{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081104.1bvr258706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"1 BvR 2587/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2587/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n      - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Joachim H. Borggräfe,\n                          in Sozietät Kaye Scholer (Germany) LLP,\n                          Schillerstraße 19, 60313 Frankfurt -\n\ngegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11.\n      September 2006 – 7 U 220/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\nam 4. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. September 2006 - 7 U 220/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20\nAbsatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\nfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der außerordentlichen Kündigung      1\neines Geschäftsführers und Betriebsleiters geführten Zivilprozess.\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer war seit 1977 als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hafens\n\n\n                                        1/12\n\nist. Seit 1996 war er darüber hinaus als Geschäftsführer einer weiteren\nHafenbetriebs-Gesellschaft und als Leiter eines landeseigenen Betriebes tätig. Im\nMai 2004 wurde ein Strafverfahren unter anderem gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, in dessen Rahmen es am 25. November 2004 zu einer Durchsuchung der\nGeschäftsräume der Hafenbetriebe kam. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau insbesondere in Zusammenhang mit einer Immobilie auf Mallorca und einer Wohnung der Ehefrau in Hamburg zu erbringen und\ndiese gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen. Darüber hinaus sollte der Beschwerdeführer an der Erstellung überhöhter Abrechnungen und deren Begleichung\nmitgewirkt haben. Mit einem Schreiben des Staatssekretärs des zuständigen Landesministeriums als Vorsitzenden des Aufsichtsrats beziehungsweise der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebs-Gesellschaften sowie als Vorsitzenden des\nVerwaltungsrates des landeseigenen Betriebes vom 30. November 2004 wurde der\nBeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Geschäftsführer und Betriebsleiter entbunden. Der Vorsitzende beabsichtige, die fristlose Kündigung der Geschäftsführerverträge vorzuschlagen. Darüber habe der Beschwerdeführer bereits mit einem Beamten des Ministeriums telefonisch gesprochen. Falls der\nBeschwerdeführer noch eine weitere Stellungnahme abgeben wolle, werde darum\nbis zum 6. Dezember 2004 gebeten, weil die Aufsichtsräte am 7. Dezember 2004\ntagten. Nähere Angaben zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten enthielt das Schreiben, das noch am selben Tag den damaligen Bevollmächtigten des\nBeschwerdeführers zugestellt wurde, nicht.\n\n Am 30. November 2004 erließ das zuständige Amtsgericht einen Haftbefehl gegen         3\nden Beschwerdeführer. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 1. Dezember\n2004 in Untersuchungshaft genommen. Diese dauerte aufgrund eines konkretisierten\nund neu gefassten Haftbefehls des Amtsgerichts vom 22. August 2005 bis zum\n13. Dezember 2005 an. Mit einem Beschluss von diesem Tag hob das Oberlandesgericht den Haftbefehl wegen mangelnder Förderung des Strafverfahrens durch die\nStaatsanwaltschaft auf.\n\n Das Schreiben vom 30. November 2004 blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom            4\n7. Dezember 2004 erklärte der Staatssekretär als Vorsitzender des Aufsichtsrates\nder Hafenbetriebs-Gesellschaft gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der hierbei gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen erheblicher Straftaten zum Nachteil der Hafenbetriebe die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Zugleich teilte er dem\nBeschwerdeführer mit, dass dieser durch Beschluss der Gesellschafter als Organ der\nGesellschaft abberufen worden sei. Mit einem weiteren Schreiben teilte der Staatssekretär dem Beschwerdeführer mit, dass dieser auch als Geschäftsführer der weiteren\nHafenbetriebs-Gesellschaft abberufen worden sei. Schließlich kündigte der Staatssekretär als Vorsitzender des Verwaltungsrates des landeseigenen Betriebes mit einem\nweiteren Schreiben vom 7. Dezember 2004 den diesbezüglichen Dienstvertrag mit\n\n\n\n                                        2/12\n\ndem Beschwerdeführer und teilte zugleich dessen Abberufung als Leiter des landeseigenen Betriebes mit. Der Beschwerdeführer wendete sich mit einer Feststellungsklage zum Landgericht dagegen, dass sein Dienstverhältnis durch die Kündigung\nvom 7. Dezember 2004 oder aufgrund anderer Umstände beendet worden sei.\n\n  Mit einem am 15. September 2005 verkündeten, hier nicht angegriffenen Urteil hat       5\ndas Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Dienstverhältnisse mit\nden Hafenbetriebs-Gesellschaften und dem landeseigenen Betrieb seien durch die\nfristlose Kündigung wirksam aufgelöst worden. Die Kündigung sei nach dem Empfängerhorizont als Verdachtskündigung auszulegen. Darauf deute auch der Inhalt des\nSchreibens vom 30. November 2004 hin, soweit dem Beschwerdeführer darin Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden sei. Denn bei einer Tatkündigung\nbedürfe es nicht der hiermit beabsichtigten Anhörung. