Integrationszeit von sieben Tagen mit einer Belastung\nvon 112 Millisievert am Anwesen der Beschwerdeführerin zu rechnen sein könnte.\nDabei geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass als Orientierungsmaßstab\nfür die Konkretisierung des erforderlichen Schutzes von Leben und Gesundheit der in\nNr. 4.4.4 der „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum\nSchutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ vorgesehene Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen (100 Millisievert bei einer Integrationszeit von sieben Tagen) herangezogen werden könne. Die Einschätzung des Bundesamts für Strahlenschutz, die Überschreitung dieses\nOrientierungswerts sei praktisch ausgeschlossen, lässt der Verwaltungsgerichtshof\naufgrund der extremen Unwahrscheinlichkeit des Eintritts der schlimmstmöglichen\nradiologischen Folgen unbeanstandet (vgl. S. 42 f. des Entscheidungsumdrucks). Mit\nder diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in der angegriffenen Entscheidung setzt sich die Beschwerdebegründung weder in einfachrechtlicher\nnoch in verfassungsrechtlicher Hinsicht auseinander. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Gutachten der G... mbH vom Dezember 2002 und Oktober 2003 sowie die\nSchriftsätze des Bundesamts für Strahlenschutz, auf die der Verwaltungsgerichtshof\nBezug nimmt, nicht vorgelegt oder dargetan, weshalb ihr eine Vorlage nicht möglich\nwäre. Eine Grundrechtsverletzung erscheint daher nicht mit hinreichender Deutlichkeit als möglich.\n\n  (2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin auch       63\nnicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass der Verwaltungsgerichtshof annimmt, das Bundesamt für Strahlenschutz habe das Risiko eines\ngezielten Flugzeugabsturzes dem Restrisikobereich zugeordnet (vgl. S. 28 f. des\nEntscheidungsumdrucks) und dass er diese Zuordnung als frei von Ermittlungs- und\nBewertungsfehlern unbeanstandet lässt (vgl. S. 29 ff. des Entscheidungsumdrucks).\n\n Denn jedenfalls würde das angegriffene Urteil auf einem diesbezüglichen Verfassungsverstoß nicht beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klageabweisung\nnämlich auf zwei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt. Selbst wenn\nder unwahrscheinliche Fall eines terroristischen Absturzes einer Verkehrsmaschine\noder eines schnellen Militärflugzeugs eintreten sollte, wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin\nauszugehen. Das Bundesamt für Strahlenschutz habe von Rechts wegen davon aus-\n\n\n                                        15/19\n\ngehen dürfen, dass der in Nr. 4.4.4 der vorgenannten Radiologischen Grundlagen\nvorgesehene Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 Millisievert\nbei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen auch im Falle des gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes nicht erreicht werde (vgl. S. 32 ff. des Entscheidungsumdrucks). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin nicht durch substantiierte verfassungsrechtliche Einwände in Zweifel gezogen.\nEinen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Restrisikominimierung kann sie - wie\nbereits ausgeführt - aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht herleiten.\n\n bb) Eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4       65\nSatz 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert gemäß § 23\nAbs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt.\n\n (1) Dies gilt zunächst für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Ausgangsgerichte        66\nseien in verfassungswidriger Weise von einem exekutiven Funktionsvorbehalt und einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte im Atomrecht ausgegangen.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus,             67\ndass sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG beziehungsweise des § 7\nAbs. 2 Nr. 5 AtG ergebe, dass die Exekutive für die Risikoermittlung und Risikobewertung allein verantwortlich sei (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG BVerwG, Urteil vom 14.\nJanuar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 -, NVwZ 1998, S. 628 <629>; zu § 7 Abs. 2 Nr. 5\nAtG BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, S. 864\n<866>). Die Gerichte seien daher darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und Risikobewertung auf\neiner ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde also im\nHinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens\n„diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom\n22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, NVwZ 1988, S. 536 <537>). Diese Rechtsprechung übertragen der Verwaltungsgerichtshof (vgl. S. 23 des Entscheidungsumdrucks) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 9 des Entscheidungsumdrucks)\nin den angegriffenen Entscheidungen auf die atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AtG (vgl. zuletzt auch\nBVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, juris).\n\n  Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich im Kern auf den Hinweis, die bei der          68\nPrüfung der erforderlichen Schadensvorsorge gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG sowie des\nerforderlichen Schutzes im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu entscheidenden Fragen\n- etwa Fragen der Wandstärke sowie der Risikofeststellung und Risikobewertung bei\ngezielten Flugzeugabstürzen - seien nicht derart komplex, dass sie eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten. Mit\nder Herleitung eines auch gegenüber den Verwaltungsgerichten bestehenden Funktionsvorbehalts der Exekutive aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 AtG beziehungsweise des § 6 Abs. 2 AtG setzt sich die Beschwerdeführerin argumentativ nicht aus-\n\n\n\n                                         16/19\n\neinander. Vielmehr erkennt sie „Bereiche eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle“ im\nAtomrecht - insbesondere in Bezug auf Anlagengenehmigungen gemäß § 7 AtG\n- im Grundsatz ausdrücklich an und stellt die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich, sondern nur in ihrer (uneingeschränkten) Übertragbarkeit auf den Ausgangssachverhalt in Frage. Die Beschwerdebegründung zeigt zudem nicht nachvollziehbar und unter Vorlage der für\neine verfassungsrechtliche Überprüfung erforderlichen Unterlagen auf, welche entscheidungserheblichen Fragen im Ausgangsverfahren strittig gewesen und von den\nFachgerichten trotz mangelnder Komplexität des technisch-naturwissenschaftlichen\nStreitstoffes unter verfassungswidriger Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte einem exekutiven Funktionsvorbehalt zugeordnet worden wären.