{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr062906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"2 BvR 629/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 629/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Nogossek,\n                    Habsburgerring 1, 50674 Köln -\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2006 - 14 K\n      5542/05.A -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Mellinghoff,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 7. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2006 - 14 K 5542/\n05.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4\nSatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Asylklage des         1\nBeschwerdeführers im zweiten Folgeverfahren als offensichtlich unbegründet. Der\nBeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an.\n\n 1. Nach seiner Einreise 1996 stellte der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt Generalsekretär der International Sikh Youth Federation (ISYF) Deutschland\n\n\n                                        1/8\n\nwar, einen Asylantrag, welcher auch im Klagewege erfolglos blieb. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sah ihn als vorverfolgt, jedoch nicht landesweit schutzlos an. Das\nGericht verneinte aus diesem Grund auch ein Abschiebungshindernis im Sinne des\ndamaligen § 53 AuslG wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers.\nDie Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n  2. Einen ersten Folgeantrag vom Dezember 2001, mit dem der Beschwerdeführer             3\ngeltend gemacht hatte, er sei mittlerweile Präsident der ISYF Deutschland, lehnte\ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im November 2003 ab mit der Begründung, dem Beschwerdeführer komme\ntrotz seiner Position kein nachhaltiger Einfluss in der exilpolitischen Szene zu und er\nhabe keine herausragenden Aktivitäten entfaltet. Vielmehr sei er ein für den indischen Staat ersichtlich ungefährlicher und gewaltloser Anhänger der Khalistan-Bewegung, und es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr\neine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Dezember 2003 unanfechtbar ab.\n\n  3. Im April 2005 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylfolgeantrag, den er     4\nmit zahlreichen zwischenzeitlich entfalteten exilpolitischen Aktivitäten als Präsident\nder ISYF Deutschland sowie mit einem Gutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg aus dem Jahr 1997 begründete. Das Bundesamt lehnte den Antrag\nab; die Wiederaufgreifensvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer\nhabe nicht dargelegt, dass er ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei,\ndas Gutachten in den früheren Verfahren geltend zu machen. Die Situation im Punjab\nhabe sich wesentlich entspannt. Einschränkungen hinsichtlich einer gefahrlosen\nRückkehr nach Indien würden nur für den Fall des Aufrufs zu oder der Begehung von\nStraftaten im Sinne der indischen Strafgesetze sowie bei nicht nur friedlichem Werben für die Ziele der der Khalistan-Bewegung angehörenden Organisation Dal Khalsa angenommen. Allein wegen des gewaltfreien Einsatzes für exilpolitische Gruppen\nsei dagegen nicht mit Repressionen in Indien zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei\nbereits als Generalsekretär der ISYF führender Exponent dieser Organisation und\ndennoch nach den Urteilen in den vorigen Asylverfahren im Falle einer Rückkehr vor\nVerfolgungsmaßnahmen des indischen Staates hinreichend sicher gewesen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers gemäß\n§ 51 Abs. 5, § 49 VwVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigten,\nlägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien im Hinblick auf den Beschwerdeführer\nnicht anzunehmen. Für nach Indien zurückkehrende Sikh bestehe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei der Einreise willkürlich verhaftet oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe allenfalls mit einer kurzzeitigen Inhaftierung zum Zwecke der Befragung zu rechnen,\ndie als nur unerheblicher Eingriff in die Freiheit nicht asylrelevant sei. Auch von der\nRechtsprechung werde für nach Indien abgeschobene Asylbewerber, denen von ihren Heimatbehörden weder politische noch strafrechtliche Verfolgung drohe, das\n\n\n\n                                          2/8\n\nVorliegen eines Abschiebungsverbots verneint.\n\n  Im daraufhin angestrengten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trug der Beschwerdeführer vor, nach einem - in der Erkenntnismittelliste des Gerichts aufgeführten - Gutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 26. April 2004\ndrohten ihm als Präsidenten der ISYF im Falle der Einreise nach Indien die sofortige\nVerhaftung und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch schwere Menschenrechtsverletzungen in Gestalt von Folter. Unter anderem habe er Demonstrationen organisiert, bei denen auch die indische Nationalflagge verbrannt worden sei.\n\n Die Klage hiergegen, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf           6\ndie Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis\n7 AufenthG beschränkte, wies das Verwaltungsgericht mit angegriffenem Urteil vom\n6. Februar 2006 als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid des Bundesamtes\nsei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen zum Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung nicht vor. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde abgesehen, da das Gericht uneingeschränkt den Darstellungen\ndes Bundesamtes folge. Der Asylantrag des Klägers sei „vom Bundesamt zu Recht -\nals offensichtlich unbegründet - abgewiesen worden“.\n\n  4. