{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081029.2bvr120307","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"2 BvR 1203/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1203/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   K...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2007 - 1 Ws\n         161/07 (StrVollz) -,\n\n      b) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 16. März 2007 - 17 StVK 817/06 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Mellinghoff,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung          1\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.\n\n  Zwar begegnet die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie die verhängte Disziplinarmaßnahme betrifft, Bedenken im Hinblick darauf, dass das Gericht weder die\nvom Beschwerdeführer substantiiert in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit des Verbots, dem der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hatte, geprüft (zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. April 2008 - 2\nBvR 2144/07 -, juris, m.w.N.) noch in der gebotenen Weise festgestellt hat, dass die\nZuwiderhandlung schuldhaft war (vgl. BVerfGK 2, 318 <323 f.>; 9, 390 <395>). Was\ndas Verschulden angeht, ist das Gericht der Frage nicht nachgegangen, ob es dem\nBeschwerdeführer unter den gegebenen Umständen und im Hinblick darauf, dass er\nAnspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2007 - 2 BvR 1987/07 -, juris,\nm.w.N.), vorzuwerfen war, dass er angenommen hatte, es sei ihm gestattet worden,\nin der ihm als rauchfreiem Aufenthaltsort zugewiesenen Halle auch seine Mahlzeiten\nzu sich zu nehmen. Ebensowenig hat es berücksichtigt, dass bei der Feststellung der\nSchuldhaftigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verhaltenspflichten auch der Anlass\n\n\n                                         1/3\n\nder Zuwiderhandlung, einschließlich vorausgegangenen Verhaltens der Vollzugsbediensteten, zu prüfen und in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 1567/93\n-, NJW 1995, S. 1016 <1017>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten, sich vor den Fachgerichten Recht zu verschaffen, genutzt und somit den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft hat.\n\n  Das Landgericht hat in der Annahme, wegen Ablaufs der Bewährungszeit sei hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme Erledigung eingetreten, gemäß § 121 Abs. 2\nSatz 2 StVollzG nur noch über die Kosten entschieden. Der Beschwerdeführer ist mit\nseiner Rechtsbeschwerde weder der Annahme des Landgerichts, die Sache habe\nsich erledigt, entgegengetreten, noch hat er, wie es bei unterstellter Erledigung erforderlich gewesen wäre, vor der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 115 Abs. 3 StVollzG) gestellt oder mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Landgericht nicht von einem stillschweigend\ngestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 115\nRn. 8 m.w.N.) ausgegangen ist (zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach\nErledigung einer Disziplinarmaßnahme vgl. BVerfGE 116, 69 <79>; BVerfGK 9, 390\n<393>). Der Beschwerdeführer hat es damit versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Entscheidung in der Sache hinzuwirken. Er ist nur noch durch die getroffene Kostenentscheidung beschwert. Zwar kann eine Kostenentscheidung selbständiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 74, 78 <90>;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2005 - 1 BvR\n328/04 und 1 BvR 1092/04 -, NJW-RR 2005, S. 936 <937>). Dies gilt aber nicht, soweit damit in kostenrechtlicher Einkleidung mittelbar Sachfragen zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden, die nicht mehr in zulässiger Weise unmittelbar\nzum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden können (vgl. am Beispiel fehlenden Rechtsschutzinteresses BVerfGE 39, 276 <292>; 50, 244 <248>).\nKostenentscheidungen sind daher nur dann isoliert mit der Verfassungsbeschwerde\nangreifbar, wenn ein Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit hatte und hat, sich\ngegen eine selbständig in der Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2006 - 1 BvR 2094/05 -, juris). Dies ist hier nicht\nder Fall.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      6\n\n              Mellinghoff            Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                           2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20081029_2bvr120307.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081029.2bvr120307\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-29/2-bvr-1203-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-29/2-bvr-1203-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:37.108278+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-29/2-bvr-1203-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-10-29","dockets":["2 BvR 1203/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081029.2bvr120307","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081029.2bvr120307"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.10.2008 – 2 BvR 1203/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-29/2-bvr-1203-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StVollzG/115","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"115","label":"§ 115 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/121","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"121","label":"§ 121 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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