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe,\nweil der Kündigungsgrund in dem Schreiben vom 30. November 2004 nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sei, habe sein Vorbringen keinen Erfolg, weil eine\nAnhörung nicht erforderlich sei, wenn sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht zumutbar\nsei. Im Falle eines Haftbefehls, wie er hier erlassen worden sei, sei dringender Tatverdacht erforderlich und werde vom Ermittlungsrichter geprüft. Unter diesen Umständen sei der Arbeitgeber von der Pflicht zur nochmaligen Anhörung entbunden,\nzumal nicht damit zu rechnen sei, dass veränderte Gesichtspunkte auftauchen könnten, die zu einer Revision der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers Anlass\ngeben könnten. So habe der Fall auch hier gelegen. Denn der Ermittlungsrichter des\nAmtsgerichts habe den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Vielzahl von Fällen\nbejaht, und es seien so starke Verdachtsmomente vorhanden gewesen, dass der Arbeitgeber keine weitere Sachverhaltsaufklärung habe betreiben müssen. Schließlich\nsei der Haftbefehl in der Folgezeit aufrechterhalten worden.\n\n Auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das vorgenannte Urteil hat das             6\nOberlandesgericht mit einem Beschluss vom 11. August 2006 darauf hingewiesen,\ndass es das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige. Aufgrund einer in vollem Umfang überzeugenden Auslegung sei das Landgericht dazu gelangt, dass es sich um Verdachtskündigungen handele. Es werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen. Diese teile das Oberlandesgericht. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, dass die Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung der\nDienstverträge mit dem Beschwerdeführer in Form einer Verdachtskündigung gemäß\n§ 626 BGB berechtigt gewesen seien. Zwar sei zugunsten des Beschwerdeführers\nzu berücksichtigen, dass die Kündigungen wegen seines Alters mit erheblichen,\nnachteiligen Folgen hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge, der Beihilfeberechtigung, der Leistungsfähigkeit bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtungen, für sein Vermögen und seine Lebensplanung einhergingen. Für den 61-jährigen Beschwerdeführer bestünden zudem nur geringe Aussichten, eine vergleichbare Position zu finden,\num die seine wirtschaftliche Existenz gefährdenden Nachteile wirksam begrenzen zu\n\n\n\n                                         3/12\n\nkönnen. Die Kündigungen träfen ihn auch deshalb besonders hart, weil er nach den\nvertraglichen Vereinbarungen mit den Beklagten nicht mehr kündbar gewesen sei.\nSchließlich seien seine Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren, sein hohes\nberufliches Engagement sowie sein erfolgreiches Management zu berücksichtigen.\nAngesichts des massiv vertragswidrigen Verhaltens, dessen der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, könne den Beklagten eine Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse jedoch nicht zugemutet werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung\noder sonstigen Verfehlung schon eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen,\nwenn sich nämlich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründeten,\ndie Verdachtsmomente geeignet seien, das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren\nAnstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem Haftbefehl\nvom 30. November 2004. Dieser Verdacht sei auch nicht im Nachhinein entkräftet\nworden. Vielmehr habe das Amtsgericht mit einem Haftbefehl vom 22. August 2005\nden dringenden Tatverdacht lediglich konkretisiert. Die spätere Entlassung aus der\nUntersuchungshaft und die Aufhebung des Haftbefehls seien nicht zu berücksichtigen, weil sie ihren Grund ausschließlich in der überlangen Dauer des Ermittlungsverfahrens gehabt hätten und nicht im Wegfall des dringenden Tatverdachts. Der dringende Tatverdacht bestehe vielmehr fort und die dem Beschwerdeführer zur Last\ngelegten Taten seien unverändert so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Ein milderes Mittel als die außerordentliche\nfristlose Kündigung hätten die Beklagten auch mit Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers angesichts des schwerwiegenden Verdachts nicht wählen müssen.\n\n  Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender Anhörung des Beschwerdeführers          7\nunwirksam. Zwar setze eine Verdachtskündigung grundsätzlich die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus. Diese sei hier jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles entbehrlich gewesen. Angesichts der durch Haftbefehl vom\n30. November 2004 angeordneten Untersuchungshaft habe es einer Anhörung des\nBeschwerdeführers nicht bedurft. Denn gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO setze die\nAnordnung der Untersuchungshaft neben dem Haftgrund einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO voraus, der mit richterlicher Entscheidung\nfestzustellen sei. In diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem manifestierten Tatverdacht wegen Delikten zum Nachteil des Arbeitgebers dieser von der\nPflicht zu einer nochmaligen Anhörung des Arbeitnehmers entbunden sei, zumal\nnicht damit zu rechnen sei, dass unter derartigen Voraussetzungen neue Gesichtspunkte hätten auftauchen können, die den Arbeitgeber zu einer abweichenden Entscheidung veranlassen könnten. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass ein Arbeitnehmer, der eine Straftat zum Nachteil seines Arbeitgebers bestreite, in der\nAnhörung zur Verdachtskündigung für sich überzeugende Umstände vorbringen werde. Die Richtigkeit dieser Vermutung im Streitfall ergebe sich auch daraus, dass der\ndringende Tatverdacht noch nicht ausgeräumt sei. Danach liege jedenfalls keine\n\n\n                                        4/12\n\nschuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht vor. Nur eine solche führe aber regelmäßig zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung. Soweit der Beschwerdeführer die\nAnwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angreife und\neinwende, den Arbeitgebern sei hier aufgrund einer öffentlichrechtlichen Prägung\ndes Dienstverhältnisses eine besondere Treuepflicht auferlegt gewesen, überzeuge\ndas nicht. Dabei könne das Bestehen einer gesteigerten Fürsorgepflicht offen bleiben. Denn die Entbehrlichkeit der Anhörung beruhe auf objektiven Kriterien, nämlich\nder Sinnhaftigkeit einer vorherigen Anhörung.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. September 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil - wie angekündigt - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten werde auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. An diesem sei auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich\nerhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers festzuhalten. Das Oberlandesgericht halte auch nach neuerlicher Prüfung daran fest, dass die Verdachtskündigung\nwirksam gewesen sei. Der schwerwiegende Verdacht massiven vertragswidrigen\nVerhaltens bestehe im Kern unverändert fort. Auf dessen strafrechtliche Bewertung\nkomme es nicht entscheidend an. Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls\nsei eine vorherige Anhörung des Beschwerdeführers entbehrlich gewesen. Die vom\nBeschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main\nvom 14. Juni 2006 rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Senat teile vielmehr die\nanderslautenden rechtlichen Erwägungen der im Hinweisbeschluss zitierten Urteile\nder Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz. Unabhängig davon sei\nder Tatverdacht weiterhin nicht ausgeräumt. Die Verzögerung des Verfahrens durch\ndie vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung halte der Senat unter Berücksichtigung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns nicht für gerechtfertigt.\n\n  Zwar ist zwischenzeitlich in der Strafsache Anklage gegen den Beschwerdeführer           9\nerhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden. Die erforderliche Hauptverhandlung hat aber noch nicht stattgefunden.\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung             10\nseiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG.\n\n  Indem sich das Oberlandesgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht der Rechtsauffassung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz, nach der es einer Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung ausnahmsweise\ndann nicht bedürfe, wenn gegen den Arbeitnehmer ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts von Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers erlassen worden\nsei, angeschlossen habe, aber gleichwohl § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO angewendet habe, habe es den nach der Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg in sachlich\nnicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar verkürzt. Die Berufung des Beschwerde-\n\n\n                                          5/12\n\nführers habe durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).\nDenn die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung zur Entbehrlichkeit einer Anhörung vor einer Verdachtskündigung sei unhaltbar. Sie laufe der Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung zuwider. Im Übrigen sei die vom Ermittlungsrichter durchgeführte Prüfung des\ndringenden Tatverdachts ebenso wenig für das Zivilverfahren verbindlich wie eine\nstrafgerichtliche Verurteilung das Gericht des Kündigungsschutzprozesses zu binden\nvermöge. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer, dem die Kündigung wegen des Verdachts einer Straftet drohe, bei seiner Anhörung durch den\nArbeitgeber Gesichtspunkte vortrage, die zu einer anderen Einschätzung Anlass gäben. Ferner komme der Sache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 ZPO). Denn das Oberlandesgericht habe im Anschluss an das Landgericht sowie unter Berufung auf zwei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf\nund Rheinland-Pfalz eine den Arbeitgebern ohne weiteres zumutbare vorherige Anhörung des Beschwerdeführers für entbehrlich gehalten. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die die Arbeitgeber treffende Treuepflicht gesteigert gewesen sei, weil die Parteien die Stellung des Beschwerdeführers durch\neine Vereinbarung derjenigen eines Beamten angenähert hätten. Schließlich sei es\nvon grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1\nZPO zu einem Zeitpunkt, zu dem das Strafverfahren noch nicht einmal in erster Instanz abgeschlossen sei, nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Auch die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe nicht im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anhörungspflicht des Arbeitgebers. Eine bewusste Abweichung\nerfordere aber stets die Zulassung des Rechtsmittels.\n\n 2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben eine der beklagten Hafenbetriebs-               12\nGesellschaften, das Bundesarbeitsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht Stellung genommen.\n\n                                        III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b            13\nBVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, weil die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist.\n\n 1. Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss das        14\nRecht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, indem es durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt hat.\n\n a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem       15\nallgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\n\n\n                                        6/12\n\nArt. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>).\n\n  Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter\naufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung\ndes Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine\nweitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt\nvielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>;\n107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren\nInstanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein\nRechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381\n<385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).\n\n  Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom\n5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; 3. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 <1932 f.>;\n3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 - ;\nWM 2005, S. 1577 <1578 f.>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Mai\n2007 - 1 BvR 624/03 - , NJW 2007, S. 3118 <3119 ff.>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 - , NJW 2008, S. 504\n<505>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang\nzur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO\ndanach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober\n2007 - 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504 <505>).\n\n b) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in        18\nsachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot\neffektiven Rechtsschutzes verletzt.\n\n aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier maßgebenden § 522 Abs. 2                   19\nSatz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache nach im Grundsatz übereinstimmender Auffassung nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und\nHandhabung des Rechts berührt (vgl. BTDrucks 14/4722 S. 104; BGHZ 151, 221\n<223>; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - , NJW 2003, S. 65\n\n\n\n                                          7/12\n\n<67 f.> sowie Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - , NJW 2003, S. 1943\n<1944>; Ball, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 543 Rn. 5; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2004, § 511 Rn. 106). Die Klärungsfähigkeit einer\nRechtsfrage setzt dabei die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545\nAbs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden\nund die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der Vorinstanz nicht gesehen worden ist\nund nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt\nvermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann\nergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofs widersprechen oder wenn neue Argumente vorgebracht werden, die den Bundesgerichtshof dazu veranlassen können, seine Ansicht\nzu überprüfen. Schließlich entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. Ball,\nin: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 543 Rn. 5a; Gerken, in: Wieczorek/Schütze,\nZPO, 3. Auflage 2004, § 511 Rn. 106).\n\n  bb) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war eine klärungsbedürftige und -      20\nfähige Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich in einer unbestimmten Vielzahl\nweiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.