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 19 Abs. 4 GG seien verletzt. Als besonders herausgehobenem Vertreter der\nKhalistan-Bewegung drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien bereits nach der\nEinreise die Verhaftung und nachfolgend Folter. Er habe sich in Deutschland auch im\nRahmen von Reden auf Demonstrationen vor dem indischen Generalkonsulat in\nFrankfurt am Main betätigt, und es seien in den einschlägigen Exilzeitschriften zahlreiche Zeitungsberichte über ihn erschienen. Sein Fall sei mit dem des führenden\nVertreters der ISYF in Großbritannien, Herrn C., vergleichbar, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 15. November 1996 von einer konkreten Foltergefahr ausgegangen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19\nAbs. 4 GG, weil es die Voraussetzungen einer Klageabweisung als offensichtlich unbegründet verkenne und dem Beschwerdeführer damit in sachwidriger Weise den\nZugang zu einer zweiten Instanz versperre. Die qualifizierte Klageabweisung sei in\ndem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht besonders begründet worden. Der Verweis auf den Bundesamtsbescheid vermöge das Offensichtlichkeitsurteil nicht zu stützen, zumal die dortige Begründung der - einfachen - Ablehnung des Asylfolgeantrages hinsichtlich der\nRückkehrergefährdung exponierter Anhänger der Khalistan-Bewegung in sich widersprüchlich sei. Die ISYF gelte zudem in Indien per gesetzlicher Definition als terroristische Organisation; bereits das verbale Eintreten für separatistische Ziele stehe dort\nunter Strafe. Insbesondere aus dem Gutachten des Südasien-Instituts der Universität\nHeidelberg vom 26. April 2004 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ergebe\n\n\n                                           3/8\n\nsich, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrergefährdung in Gestalt jahrelanger\nUntersuchungshaft sowie einer Bestrafung nach dem Prevention of Terrorism Act\n(POTA) unterliege. Auch die Foltergefahr sei beim Beschwerdeführer als separatistischem politischem Gegner des indischen Staates erhöht; eine solche Gefahr werde in der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte auch anerkannt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verletze zudem das Willkürverbot des\nArt. 3 Abs. 1 GG, da sie angesichts der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Menschenrechtsverletzungen nicht mehr nachvollziehbar sei.\n\n Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit           8\nzur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         II.\n  Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, da das Bundesverfassungsgericht        9\ndie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die\nangegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten\naus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  1. Die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbare Abweisung einer Asylklage      10\nals offensichtlich unbegründet setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen\nSachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage\ngeradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die\nKlage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298\n<302>). Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit\nverstärkt (vgl. BVerfGE 71, 276 <293 f.>; vgl. auch BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276\n<293 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September\n1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 2/1997, S. 9; Beschlüsse der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146\n<148>, und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrundeliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich\nnach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung\nbesondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als\n\n\n                                         4/8\n\n(schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046;\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/\n93 -, InfAuslR 1994, S. 41 <42>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257 <258>). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <149>, und vom\n2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769).\n\n  Diese Grundsätze gelten nicht nur für Verfahren, die das Asylgrundrecht betreffen       11\noder in denen es um die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1\nAufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) geht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR\n2002, S. 146 <148> m.w.N.), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich\nunbegründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss\nden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus\nder Entscheidung selbst ergeben, und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf\neiner hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen.\n\n  Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen\nPrüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch\ntatsächliche Wirkung verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67,\n43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Die Erfordernisse wirkungsvollen Rechtsschutzes bestimmen sich unter anderem nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche\nUnversehrtheit. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden. Steht aber,\nwie im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1\nAsylVfG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 <31>; 87, 48 <61 f.>).\n\n  2. Die daraus für den vorliegenden Fall folgenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht verkannt.