{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr187007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"2 BvR 1870/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1870/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Zimmermann,\n                    Gerichtstraße 3, 33602 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2007 - 1\n         Vollz (Ws) 442/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 25. Mai 2007 - 19 Vollz\n         1460/07 S -,\n\n       c) Nr. 4.2.1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B. vom 16. Februar\n          1977 in der Fassung vom 1. Oktober 2003\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung des Rechtsanwalts Z.\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Mellinghoff,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 7. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 25. Mai 2007 - 19 Vollz 1460/\n     07 S - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Landgericht Bielefeld zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2007 - 1 Vollz\n     (Ws) 442/07 - ist damit gegenstandslos.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Z.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in der Justizvollzugsanstalt B. in Bezug auf die Möglichkeit des Telefonierens und des Einkaufs von Kosmetika.\n\n 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Anträge des Beschwerdeführers, monatlich von zweckgebunden eingezahltem Eigengeld für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetikartikel kaufen\nzu dürfen, wurden vom Leiter der Anstalt abgelehnt.\n\n  2. Der gemäß § 3 Vorschaltverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen vom Beschwerdeführer erhobene Widerspruch wurde vom Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 32 StVollzG könne den Gefangenen\ngestattet werden, Telefongespräche zu führen. Ein Rechtsanspruch leite sich aber\nweder aus dieser Vorschrift noch aus den auf Ferngespräche anwendbaren Regelungen betreffend den Besuch ab. Im Hafthaus 4 der Justizvollzugsanstalt B., in dem der\nBeschwerdeführer untergebracht sei, stünden anders als im Hafthaus 5, in dem der\nFrauenvollzug stattfinde, keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Fernsprechgeräte zur Verfügung. Wollten Gefangene aus dem Hafthaus 4 telefonieren,\nmüssten daher die eigentlich für den Dienstgebrauch bestimmten Anschlüsse benutzt werden. Bei der Justizvollzugsanstalt B. handele es sich zudem um eine Anstalt\nder höchsten Sicherheitsstufe, in der insbesondere gefährliche, fluchtverdächtige,\ndrogenabhängige und schwierige Gefangene untergebracht seien. Telefongespräche seien darum in der Regel zu überwachen und stellten wegen des damit verbundenen Aufwandes einen erheblichen Eingriff in den üblichen, auf die personelle sowie räumliche Ausstattung der Anstalt zugeschnittenen Ablauf des Vollzugsdienstes\ndar. Die Erteilung einer Dauergenehmigung für den Beschwerdeführer würde außerdem Anträge anderer Gefangener nach sich ziehen, mit der Folge einer weiteren\nmassiven Verschlechterung der Situation. Telefongespräche von Gefangenen könnten daher nur in dringenden Angelegenheiten zugelassen werden, die nicht rechtzeitig oder nicht ebenso gut auf anderem Wege - etwa schriftlich oder bei Besuchskontakten - zu erledigen seien.\n\n Auch der beantragte monatliche Kosmetikeinkauf vom Eigengeld sei zu Recht abgelehnt worden. Die Verwendung von Eigengeld (§ 52 StVollzG) für den Einkauf\n(§ 22 StVollzG) von Kosmetika sei nach dem Strafvollzugsgesetz - außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 StVollzG - nicht zulässig. Nr. 4.2.1 der\nHausordnung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Februar 1977 in der Fassung vom\n1. Oktober 2003 sehe demgegenüber zwar vor, dass bestimmte Aufwendungen vom\n\n\n                                         2/9\n\nzweckgebundenen Eigengeld getätigt werden könnten. Entsprechend seien dort\n„zweckbestimmte Einzahlungen“ für verschiedene Positionen anerkannt. Für Kosmetikeinkäufe gelte dies nach dem Wortlaut der Vorschrift indes nur für weibliche Gefangene. Damit werde den „Besonderheiten des Frauenvollzugs“ Rechnung getragen.\nEine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da es sich „aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen“ nicht um einen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele.\n\n Nr. 4.2.1 der Hausordnung lautet:                                                        5\n\n4.2.1 Zweckbindungen                                                                      6\n\nZweckgebundene Einzahlungen bleiben von Pfändungsansprüchen unberührt. Für                7\nfolgende Positionen werden zweckbestimmte Einzahlungen anerkannt:\n\nZahnersatz und Brille                                                                     8\nFernsehgerät mit Zubehör, auch Reparaturen\nRadiorecorder, CD-Player\nVerplombung von Elektrogeräten\nPaketersatzeinkauf\nUrlaub, Ausführung\nBezahlung Ersatzfreiheitsstrafe\nKauf von Entlassungsbekleidung\nKosmetik (nur bei Frauen)\n\n 3. a) Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Was\nseitens der Anstaltsleitung den Frauen innerhalb des geschlossenen Vollzugs an\nVergünstigungen gewährt werde, dürfe den Männern nicht vorenthalten werden. Entgegen der Auffassung des Vollzugsamtes handele es sich um einen im Wesentlichen\nvergleichbaren Sachverhalt; insbesondere befänden sich auch unter den Frauen\nSchwerkriminelle.