\n\n  (2) Auch die Rüge einer ungenügenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung aufgrund der Ablehnung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Aktenvorlage lässt\nsich schon mangels hinreichend substantiierten Sachvortrages nicht beurteilen. Die\nBeschwerdeführerin hat insbesondere die Schriftsätze, auf die sich die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Aktenvorlage beziehungsweise Beiziehung\nweiterer Unterlagen beziehen, nicht vorgelegt. Es bleibt daher unklar, welchen Inhalt\ndie im Ausgangsverfahren gestellten Anträge im Einzelnen gehabt haben. Da die Beschwerdeführerin auch keine Schriftsätze oder Gutachten des Bundesamts für Strahlenschutz aus dem Ausgangsverfahren vorgelegt hat, ist auch nicht ersichtlich, auf\nwelcher Entscheidungsgrundlage das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ergangen\nist. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur mangelnden Gebotenheit\neiner weiteren Sachaufklärung (vgl. S. 44 ff. des Entscheidungsumdrucks) und mit\nder Begründung seiner die Anträge der Beschwerdeführerin ablehnenden Beschlüsse in der mündlichen Verhandlung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander.\n\n (3) Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt die Möglichkeit einer     70\nGrundrechtsverletzung nicht nachvollziehbar auf.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ablehnung ihres Beweisantrages hinsichtlich der Folgen eines\ngezielten Flugzeugabsturzes würden in grundsätzlicher Weise die Anforderungen\ndes Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die gerichtliche Sachaufklärung verkennen, mangelt\nes an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. S. 18 f. des Entscheidungsumdrucks) und\nan der Vorlage der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Unterlagen.\nOhne deren Kenntnis kann insbesondere nicht überprüft werden, ob - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt - der Verwaltungsgerichtshof die Annahme des Bundesamts für Strahlenschutz, eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten infolge eines gezielten Flugzeugabsturzes sei praktisch ausgeschlossen, für nicht\nwiderlegbar halten durfte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            72\n\n\n\n                                        17/19\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                          73\n\n               Papier                   Bryde   Schluckebier\n\n\n\n\n                                        18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. November 2008 - 1 BvR 2456/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - Rn. (1 - 73), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081112_1bvr245606.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081112.1bvr245606\n\n\n\n\n                                    19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-12/1-bvr-2456-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":21},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87c","ref_norm":"87c","n":13},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":6},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 9c","ref_norm":"9c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-12/1-bvr-2456-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:40.127522+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-11-12/1-bvr-2456-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-11-12","dockets":["1 BvR 2456/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081112.1bvr245606","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081112.1bvr245606"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.11.2008 – 1 BvR 2456/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-12/1-bvr-2456-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":21},{"id":"AtG/6","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"6","label":"§ 6 AtG","mentions":20},{"id":"GG/87","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87","label":"Art 87 GG","mentions":17},{"id":"GG/87c","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87c","label":"Art 87c GG","mentions":13},{"id":"AtG/7","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"7","label":"§ 7 AtG","mentions":10},{"id":"AtG/23","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"23","label":"§ 23 AtG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":6},{"id":"AtG/9a","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"9a","label":"§ 9a AtG","mentions":5},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"GG/83","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"83","label":"Art 83 GG","mentions":3},{"id":"AtG/5","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"5","label":"§ 5 AtG","mentions":2},{"id":"AtG/9c","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"9c","label":"§ 9c AtG","mentions":2},{"id":"GG/73","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"73","label":"Art 73 GG","mentions":2},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":2},{"id":"AtG/24","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"24","label":"§ 24 AtG","mentions":2},{"id":"AtG/12","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"12","label":"§ 12 AtG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/85","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"85","label":"Art 85 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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