\n\n  Nach dem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung in              21\nmateriell-rechtlicher Hinsicht darauf gestützt, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Verdachtskündigung angesichts der mit Haftbefehl vom 30. November 2004 angeordneten Untersuchungshaft, der eine Überprüfung des Haftgrundes\nvorauszugehen gehabt habe, nicht erforderlich gewesen sei. Gemäß § 112 Abs. 1\nSatz 1 StPO bedürfe es zur Anordnung der Untersuchungshaft neben einem Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO eines dringenden Tatverdachts, welcher aufgrund\nrichterlicher Entscheidung festzustellen sei. In diesem Fall müsse angenommen werden, dass bei einem manifestierten Tatverdacht und bei Delikten zum Nachteil des\nDienstherrn dieser von einer nochmaligen Anhörung des Dienstverpflichteten vor\nAusspruch der Verdachtskündigung entbunden sei, zumal nicht damit zu rechnen sei,\ndass unter derartigen Voraussetzungen veränderte Gesichtspunkte auftauchen\nkönnten, die zu einer Revision der beabsichtigten Entscheidung des Dienstherrn Anlass geben könnten. Das Oberlandesgericht hat sich hier ausdrücklich der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998 - 13 Sa 345/98 -, NZA-RR 1999, S. 640 f.; LAG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005 - 4 Sa 386/05 -, JURIS, Rn. 31) angeschlossen und generell den Standpunkt eingenommen, es sei nicht zu erwarten,\ndass ein Dienstverpflichteter, der im Strafverfahren eine Straftat zum Nachteil seines\nDienstherrn bestreite, in der Anhörung zur Verdachtskündigung für sich überzeugen-\n\n\n\n                                         8/12\n\nde Umstände vorbringe. Mit Blick auf den konkreten Fall hat es dann weiter ausgeführt, der Umstand, dass der dringende Tatverdacht bis heute nicht ausgeräumt worden sei, zeige, dass diese Vermutung im Streitfall berechtigt gewesen sei. In dem\nangegriffenen Zurückweisungsbeschluss selbst hat das Oberlandesgericht an dieser\nWürdigung festgehalten. Unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls sei eine\nvorherige Anhörung entbehrlich gewesen. Die abweichende Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 (9 Ca 6631/05) rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Gericht teile vielmehr die diesem entgegenstehenden\nrechtlichen Erwägungen der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen\nder Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz.\n\n  Das Oberlandesgericht hat damit für die Frage, ob ausnahmsweise dann von einer          22\nAnhörung abgesehen werden kann, wenn ein Haftbefehl erlassen worden ist und der\nBeschuldigte im Strafverfahren die ihm zur Last gelegte Straftat zum Nachteil des\nDienstherrn bestreitet, einen allgemeinen Rechts- und Erfahrungssatz aufgestellt und\nseine Entscheidung insoweit nicht maßgeblich auf Umstände des Einzelfalls gestützt.\nDa eine solche Sachverhaltskonstellation - in dieser Weise generalisierend aufgegriffen - keineswegs außergewöhnlich ist, kann sich die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellen. Damit ist hier das\nInteresse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des\nRechts berührt.\n\n Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage über eine allgemeine Ausnahme von der Anhörungspflicht des Dienstherrn bei Erlass eines Haftbefehls betrifft\ndie Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB. Da es sich hierbei um Bundesrecht, also um\nrevisibles Recht im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO handelt, ist die Rechtsfrage klärungsfähig.\n\n  Die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig. Denn sie ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht hinreichend\ngeklärt. So haben sich bisher weder das Bundesarbeitsgericht noch der Bundesgerichtshof mit der vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltenen Rechtsfrage befasst. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ohne\nvorherige Anhörung nur für solche Fälle erwogen, in denen der Arbeitnehmer von\nvornherein nicht zu substantiierter Äußerung bereit gewesen ist (vgl. BAG, Urteil vom\n26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -, NZA 1994, S. 63 <66> sowie Urteil vom 30. April\n1987 - 2 AZR 283/86 -, NZA 1987, S. 699 f.) oder einen seitens des Arbeitgebers benannten Anhörungstermin nicht wahrgenommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 27. März\n1991 - 2 AZR 418/90 -, JURIS, Rn. 45 ff.) und deshalb keine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung der Anhörungspflicht vorlag. Der für Rechtsfragen in Zusammenhang mit Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist mit Verdachtskündigungen bislang nur am Rande befasst gewesen\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1984 - II ZR 16/84 -, WM 1984, S. 1187 sowie Urteil vom\n17. Februar 1997 - II ZR 278/95 -, NJW 1997, S. 2055 <2056>) und hat sich zu der\nhier aufgeworfenen Frage noch nicht geäußert. Zwar haben die Landesarbeitsgerich-\n\n\n                                          9/12\n\nte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz im Sinne des Oberlandesgerichts entschieden\n(vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1998 - 13 Sa 345/98 -, NZA-RR 1999,\nS. 640 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2005 - 4 Sa 386/05 -, JURIS,\nRn. 31). Jedoch sind dem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vgl. ArbG Frankfurt\na.M., Urteil vom 14. Juni 2006 - 9 Ca 6631/05) und auch Stimmen in der Literatur\n(vgl. Dörner, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, § 626\nBGB Rn. 353a) entgegengetreten.