\n\n b) Das Landgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet        10\nzurück.\n\n  Hinsichtlich des Telefonierens habe die Anstalt zu Recht auf die Besonderheiten        11\ndes Vollzugs im Hafthaus 4 im Vergleich zum Hafthaus 5 (Frauenvollzug) und die im\nHinblick auf die Sicherheitsstandards der Anstalt in der Regel erforderliche Überwachung abgestellt. Aufgrund der gegebenen Ausstattung der Anstalt sei es nicht möglich, die Telefongespräche, die darüber hinaus von Dienstapparaten aus geführt werden müssten, zu überwachen. Zu Recht habe die Anstalt auch darauf hingewiesen,\ndass die Erteilung einer Dauergenehmigung für den Beschwerdeführer Anträge zahlreicher anderer Gefangener nach sich ziehen und die Situation sich hierdurch noch\nmassiv verschlechtern würde. Demgegenüber stünden im Hafthaus 5 speziell für die\nweiblichen Gefangenen eingerichtete Fernsprechgeräte zur Verfügung. Offensichtlich bestehe für Gefangene in diesem Hafthaus auch nicht das Erfordernis der Über-\n\n\n                                          3/9\n\nwachung der Telefongespräche.\n\n  Für die Besonderheit, dass es weiblichen Gefangenen gestattet sei, in der Anstalt      12\nKosmetika vom zweckgebundenen Eigengeld zu kaufen, liege nach den zutreffenden\nAusführungen der Anstalt ein hinreichender Grund vor. Eine Bevorzugung der weiblichen Gefangenen „entspricht dem üblichen Brauch auch außerhalb der Anstalt, da\ndie Erfordernis von Kosmetika bei weiblichen Personen offensichtlich einem erhöhten\n‚natürlichen’ Bedürfnis entspricht“.\n\n 4. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Oberlandesgericht               13\nunter Hinweis auf § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.\n\n                                          II.\n  1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Nr.            14\n4.2.1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B. und gegen die Entscheidungen\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Den in der Anstalt inhaftierten\nFrauen sei es im Gegensatz zu den männlichen Gefangenen gestattet, monatlich\n30 Euro zweckgebunden für Telefonkarten und 25 Euro zweckgebunden für Kosmetika auf das Eigengeld einzuzahlen. Ferner könnten sie in ihrem Hafthaus unter Nutzung der Telefonkarten zuvor überprüfte Telefonnummern von frei zugänglichen\nFernsprechern aus anrufen. Die Ausführungen des Landesjustizvollzugsamtes, wonach es wegen des gehobenen Sicherheitsstandards der Anstalt notwendig sei, Telefongespräche zu überwachen, könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen,\nda nicht zu erkennen sei, inwiefern die weiblichen Gefangenen weniger gefährlich,\nfluchtverdächtig, drogenabhängig oder schwierig sein sollten als die männlichen. Entsprechendes werde im Widerspruchsbescheid auch nicht behauptet. Hinsichtlich des\nVerbrauchs von Kosmetika genüge ein Blick auf das geänderte Konsumverhalten\nund die sich heute auch an Männer richtende Werbung der Kosmetikindustrie, um zu\nerkennen, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen in diesem Bereich nicht mehr bestünden.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordhrein-Westfalen hat von der Gelegenheit         15\nzur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         III.\n 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen Nr. 4.2.1 der Hausordnung der            16\nJustizvollzugsanstalt richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist insoweit unzulässig, da die Bestimmung keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet\nund daher nicht geeignet ist, eigenständig den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten zu verletzen (vgl. BVerfGE 1, 82, <83 ff.>; 12, 180, <199>; 18, 1 <15>;\nstRspr).\n\n 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen richtet, wird sie gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Ent-\n\n\n                                          4/9\n\nscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Entscheidung\ndes Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3\nAbs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG.\n\n  a) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen        18\ndes Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG,\nder hinter den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt\n(vgl. BVerfGE 9, 124 <128>; 59, 128 <156>, stRspr), wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert, dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen\nGründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist\nnach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt\nfür rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur\nLösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei\nFrauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191\n<207 ff.