\n\n Die Begründung für die Anwendung des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Gründen           14\ndes angegriffenen Urteils erschöpft sich in der Feststellung, die Voraussetzungen für\ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\n\n\n\n                                          5/8\n\nlägen nicht vor, und dem Verweis auf die Darstellungen des Bundesamtes, das, offensichtlich rechtmäßig, den Antrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe. Die bloße Behauptung offensichtlicher Unbegründetheit\ngenügt den besonderen Anforderungen, die an die Begründung der Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG zu stellen\nsind, nicht (vgl. BVerfGE 71, 276 <293>).\n\n  Zudem fehlt es an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die Annahme einer     15\nauf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der Klage und damit für die Rechtfertigung\nder Klageabweisung als offensichtlich unbegründet. Dies gilt vor allem hinsichtlich\nder vom Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG zu\ntreffenden Ermessensentscheidung.\n\n  Das Gericht hat es versäumt, sich mit den Anhaltspunkten für Gefährdungen exponierter Vertreter von Organisationen wie der International Sikh Youth Federation, die\nsich aus dem Gutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 26.\nApril 2004 ergaben, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Die in diesem Gutachten, das dem Gericht bereits nach der eigenen Erkenntnismittelliste bekannt war,\nenthaltenen Hinweise auf die Gefahr einer unmittelbaren Verhaftung exponierter Vertreter von in Indien als terroristisch eingestuften Sikh-Organisationen wie der ISYF\nhätten Anlass zur Prüfung und näheren Begründung des gefundenen Ergebnisses\ngeben müssen. Ein Verweis auf die Gründe des Bundesamtsbescheides konnte\ninsoweit schon deshalb nicht ausreichen, weil der Bescheid des Bundesamtes vom\n8. Dezember 2005 seinerseits das Gutachten des Südasien-Instituts vom 26. April\n2004 nicht gewürdigt hatte und in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer wesentlich anderen Einschätzung der tatsächlichen Gefährdungslage ausgegangen war\nals es bei Berücksichtigung dieses Gutachtens nahegelegen hätte. Während das\nBundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneinte, weil der Beschwerdeführer nach einer Einreise nach Indien allenfalls mit einer kurzfristigen Inhaftierung zum Zweck der Befragung, nicht jedoch mit\nstrafrechtlicher oder sonstiger Verfolgung zu rechnen habe, kommt das Gutachten\ndes Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 26. April 2004 zu dem Ergebnis, dass der indische Staat grundsätzlich ein hohes Interesse an der Strafverfolgung\nbestimmter Aktivisten extremistischer Sikh-Organisationen wie etwa der ISYF habe.\nUnter anderem diese Organisation werde vom indischen Staat auch hinsichtlich bestimmter Aktivitäten wie Protestaktionen vor indischen Generalkonsulaten gezielt\nüberwacht. Aktive Mitglieder einer nach indischem Recht als terroristisch eingestuften Organisation hätten bei ihrer Rückkehr von einer sofortigen Verhaftung und anschließenden Strafverfolgung auszugehen; zwischen Verhaftung und dem Abschluss\ndes Strafverfahrens könnten einige Monate, wenn nicht sogar Jahre vergehen. Im\nBereich der Terrorismusbekämpfung hätten Verdächtige keinerlei Nachsicht oder\nMilde von richterlicher Seite zu erwarten.\n\n Angesichts dieser Anhaltspunkte für eine von der Einschätzung im Bescheid des          17\nBundesamtes abweichende tatsächliche Ausgangssituation und des sich daraus er-\n\n\n                                         6/8\n\ngebenden Prüfungsbedarfs sowie angesichts der bis zur angegriffenen Entscheidung\nergangenen einschlägigen, in der Frage eines Abschiebungsverbotes uneinheitlichen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 1995 - 10 UE 1282/95 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2001 - 3 KO 827/98 -, InfAuslR 2002,\nS. 154 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - A 1 K 10601/99 -, juris; VG\nGelsenkirchen, Urteil vom 7. September 2004 - 14 A K 79/03.A - juris; VG Frankfurt\n(Oder), Urteil vom 8. März 2005 - 7 K 268/04.A -, juris; VG Mainz, Urteil vom 27. April\n2005 - 7 K 755/04.MZ -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2005 - 2 A 129/05 -\njuris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2005 - 1 B 492/\n03.A - juris; zur Frage einer Gefahr der Folter und menschenunwürdiger Haftbedingungen in Indien auch BVerfGE 108, 129 <139 ff.>; EGMR, Urteil vom 15. November 1996 - 70/1995/576/662 (Chahal vs. Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1997, S.\n1093 ff.) durfte das Gericht die Klage des Beschwerdeführers nicht abweisen, und\nerst recht nicht als offensichtlich unbegründet abweisen, ohne das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf der Grundlage hinreichender Sachverhaltserforschung geklärt und seine Entscheidung mit eigenen Ausführungen begründet zu haben.\n\n 3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb\nnach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf\nund verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.          19\n\n              Mellinghoff            Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. November 2008 - 2 BvR 629/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081107_2bvr062906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr062906\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-07/2-bvr-629-06","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-07/2-bvr-629-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:39.230424+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-11-07/2-bvr-629-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-11-07","dockets":["2 BvR 629/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr062906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081107.2bvr062906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-07/2-bvr-629-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. 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