\n\n cc) Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522              25\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verneint.\n\n  Sein Standpunkt beruht nicht auf einer von dem oben erörterten Verständnis des        26\n§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO abweichenden, verfassungsrechtlich womöglich unbedenklichen Auslegung. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in dem Hinweisbeschluss überhaupt keine § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betreffenden Erwägungen\nangestellt, sondern lediglich die Gründe für die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung ausgeführt sowie die Ablehnung der Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO begründet. Ferner hat es dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist gesetzt. In\nden Gründen des angegriffenen Beschlusses selbst findet sich hinsichtlich des § 522\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lediglich die Feststellung, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, und der hier nicht weiterführende Verweis auf den Inhalt\ndes Hinweisbeschlusses.\n\n  Demgegenüber hätte das Oberlandesgericht auf der Grundlage des dargelegten,           27\neinhelligen Verständnisses des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass unter Berücksichtigung der von ihm entscheidungstragend zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine Entscheidung durch\nBeschluss nicht in Betracht kam, sondern durch Urteil und unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte entschieden werden müssen.\n\n 2. Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruht auf          28\ndem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,\nda das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf die oben erörterte Rechtsauffassung gestützt hat. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber weder entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass eine Anhörung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls entbehrlich sei und es deshalb auf die grundsätzliche Frage der\nNotwendigkeit einer Anhörung nach Erlass eines Haftbefehls nicht ankomme, noch\ndarauf, dass eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe.\n\n 3. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz   29\ngemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegen auch die weiteren\nAnnahmevoraussetzungen vor. Insbesondere kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <26>).\n\n\n\n                                        10/12\n\n  So steht nicht fest, dass das Oberlandesgericht nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache die Berufung des Beschwerdeführers erneut durch Beschluss\ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisen würde. Denkbar ist einerseits, dass\ndas Oberlandesgericht an seiner Auffassung festhält und durch Urteil entscheidet, so\ndass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Revision eröffnet ist. Denkbar ist\nandererseits aber auch, dass das Oberlandesgericht an dem von ihm zugrunde gelegten allgemeinen Rechtssatz nicht festhält. Je nach materiell-rechtlichem Standpunkt bedürfte es dann möglicherweise der näheren fachgerichtlichen Würdigung, ob\ndas Schreiben vom 30. November 2004 als Anhörungsschreiben gewertet werden\nkann, obwohl der gegen den Beschwerdeführer geäußerte Verdacht nicht explizit\nkonkretisiert ist. Nicht auszuschließen ist etwa auch, dass das Oberlandesgericht\naufgrund dieses Schreibens und wegen des Schweigens des Beschwerdeführers\nwährend der Stellungnahmefrist - im Ergebnis wie bisher - eine Ausnahme von der\nAnhörungspflicht bejaht oder eine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht verneint.\n\n                                        IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         31\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93d BVerfGG.                          32\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081104_1bvr258706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081104.1bvr258706\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-04/1-bvr-2587-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-04/1-bvr-2587-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:37.910248+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-11-04/1-bvr-2587-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-11-04","dockets":["1 BvR 2587/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081104.1bvr258706","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081104.1bvr258706"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-04/1-bvr-2587-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. 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