>; 92, 91 <109>; 114, 357 <364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris). Geschlechtsbezogene\nZuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (vgl. BVerfGE 85, 191 <208 ff.>).\n\n Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann,       19\nwenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE\n114, 357 <364>, m.w.N., stRspr). Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung\nim Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 104, 373 <393>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom\n18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - juris, stRspr).\n\n b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.             20\n\n  aa) Soweit es um die vom Beschwerdeführer begehrte Möglichkeit, monatlich für einen Betrag in Höhe von 30 Euro zu telefonieren, geht, war die ablehnende Entscheidung behördlicherseits zwar nicht in unmittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht\ndes Beschwerdeführers oder allgemein der Insassen des Hafthauses, in dem er untergebracht ist, sondern - unter Berufung auf das in § 32 StVollzG eingeräumte Er-\n\n\n\n                                         5/9\n\nmessen - damit begründet worden, dass es in diesem Hafthaus, anders als in dem\nHafthaus für den Frauenvollzug, an speziell für Telefonate der Gefangenen eingerichteten Fernsprechgeräten fehle und der personelle Aufwand für die Überwachung,\ndie nach der Sicherheitsstufe der Anstalt und der Gefährlichkeit der Insassen des\nHafthauses erforderlich sei, Telefonate der Gefangenen nur in dringlichen Ausnahmefällen zulasse. Dennoch hatte das Landgericht Anlass, die behördlichen Entscheidungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu überprüfen.\n\n  Schon die geltend gemachten Unterschiede in der technischen Ausstattung der             22\nHafthäuser, die faktisch in spezifischer Weise gerade Männer und Frauen betreffen,\nsind der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht von vornherein entzogen, zumal nichts dafür spricht, dass es sich um Unterschiede handelt, die nicht\nmit vergleichsweise geringem Aufwand behebbar wären. Zwar kann für das Ausmaß\nder Einschränkungen, die ein Gefangener hinnehmen muss, die räumliche und sonstige Ausstattung einer Justizvollzugsanstalt von Bedeutung sein. Andererseits bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen\nfaktisch vorhanden ist (vgl. für die Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 <296>; 34,\n369 <380 f.>; 35, 307 <310>; 42, 95 <101 f.>, sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -,\nwww.bverfg.de). Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es nicht im freien Belieben der Justizvollzugsvollzugsanstalten oder ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von\nFrauen oder Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden.\n\n  Soweit die Justizvollzugsanstalt und das Landesjustizvollzugsamt sich zur Rechtfertigung ihrer ablehnenden Entscheidungen darauf beriefen, dass im Hafthaus des Beschwerdeführers Telefonate der Gefangenen einer Überwachung bedürften, die wegen des personellen Aufwandes nicht in dem Umfang leistbar sei, in dem sie bei einer\ndem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung - auch im Hinblick\nauf vergleichbare Wünsche anderer Gefangener - erforderlich wären, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass § 32 Abs. 1 StVollzG die Erteilung einer Telefonerlaubnis in das Ermessen der Anstalt stellt (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918, S. 61 f.) und dass diese\nnicht grundsätzlich gehindert ist, bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte des personellen Aufwandes für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 32 Rn. 1 m.w.N.; zur Berücksichtigungsfähigkeit auch des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit\nBVerfGE 34, 369 <380>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447 <2448>). Das Gericht hat es jedoch versäumt, die gegebene Begründung daraufhin zu befragen, ob sie auch und\ngerade im Hinblick auf die praktizierten Unterschiede in der Behandlung der männlichen Gefangenen und der weiblichen Gefangenen tragfähig war.\n\n\n\n                                          6/9\n\n  Eine insoweit tragfähige Rechtfertigung ist nicht von vornherein ausgeschlossen.         24\nSo ist denkbar, dass konkrete Erfahrungen und objektivierbare Anhaltspunkte wie\nzum Beispiel Deliktsstruktur, Art und Häufigkeit disziplinarisch zu ahndenden Fehlverhaltens, vorgekommene Fluchtversuche oder Lockerungsmissbräuche, Anzahl\nder Drogenfunde u.ä. die Annahme rechtfertigen, dass von den Insassen bestimmter\nHafthäuser oder Abteilungen einer Anstalt im Ganzen so deutlich geringere Gefahren\nfür die Sicherheit der Anstalt ausgehen, dass in der betreffenden Einheit, anders als\nin anderen, auf eine systematische Überwachung von Telefongesprächen im Allgemeinen verzichtet und infolgedessen eine weitergehende Telefonnutzung gestattet\nwerden kann. Eine unterschiedliche Behandlung, die in dieser Weise an Sicherheitsgründe anknüpfte, wäre auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn\nsich erweisen sollte, dass sie im Ergebnis faktisch zu einer Besserstellung gerade\nder inhaftierten Frauen führt. Denn diese Besserstellung ergäbe sich nicht aufgrund\neiner Anknüpfung an das Geschlecht, sondern nur als Folge des Abstellens auf die\nVollzugssicherheit. Diese ist als notwendiges Element eines funktionsfähigen Strafvollzuges ein Belang von verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 1\n<13 f.>; 89, 315 <323>; 116, 69 <92 f.>) und daher geeignet, die mittelbaren Folgen,\ndie sich aus einem sachgerecht an ihr ausgerichteten Vorgehen ergeben, auch vor\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 113, 1 <20>).\n\n  Die behördlicherseits für die unterschiedliche Behandlung angeführten Gründe ergeben aber eine solche Rechtfertigung nicht. Die angeführte höchste Sicherheitsstufe gilt, wie das Landesjustizvollzugsamt selbst angibt, für die gesamte Anstalt und liefert daher für die unterschiedliche Behandlung der Insassen verschiedener\nHafthäuser innerhalb der Anstalt keine Grundlage. Soweit darauf verwiesen wurde,\ndass in der Anstalt insbesondere gefährliche, fluchtverdächtige, drogenabhängige\nund schwierige Gefangene untergebracht seien, fehlte es ebenfalls an einer Erläuterung dazu, ob und inwiefern in dieser Hinsicht zwischen den Insassinnen des Hafthauses 5 und den Insassen des Hafthauses, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, Unterschiede bestehen, die gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit einer\nÜberwachung der geführten Telefongespräche von Bedeutung sind, und ob und warum die angeführten Sicherheitsgründe hier überhaupt Pauschallösungen für ganze\nHafthäuser anstelle einer Berücksichtigung individueller Unterschiede der Überwachungsbedürftigkeit erfordern. Von einer Offensichtlichkeit, wie sie das Landgericht\nbehauptet, kann insoweit keine Rede sein. Es ist auch nicht Sache der Gerichte - einschließlich des Bundesverfassungsgerichts -, hier Mutmaßungen an die Stelle der\nfehlenden Angabe konkreter erfahrungsbasierter und gerichtlich überprüfbarer Erkenntnisse der Justizvollzugsbehörden zu setzen.\n\n (bb) Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen derart, dass nur              26\nFrauen gestattet wird, Kosmetika über das in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG Vorgesehene hinaus vom Eigengeld zu kaufen, hat das Landgericht zu Unrecht als mit\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen.\n\n\n\n\n                                           7/9\n\n  (1) Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85, 191 <207 ff.>; 92, 91\n<109>; 114, 357 <364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich. Mit der Annahme des\nLandgerichts, nach Kosmetika bestehe bei weiblichen Personen offensichtlich ein erhöhtes natürliches Bedürfnis, ist kein „Problem“ aufgezeigt, das seiner Natur nach\nnur bei Frauen auftreten kann. Auch wenn es - ungeachtet zunehmenden Absatzes\nvon Pflegeprodukten für Männer auf dem Kosmetikmarkt - zutreffen mag, dass das\nInteresse an Kosmetik bei Frauen - genauer: in der Gruppe der Frauen - statistisch\nverbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt ist als in der Gruppe der Männer, handelt\nes sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist\nauch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen,\ndenen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.\n\n  (2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191\n<207 ff.>; 92, 91 <109>; 114, 357 <364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt. Insbesondere ist von keiner Seite geltend\ngemacht, geschweige denn näher begründet worden, dass die Sicherheitsgründe,\ndie hinter dem mit der Regelung des § 22 Abs. 1 StVollzG verfolgten Zweck der Vermeidung eines sozialen Gefälles zwischen den Gefangenen stehen, die pauschal\nnach Geschlechtszugehörigkeit unterscheidende Handhabung gerade bei der Gestattung zweckgebundener Nutzung von Eigengeld für Kosmetika rechtfertigen könnten.\n\n c) Die Entscheidung beruht auf dem angenommenen Grundrechtsverstoß. Sie ist             29\ndaher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos.\n\n                                        IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3              30\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    31\n\n              Mellinghoff           Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. November 2008 - 2 BvR 1870/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081107_2bvr187007.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr187007\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-07/2-bvr-1870-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-07/2-bvr-1870-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:39.482368+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-11-07/2-bvr-1870-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-11-07","dockets":["2 BvR 1870/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr187007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr187007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 – 2 BvR 1870/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-07/2-bvr-1870-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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